BVwG W135 2008289-1

W135 2008289-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W135 2008289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2008289.1.00

Spruch

W135 2008289-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 2 Zif. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 11.12.1996 Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist.

Am 13.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.03.2014 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, in dem entsprechenden Vordruck zu der Frage, ob auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkung die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliegen würden, das "nein" bedeutende Kästchen angekreuzt. Zur Fragestellung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" enthält die Stellungnahme drei Formularfelder mit folgendem Inhalt:

"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

• eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

• sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

• sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."

Im Feld mit der Überschrift "Begründung" wurde festgehalten, dass die genannte Zusatzeintragung aus "oben angeführten Gründen" nicht gewährt werden könne.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 20.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden massiven Schmerzen in beiden Beinen maximal möglich sei, eine Wegstrecke von 150 m zu gehen. Dem Beschwerdeführer sei es keinesfalls möglich bzw. zumutbar, eine Wegstrecke von 300-400 m Weglänge zurückzulegen. Der Beschwerdeführer bringe dazu weiters vor, dass sich das unter der lfd. Nr. 1 angeführte Leiden (Durchblutungsstörung der infrarenalen Aorta und der rechten Arteria iliaca communis) laufend verschlechtere. Seitens der belangten Behörde sei weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die Schmerzen und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen eingegangen worden. Zum Beweis wird auf die bereits aufliegenden Befunde und den beigelegten Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.11.2013 verwiesen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie beantragt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde hinsichtlich der Frage, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der herangezogene Sachverständige wurde auch um ausführliche Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen und den vorgelegten Befunden ersucht.

In seinem allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.11.2014 führt der im Beschwerdeverfahren herangezogene Gutachter Folgendes aus:

"Untersuchungsdatum: 9.11.2014 gegen 15:30 Uhr im Rahmen eines Hausbesuches an der Wohnadresse, keine Vertrauensperson anwesend,

Ausweis: Hausbesuchsankündigung.

SACHVERHALT: Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Allgemeinmedizin im Wege der Amtshilfe zu erstellen.

Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abi. 49.

Ausführliche Stellungnahme zum vorgelegten Befund Abi. 52.

Ausführliche Begründung einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Anamnese:

Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten des Vorgutachtens vom 5.3.2014 verwiesen. 1993 Verkehrsunfall mit Polytrauma.

11.9. 2014: ambulante Untersuchung im XXXX mit den Diagnosen:

Claudicatio intermittens bei PAVK (70%-ige Stenose der Aorta abdominalis infrarenal, DD: Claudicatio spinalis, low back pain, Depressio, COPD, Nikotinabusus.

Sozialanamnese: arbeitslos, ledig, keine Kinder.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, wegen seiner PAVK öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können.

Derzeitige Behandiung/en / Medikamente: Dusodril; Ramipril HCT, Simvastatin, ThromboASS, Sirdalud.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Befundnachreichungen:

NLG der UE: N. peronaeus / N. suraiis im Normbereich.

MRT-Angio 12/2013: 70% Stenose der Aorta abdominalis infrarenal - progredient zur Voruntersuchung.

Ergometrie vom 11.9.2014: Abbruch wegen Beinschmerzen, coronarischämisch nicht verwertbar.

HADS 10/12 !i - deutlicher Hinweis auf Depressio.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:

Keine.

Untersuchungsbefund:

Größe: -179 cm Gewicht: -85 kg Blutdruck: 130/80.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf/Hals: voll orientiert, mild depressive Stimmung, leidenszentriert, Antrieb normal, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Erblindung links, ausreichender Visus rechts, Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: inspektorisch unauffällig.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.

Abdomen: gering über TN, weich, normale Organgrenzen, keine Inkontinenz, reizlose Oberbauchnarbe, Nierenlager frei.

Achsenorgan: normal strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS -

FBA im Stehen: 10 cm.

Extremitäten: geringgradige Bewegungseinschränkungen im rechten Schulter- und linken Kniegelenk - sonst frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme. Leistenpulse palpabel, Kniepulse nicht sicher palpabel.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, unbehindert, normales Schuhwerk in Verwendung.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 09.11.2014:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden GdB %

Durchblutungsstörung der infrarenalen Aorta und der rechten Arteria iliaca communis

Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma

Erblindung links

Geringgradige Bewegungseinschränkungen im rechten Schulter- und linken Kniegelenk

Carpaltunnelsyndrom beidseits

[...]

BEGRÜNDUNG:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist unzumutbar.

[x] Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorlieegen noch

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

STELLUNGNAHME ZU WEITEREN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

Ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor - keine wesentlichen Gelenksfunktionseinschränkungen, eine wesentliche Erkrankung von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven und Gefäße liegt nicht vor. Es liegen auch keine wesentlichen Einschränkungen durch Narbenzüge, Missbildungen oder nach Traumen vor. Es liegen auch keine relevanten Komorbiditäten an den unteren Extremitäten vor.

Unbedingt muss angemerkt werden, dass Herr XXXX jede angebotene gefäßchirurgische interventionsmöglichkeit bis dato strikt ablehnt hat - er will nur pensioniert werden und die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass eingetragen haben!!

Ad 2) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 49.

Dazu ist anzumerken, dass im vorliegenden MRT Angiographie-Befund Becken-Bein zwar die bis zu 70% stenosierenden Plaquebildungen im Verlauf der Aorta abdominalis infrarenal und eine hochgradige, kurzstreckige Stenose im proximalen Abschnitt der A. iliaca interna rechts beschrieben werden - der übrige Befund an den Becken-Bein-Arterien ist regelrecht. Durch gefäßchirurgische Maßnahmen ist Abhilfe möglich. Auch Sympathikusblockaden zur Durchblutungsförderung wären möglich. Massivste Schmerzen liegen aus gutachterlicher Sicht nicht vor, schon gar nicht Ruheschmerzen, denn es wird keine laufende Schmerztherapie angegeben.

Ad 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 52.

Dieser Befund vom 19.11.2013 beschreibt neben den subjektiven Angaben des Herrn XXXX einen unauffälligen Neurostatus und der psychische Status ergibt eine leichte depressive Verstimmung und Dysphorie. Dieser Befund bedingt keinesfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Ad 4) Ausführliche Begründung einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

Entfällt, da keine abweichende Beurteilung vorliegt.

Ad 4) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Die bei Herrn XXXX festgestellten, oben angeführten gesundheitlichen Einschränkungen erreichen kein Ausmaß, welche das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen. Die Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung ist nicht erforderlich, daher liegt auch diesbezüglich keine Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die erhobenen Befunde ermöglichen aus gutachterlicher Sicht die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Eine Gehstrecke von rund 10 Minuten (200-300 Meter) ist möglich und zumutbar. Auf mögliche, intensivere therapeutischen Optionen, die Herr XXXX allesamt strikt ablehnt, wurde oben bereits verwiesen.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben des KOBV vom 03.04.2015 wurde vorgebracht, dass die im Beschwerdeschriftsatz vom 20.05.2014 vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten werden. Die Ausführungen im allgemeinmedizinischen Gutachten seien keineswegs nachvollziehbar. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie blieben aufrecht.

Am 13.03.2015 langte ein Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund der im Befund genannten Diagnosen keine weiteren Gehstrecken zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Auf dem Befund wird weiters handschriftlich vom Beschwerdeführer vermerkt, dass er am 07.01.2015 bei einem Facharzt zur Untersuchung gewesen und von diesem eine Bauchhauptschlagader-Verengung diagnostiziert worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er stellte am 13.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 09.11.2014, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag basiert. In dem Gutachten wird zur Gesamtmobilität des Beschwerdeführers festgehalten, dass das Gangbild frei, sicher und unbehindert sei und der Beschwerdeführer normales Schuhwerk verwende. Die Frage, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden, verneint der Sachverständige und hält fest, dass keine wesentlichen Gelenksfunktionseinschränkungen und keine wesentlichen Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven und Gefäßen vorliegen würden. Es würden auch keine wesentlichen Einschränkungen durch Narbenzüge, Missbildungen oder nach Traumen vorliegen. Auch bestünden keine relevanten Komorbiditäten an den unteren Extremitäten. Der Sachverständige merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer jede angebotene unfallchirurgische Interventionsmöglichkeit strikt abgelehnt habe.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen hält der Gutachter fest, dass im vorliegenden "MRT Angiographie-Befund Becken-Bein" zwar die bis zu 70 v.H. stenosierenden Plaquebildungen im Verlauf der Aorta abdominalis infrarenal und eine hochgradige, kurzstreckige Stenose im proximalen Abschnitt der A. iliaca interna rechts beschrieben werden, der übrige Befund an den Becken-Bein-Arterien aber regelrecht und durch gefäßchirurgische Maßnahmen Abhilfe möglich sei. Auch wären Sympathikusblockaden zur Durchblutungsförderung möglich. Aus gutachterlicher Sicher würden massivste Schmerzen nicht vorliegen, schon gar nicht Ruheschmerzen, denn es werde keine laufende Schmerztherapie angegeben.

Zu dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.11.2013 wird vom Sachverständigen festgehalten, dass in diesem die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beschrieben werden. Laut dem Befund liege ein unauffälliger Neurostatus vor, der psychische Status ergebe eine leichte depressive Verstimmung und Dysphorie. Der Sachverständige hält diesbezüglich in seinem Gutachten ausdrücklich fest, dass dieser Befund keinesfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedinge.

Zusammenfassend führt der Sachverständige hinsichtlich der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Ausmaß erreichen würden, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen würde. Die Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung sei nicht erforderlich, daher liege auch diesbezüglich keine Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die erhobenen Befunde würden aus gutachterlicher Sicht die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ermöglichen. Eine Gehstrecke von rund 10 Minuten (200-300 Meter) ist möglich und zumutbar. Auf mögliche, intensivere therapeutischen Optionen, die der Beschwerdeführer allesamt strikt ablehne, wurde verwiesen.

Was den vom Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs vorgelegten Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.03.2015, in welchen festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund der im Befund genannten Diagnosen keine weiteren Gehstrecken zurücklegen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, betrifft, ist festzuhalten, dass im Befund keinerlei nähere Begründungen für diese Schlussfolgerungen des Allgemeinmediziners angeführt werden, die das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten vom 09.11.2014 entkräften könnten.

Die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten - wie dies in der Beschwerde beantragt wurde - konnte vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens unterbleiben. Was den Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.11.2013 betrifft, wird nochmals darauf hingewiesen, dass die darin angeführte Gehstrecke von 150 m und die starken Schmerzen in beiden Beinen auf Angaben des Beschwerdeführers beruhen und auch im Befund lediglich in der Anamnese angeführt werden. Auch wird nochmals festgehalten, dass auf die ins Verfahren eingebrachten Befunde und die erstatteten Einwendungen in der Beschwerde im Gutachten vom 09.11.2014 nachvollziehbar und schlüssig eingegangen wurde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.11.2014. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird im Sachverständigengutachten vom 09.11.2014 in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass sich die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einer Weise auswirken, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Im Gutachten wird festgehalten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Ausmaß erreichen, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen würde. Die Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung ist nicht erforderlich, daher liegt auch diesbezüglich keine Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer möglich, ebenso ist dem Beschwerdeführer die Bewältigung einer Gehstrecke von rund 10 Minuten (200-300 Meter) möglich und zumutbar.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, in welchen dargelegt wurde, dass sich die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einer Weise auswirken, dass diese dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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