BVwG W224 2016548-1

W224 2016548-1Tribunale amministrativo federale20 apr 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Parteiengehör,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W224 2016548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2016548.1.00

Spruch

W224 2016548-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 1025437803-14797162, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 16.07.2014 stellte die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.12.2014 brachte die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers vor, dass sie verheiratet sei und vier Kinder habe. Der mj. Beschwerdeführer sei ihr viertes Kind. Sie stellte für den mj. Beschwerdeführer "einen Antrag auf ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG", wobei sich der Antrag auf den Vater des mj. Beschwerdeführers, welcher näher bezeichnet wurde, beziehen sollte. Wörtlich führte die gesetzliche Vertreterin des mj.

Beschwerdeführers aus: "Ich stelle deswegen einen Asylantrag, weil wir in Syrien verfolgt wurden. Unser Sohn selbst hat keine eigenen Fluchtgründe, doch möchten wir gemeinsam mit unserem Sohn in Österreich leben." Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

3. Das BFA wies den Antrag mit Bescheid 12.12.2014, Zl. 1025437803-14797162, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erklärte jedoch, dass dem mj. Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 14.10.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die vom Vater des mj. Beschwerdeführers geltend gemachten Fluchtgründe wären "für unwahr erachtet" worden und es sei "nicht davon auszugehen", dass der Vater des mj. Beschwerdeführers in Syrien verfolgt werde bzw. eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

4. Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am 18.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Exil geboren sei und im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen aus unterstellter oppositions-politischer Gesinnung auf Grund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, der exilpolitischen Tätigkeit seines Vaters (in Österreich Teilnahme an mehreren Demonstrationen gegen das Assad-Regime) und auf Grund des zweieinhalb jährigen Aufenthalts seiner Eltern in Österreich befürchte. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wäre somit auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens erlassen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Zu A)

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft (vgl. dazu VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063):

§ 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, lautet (auszugsweise):

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. ...

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. ...

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) ...

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) - (6) ..."

Die Erläuterungen zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) halten zu dieser Bestimmung fest:

"Der vorgeschlagene § 34 - er entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte "Asylerstreckung". Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein.

Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen."

Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 496 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).

Im vorliegenden Fall leitete das BFA aus der Formulierung, dass sich der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf den Asylantrag seines Vaters beziehen sollte (vgl. AS 25), unzutreffend ab, dass für den mj. Beschwerdeführer (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits seinem Vater gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend unterließ das BFA weitere Erhebungen - wie insbesondere die Einvernahme des Vaters des mj. Beschwerdeführers - zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Sachverhalt. Aus dem für den mj. Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Asylantrag seines Vaters gestellten Antrag ist nicht abzuleiten, dass dem mj. Beschwerdeführer - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status des Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in dem von der Mutter des mj. Beschwerdeführers für diesen gestellten Antrag (noch) nicht enthalten waren, hätte das BFA - unter Mitwirkung des Vaters des mj. Beschwerdeführers - das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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