BVwG W118 2001384-1

W118 2001384-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2015

Regest

Berufungsfrist, Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Mängelbehebung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rechtsmittelfrist, Rückforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W118 2001384-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001384.1.00

Spruch

W118 2001384-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826463, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 05.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108994216, wurde dem BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in der Höhe von EUR 13.637,02 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,91 ha sowie 68,78 zugewiesene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt wurden.

3. Mit Datum vom 20.07. und 21.07.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826463, wurde dem BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in der Höhe von EUR 13.556,24 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 80,78 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung nunmehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 63,52 ha zugrunde gelegt wurde, woraus sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,39 ha ergab.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) des BF vom 07.10.2011. Begründend führt der BF aus, am 21.07.2011 sei auf seinem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden und es sei zu Flächenabweichungen gekommen. Da noch kein Prüfbericht vorliege, könne er die Rückforderung und den Abänderungsbescheid nicht befolgen, da diese derzeit nicht gerechtfertigt seien. Der BF ersuche um einen Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, damit er den Forderungen Folge leisten könne.

6. Mit Datum vom 30.01.2014 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

7. Mit Datum vom 05.09.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen ersucht.

8. Mit Schreiben vom 25.03.2015 wurde dem BF mitgeteilt, seine Beschwerde entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Der Behauptung, zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde seien ihm die Prüfunterlagen nicht zur Verfügung gestanden, könne nur bedingt gefolgt werden. Zwar sei der elektronisch generierte Prüfbericht erst nach Übermittlung des angefochtenen Bescheides zugestellt worden. Im Hinblick auf die "Anlage Historischer Flächennutzungsprüfbericht 2011" liege jedoch nahe, dass dem BF diese bereits im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ausgehändigt wurde. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im INVEKOS-GIS ersichtlich.

Dessen ungeachtet wurde dem BF die Möglichkeit eröffnet, zum Prüfergebnis binnen 14 Tagen auf Basis der Feststellungen im INVEKOS-GIS Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde vorab unter konkreter Auflistung der beanstandeten Flächen darauf hingewiesen, dass sämtliche Prüffeststellungen im INVEKOS-GIS nachvollzogen hätten werden können. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, beabsichtige das BVwG, die Beschwerde des BF zurückzuweisen.

9. Eine Stellungnahme des BF ist in der angeführten Frist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 05.05.2010 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Datum vom 20.07. und 21.07.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.

Tatsächlich wich die die landwirtschaftliche Nutzfläche auf dem Feldstück (FS) 22 um 0,06 ha, auf dem FS 26 um 0,10 ha, auf dem FS 31 um 0,05 ha, auf dem FS 33 um 0,14 ha sowie auf dem FS 36 um 0,04 ha von der beantragten Fläche ab. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche.

In seiner Beschwerde vom 07.10.2011 führte der BF lediglich aus, am 21.07.2011 sei auf seinem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden und es sei zu Flächenabweichungen gekommen. Da noch kein Prüfbericht vorliege, könne er die Rückforderung und den Abänderungsbescheid nicht befolgen, da diese derzeit nicht gerechtfertigt seien. Der BF ersuche um einen Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, damit er den Forderungen Folge leisten könne.

Dem Verbesserungsauftrag des BVwG vom 25.03.2015 ist der BF nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die vor dem 01.01.2014 geltende Vorschrift des § 63 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2011/100, lautete:

"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".

Die Berufung war gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen einzubringen.

Berufungen müssen innerhalb der Berufungsfrist vollständig, das heißt in einer den Minimalerfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht. Wurde innerhalb der Berufungsfrist eine unvollständige Berufung eingebracht, kann sie seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 158/1998 auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessert werden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF dieser Novelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Jedoch hat die Behörde eine mangelhafte Berufung ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.

Davon, dass die Mangelhaftigkeit der Beschwerde vom BF bewusst herbeigeführt worden wäre, konnte im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Da der BF die Frist für die Verbesserung allerdings ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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