BVwG G307 2105970-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2105970.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zahl 8625009-150216795 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1, 2 und 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des fremdenrechtlichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: FRB) vom 13.08.2012, Zahl
XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 wurde dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zahl
XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 und 28a Abs. 1 2. Fall SMG, wonach der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
Der dagegen mit Schriftsatz vom 05.09.2012 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien, Zahl UVS-FRG/56/13038/2012-11 vom 13.03.2014 insofern stattgegeben, die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 2 Jahren herabgesetzt wurde.
2. Mit Schreiben vom 17.02.2015 verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das FRB Wien (gemeint wohl Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) über die mit XXXX rechtskräftige Verurteilung des BF wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3, 2. Fall sowie 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG und fügte das diesbezügliche Urteil samt Begründung bei.
Mit Schreiben vom 27.02.2015 forderte das BFA den BF auf, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung unter Beifügung von Fragen zur Integration des BF Stellung zu nehmen.
Mit email vom 17.03.2015 zeigte XXXX an, dass er den BF im Verfahren vor dem BFA vertrete.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 23.03.2015, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Dursetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) .
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 3, 2. Fall, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu Zahl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden. Der BF habe dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift begangen. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe sowie die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewesen. Der BF sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Dem Gerichtsurteil sei auch zu entnehmen gewesen, dass der BF derzeit über keine ordentliche Beschäftigung verfüge. Es bestehe keine soziale Integration, weil der BF sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe sich durch das gesetzte Verhalten als ein für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährlicher Mensch bewiesen. Er habe ferner dadurch gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des sozialen Friedens. Da der BF bereits mehrmals derart gehandelt habe, sei vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie der Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Seit wann der BF nach seiner freiwilligen Ausreise am XXXX tatsächlich wieder im Bundesgebiet aufhältig sei, entziehe sich mangels Abgabe einer Stellungnahme des BF der Kenntnis der Behörde. Der BF sei seit XXXX in XXXX, XXXX behördlich gemeldet.
4. Mit dem am 01.04.2015 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den BF als Partei, XXXX und XXXX als Zeuginnen zu vernehmen, den Strafvollzugsakt beizuschaffen und zu verlesen sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, der BF sei entgegen den Ausführungen des BFA sehr wohl bestens in Österreich integriert und habe starke soziale Beziehung im Bundesgebiet. Er sei mit XXXX fest liiert, darüber hinaus studiere seine Tochter, XXXX in Österreich. Die Lebensgefährtin des BF übernehme auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren und habe die Gerichtgebühr erlegt. Zu seiner Tochter habe der BF ein inniges Verhältnis. Der BF habe auch keinerlei Verbindung mehr zu Kroatien, weil er in die dortige Gesellschaft in keiner Weise integriert sei. Der BF unterhält sich auch überwiegend in der deutschen Sprache. Der Lebensmittelpunkt des BF liege zwischenzeitig zur Gänze in Österreich. Der BF stelle auch keinerlei Gefährdung dar, er habe seine Drogenabhängigkeit überwunden, gehe einer Therapie nach und werde jedenfalls keine strafbaren Handlungen mehr setzen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 07.04.2015 vorgelegt und sind am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Bosnien-Herzegowina) geboren, Vater einer volljährigen Tochter und eines 10jährigen Sohnes, kroatischer Staatsangehöriger und verheiratet, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der BF verfügte im Bundesgebiet über folgende Hauptwohnsitzmeldungen:
XXXX2010 - XXXX2011 Justizanstalt XXXX
XXXX2011 - XXXX2011 Justizanstalt XXXX
XXXX2011 - XXXX2014 XXXX, XXXX
XXXX2014 - XXXX2015 Justizanstalt XXXX
seit XXXX2015 XXXX, XXXX
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu XXXX eine enge Beziehung führt.
Der BF wurde am XXXX vorübergehend aus der Haft entlassen.
Der BF hielt sich zumindest seit XXXX bis zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich auf.
Der BF geht derzeit keiner legalen Beschäftigung nach.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF derzeit einer Drogenentzugstherapie unterzieht.
1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zahl
XXXX am XXXX rechtskräftig wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 und 28a Abs. 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3, 2. Fall sowie 27 Abs. 1, 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die vom LG für Strafsachen XXXX ursprünglich gewährte bedingte Strafnachsicht zu
XXXX widerrufen. Dieser Schritt sei gesetzt worden, um dem BF das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Als erschwerend seien die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Deliktsqualifikation, als mildernd das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet worden.
Der BF ist der deutschen Sprache mächtig und kann sich vermittelt dadurch auch in dieser unterhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu Kroatien keine Bindungen mehr unterhält.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er geht derzeit auch keiner Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen kroatischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilungen des BF sind den im Akt befindlichen Kopien der Urteile des LG XXXX sowie dem Strafregisterauszug der Republik Österreich zu entnehmen.
Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die gesundheitlichen und arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen darauf, dass dem Akt keinerlei Hinweise für eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des BF zu entnehmen sind.
Die mangelnde intensive Bindung zu XXXX folgt aus dem fehlenden gemeinsamen Wohnsitz mit dieser, der neuerlichen Meldung des BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erst seit XXXX2015, also seit rund 2 Monaten und dem wohl alsbaldigen, sich aus dem aktuellen Urteil ergebenden Strafantritt.
Auch die intensive Beziehung zu seiner Tochter stellte der BF nur in den Raum, konnte diese jedoch nicht näher darlegen, zumal auch diese über einen eigenen Wohnsitz verfügt.
2.2.2. Die nach wie vor aufrechte Ehe ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 13.03.2014, Zahl UVS-FRG/56/13038/2012-11 sowie dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Melderegister. Die fehlende Lebensgemeinschaft mit seiner Frau ist ebenso diesem Erkenntnis wie den Angaben des BF selbst zu entnehmen.
Die Existenz zweier leiblicher Kinder ist dem gerade eben genannten Erkenntnis des LVWG Wien zu entnehmen.
Das Fehlen einer legalen Beschäftigung ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
Damit erübrigt sich auch die Einvernahme der beiden soeben erwähnten Personen als Zeugen, weil eine enge Bindung zu diesen schon aufgrund der räumlichen Trennung kaum möglich erscheint.
Der Aufenthalt des BF in Kroatien zumindest seit dem XXXX2014 ergibt sich aus der Bestätigung der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX2014.
Der BF behauptete zwar, einer Therapie nachzugehen, konnte aber den Besuch einer solchen in Ermangelung der Vorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel nicht nachweisen. Lediglich im erstgenannten Urteil ist mit Beschluss ein Strafaufschub wegen Inanspruchnahme einer Therapie vorgesehen gewesen.
Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die weiteren Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass dieser nicht darzutun vermochte, über die Genannten hinaus über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX rechtskräftig wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie mit Urteil desselben Gerichts, rechtskräftig mit XXXX wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels jeweils zu einer unbedingten 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im letztgenannten Urteil hat das Landesgericht XXXX unter anderem hervorgehoben, dass der Widerruf der bedingten Strafnachsicht vonnöten sei, um dem Angeklagten, also dem BF, das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ferner wurden die einschlägige Vorstrafe sowie die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend gewertet. Die gegen den BF verhängte Strafe ist zwar gemäß § 39 SMG aufgeschoben, was jedoch nicht bedeutet, dass dieser die Freiheitsstrafe nach Absolvierung einer in der genannten Bestimmung angeführten Maßnahme nicht antreten wird müssen. Es fällt weiters auf, dass der BF offenbar nicht in der Lage war, aus jenen negativen Konsequenzen, welche er im Rahmen des ersten Urteils zu tragen hatte, in der Art zu lernen, von der Begehung weiterer derartiger strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen. So liegen zwischen den beiden Verurteilungen rund 3 1/2 Jahre und ist dem BF die gleiche schädliche Neigung wie im Rahmen der ersten Verurteilung vorzuwerfen, nämlich, sich durch den Verkauf von Suchtmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Abgesehen davon wurde bereits aufgrund der ersten Verurteilung gegen den BF ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 2 Jahren verhängt und konnte auch dieses den BF nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem SMG abhalten. Insbesondere im neuerlichen Ansinnen, auf die beschriebene Art und Weise einen Gewinn zu lukrieren, ohne einer legalen Beschäftigung nachzugehen, ist eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr anzusehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich hier jenes am Schutz des Eigentums und des Vermögens. Dahingehend ist ferner der Wert des zuletzt verkauften Kokains von € 21.000,00 in Anschlag zu bringen, noch dazu, wo der BF wusste, dass der Handel und Verkauf von Suchtgift in Österreich strafbar ist.
Die Begehung dieser Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.
Wenn der BF nun vorbringt, er sei mit XXXX fest liiert, kann dieser Umstand, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht nachvollzogen werden. So hatte der BF mit dieser weder einen gemeinsamen Wohnsitz, noch ist davon auszugehen, dass er mit ihr in absehbarer Zukunft einen gemeinsamen Haushalt wird führen können, zumal der BF seine Strafhaft wird verbüßen müssen. Im Übrigen kann auch vor dem Hintergrund des Verlassens des Bundesgebietes im Jahr 2014 nicht von einer intensiven Bindung zur genannten Person ausgegangen werden.
Was die Tochter des BF betrifft, weist diese einen anderen Wohnsitz als der BF auf.
Dass der BF zu Kroatien keinerlei Verbindung mehr aufweist, kann nicht gesagt werden, weil er nach Verhängung des ursprünglichen Aufenthaltsverbotes freiwillig nach Kroatien ausreiste.
Die Kenntnis der deutschen Sprache allein vermag sich auf Seiten des BF nicht derart positiv niederzuschlagen, dass dieser Umstand dessen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes überwiegt.
Im Hinblick auf die Haftaufenthalte des BF wie auch seiner Abwesenheit im Bundesgebiet kann nicht von einem Lebensmittelpunkt des BF in Österreich gesprochen werden, zumal er diesen behaupteten Umstand nicht in die Realität umzusetzen vermochte. Im Ergebnis konnte der BF kein schützenwertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zu vermitteln.
Vielmehr hat der BF durch sein die österreichischen Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen, die Grundinteressen der österreichischen Gesellschaft zu achten und wahren aufgezeigt, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF mit dessen vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben.
3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da es sich bei der zitierten Bestimmung um eine Zeitspanne handelt, welche keinem Ermessen unterliegt, war die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes auch nicht zu beanstanden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.