BVwG W193 2012935-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W193.2012935.1.00
Spruch
W193 2012935-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, betreffend die Feststellung der Parteistellung der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, dahingehend abgeändert, dass der XXXX im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren zum XXXX Beteiligtenstellung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "XXXX" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
2. Mit Schreiben vom 09.07.2013 stellten das Land Vorarlberg, vertreten durch die Vorarlberger Landesregierung, Abtl. VIIb - Straßenbau, die Stadt Feldkirch und die Vorarlberger Energienetze GmbH einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des "XXXX".
3. Mit Edikt vom 13.05.2014 wurden der verfahrenseinleitende Antrag sowie die Dauer der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme in die konsolidierten Einreichunterlagen kundgemacht. Die Auflagefrist dauerte vom 26.05.2014 bis zum 18.07.2014.
4. Am 17.07.2014 reichte die XXXX eine mit 15.07.2014 datierte Stellungnahme samt Unterstützungserklärungen bei der UVP-Behörde ein und stellte hiermit den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Verfahren "XXXX".
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde festgestellt, dass der XXXX gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "XXXX" die Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung über die Öffentlichkeitsbeteiligung in UVP-Verfahren, die eine Beteiligung der sogenannten "betroffenen Öffentlichkeit" impliziere, auf das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" (sog. Aarhus-Konvention) zurückgehe. Die Ziele und Inhalte dieser Konvention seien in der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt worden und hätten zu einer Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten geführt. Der österreichische Gesetzgeber habe die Regelungsinhalte in § 19 UVP-G 2000 umgesetzt und sich dazu entschlossen, zusätzliche Parteistellungen zu normieren, anstatt allgemein die "betroffene Öffentlichkeit" mit Rechten auszustatten. Nach nationalem Recht käme einer Bürgerinitiative im "normalen" UVP-Verfahren Parteistellung, im vereinfachten UVP-Verfahren hingegen nur Beteiligtenstellung zu. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen gewesen, ob diese Differenzierung zulässig sei, oder ob Bürgerinitiativen als Gruppierungen anzusehen seien, die von der Aarhus-Konvention und den darauf aufbauenden einschlägigen Bestimmungen der UVP-RL erfasst seien.
Im Ergebnis sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine im Sinne von § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gültig zustande gekommene Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren als "betroffene Öffentlichkeit" anzusehen sei. § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 verstoße gegen das derzeit maßgebliche Unionsrecht, weshalb nationale Behörden verpflichtet seien, die Bestimmung unangewendet zu lassen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011, Rs C-115/09, wonach Art. 11 der UVP-RL einer unmittelbaren Anwendung offenstehe, habe dies die unmittelbare Anwendung der UVP-RL zur Folge. Dies bedeute, dass einer Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung einzuräumen gewesen sei. Da nach dem österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht eine Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nur durch eine Verfahrenspartei möglich sei, sei der in diesem Verfahren ordnungsgemäß konstituierten inländischen XXXX die Parteistellung zuzuerkennen gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014, welcher am 07.10.2014, mithin binnen offener Anfechtungsfrist, bei der belangten Behörde eingelangt war, erhob das XXXX Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids und brachten hiezu vor, dass Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren weder aufgrund der geltenden österreichischen Rechtslage, noch aufgrund einschlägiger Bestimmungen des Umweltvölkerrechts sowie unionsrechtlicher Normen Parteistellung zukomme. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses der Aarhus-Konvention durch den Nationalrat sei festgehalten worden, dass die gesamte Konvention der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei. Da die Aarhus-Konvention selbst nicht unmittelbar anwendbar sei, und die Bestimmungen der Aarhus-Konvention nahezu wortgleich in die RL 2011/92/EU (UVP-RL) übernommen worden seien, würden folglich auch nicht die von der Arhus-Konvention in die UVP-RL übernommenen Bestimmungen unmittelbare Anwendung finden.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 11 UVP-RL scheide jedoch auch insbesondere wegen Unbestimmtheit aus. Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie sei, dass diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheine. Die Begriffe "Öffentlichkeit" oder "betroffene Öffentlichkeit" oder die Einschränkung "sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert" würden aber gerade ein großes Ermessen in der Umsetzung einräumen. Aus den Entscheidungen des EuGH (12.4.2011, Rs C-115/09; 08.03.2011, Rs C-240/09) ergebe sich, dass Art. 11 UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei, da dieser einen zu großen Ermessensspielraum für die Mitgliedsstaaten zulasse. Auch der VfGH habe mit Erkenntnis vom 28.06.2011, Zl. B 254/11, ausgesprochen, dass Art. 11 UVP-RL keine unmittelbare Anwendbarkeit zukomme. Hieraus ergebe sich, dass die unmittelbare Anwendung des Art. 11 UVP-RL unionsrechtswidrig und wegen Nichtanwendung der maßgeblichen Vorschriften des UVP-G 2000, insbesondere des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000, gesetzwidrig sei.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention müsse Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, wer Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit sei und zusätzlich ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend mache. Abgesehen von Nichtregierungsorganisationen würde sich in der UVP-RL bzw. der Aarhus-Konvention keine ausdrückliche Festlegung weiterer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit finden. Art. 11 Abs. 3 UVP-RL (bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention) verweise für die Festlegung des ausreichenden Interesses auf die Umsetzung der Mitgliedstaaten; dies sei in § 19 UVP-G 2000 unter Ausnützung des eingeräumten Spielraums erfolgt, indem Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren "bloße" Beteiligtenstellung eingeräumt werde. Dies entspreche auch der Rechtsansicht des Bundeskanzleramts-Verfassungsdiensts, wonach die Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren ein rein innerstaatliches und autonom eingeführtes Schutzinstrument sei, das aufgrund der geringeren Umweltrelevanz im vereinfachten Verfahren sachlich vertretbar erscheine. Auch für den Umweltsenat ergebe sich nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als "betroffene Öffentlichkeit" in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit das Recht zur Berufung einzuräumen sei. Weder aus dem Umweltvölkerrecht, noch aus dem Unionsrecht lasse sich daher eine Parteistellung für eine Bürgerinitiative im vereinfachten UVP-Verfahren ableiten. Der österreichische Gesetzgeber unterscheide - entsprechend der UVP-RL - zwischen Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen. Würden im Sinne der Ansicht der belangten Behörde Bürgerinitiativen mit Nichtregierungsorganisationen gleichgestellt werden, wären Umweltorganisationen benachteiligt, da diese ein aufwendiges Anerkennungsverfahren zu durchlaufen hätten, während dies für Bürgerinitiativen nicht der Fall sei. Dies sei durch die UVP-RL bzw. Aarhus-Konvention nicht gedeckt und somit jedenfalls gleichheitswidrig.
Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrags der Bürgerinitiative auf Zuerkennung der Parteistellung, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
7. Mit Schreiben vom 20.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid und stellte den Verfahrensparteien frei, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und bekannt zu geben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.
8. Mit Schreiben vom 03.12.2014 erstattete die XXXX, vertreten durch XXXX, eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 11 UVP-RL gegeben sei. Nach Ansicht des EuGH (08.03.2011, Rs C-240/09) könne einem Übereinkommen unmittelbare Wirkung zukommen. Zudem habe der EuGH in der Entscheidung vom 12.05.2011, Rs C-115/09, die unmittelbare Anwendbarkeit der Sätze 2 und 3 des Art. 11 Abs. 3 UVP-RL (Art. 11 UVP-RL entspreche dem früheren Art. 10a RL 85/337) ausgesprochen. Auf Basis dieser Entscheidung könne sich eine Nichtregierungsorganisation in allen UVP-Verfahren auf die durch Art. 11 UVP-RL unmittelbar gewährte Parteistellung berufen. Stelle man daher eine Bürgerinitiative aufgrund der durch das UVP-G 2000 zuerkannten Rechtspersönlichkeit, die ihr wegen der Zugehörigkeit zur "betroffenen Öffentlichkeit" gewährt werde, einer Umweltorganisation gleich, müsse ihr die Parteistellung auch im vereinfachten Verfahren aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser beiden Sätze zukommen. Unabhängig davon sei einer Bürgerinitiative die Parteistellung jedoch auch alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur "betroffenen Öffentlichkeit" zu gewähren, zumal der EuGH (15.10.2009, Rs C-263/08) den in Art. 11 UVP-RL bestehenden Spielraum für den Gesetzgeber eingeschränkt habe. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich unzweifelhaft, dass Art. 11 UVP-RL einer unmittelbaren Anwendung offen stehe.
Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach es aufgrund des den Mitgliedsstaaten gewährten Spielraums ausreiche, unter dem Begriff der betroffenen Öffentlichkeit ausschließlich Nichtregierungsorganisationen zu subsumieren und auf diese Weise nur für Nichtregierungsorganisationen einen Zugang zu Gericht zur Überprüfung von Genehmigungsentscheidungen in vereinfachten UVP-Verfahren vorzusehen, sei nicht beizupflichten. Dies lasse sich mit dem Ziel der UVP-RL, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, nicht vereinbaren. Eine Bürgerinitiative sei daher von der Begriffsbestimmung der "betroffenen Öffentlichkeit" erfasst und das für den Zugang zu Gericht notwendige "ausreichende Interesse" gegeben.
Es sei der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach keine überzeugende Begründung gefunden werden könne, weshalb die Betroffenheit bei Projekten, die nach dem vereinfachten Verfahren zu behandeln seien, geringer sei, als bei jenen nach dem "normalen" UVP-Verfahren. Richtigerweise werte die belangte Behörde die bestehende Unterscheidung als ungerechtfertigte Differenzierung und komme zur korrekten Rechtsauffassung, dass eine Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren als "betroffene Öffentlichkeit" anzusehen sei. Dem EuGH (15.10.2009, Rs C-263/08) folgend reiche es nicht aus, nur großen Umweltorganisationen Parteistellung zu gewähren und darauf hinzuweisen, dass sich eine auf lokaler Ebene organisierte Vereinigung an diese wenden könne. Die Definition der "betroffenen Öffentlichkeit" erfasse alle Umweltverträglichkeitsprüfungen, weshalb gemäß dem in Art. 11 UVP-RL vorgesehenen weiten Zugang zu Gericht eine unterschiedliche Zuerkennung der Parteistellung im vereinfachten und "normalen" UVP-Verfahren unionsrechtswidrig sei. Da das UVP-G 2000 Bürgerinitiativen zulasse und sie aufgrund der normierten Voraussetzungen unzweideutig zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehören würden, sei ihnen in allen UVP-Verfahren auch der entsprechende Rechtsschutz zu gewähren.
Sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Ergebnis gelangen würde, dass nationale Genehmigungsbehörden den mit der UVP-RL konfligierenden § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 unangewendet zu belassen hätten, sei die Frage, inwieweit Art. 11 iVm Art. 1 UVP-RL § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 verdränge, jedenfalls im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.03.2010, Zl. IVe-415, wurde gemäß §§ 2, 3 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, 39 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z. 9 lit. h (Spalte 3) UVP-G 2000 festgestellt, dass für das im Antrag des XXXX vom 04.01.2010 dargestellte und in den der Behörde mit diesem Antrag vorgelegten Projektunterlagen näher ausgeführte Vorhaben "XXXX" der Tatbestand des Anhanges 1 Z. 9 lit. h UVP-G 2000 erfüllt wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Am 09.07.2013 stellten die Beschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs. 3, 17 iVm Anhang 1 Z. 9 lit. h UVP-G 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das in den vorgelegten Unterlagen näher umschriebene Vorhaben "XXXX". Mit Edikt der Vorarlberger Landesregierung vom 13.05.2014 wurden der Genehmigungsantrag sowie die konsolidierten Einreichunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung kundgemacht und im Zeitraum vom 26.05.2014 bis zum 18.07.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten.
Am 17.07.2014 brachte die Vertreterin der XXXX eine schriftliche Stellungnahme samt Unterschriftenliste bei der belangten Behörde ein. Die XXXX wurde von 800 gültig abgegebenen Unterschriften unterstützt.
Mit Edikt der Vorarlberger Landesregierung vom 29.08.2014 wurden die Einreichunterlagen aufgrund eines Formalfehlers bei der Kundmachung vom 13.05.2014 erneut kundgemacht und vom 01.09.2014 bis zum 13.10.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Bürgerinitiative "statt Tunnel" kommt somit gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 das Recht zu, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 haben Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2), Parteistellung.
Gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 können Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.
§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000 normiert, dass eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden kann, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 UVP-G 2000 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
3.3. Eine Bürgerinitiative erlangt Partei- bzw. Beteiligtenstellung in UVP-Genehmigungsverfahren, wenn während der öffentlichen Auflage eine Unterschriftenliste gleichzeitig mit der zu unterstützenden Stellungnahme bei der Landesregierung als Behörde erster Instanz eingebracht wird (§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000). Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Partei- bzw. Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren ist daher die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung (VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202, unter Hinweis auf N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 81).
Der Zeitraum der öffentlichen Auflage, während der die belangte Behörde den Genehmigungsantrag zum Vorhaben "XXXX" sowie die konsolidierten Einreichunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung kundgemacht und zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten hat, war vom 26.05.2014 bis zum 18.07.2014. Am 17.07.2014 - und somit während der öffentlichen Auflagefrist - reichte die Bürgerinitiative "statt Tunnel" eine Stellungnahme samt Unterschriftenliste bei der Vorarlberger Landesregierung ein. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Stellungnahme von 800 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde bzw. in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt wurde. Im Ergebnis kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Bürgerinitiative "statt Tunnel" im Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "XXXX" ordnungsgemäß konstituiert hat.
Der Umstand, dass die Einreichunterlagen mit Edikt der Vorarlberger Landesregierung vom 29.08.2014 aufgrund eines Formalfehlers im Rahmen der Kundmachung vom 13.05.2014 erneut kundgemacht und vom 01.09.2014 bis zum 13.10.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wurden, ändert - wie die belangte Behörde zutreffend mit Schreiben vom 19.01.2015 darlegt - nichts an der Tatsache der rechtmäßigen Konstituierung der XXXX. Dem Umweltsenat folgend, bedarf es im Falle einer zweimaligen Kundmachung eines Vorhabens keiner Wiederholung der während der ersten Auflage erhobenen Einwendungen (vgl. US 09.05.2007, US 4B/2007/6-7 Voitsberg Pst).
3.4. Wenn die Parteistellung in einem bestimmten Verfahren strittig ist, ist so lange ein Feststellungsbescheid über die Parteistellung zulässig, bis der die Hauptsache erledigende Bescheid ergangen ist (US 24.01.2006, US 1B/2005/25-09 Retznei III; VwSlg. 5567 A/1961; VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Ergebnis der belangten Behörde, wonach der XXXX im vereinfachten Genehmigungsverfahren Partei- und nicht Beteiligtenstellung zukommen solle, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht anzuschließen. Die belangte Behörde führt begründend im Wesentlichen aus, dass eine gültig zustande gekommene Bürgerinitiative auch im vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahren als "betroffene Öffentlichkeit" anzusehen sei. § 19 Abs. 2 UVP-G 2000, wonach Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren Beteiligtenstellung zukomme, verstoße gegen das derzeit maßgebliche Unionsrecht, weshalb nationale Behörden die Verpflichtung treffe, diese Bestimmung unangewendet zu lassen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011, Rs C-115/09, wonach Art. 11 der UVP-RL einer unmittelbaren Anwendung offenstehe, habe dies die unmittelbare Anwendung der UVP-RL zur Folge.
3.5. Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF, lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 UVP-RL gelten folgende Begriffsbestimmungen:
d) "Öffentlichkeit": eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
e) "betroffene Öffentlichkeit": die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
3.6. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. EuGH 12.02.2009, Rs C-138/07; 19.11.1991, Rs C-6/90 und C-9/90; 11. 07.2002, Rs C-62/00; 05.10.2004, Rs C-397/01 bis C-403/01).
Voraussetzung dafür, dass die XXXX unmittelbare Rechte aus Art. 11 UVP-RL geltend machen kann, ist somit dessen inhaltliche Unbedingtheit sowie hinreichende Genauigkeit. Diese Voraussetzungen vermag Art. 11 UVP-RL (bzw. der gleichlautende und bis zum Inkrafttreten der UVP-RL geltende Art. 10a der RL 85/337/EWG, der mit der RL 2003/35/EG in die RL 85/337/EWG eingefügt wurde) jedoch nicht in ausreichendem Maße zu erfüllen.
Die belangte Behörde leitet die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 11 UVP-RL aus der Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011, Rs C-115/09, ab. In dieser Entscheidung führt der EuGH aus, dass Art. 10a RL 85/337/EWG bei einer ganzheitlichen Betrachtung den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung insbesondere der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen und der Stellen, bei denen diese einzulegen sind, lässt. Entsprechendes gilt allerdings nicht für die Sätze 2 und 3 des Art. 10a Abs. 3 RL 85/337/EWG. Indem diese Sätze zum einen bestimmen, dass das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die die in Art 1 Abs. 2 RL 85/337/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend gilt, und zum anderen, dass derartige Organisationen auch als Träger von Rechten gelten, die verletzt werden können, treffen sie genaue Regelugen, die keinen weiteren Bedingungen unterliegen. Ausdrücklich hält der EuGH daher fest, dass eine Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RL 85/337/EWG, die sich für den Umweltschutz einsetzt, aus Art. 10a Abs. 3 Satz RL 85/337/EWG das Recht herleiten kann, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 RL 85/33/EWG möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung von nationalen Verfahrensvorschriften geltend zu machen, obwohl das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt.
Hinsichtlich Art. 10a Abs. 3 Satz 1 RL 85/337/EWG geht auch der VfGH geht unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011, Rs. C-115/09, davon aus, dass die Annahme eines Vorrangs gegenüber innerstaatlichem Recht schon allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil diese Bestimmung nicht inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist, um die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit zu erfüllen (VfGH 28.06.2011, B254/11).
Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL normiert, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, zur betroffenen Öffentlichkeit zu zählen sind; also zu jenem Kreis, der von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit oder der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL stellt klar, dass das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit ein ausreichendes Interesse im Sinne des Abs. 1 lit. a leg. cit. ist und ihr sohin Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu einem Gericht bzw. einer unparteiischen und unabhängigen Stelle zu gewähren ist. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 UVP-RL normiert, dass Nichtregierungsorganisationen als Träger von Rechten gelten, die im Sinne des Abs. 1 lit. b leg. cit. verletzt werden können.
Aus der Entscheidung vom 12.05.2011 geht somit deutlich hervor, dass der EuGH lediglich die Sätze 2 und 3 des Art. 10a Abs. 3 RL 85/33/EWG für inhaltlich unbedingt und hinreichend genau hält, dem Art. 10a leg. cit. (bzw. dem nunmehr geltenden Art. 11 UVP-RL) darüber hinaus aber einen - beträchtlichen - Gestaltungsspielraum zuerkennt. Wie dargestellt wurde, beinhalten die Sätze 2 und 3 des Art. 10a Abs. 3 RL 85/33/EWG jedoch ausschließlich konkrete Regelungen betreffend Nichtregierungsorganisationen, weshalb auch deren unmittelbare Anwendbarkeit Nichtregierungsorganisationen vorbehalten bleibt. Im Sinne des UVP-G 2000 handelt es sich bei Umweltorganisationen - im Gegensatz zu ad hoc auftretenden lokalen Bürgerinitiativen - um Nichtregierungsorganisationen. Während Umweltorganisationen seit längerem (§ 19 Abs. 6 Z. 3 UVP-G normiert einen zumindest dreijährigen Bestand) bestehen müssen, treten Bürgerinitiativen spontan und lokal auf (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 211; N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 19 Rz 105). Umweltorganisationen müssen gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 als Vereine bzw. Stiftungen organisiert sein und bedürfen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 der bescheidmäßigen Anerkennung durch den/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Wie unter Punkt 3.3. dargestellt wurde, bedarf hingegen die Konstituierung einer Bürgerinitiative der Abgabe einer Unterschriftenliste sowie einer Stellungnahme während der öffentlichen Auflagefrist des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000. Zumal die UVP-RL den Begriff der Bürgerinitiative nicht kennt und es sich sohin bei Bürgerinitiativen jedenfalls nicht um Nichtregierungsorganisationen handelt, räumen die Sätze 2 und 3 des Art. 11 Abs. 3 UVP-RL einer Bürgerinitiative keine sich unmittelbar daraus ergebenden Rechte ein. Aus Art. 11 Abs. 3 leg. cit. lässt sich daher für die Frage der Parteistellung der XXXX nichts gewinnen.
3.7. Davon abgesehen, mangelt es im gegenständlichen Fall jedoch überdies am Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber dem UVP-G 2000:
Art. 1 Abs. 2 lit. d UVP-RL definiert die betroffene Öffentlichkeit als die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 leg. cit. betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben (lit. a) oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert (lit. b), Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Das UVP-G 2000 räumt Bürgerinitiativen im Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 Parteistellung ein. Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren bestimmt § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 hingegen, dass Bürgerinitiativen als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen können. Das UVP-G 2000 differenziert somit zwischen der Parteistellung der Bürgerinitiative im Genehmigungsverfahren und ihrer Beteiligtenstellung im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Es überzeugt, dass Bürgerinitiativen als Bestandteil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art. 1 Abs. 2 UVP-RL zu sehen sind, da sie nur von Personen unterstützt werden können, die in der Standort- bzw. in einer Nachbargemeinde wahlberechtigt sind; diese Personen werden daher regelmäßig von Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 UVP-RL betroffen oder wahrscheinlich betroffen sein oder ein subjektives Interesse daran haben (Altenburger/Berger, UVP-G § 19 Rz. 52; so auch N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G § 19 Rz. 99; Pürgy in: Ennöckel/Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat 126). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die UVP-RL den Begriff der Bürgerinitiative nicht kennt und folglich keine Vorgaben an die Mitgliedstaaten enthält. Die Einrichtung des Instituts der Bürgerinitiative ist unionsrechtlich somit nicht geboten (Pürgy, Die Einbindung der Umweltorganisationen in das UVP-Feststellungsverfahren durch die UVP-G-Novelle BGBl I 2012/77, ZfV 2012/1231, 781). Art. 11 Abs. 1 UVP-RL überlässt es den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu regeln. Auch was als ausreichendes Interesse bzw. als Rechtsverletzung iSd Art. 11 Abs. lit. a bzw. b UVP-RL zu gelten hat, wird gemäß Art. 11 Abs. 3 leg. cit. den Mitgliedsstaaten überlassen. Insofern ist davon auszugehen, dass den Mitgliedsstaaten nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bezüglich der Wahl der Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung und deren verfahrensrechtlicher Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zukommt (Pürgy, ZfV 2012/1231, 781). Dies entspricht auch der Auffassung des EuGH, der bereits mehrfach betont hat, dass die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - über einen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung von Art. 10a RL 85/33/EWG verfügen (EuGH 16.02.2012, Rs C-182/10; 07.11.2013, Rs C-72/12).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag aus diesen Überlegungen heraus nicht zu erkennen, dass die in § 19 Abs. 2 UVP-G festgelegte Beteiligtenstellung der Bürgerinitiative im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mit Art. 11 UVP-RL im Einklang steht. Vielmehr entschied sich der Gesetzgeber unter Ausnützung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes dafür, zwischen Partei- und Beteiligtenstellung der Bürgerinitiative im Genehmigungsverfahren bzw. im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Auch für den Umweltsenat ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 UVP-RL nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als betroffene Öffentlichkeit in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit das Recht zur Berufung einzuräumen ist (US 06.05.2009, US 4B/2008/12-22 LB 100 Drautal Straße).
Darüber hinaus äußerte auch der VfGH in der Entscheidung vom 16.03.2006 keine Bedenken hinsichtlich der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung zwischen Partei- und Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen. Der VfGH hatte über einen Antrag einer Bürgerinitiative auf Anfechtung einer Trassenverordnung, die nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erlassen wurde, zu entscheiden und hielt fest, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen im vereinfachten Verfahren unter Beteiligung von Bürgerinitiativen durchzuführen sind. Der VfGH kam hierbei zu dem Schluss, dass Bürgerinitiativen zur Anfechtung von Trassenverordnungen nur dann befugt sind, wenn diesen Trassenverordnungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lag, an der teilzunehmen der Bürgerinitiative kraft subjektiver Rechtssphäre als Partei gestattet gewesen wäre, sofern die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Bescheid abzuschließen gewesen wäre. Der - mittlerweile außer Kraft getretene - § 24 Abs. 11 UVP-G 2000 ermächtigte hingegen den einfachen Gesetzgeber nicht, Bürgerinitiativen die Befugnis zur Anfechtung von Trassenverordnungen zu gewähren, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraßentrasse in einem vereinfachten Verfahren lediglich zu beteiligen waren. Der VfGH gelangte sohin zum Ergebnis, dass bei der Erlassung von Trassenverordnungen bloß beteiligten Bürgerinitiativen vor dem Verfassungsgerichtshof eine Legitimation zur Anfechtung der betreffenden Trassenverordnung nicht zukommt (VfGH 16.03.2006, V52/05).
3.8. Die XXXX hat sich somit gemäß §§ 19 Abs. 4 iVm 9 Abs. 1 UVP-G 2000 rechtmäßig im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum Vorhaben "XXXX" konstituiert, weshalb ihr gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 das Recht zukommt, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen.
3.9. Soweit sich die Bürgerinitiative in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2014 zur Begründung ihrer Parteistellung auf das Übereinkommen von Aarhus stützt, ist auszuführen, dass die von Österreich ratifizierte Aarhus-Konvention den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens durch den Nationalrat wurde festgehalten, dass die Aarhus-Konvention der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (vgl. die Materialien zu RV 654 d. B. XXII. GP). Von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt. Das Übereinkommen ist somit nicht direkt anwendbar (US 22.06.2011, US 3C/2011/5-8 B 320 Knoten Trautenfels Pst). Subjektive Rechte können daher aus der Aarhus-Konvention nicht abgeleitet werden (VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239; BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1). Hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus stellte der EuGH zudem fest, dass diese Bestimmung keine klare und präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte und die Durchführung und Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhängt (EuGH 08.03.2011, Rs C 2-40/09).
3.10. In der Stellungnahme vom 03.12.2014 wurde zudem auf das - zu Umweltorganisationen ergangene - Erkenntnis des EuGH vom 15.10.2009, Rs C-263/08, verwiesen und ausgeführt, dass bei einer Gleichstellung von Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen aufgrund der durch das UVP-G zuerkannten Rechtspersönlichkeit, die der Bürgerinitiative wegen der Zugehörigkeit zur "betroffenen Öffentlichkeit" gewährt werde, der Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Sätze 2 und 3 des Art. 11 Abs. 3 UVP-RL Parteistellung zukomme. In diesem Zusammenhang ist auf die unter Punkt 3.6. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Da eine Bürgerinitiative einer Nichtregierungsorganisation nicht gleichzusetzen ist und sich nur Nichtregierungsorganisationen auf die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 berufen können, vermögen diese Darstellungen die Parteistellung der Bürgerinitiative im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen.
3.11. Wie unter Punkt 3.7. dargestellt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie § 19 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. nicht mit Art. 11 UVP-RL in Widerspruch stehen. Eine konkrete Auslegungsfrage des Unionsrechts ist nicht aufgetreten, weshalb sich das Bundeveraltungsgericht nicht veranlasst sieht, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen hätte. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Frage der Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.