BVwG W207 2001235-1

W207 2001235-1Tribunale amministrativo federale21 apr 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W207 2001235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2001235.1.00

Spruch

W207 2001235-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.10.2013, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 13.05.2013, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) eingelangt ebenfalls am 13.05.2013, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.06.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule und geringgradige Einschränkungen in der Halswirbelsäule bei rezidivierenden Beschwerden im Sinne eines Cervikolumbalsyndroms. 02.01.02 30

2 Depressio

Unterer Rahmensatz, da ohne medikamentöse Therapiebedürftigkeit. 03.06.01 10

3 Bluthochdruck

Wahl dieser Position, da laufende Medikation ohne dokumentierte Sekundärschäden.

05.01. 01 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1) werde durch die funktionellen Einschränkungen 2 und 3 nicht erhöht, weil die Leiden 2 und 3 mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammenwirken würden. Die im Antragsformular angegebenen Schmerzen im Brustkorb und die Kopfschmerzen (diese seien in der aktuellen Anamneseerhebung nicht angegeben) seien unter Position 1 berücksichtigt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit der Antragstellung. Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass der untersuchte Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2013 wurde der am 13.05.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.06.2013, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.10.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission).

In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Grad der Behinderung sei zu niedrig. Die Einstufung des führenden Leidens 1 zur Positionsnummer 02.01.02 sei unrichtig erfolgt. Es bestünden tatsächlich maßgebliche neurologische und/oder morphologische Veränderungen, wobei maßgebliche Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben bestünden. Wie aus einem Schreiben des Dienstgebers des Beschwerdeführers vom 17.09.2013 hervorgehe, könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Pflegehelfer nicht ausüben. Im Alltag sei er etwa dahingehend eingeschränkt, dass er nicht mehr seine Wohnung in Ordnung halten könne, vor allem könne er keine Fenster mehr putzen, da er stand- und gangunsicher sei. Allgemein habe sich sein Bewegungsablauf sehr verlangsamt. Es bestünden radikuläre Ausstrahlungen in beide unteren Extremitäten, links mehr als rechts. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass ein Beckenschiefstand bestehe, sowie das Zeichen der Bursitis trochanterica calcerea links und Fibroostosen am Trochanter major links deutlicher gegeben seien als rechts. Eine Verklumpung der Hüftgelenkspfanne rechts kaudal bestehe ebenfalls und sei nicht berücksichtigt worden. Bei der Brustwirbelsäule sei eine deutliche Streckfehlhaltung der gesamten Brustwirbelsäule samt flachbodiger Abweichung nach rechts festgestellt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden nicht nur funktionelle Einschränkungen, sondern eine ausgeprägte Sinistroskoliose und deutliche Streckfehlhaltung mit einer etwas verstärkten Lordose lumbosakral. Es sei auch der Verdacht auf eine ältere ventrale Deckenplatteninpression LWK 3 geäußert. Diagnostiziert worden sei weiters ein geringes Baastrup-Phänomen L3 bis S1. Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte daher die Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.03 mit einem zumindest 50-prozentigen Ausmaß festgestellt werden müssen.

Internistisch sei zwar ein Bluthochdruck diagnostiziert worden, doch ergebe sich aus den internistischen Befunden eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Ein entsprechendes Belastung-EKG sei bei 58 % des TSW abgebrochen worden aufgrund allgemeiner Erschöpfung sowie erreichter Herzfrequenz. Es sei sohin ein negatives Myocardszintigramm EF 48 % diagnostiziert. Dies sei nicht berücksichtigt. Die Einstufung zur Laufnummer 3 unter der Position 05.01.01 sei daher aus Sicht des Beschwerdeführers ebenfalls unrichtig. Tatsächlich hätten Einstufung unter der Position 05.01.02 mit 20 % vorgenommen werden müssen.

Unter der Laufnummer 2 sei zur Position 03.06.01 eine Depression angeführt und zwar mit dem unteren Rahmensatz, da eine medikamentöse Therapiebedürftigkeit nicht bestünde. Dies sei unrichtig. Wie sich aus dem Befund vom 15.03.2013 ergebe, sei der Beschwerdeführer tatsächlich gezwungen, Sirdalud und Arca-BE einzunehmen. Die Einstufung unter der Position 03.06.01 sei seines Erachtens grundsätzlich richtig, doch hätte der Grad der Behinderung am oberen Rahmensatz bei 40 % angesetzt werden müssen, da tatsächlich medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit bestehe und dadurch mäßige soziale Beeinträchtigungen gegeben seien.

Der Beschwerde beigelegt ist ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Diese Beschwerde wurde der Bundesberufungskommission am 04.11.2013 vorgelegt. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens wurden durch das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.11.2014 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

Anamnese:

Der BW kommt ohne Begleitung. Er leide unter WS Beschwerden , zeitweise habe er Parästhesien in den OE und UE ( NLG Untersuchung der OE 10.7.13 : unauff)

Nervenärztliche Betreuung: Dr. F. ( zuletzt 15.3.13) : Depressio und WS Beschwerden Med: Sirdalud, keine Psychotherapie

Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen in der WS mit Parästhesien in den OE und UE angegeben, Schlafstörung

Sozialanamnese: lebt alleine , pensioniert

Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): keine

Neurostatus:

Rechtshändigkeit.

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,

Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,

an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds.

möglich,Einbeinstand bds möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar.

Die Koordination ist intakt,

die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben.

Psychiatrischer Status:

Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,

Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar zeitweise Ein und Durchschlafstörung,

keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Diagnosen:

Derzeit keine Diagnosen aus nervenärztlichem Bereich die einen GdB ergeben.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.

BEGRÜNDUNG (es werden nur die nervenfachärztlich rlevanten Befunde angeführt):

Ab1.27/2-4:derzeit sind keine ‚maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle objektivierbar. Eine depressive Symptomatik kann nicht verifiziert werden, der BW ist gut affizierbar. Der letzte FA Besuch war 3/13 , es besteht keine antidepressive Medikation ( Arcabe und Sirdalud sind keine Antidepressiva!) Ab1.27/5:Derzeit ist keine depressive Symptomatik verifizierbar, die einen GdB ergibt Der letzte FA Besuch war 3/13 , es besteht keine antidepressive Medikation ( Arcabe und Sirdalud sind keine Antidepressiva)

Im Vergleich zum VGA ist nunmehr keine maßgebliche depressive Symptomatik objektivierbar, es werden keine entsprechenden Medikamente genommen, keine Gesprächstherapie.

Dauerzustand"

Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 04.11.2014 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"Allgemeine Krankenvorgeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 24.06.2013 Zwischenanamnese:

Keine Spitalsaufenthalte.

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe Schmerzen im Kreuz beim Gehen. Die Schmerzen strahlen zeitweilig ins linke Bein bis zur Unterschenkelaußenseite aus. Gelegentlich auch rechts.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Valsartan, Sirdalud, Arca-Be, Xalatan, Diclohexal

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: keine

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 163 cm, Gewicht ca. 70 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand:normal

Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, nicht auffällig verlangsamt. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Jeweils der Einbeinstand gut möglich. Vorbeugen bis zum Boden mit nahezu gestreckten Kniegelenken.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz, kleiner Nabelbruch

Obere Extremitäten:

Linkshänder. Schreibt rechts. Schultergürtel steht horizontal. Keine sichtbare

Verschmächtigung der Schulter-, Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

An beiden Schultern Druckschmerz am Eckgelenk, kein Druckschmerz am

Oberarmkopf.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar,

der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind jeweils endlagig gering eingeschränkt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, etwas unelastisch. Zehenballengang,

Fersengang, Einbeinstand und die tiefe Hocke sind gut möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich. Fußgewölbe ist beidseits deutlich abgeflacht.

Knie- und Sprunggelenke sind bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-105 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits, Knie S 0-0-135 beidseits, oberes Sprunggelenk 15-0-35 beidseits.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Deutlich abgeflachte Brustkyphose (Flachrücken). Regelrechte Lendenlordose. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch

ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Druck- und Klopfschmerz lumbal. ISG mäßig druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits frei beweglich

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5, Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig gering eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

Zu beantworten sind folgende Fragen:

Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte

Gesundheitsschädigung

Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

Fachbezogene Diagnosen:

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung an Hals- und Lendenwirbelsäule bei wiederkehrendem Cervicolumbalsyndrom

Feststellung, ob der BF in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht geeignet ist.

Rein fachbezogen ist der BF in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitslatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Feststellung, ab wann der GdB anzunehmen ist. Ab Antragstellung

Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 27/2-4 Die Einwendungen bezüglich der Wirbelsäule sind nicht nachvollziehbar, da maßgebliche Einschränkungen im Alltag bei nur sehr geringer Funktionsbehinderung nicht vorliegen. Der klinische Status ist als im Wesentlichen altersentsprechend zu bezeichnen. Im Leiden sind die mäßigen degenerativen Veränderungen mitberücksichtigt.

Ein Beckenschiefstand von 2 mm, wie im Röntgen beschrieben ist völlig irrelevant. Ebenso die weiteren im Röntgenbefund beschriebenen "allenfalls incipienten degenerativen Veränderungen". Diese Veränderungen sind altersentsprechend und bewirken kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Ausführliche Stellungnahme zum erstinstanzlich vorgelegten Befund Abl. 8-11 Der Röntgenbefund der Wirbelsäule von 2011 beschreibt mäßige degenerative Veränderungen, nicht wesentlich über das altergemäße Maß hinausgehend.

Der klinisch-orthopädische Status im Befund vom Gesundheitszentrum Sonntagsberg beschreibt keine relevanten Funktionsbehinderungen.

Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Abl. 27/10-13

Auf die Röntgenbefunde wurde oben bereits eingegangen.

Ausführliche Begründung zu einer allf. erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung.

Rein fachbezogen besteht keine abweichende Beurteilung.

8 Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich."

Im zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 04.11.2014 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"Internistisches Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 24.06.2013, Abl. 16. - 20, untersucht, dabei wurde ein GdB von 30 % festgestellt, wobei degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Depressio und Bluthochdruck maßgeblich gewesen sind.

Dagegen richtet sich die Einwendungen in Aktenblatt 27/2 - 4 durch den Rechtsanwalt. Darin wird auf ein negatives Myokardszintigramm EF 48 % hingewiesen. Dies sei nicht berücksichtigt worden.

Die übrigen Einwendungen betreffen nicht den internistischen Fachbereich.

Verwiesen wird auf die in der Anlage befindlichen Befunde aus der Ordination Dr. K., dort ist er wegen atypischen Thoraxschmerzes untersucht worden. Dort ist auch hervorgehoben, dass das. Myokardszintigramm negativ gewesen ist. Auch dieser Befund befindet sich im Akt.

Erhöhter Blutdruck ist seit einigen Jahren in Behandlung.

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Keine neuen relevanten Angaben.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Sirdalut, Arcabe, Dicläc, Xalatan Augentropfen, Coldistan Nasentropfen, Valsartan HCT

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Keine

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 163 cm, 68 - 70 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft, aber gut saniert

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: reine rhythmische' Herztöne

RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig adipös. Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme

Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten

Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung an Hals-und Lendenwirbelsäule bei wiederkehrendem Cervicolumbalsyndrom

Bluthochdruck. 05.01.01 10 %

Eine einschätzungswürdige Herzkrankheit liegt nicht vor. Derzeit keine Diagnosen aus nervenärztlichem Bereich, die einen Grad der Behinderung ergeben.

Beurteilung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamtgrad der Behinderung gilt seit Antragsstellung.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

Im Internistischen Fachbereich wurde der normale Befund der Myokardszintigraphie berücksichtigt. Mangelnde Ausbelastung in der Ergometrie bedingt keinen Grad der Behinderung.

Im neurologisch/psychiatrischen Bereich wird festgestellt, dass keine maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle objektiviert war sind und keine depressive Symptomatik verifiziert werden konnte. Es besteht keine antidepressive Medikation.

Im orthopädischen Bereich haben sich die Einwendungen als nicht nachvollziehbar erwiesen, ein geringfügiger Beckenschiefstand ist irrelevant.

Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden:

Diese wurden neuerlich für die Beurteilung herangezogen, erbringen keine neuen Erkenntnisse:

Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden:

Die Myokardszintigraphie wurde berücksichtigt, ebenso der Befund aus der Ordination Dr .K., in welchem die Verbesserung der Blutdruckmedikation beschrieben ist.

Im orthopädischen Fachbereich wurden die Röntgenbefunde berücksichtigt.

Stellungnahme Gutachten der ersten Instanz:

Die Abweichung ergibt sich daraus, dass im psychiatrischen Fachbereich derzeit keine Diagnose objektiviert werden konnte. Im übrigen ist keine Änderung eingetreten.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist unverändert geblieben.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Auf Grund des Umstandes, dass im zusammenfassenden internistischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bei der Aufnahme der Personaldaten des Beschwerdeführers unter "Beruf" des Beschwerdeführers vermerkt ist "Krankenpfleger, bereits in Pension", sowie auf Grundlage eines vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszuges vom 17.02.2015, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2014 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, sowie nach telefonischer Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Pensionsversicherungsanstalt, die den Umstand einer unbefristeten Berufsunfähigkeitspension bestätigte, erging an den Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 ein diesbezügliches Ersuchen um Stellungnahme, dies unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er erhalte zwischenzeitig seitens der Pensionsversicherungsanstalt für die Dauer der Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitspension, dies ausgesprochen mit Bescheid vom 16.01.2014, wobei auszuführen sei, dass die ursprüngliche Berufung des Beschwerdeführers bereits vom 22.10.2013 datiere. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Berufsunfähigkeitspension bezogen. Die Beschwerde behandle den Antrag vom 13.05.2013 und sei von diesem Stichtag auszugehen, sodass der Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ins Leere gehe. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer seine Verwunderung über die lange Verfahrensdauer zum Ausdruck.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, unter Übermittlung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten drei Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab mit Anwaltsschriftsatz vom 30.03.2015 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, er sei mit dem Ergebnis der eingeholten medizinischen Gutachten nicht einverstanden. Vor allem das eingeholte unfallchirurgische Gutachten sei für ihn insoweit nicht nachvollziehbar, da maßgebliche neurologische und morphologische Veränderungen bestünden, welche maßgebliche Einschränkungen im Alltag hervorriefen. Wie bereits in seiner Berufung dargetan, habe er seine Tätigkeit als Pflegehelfer nicht mehr ausüben und auch seine Wohnung nicht in Ordnung halten können. Weiters bestünden radikuläre Auswirkungen in beiden unteren Extremitäten, links mehr als rechts, sodass er zeitweise vor allem im letzten Winter gezwungen gewesen sei, mit Krücken zu gehen. Auch bestehe ein Beckenschiefstand samt Verplumpung der Hüftgelenkspfanne rechts kaudal. Diesbezüglich verweise er auf die von ihm bereits mit Berufung vorgelegten medizinischen Urkunden, auf die wiederum nur lückenhaft eingegangen worden sei. Die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen seien für den Beschwerdeführer daher in keinster Weise nachvollziehbar, sie würden den vorgelegten medizinischen Unterlagen widersprechen. Auch das internistische Gutachten sei aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtig. Man habe zwar den Bluthochdruck diagnostiziert, doch, wie ebenfalls in der Berufung bereits vorgebracht, negiert, dass eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehe und ein Belastungs-EKG bei 58 % des TSW abgebrochen werden habe müssen. Es sei ein negatives Myokardszintigramm EF 48 % diagnostiziert. Seitens des internistischen Sachverständigen werde überhaupt nicht dargelegt, weshalb die vorgelegten Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen sollten. Immerhin würde es sich um abweichende Diagnosen zum Gutachten handeln. Eine Erklärung hierfür bleibe der Internist schuldig. Der Beschwerdeführer meine daher insgesamt, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes tatsächlich dem Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören müsse und er halte sein gesamtes bisheriges Vorbringen sowie die von ihm gestellten Anträge weiterhin vollinhaltlich aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 13.05.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.05.2013, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2014 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt; er steht aktuell nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Beim Beschwerdeführer liegt (seit der Antragstellung am 13.05.2013) kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von seiner österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und seit 01.02.2014 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt bezieht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug, aus einer telefonischen Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2015 und aus der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst vom 10.03.2015, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitspension erhalte, dies zugesprochen mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.01.2014.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, eines Facharztes für Innere Medizin sowie eines Facharztes für Innere Medizin jeweils vom 04.11.2014, alle basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.

Nach diesen die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H.. Diese Gutachten bestätigen auch das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.06.2013 im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie im Hinblick auf die Einschätzung des Einzelgrades der Behinderung bezüglich des führenden Leidens 1 und der vormaligen funktionellen Einschränkung 3. Im Beschwerdeverfahren konnte das Vorliegen der vormalige funktionellen Einschränkung 2 (Depressio) nicht mehr festgestellt werden, weshalb die vormalige Leidensposition 3 (Bluthochdruck) nun die Leidensposition 2 darstellt.

In diesen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die begutachtenden Sachverständigen haben in ihren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten replizierend auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten mit seinen Stellungnahmen und mit den von ihm vorgelegten Befunden im Ergebnis weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.

Der Beschwerdeführer rügt, dass das führende Leiden 1, eingeordnet unter der Positionsnummer 02.01.02 unterer Rahmensatz der Einschätzungsverordnung (Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen mittleren Grades: rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) von den sachverständigen Gutachtern und in weiterer Folge von der belangten Behörde unrichtig eingestuft worden sei, weil aus seiner Sicht maßgebliche neurologische und/oder morphologische Veränderungen vorlägen, wobei maßgebliche Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben bestünden. Seiner Ansicht nach wäre eine Einstufung unter der Positionsnummer 02.01.03 mit einem zumindest 50%igen Ausmaß zutreffend gewesen. Ausgehend vom Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen wie den von ihm vorgelegten Röntgenbefunden beruhen, waren die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände, seine Stand- und Gangunsicherheit und die Verlangsamung des Bewegungsablaufes in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht als maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben iSd Positionsnummer 02.01.02 oberer Rahmensatz bzw. iSd Positionsnummer 02.01.03 der Einschätzungsverordnung objektivierbar. Der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie führte, Bezug nehmend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers aus, dass maßgebliche Einschränkungen im Alltag bei nur geringer Funktionsbehinderung nicht vorliegen. Der klinische Status des Beschwerdeführers sei als im Wesentlichen als altersentsprechend zu bezeichnen. Im eingestuften Leiden seien die mäßigen degenerativen Veränderungen mitberücksichtigt. Ein Beckenschiefstand von 2 mm, wie im Röntgen beschrieben, sei irrelevant. Ebenso seien die weiteren, im Röntgenbefund beschriebenen "allenfalls incipienten degenerativen Veränderungen" irrelevant; diese Veränderungen seien altersentsprechend und würden kein einschätzungsrelevantes Leiden bewirken.

Dieses Ergebnis vermögen auch die oben wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.03.2015 nicht zu ändern. Die Subsumption der diesbezüglichen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers als führendes Leiden unter die Positionsnummer 02.01.02 unterer Rahmensatz der Einschätzungsverordnung mit einem eingeschätzten Einzelgrad der Behinderung von 30 % ist daher - dies sei gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung erwähnt - zutreffend.

Unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.11.2014 liegt aus nervenfachärztlicher Sicht - abweichend vom im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 14.06.2013 - derzeit keine depressive Symptomatik vor, die einen Grad der Behinderung ergibt, womit die vormalige Funktionsbeeinträchtigung 2, damals bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10%, wegfällt. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2015 - im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde - auch gar nicht mehr bestritten.

Was nun das internistische Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 betrifft, so wird in diesem ausgeführt, im Internistischen Fachbereich sei der normale Befund der Myokardszintigraphie berücksichtigt worden, ebenso der Befund aus der Ordination Dris. K., in welchem die Verbesserung der Blutdruckmedikation beschrieben sei. In diesem Gutachten wird auch auf die in der Anlage befindlichen Befunde aus der Ordination Dris. K. verwiesen, in der der Beschwerdeführer wegen atypischen Thoraxschmerzes untersucht worden sei. Dort sei auch hervorgehoben, dass das Myocardszintigramm negativ gewesen sei. Auch dieser Befund befinde sich im Akt. Mangelnde Ausbelastung in der Ergometrie bedinge keinen Grad der Behinderung. Eine einschätzungswürdige Herzkrankheit liege nicht vor.

In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Myokardszintigraphie vom 20.08.2013 wird in der Zusammenfassung dieses medizinischen Dokumentes ausgeführt, "LVEF von 48 %", szintigraphisch liege kein Hinweis auf eine relevante reversible bzw. irreversible Ischämie vor. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief vom 12.09.2013 wird diesbezüglich im Befundbericht ausgeführt: "Negatives Myocardszintigramm. EF 48 %. Echo unauffällig. Kein Hinweis auf ein abgelaufenes Infarktgeschehen. Kontrolle in sechs Monaten."

Vor dem Hintergrund dieses Sachverständigengutachtens und der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30.03.2015, wonach auch das internistische Gutachten aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtig sei, weil ein "negatives" Myokardszintigramm diagnostiziert worden sei, unverständlich.

Aus dem zusammenfassenden internistischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2014, das im Wesentlichen das ursprüngliche, noch von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 24.06.2013 bestätigt, dies allerdings mit der Maßgabe, dass die damalige ursprüngliche Leidensposition Nr. 2 (Depressio) nicht mehr objektivierbar war und daher kein einschätzungsrelevantes Leiden mehr darstellt und damit wegfällt, ergibt sich weiters, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch das nunmehrige Leiden 2 (Bluthochdruck, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.) nicht weiter erhöht wird, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung - in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden - vorliegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Dem bereits durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.06.2013, insbesondere aber den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.11.2014 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H..

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Allerdings bezieht der Beschwerdeführer seit 01.02.2014 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt; er steht nicht mehr in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Jedenfalls seit 01.02.2014 liegt daher ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

Unabhängig davon aber liegt und lag beim Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auch kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind und waren daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben, was auch für den Zeitraum von der Antragstellung am 13.05.2013 bis zum 31.01.2014 gilt.

Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen und das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.03.2015, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Pflegehelfer nicht mehr ausüben können, darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 BEinstG Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Gemäß § 1 Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. § 3 BEinstG und § 1 der Einschätzungsverordnung stellen daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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