BVwG W104 2101995-1

W104 2101995-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2015

Regest

Antragszurückziehung, Einstellung, Entscheidungspflicht,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Gutachten, Immissionen, Kumulierung, rechtliches Interesse,<br/>Schwellenwert, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Verfahrenseinstellung, Verwirklichungswille,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Testo completo

BVwG W104 2101995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2101995.1.00

Spruch

W104 2101995-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.1.2015, GZ XXXX, mit dem entschieden wurde, dass für das Vorhaben der XXXX zur Errichtung eines Einkaufszentrums Hatric IV in Hartberg keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 24.2.2014 beantragte die Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung, ob für das Vorhaben der XXXX der Errichtung eines Einkaufszentrums "HATRIC IV" in Hartberg eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Am 18.3.2014 stellte auch die KGE Vermietung GmbH einen derartigen Feststellungsantrag.

Im behördlichen Verfahren wurden Amtssachverständigengutachten für Verkehrstechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 18.10.2014 wurde festgestellt, dass aus fachlicher Sicht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Einkaufszentrum und bestehenden Einkaufszentren bestehe, wobei nach Errichtung des Einkaufszentrums insgesamt mehr als 1000 Stellplätze zur Verfügung stehen würden, was für eine Prüfung des Vorhabens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgrund der in Anhang 1 Z 19 lit. a festgelegten Schwellenwerte spreche. Zu den Auswirkungen durch den projektbedingten Verkehr und jenen, die durch Anlagen induziert werden, die aufgrund der Kumulationsprüfung gemeinsam zu betrachten seien, hält das Gutachten fest, dass der Immissionsbeitrag für Feinstaub (PM10) bei den nächsten Wohnnachbarn als irrrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu beurteilen sei. Für jenen Luftschadstoff, der im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten mit dem höchsten Massenstrom emittiert werde (Stickstoffoxid), ergebe sich jedoch ein Immissionsbeitrag, der als relevant im Sinn des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten sei. Daraus könnte abgeleitet werden, dass bei Umsetzung des Projektes in der beschriebenen Form erhebliche (relevante) schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.

Aufgrund einer entsprechenden Eingabe der Projektwerberin berief sich die Behörde jedoch schließlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2014, W143 2000181-1, in dem die Ansicht vertreten wurde, in die Kumulationsbetrachtung seien nur jene bestehenden Vorhaben einzubeziehen, die in den letzten fünf Jahren genehmigt wurden. Aufgrund dieser Rechtsansicht wurde ein neues luftreinhaltetechnisches Gutachten erstellt, das nur mehr einen Bruchteil der ursprünglich in die Kumulationsbetrachtung einbezogenen Vorhaben erfasste und keinen relevanten Beitrag des geplanten mit den einbezogenen bereits bestehenden Vorhaben zur bestehenden Luftimmissionssituation mehr feststellte. Auf dieser Grundlage entschied die Behörde mit angefochtenem Bescheid, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Dagegen erhob die Umweltanwältin des Landes Steiermark am 28.1.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie sich gegen die dem Bescheid unter Berufung auf das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Rechtsansicht wendet. Die Kumulationsbestimmung der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000 stelle gerade nicht auf die "5-Jahres-Regel" ab, die Behörde habe aber diese verfehlte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt, ohne sich damit weiter auseinanderzusetzen. Auf Basis der Erstgutachten hätte die Behörde zur Entscheidung kommen können, dass das geplante Einkaufszentrum HATRIC IV mit 438 Pkw-Stellplätzen infolge Kumulation mit den bestehenden Einkaufszentren mit 744 Parkplätzen und des relevanten Immissionsbeitrages hinsichtlich des Luftschadstoffes Stickstoffdioxid einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, weil mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen sei und damit der Tatbestand der Z 19 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G erfüllt werde.

Mit Beschluss vom 18.3.2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Frau XXXX als Sachverständige für Orts-und Landschaftsbild mit der Begründung, die dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegende, im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.3.2014 vertretene Rechtsansicht, für die Kumulation seien im Analogieschluss nur jene Kapazitätsausweitungen miteinzurechnen, die in den letzten fünf Jahren genehmigt wurden, könne nicht aufrecht erhalten werden. Es sei vielmehr an die Spruchpraxis des Umweltsenates anzuknüpfen, wonach eine zeitliche Komponente bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen nicht heranzuziehen sei. Auf Grundlage dieses Beschlusses und der darin ausgedrückten Rechtsansicht ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Sachverständige um Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob es durch die Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums um ein Fachmarktzentrum, und zwar durch das Erweiterungsvorhaben allein oder im Zusammenhang mit der am Standort bereits bestehenden Bebauung, zu einer voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes komme.

Ebenfalls mit Beschluss vom 18.3.2015 wurde XXXX als luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt und auf Grundlage dieses Beschlusses ersucht anzugeben, inwieweit sein Gutachten vom 18.10.2014 zu den lufthygienischen Auswirkungen des Vorhabens weiterhin aufrecht erhalten werden könne und dieses, soweit erforderlich, zu ergänzen. Dabei ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen auch anzugeben, wie sich die Vorbelastung im betroffenen Gebiet in Bezug auf den Grenz- und den Zielwert für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid darstellt.

Mit Schreiben vom 18.3.2015 wurde auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ersucht, zu möglicherweise erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 23.3.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Projektwerberin Schnitte, Ansichten und Visualisierungen (falls vorhanden) beizubringen, um die Abschätzung möglicherweise erheblicher Auswirkungen des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild abschätzen zu können. Daraus sollten die Gebäudedimensionen und der geplante Umgang mit Oberflächen erkennbar sein, um im Sinn einer Grobprüfung die Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Orts- und Landschaftsbild zu ermöglichen. Weiters wurde um Beibringung eines Außenanlageplans ersucht, aus welchem der Umgang mit dem Gelände und eventuell geplante Bepflanzungsmaßnahmen ablesbar sind. Weiters wurden der Projektwerberin mit selbem Schreiben auch vom Gericht angefertigte Fotos übermittelt, die zeigen, dass nicht nur auf dem Grundstück Nr. 572/3, sondern auch auf dem benachbarten Grundstück Nr. 572/1, KG Ungarvorstadt, umfangreiche Erdarbeiten gefunden haben und es wurde um Stellungnahme ersucht, inwieweit dieses Grundstück für die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens oder damit zusammenhängende geplante Vorhaben genutzt wird.

Mit Schreiben vom 3.4.2015 teilte die Projektwerberin, vertreten durch XXXX, mit, dass das dem Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 13.3.2014 zu Grunde liegende Projekt über die Errichtung eines Einkaufszentrums in Hartberg (HATRIC IV) in der beantragten Form nicht mehr realisiert werde. Der Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für das neue Projekt sei am 30.3.2015 bei der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht worden. Aus diesem Grund werde mit heutigem Tag der Antrag vom 13.3.2014 auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zurückgezogen. Im anhängigen Verfahren würden wegen der Zurückziehung des Antrages weder die angeforderten Unterlagen übermittelt noch werde eine weitere Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark und in der Folge auch der Projektwerberin selbst eingeleitet.

Die Steiermärkische Landesregierung stellte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass das gegenständliche Verfahren nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Umweltanwältin wurde rechtzeitig eingebracht.

Die Projektwerberin zog während des Beschwerdeverfahrens ihren Feststellungsantrag zurück und erklärte, das diesem zu Grunde liegende Vorhaben nicht weiter zu verfolgen. Es sei bereits ein neuer Feststellungsantrag für ein anderes Vorhaben beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingebracht worden.

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

In Fällen dieser Art hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.11.1999, 98/07/0181, die Ansicht vertreten, dass ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung fehlt, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den erstinstanzlichen Bescheid - insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist - aufzuheben.

Im Lichte dieser Judikatur führt der Umweltsenat in seinem Bescheid vom 13.12.2013, US 6B/2013/4-23 (Pyhra IV), unter Verweis auf den Bescheid des Umweltsenates vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16 (Fraham II), aus, dass aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages durch den Projektwerber eine Voraussetzung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 weggefallen ist und keine behördliche Entscheidungspflicht und -kompetenz besteht.

Zwar ist der Feststellungsantrag der Umweltanwältin noch aufrecht; doch ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Verwirklichungswille; besteht dieser nicht, fehlt auch das rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides (BVwG 11.12.2014, W193 2003045-1/10E, Voitsberg DKW).

Wenn durch eine Erklärung der Projektwerberin feststeht, dass das dem Feststellungsverfahren unterzogene Projekt nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall auch keine Notwenigkeit nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. US vom 20.02.2004, US 1A/2004/1-16, Fraham II).

Dementsprechend ist aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages und aufgrund des mangelnden Verwirklichungswillens am ursprünglichen Projekt der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung ersatzlos zu beheben und das Feststellungsverfahren einzustellen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Feststellungsanträge ist nicht mehr zulässig.

Die gegen diesen - aus angeführten Gründen aufzuhebenden - Bescheid erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; VwGH 25.11.1999, 98/07/0181; VwGH 24.11.1998, 98/05/0091), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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