BVwG W228 2103238-1

W228 2103238-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2015

Regest

Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W228 2103238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2103238.1.00

Spruch

W228 2103238-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Frau Mag. XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 13.02.2015, Zl. XXXX, betreffend Nichtbezug der Notstandshilfe vom 09.01.2015 bis 11.01.2015 gem. § 49 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Das AMS Wien Dresdner Straße hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2015 festgestellt, dass für den Zeitraum 09.01.2015 bis 11.01.2015 keine Notstandshilfe vom zusteht. Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 09.01.2015 nicht eingehalten wurde und die Beschwerdeführerin sich erst am 12.01.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die am 29.01.2015 beim AMS Wien Dresdner Straße einlangte, wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass es richtig sei, dass sie den Kontrollmeldetermin am 09.01.2015 versäumt habe und das unabsichtlich zum ersten Mal. Der gegenständliche Termin war aber ein Freitag, es war der Beschwerdeführerin aufgrund des darauf folgenden Wochenendes daher nicht möglich früher als Montag den 12.01.2015 wieder persönlich vorzusprechen. Wäre die Versäumnis an einem anderen Wochentag passiert, hätte die Beschwerdeführerin bereits am nächsten Wochentag wieder persönlich vorstellig werden können. Da man aber nicht nur Werktags, sondern auch am Wochenende - de facto pro Kalendertag - Geldleistung bezieht und man am Wochenende nicht die Möglichkeit hat, sich persönlich beim AMS zu melden, begehre die Beschwerdeführerin die Abänderung des Spruches auf den Nichtbezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 09.01.2015 bis 09.01.2015.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2015, Zl. XXXX, führte das AMS Wien Dresdner Straße aus: "Folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: Anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache am 23.10.14 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße wurde Ihnen ein Kontrolltermin für den 9.1.15 vorgeschrieben, den Sie nicht eingehalten haben. Ihre nächste persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße erfolgte am 12.1.15. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins waren Sie in Kenntnis gesetzt worden. Anlässlich der am 15.1.15 zu den Gründen für Ihr Nichterscheinen am 9.1.15 aufgenommenen Niederschrift haben Sie angegeben, dass Sie den Termin falsch im Handy eingetragen haben. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und Ihre eigenen Angaben. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des Arbeitsmarktservice ohne triftigen Grund versäumt, bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhält. Der Anspruchsverlust als Sanktion der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann eine Entschuldigung des Kontrollversäumnisses nur aus triftigen Gründen erfolgen. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Unter einem triftigen Grund ist ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges, unabwendbares Ereignis zu verstehen, dass es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich macht, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Die Tatsache, dass Sie einfach den Termin vergessen oder verwechselt haben, stellt keinen triftigen Grund dar. Dem Arbeitslosen ist es durchaus zuzumuten seine Termine beim Arbeitsmarktservice in Evidenz zu halten und die Termine auch zuverlässig einzuhalten. Eine nochmalige Überprüfung Ihrer Angelegenheit hat ergeben, dass Sie Ihren Kontrolltermin am 9.1.15 ohne triftigen Grund versäumt haben, weshalb die Notstandshilfe vom 9.1.15 bis 11.1.15 nicht gewährt wird."

Im Vorlageantrag vom 24.02.2015, am 26.02.2015 beim AMS Wien Dresdner Straße eingelangt, wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin niemals behauptet hat, dass sie einen triftigen Grund für die Versäumnis hatte, sondern aufgrund des Wochenendes nicht die Möglichkeit hatte, früher als Montag persönlich vorstellig zu werden. Es geht nicht um die Versäumnis als solches, sondern, dass man nicht die Möglichkeit hat, wenn man einen Termin an einem Freitag versäumt, am Samstag persönlich vorstellig zu werden. In der Hoffnung, dass das geschätzte Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde genauer lese, wiederhole sie nochmals die Begründung aus der Beschwerde.

Seitens des AMS Wien Dresdner Straße langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Argumentation in der Beschwerde kann nach Ansicht des erkennenden Senats die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen.

Dies aus mehreren Gründen:

Es ist anzumerken, dass der Wegfall des Hinderungsgrundes des Vergessens am Samstag bisher nur behauptet, jedoch ohne irgendwelche Beweisanbote untermauert wurde. Wenn das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht wäre, dass diese Beweise zu einem anderen Ergebnis führen könnten, so hätte es aufgrund der Manuduktionspflicht Parteiengehör zu gewähren. Dies ist jedoch aus Sicht des erkennenden Senats nicht der Fall.

Der erkennende Senat erlaubt sich zum besseren Verständnis der Entscheidung auszuführen, dass der Gesetzgeber zwecks Kontrolle der Verfügbarkeit eine Kontrollmeldung durch persönliches Erscheinen vorgesehen hat. Dies steht in seiner gesetzgeberischen Regelungsfreiheit. Exemplarisch sei noch eine Entscheidung des VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136, herausgegriffen: "Das Gesetz lässt es nicht zu, einer arbeitslosen Person die Aufnahme eines bloß telefonischen Kontaktes mit der Sanktionswirkung des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuschreiben." Daran ist zu erkennen, dass das Vorschreiben des persönlichen Erscheinens eine Voraussetzung für die Sanktionswirkung im Falle des Nichterscheinens ist. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin auch nicht.

Die Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Öffnungszeiten des AMS in Prüfung ziehen, da dieses Samstag und Sonntag geschlossen hat. Der erkennende Senat ist jedoch der Ansicht, dass dies ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg haben kann, da ein amtsbekannter Baumeister der Bundeshauptstadt schon seit einiger Zeit versucht, Sonntagsöffnungszeiten als generelle Regel zu etablieren und dies bisher im Gerichtswege nicht von Erfolg gekrönt war. Ebenso muss es daher der Beschwerdeführerin ergehen, wenn sie indirekt Öffnungszeiten am Wochenende zwecks Vornahme einer persönlichen Vorsprache verlangt. Die Öffnungszeiten sind für jedermann auf der Homepage des AMS ersichtlich, deren Kundmachung wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Abschließend ist es dem AMS nicht zu verdenken, wenn es in der Beschwerdevorentscheidung das Vorliegen triftiger Gründe erörtert. Dies erfolgt deshalb, da der Gesetzgeber in solchen Fällen ein Abgehen von der Pflicht des persönlichen Erscheinens anordnet, das ansonsten nun Mal nur zu den arbeitstäglichen Öffnungszeiten des AMS möglich ist. Da die Beschwerdeführerin aber das Vorliegen eines triftigen Grundes selbst verneint und der erkennende Senat "Vergessen" auch nicht als solchen wertet, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gesetzliche Anordnung des § 49 AlVG ist klar formuliert. Die aufgeworfenen Rechtsfragen der Beschwerdeführerin stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

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