BVwG G303 2005979-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2005979.1.00
Spruch
G303 2005979-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Josef GNEIST und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.01.2014, VN:
XXXX 52, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 13.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer (im folgenden der BF) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im folgenden die belangte Behörde) Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2014 wurde festgestellt, dass gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) das Arbeitslosengeld ab 13.12.2013 gebührt.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass er fristgerecht, nämlich am 17.09.2013, bei der zuständigen Arbeitslosenversicherung in der Schweiz einen Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gestellt habe. Da für den Anspruch in Österreich gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 der Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz maßgeblich sei, habe der BF in Österreich ab dem 01.10.2013 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.03.2014, GZ.: XXXX7, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2014, am 17.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit am 11.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben teilte der BF mit, dass er seine Beschwerde zurück ziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da der BF die Beschwerde vom 04.02.2014 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2014 betreffend die Feststellung, dass gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) das Arbeitslosengeld ab 13.12.2013 gebührt, mit beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2015 eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.