BVwG W229 1423156-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1423156.1.00
Spruch
W229 1423156-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, dass vor zwei Jahren Gefechte zwischen der Regierung und den Taliban in der Nähe ihres Dorfes, das am Fuße eines Berges liege, stattgefunden hätten. Vier von den Taliban seien in ihr Dorf geflohen und hätten sich in ihrem Haus versteckt. Sein Vater und er hätten das den örtlichen Sicherheitsorganen gemeldet. Danach sei ihr Haus umzingelt und die vier Taliban mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei sein Vater von den Taliban vor ihrem Haus getötet worden. Er sei gerade auf den Feldern gewesen, um diese zu bewässern. Sein Nachbar sei zu ihm auf die Felder gekommen und habe gesagt, dass er fliehen müsse, da sein Vater getötet worden sei und er ebenfalls gesucht werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei er in Lebensgefahr.
Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und seine Muttersprache sei Pashtu. Er sei am XXXX in Baghlan, Afghanistan, geboren. Er sei verheiratet. Sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben. Er habe drei Brüder. Er habe von 1996 bis 2004 die Grundschule in XXXX, Baghlan, besucht.
Er habe Afghanistan von seiner Wohnsitzadresse, XXXX, Baghlan, aus vor zwei Jahren verlassen und sei mit einem Personenkraftwagen und einem Lastkraftwagen über den Iran in die Türkei gefahren, von wo er nach Griechenland gelangt sei. In Griechenland habe er sich die letzten zwei Jahre aufgehalten. Vor fünf Tagen sei er von Griechenland auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens versteckt schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 30.08.2009 (Zahl XXXX).
3. Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer bringt eine Tazkira in Vorlage, die ihm sein Onkel aus Kabul per Post nach Österreich schicken habe lassen.
Er habe vor drei Jahren eine Cousine geheiratet. Er könne nicht beweisen, dass er verheiratet sei, aber es gebe eine Heiratsurkunde. Er habe mit seiner Frau und seinen Eltern sowie drei Brüdern bis zu seiner Ausreise in Baghlan zusammengelebt. Seine Mutter, drei Brüder sowie seine Frau würden heute in Kabul leben. In seiner Herkunftsprovinz Baghlan habe er niemanden mehr. Auch der Onkel, der sein Schwiegervater sei, lebe mit seiner Familie in Kabul. Er habe acht Jahre die Schule in Baghlan besucht. Nach der Schule sei er zirka vier bis fünf Jahre Bauer gewesen. Seine Familie habe eine eigene Landwirtschaft gehabt. Er sei mit diesem Beruf aufgewachsen und habe diesen bis zum Verlassen seiner Heimatprovinz ausgeübt. Für den Lebensunterhalt seiner Familie komme sein Schwiegervater auf. Er habe auch in Griechenland ein wenig gearbeitet und Geld nach Hause geschickt. Sein Schwiegervater sei Lastkraftwagenfahrer. Seine Mutter arbeite nicht.
Näher zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, sie hätten in der Nähe eines Berges gewohnt. Es seien oft die Taliban von oben nach unten gekommen. Die Taliban hätten gegen die amerikanischen Truppen gekämpft. Eines Tages seien in der Nacht die afghanischen und amerikanischen Truppen gekommen und hätten ihr Dorf durchsucht. Es seien zirka vier Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater gebeten, sich bei ihnen zu verstecken. Sein Vater sei einverstanden gewesen, weil es sonst gefährlich gewesen sei. Die Taliban seien dann ein paar Stunden bei ihnen gewesen. Er hätte sie verraten. Dann seien die afghanischen und die amerikanischen Truppen gekommen und hätten die Taliban verhaftet. Am nächsten Morgen sei er in der Früh auf ihr Grundstück gegangen, um das Gemüse zu gießen. Es sei dann ein Bekannter zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er weglaufen müsse, weil die Taliban seinen Vater umgebracht hätten. Sie hätten seine ganze Familie umbringen wollen, aber sie hätten das verhindert. Die Kinder und Frauen hätten nichts damit zu tun gehabt. Sie würden ihn suchen und er müsse weglaufen. Er sei dann direkt nach XXXX gefahren und von dort nach Kabul. Hinsichtlich seiner restlichen Familie habe sein Schwiegervater ihnen geholfen, damit sie nach Kabul umziehen hätten können. Er habe seine Familie, bevor er ausgereist sei, nicht noch einmal gesehen. Seine Familie sei seit zirka zwei Jahren in Kabul wohnhaft.
Die Taliban seien bei ihnen zu Hause gewesen. Sein Vater und er seien nach draußen gegangen. Dort hätten sie die afghanischen und amerikanischen Truppen getroffen, denen sie gesagt hätten, dass zirka vier Taliban bei ihnen seien und diese sehr gefährlich seien. Sie seien dann gekommen und hätten ihr Haus umstellt. Dann seien sie reingekommen und hätten die Taliban festgenommen. Er sei im Haus drinnen gewesen, als das Haus umstellt worden sei. Während des Vorfalls sei seine ganze Familie drinnen gewesen. Er habe die Festnahme der Taliban selbst gesehen. Zuerst hätten sie die Taliban gerufen. Sie hätten gesagt, dass das Haus umstellt sei und sie sich ergeben sollen. Die Taliban hätten das nicht gemacht. Er und sein Vater seien auch in dem Zimmer gewesen, wo sich die Taliban aufgehalten hätten. Die Armee habe mit Gewalt die Türe aufgemacht. Die Taliban hätten die Hände in die Höhe gehalten und die Waffen weggeschmissen. Dann habe die Armee sie festgenommen. Einer sei ein bisschen in die Nähe gekommen und habe die Waffen aufgeräumt. Dann seien noch zwei weitere Personen gekommen und hätten die Hände hinten zusammengebunden. Zu ihm und seinem Vater hätten sie gesagt, sie müssen weggehen. Dann seien die Leute mit einem Auto mitgenommen worden.
Es seien vier Taliban im Raum gewesen. Sie hätten Tee getrunken, den seine Mutter gemacht habe. Nach der Festnahme sei seine Familie schlafen gegangen. In der Früh nach dem Frühbeten sei sein Vater von der Moschee nach Hause gegangen. Er sei dann auf dem Feld gewesen. Der Kampf habe schon früher begonnen, so um acht oder neun. Der Vorfall, als ihr Haus gestürmt worden sei, sei ungefähr zu Mittag gewesen.
Während die Armee das Haus gestürmt habe, seien weitere Personen in einem anderen Raum gewesen. Die Taliban hätten nicht gewusst, dass sie sie verraten würden und hätten nicht damit gerechnet. Als die Armee da gewesen sei, seien sie sprachlos gewesen. Die Waffen seien am Boden gelegen und sie hätten Tee getrunken. Als die Armee gerufen habe, hätten sie die Waffen an sich genommen. Dann sei die Armee ins Zimmer gekommen und die Taliban hätten die Waffen weggeworfen. Es habe keinen einzigen Schuss gegeben.
Er könne zu den konkreten Todesumständen seines Vaters nichts sagen, weil er nicht dabei gewesen sei. Sein Bekannter habe ihm in der Früh erzählt, dass sein Vater von den Taliban vor ihrem Haus getötet worden sei. Er habe zu ihm gesagt, dass er weglaufen solle und sein Vater umgebracht worden sei. Das Grundstück, wo er sich befunden habe, sei zirka 500 Meter von seinem Elternhaus entfernt und zwei Kilometer lang. Er habe sich zirka in der Mitte befunden. Er sehe, wenn er auf diesem Feld stehe, sein Elternhaus nicht. Dazwischen seien Bäume und eine Moschee sowie mehrere Häuser. Er wisse nicht, wie sein Vater getötet worden sei.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban. Er und sein Vater hätten die Taliban verraten. Die Leute im Dorf würden das wissen. Sie hätten ihn sicher bei den Taliban verraten. Er könne nicht in Kabul leben, weil die Taliban überall seien.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen erörtert, wobei er auf eine vollständige Übersetzung verzichtete. Zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan, wonach Kabul sicher sei, führte er aus, dass das nicht stimme. Die Situation in Kabul sei sehr schlecht. Die Taliban seien überall, man könne sich vor den Taliban nicht verstecken.
In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Er habe von Österreich aus noch gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel.
4. Mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er im gesamten Verfahren übereinstimmend glaubhaft zum Fluchtgrund befragt, angegeben habe, dass er Afghanistan wegen den Taliban verlassen habe. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass die Taliban versucht hätten ihn gegen seinen Wille gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Mitkämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und auch von ihm nicht behauptet worden. Aus einer Gesamtschau seiner Angaben ergebe sich vielmehr, dass die Taliban in Teilen Afghanistans, wo sie nach wie vor präsent und aktiv seien, in einzelnen Dörfern gegangen seien, um dort gegen die Regierung aufzubegehren. Dass Männer von den Taliban afghanische Familien an dem von ihnen geführten Kampf zu Unterstützungshandlungen "ersucht" hätten, erscheine im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan durchaus plausibel, wenngleich seine Angaben nicht glaubhaft gewesen seien.
Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und in der Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Er sei spontan nicht in der Lage gewesen konkrete und überprüfbare Angaben über die Festnahme zu machen, deswegen er aufgefordert worden sei, genau zu berichten was er gesehen bzw. wahrgenommen habe, wobei er wiederum nur Stehsätze angegeben habe. Ebenso sei es nicht glaubhaft, dass nur ein amerikanischer Soldat gekommen sei, die Waffen der Taliban weggeräumt habe und erst dann noch zwei weitere Personen in den Raum gekommen seien um die Hände der vier Taliban am Rücken zusammenzubinden. Auch sei seine Schilderung des Vorfalles nicht widerspruchsfrei gewesen. Es sei auch nicht lebensnah, dass sich seine Familie nach einem solchen einzigartigen Vorfall sofort schlafen lege und der nächste Tag wie gewohnt weitergehe. Auch hinsichtlich der Zeitangaben zum Vorfall habe er sich in einen Widerspruch begeben. Zudem habe er zu den näheren Todesumständen seines Vaters nichts angeben können.
4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass seine behauptete Furcht, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei, da er eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass er keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Es handle sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates, durch eigene Erwerbsarbeit, alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte, mit der seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert seien.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid vom 18.11.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten, erfülle. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Es würde mit einer Ausweisung zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 11.03.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Afghanistan geladen.
9.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.03.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
10. Am 09.04.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und ein Empfehlungsschreiben von ASPIS Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt Projekt MELLON vom 08.04.2014 bzw. 07.04.2014 sowie ein ÖSD-Diplom der Niveaustufe A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 07.04.2014, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 10.03.2014 und zwei Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 07.04.2014 bzw. Dezember 2013, in Vorlage.
In der vorgelegten Stellungnahme wurde, insbesondere unter Verweis auf die Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid und den übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan, ausgeführt, dass gerade aufgrund seiner Kooperation mit der internationalen Gemeinschaft eine reale Gefahrenneigung vorliege bzw. liege für ihn als ältesten, männlichen Vertreter seiner Familie und unmittelbar beteiligte Person eine bedeutsam gesteigerte Gefährdung vor. Als Resultat der Handlungen des Beschwerdeführers wäre Verfolgung nicht nur von Seiten der Taliban als auch von diesen nahestehenden Interessensgruppen innerhalb der Dorfgemeinschaft denkbar. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er ein für ihn risikofreies Gebiet, welches zumindest dem Kriterium der Sicherheit genügt, als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Ohne Vorhandensein eines solchen verfolgungssicheren Ortes dürfe zudem auch nicht von einer Sicherung seines wirtschaftlichen Existenzminimums ausgegangen werden.
11. Am 14.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und im Wesentlichen Folgendes ausführte:
11.1. Er stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, wo sie ein Haus hätten, dass ihnen gehört habe. Das Haus habe drei Zimmer gehabt, die sie bewohnt hätten. Neben dem Eingangstor habe es ein sehr großes Gästezimmer gegeben. Hinter diesem Zimmer habe sich die Küche befunden. Im Garten, entfernt vom Wohnhaus, habe sich ein Stall für die Kühe befunden. Die Dorfbewohner würden sich alle untereinander kennen. Da dieses Haus schon lange im Besitz der väterlichen Familie gewesen sei, hätten alle im Dorf darüber Bescheid gewusst, dass er an dieser Adresse gelebt habe. Sie hätten in der Provinz Baghlan Grundstücke und Felder gehabt. Er habe auf diesen Feldern gearbeitet und sie hätten davon gelebt.
11.2. Er habe vor sechs Jahren geheiratet. An ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern. Er glaube, dass es Herbst gewesen sei, es sei schon sehr kühl gewesen. Zur Hochzeit seien die Dorfbewohner und die Bekannten seiner Familie geladen gewesen. Er habe zu seiner Frau Kontakt. Außer mit seiner Frau, spreche er mit seiner Mutter und seinen Brüdern sowie hin und wieder auch mit seinem Onkel mütterlicherseits. Er habe vor zwei Wochen den letzten Kontakt zu seinen Verwandten gehabt. Es gehe ihnen nicht besonders gut. Sie würden versuchen, ihr Leben zu leben. Nur sein Onkel gehe einer Arbeit nach und versorge die Familie.
11.3. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass in ihrer Ortschaft die Amerikaner gemeinsam mit der nationalen Armee und der Polizei gegen die Taliban gekämpft hätten. Als die Kämpfe noch wenig gewesen seien, hätten sie das Haus verlassen können. Als die Kämpfe später zugenommen hätten, hätten sie die meiste Zeit zu Hause verbracht. Früher hätte man in dieser Ortschaft die Taliban erkannt. Später seien selbst einige Dorfbewohner den Taliban beigetreten. In jener Nacht seien vier Taliban in ihr Haus eingedrungen und hätten sich dort verstecken wollen. Sie hätten ihnen gedroht, dass, falls sie die Polizei benachrichtigen würden, getötet werden würden. Sein Vater und er seien mit ihnen in einem Raum gesessen. Die Polizei und die amerikanischen Soldaten seien in ihrer Ortschaft in den Gassen unterwegs gewesen. Sein Vater und er seien hinausgegangen und hätten diese Polizisten darüber informiert, dass sich vier Personen in ihrem Haus verstecken würden. Sie seien wieder in das Haus hineingegangen. Nach kurzer Zeit hätten die Polizisten gerufen, dass sie ihr Haus umstellt hätten und die Taliban sich ergeben sollten. Sie seien dann auch aus diesem Raum hinausgegangen. Die Polizisten hätten die Waffen auf sie gerichtet und sie gewarnt, dass sie auch ihre Waffen niederlegen sollten. Die Taliban seien diesen Aufforderungen gefolgt und hätten sich ergeben.
11.3.1. Die Taliban seien in der Nacht gekommen. Er habe nicht angegeben, dass ihr Haus zu Mittag gestürmt worden sei. Da ihm seine zweite Einvernahme nicht rückübersetzt worden sei, habe er diesen Fehler damals nicht ausbessern können. Er habe den Fehler gemacht, dass er die Einvernahme unterschrieben habe, obwohl sie nicht rückübersetzt worden sei.
Es sei in der Ortschaft sehr laut gewesen, weil sehr viel geschossen worden sei. Seine Familie sei in einem Raum gesessen und habe darauf gewartet, dass vielleicht sogar Schüsse auf ihr Haus fallen würden. Als sie in ihr Haus gekommen seien, sei es sehr laut geworden. Sein Vater und er seien in den Garten gegangen, wo sie die vier Personen, die bewaffnet gewesen seien, gesehen hätten. Zwei hätten sich im Garten umgesehen und zwei hätten seinen Vater angesprochen und ihm gedroht, sie nicht zu verraten, sonst würden sie alle töten. Die Frauen seien im Wohnhaus geblieben und seien nicht herausgekommen. Sie hätten die vier Personen in ihr Haupthaus begleitet, wo sie in einem Zimmer Platz genommen hätten. Sie hätten sehr viele Waffen und Raketen sowie verschiedene Munitionen gehabt. Einer von ihnen habe Tee verlangt. Er sei zu seiner Mutter gegangen und habe sie gebeten einen Tee vorzubereiten. Nachdem sie diesen Tee serviert hätten, hätten sein Vater und er das Zimmer verlassen.
11.3.2. Am Tag als sein Vater getötet worden sei, sei er noch in der Früh mit ihm in die Moschee gegangen, um das Morgengebet zu verrichten. Von der Moschee aus sei er dann zu den Feldern gegangen und sein Vater habe sich wieder auf den Nachhauseweg gemacht. Der Sohn des Nachbarn sei zu ihm auf die Felder gekommen und habe ihm erzählt, dass die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien und sie seinen Vater getötet hätten und sie nach ihn suchen würden. Sie hätten die gesamte Familie töten wollen. Man habe ihnen aber gesagt, dass Frauen und Kinder, gemeint seien seine jüngeren Brüder, die Taliban nicht verraten hätten. Sie hätten dann seiner restlichen Familie nichts getan. Es sei ihm nicht bekannt, ob sie seinen Vater geschlagen hätten. Mit Hilfe seines Schwiegervaters habe er dann das Land verlassen. Er hätte in Kabul nicht mehr als sechs Monate versteckt leben können. Sie hätten ihn auch dort gefunden und ihn getötet. Nachdem sein Onkel mütterlicherseits ihm bei seiner Ausreise geholfen und er Afghanistan verlassen habe, sei er nach kurzer Zeit zu seiner Familie gereist und habe sie mit nach Kabul genommen. Es sei wahrscheinlich noch im selben Monat gewesen, dass seine Familie nach Kabul umgezogen sei.
Er habe sehr große Angst vor den Personen, die seinen Vater getötet hätten. Er habe nicht den Mut, wieder zurückzukehren, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe das erste Mal von Griechenland aus Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Er habe erfahren, dass die gesamte Familie bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul lebe.
Als er am Telefon mit seiner Familie über den Tod seines Vaters gesprochen habe, hätten sie ihm lange Zeit nichts darüber erzählen wollen, wie sein Vater getötet worden sei. Sie hätten ihm dann erzählt, dass sein Vater an jenem Tag das Haus nicht erreicht habe. Die Taliban seien in das Haus eingedrungen und hätten seine restlichen Familienmitglieder aus dem Haus gezerrt. Vor dem Eingangstor hätten sie den Leichnam seines Vaters gesehen. Sie hätten alle angefangen zu weinen. Dann seien die Dorfbewohner gekommen und hätten den Taliban gesagt, dass die Frauen und Kinder den Taliban nichts getan hätten und sie sie freilassen sollten. Seine Familie habe ihm niemals erzählt, wie sein Vater genau getötet worden sei.
11.3.3. Hinsichtlich der Festnahme der Taliban führte der Beschwerdeführer näher aus, dass, nachdem sie der Polizei berichtet hätten, dass sich in ihrem Haus vier Taliban aufhalten würden, sie wieder in das Haus hineingegangen seien und sie hätten sich mit ihnen in diesen Raum gesetzt. Sie hätten dann eine Stimme gehört, die gesagt habe, dass sie das Haus umstellt und die Taliban mit erhobenen Händen herauszukommen hätten. Sie hätten ihre Waffen mitgenommen und hätten diesen Raum verlassen. Als sie hinausgegangen seien, seien sehr viele Waffen der Polizisten und Soldaten auf sie gerichtet gewesen. Diese hätten die Taliban wieder dazu aufgefordert, die Waffen niederzulegen und sich mit erhobenen Händen ihnen zu ergeben. Man habe ihnen die Arme am Rücken festgebunden und sie hätten sie dann mitgenommen. Einige Personen der Nationalarmee hätten kurz mit seinem Vater gesprochen, wobei er nicht wisse, worüber sie sich genau mit ihm unterhalten hätten. Sein Vater und er hätten beide diese vier Personen der Polizei übergeben. Wer den Taliban davon berichtet habe, könne er nicht sagen. Er wisse nicht, ob sie im Dorf Spione hätten oder, ob sie Mitarbeiter bei der Polizei gewesen seien. Er wisse aber, dass sie auch ihn gesucht und töten hätten wollen.
Über Vorhalt, dass er in der Einvernahme angegeben habe, dass die Armee mit Gewalt ihre Eingangstür aufgetreten habe und in die Wohnung gekommen sei und nicht die Taliban herausgekommen seien, gab er an, die Taliban hätten nur das Wohnhaus verlassen, seien aber noch in ihrem Garten gewesen. Vor ihren drei Zimmern würde sich eine Terrasse befinden. Auf dieser Terrasse seien sie auch festgenommen worden. In ihrem gesamten Garten hätten sich die amerikanischen Soldaten und auch Soldaten der Nationalarmee befunden. Er habe nicht angegeben, dass die Taliban im Raum, in dem sie sich aufgehalten hätten, festgenommen worden seien. Sie seien vor dem Wohnhaus auf dieser Terrasse festgenommen worden. Als die Taliban in ihr Haus eingedrungen seien, seien sein Vater und er in den Garten gegangen. Zuvor hätten sie alle, seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Brüder sowie sein Vater und er in einem Raum aufgehalten. Als die Taliban gekommen seien, hätten sein Vater und er diesen Raum verlassen. Sie hätten dann die Taliban in ein anderes Zimmer begleitet. Seine Mutter und die anderen Familienmitglieder seien zu dem Zeitpunkt nicht herausgekommen.
11.3.4. Nach der Festnahme hätten sie sich dann wieder alle in diesem Raum versammelt. In der gesamten Ortschaft habe man immer wieder Schüsse gehört. Sie hätten sich nicht mehr sehr viel unterhalten. Sein kleiner Bruder habe sehr große Angst gehabt und er habe ihn am Schoß getragen. Sein Vater sei neben seinem Bruder und seiner Mutter gesessen. Neben ihm habe seine Ehefrau gesessen. Sie hätten dann zirka eine halbe Stunde nach diesem Vorfall immer wieder Schüsse gehört. Zirka eine Stunde nach dem Vorfall seien sie eingeschlafen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung die bereits am 09.04.2014 in Vorlage gebrachten Dokumente vor. Zudem wurde die Übernahme der Vollmacht durch den MigrantInnen Verein St. Marx und dessen Obmann vorgelegt.
12. Am 26.01.2015 brachte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat der Niveaustufe B1 vom 12.12.2014, eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 15.12.2013, eine Teilnahmebestätigung am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 30.09.2014, eine Deutschkursteilnahmebescheinigung vom 14.12.2014, zwei Zeugnisse über die Abschlussprüfungen in bestimmten Prüfungsgebieten der Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 25.11.2013 sowie eine Workshop-Teilnahmebestätigung vom 17.11.2014, in Vorlage.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Asylgerichtshofes und der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashtu. Er stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt Pole Khumri, Dorf Gauhargan.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Bauer gearbeitet.
Seine Familie (Mutter, drei Brüder, Ehefrau, Onkel) leben nunmehr in Kabul. Der Beschwerdeführer hat selbst noch nie in Kabul gelebt. In seiner Herkunftsprovinz Baghlan hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte mehr.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zirka zwei Jahre vor seiner Einreise in Österreich und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich. Am 01.07.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu seinen Fluchtgründen:
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind glaubhaft. Er und sein Vater waren gegen die Tätigkeit der Taliban. Im Rahmen von Gefechten zwischen den Taliban und den Regierungstruppen versteckten sich vier Mitglieder der Taliban im Haus der Familie des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer meldeten den Regierungstruppen den Aufenthalt der Taliban in ihrem Haus, woraufhin es zur Festnahme der Taliban durch die Regierungstruppen kam. Am nächsten Tag wurde der Vater des Beschwerdeführers, während der Beschwerdeführer auf den Feldern in der Nähe ihres Wohnhauses seiner Arbeit nachging, von den Taliban umgebracht.
Weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater die Regierungstruppen über den Aufenthalt der Taliban in ihrem Haus in Kenntnis setzte und somit in das Blickfeld der Taliban geraten ist, entschloss er sich aus Angst, wie sein Vater von den Taliban getötet zu werden, und in dem Wissen, von den afghanischen Behörden keinen Schutz erwarten zu können, zur Flucht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als
Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.
Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.
Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen. Laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.
Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
1.4. Für den Beschwerdeführer liegt kein Asylausschlussgrund iSd. § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Tazkira.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zur Herkunftsregion stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen betreffend seine Lebensumstände und seine familiäre Situation in Afghanistan wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft und im gesamten Verfahren hindurch übereinstimmend dargelegt.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen können, weil er, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, demzufolge er seine Fluchtgeschichte als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich präsentierte, in einer ausführlichen Befragung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes umfangreich, facettenreich und plausibel darlegen konnte. Durch sein insgesamt spontanes und ausführliches bzw. mit Details versehenes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen wird dieses daher unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung trotz Vorliegens einzelner ungenauer zeitlicher Angaben und Unplausibilitäten insgesamt als glaubhaft erachtet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in den für das Fluchtvorbringen wesentlichen Eckpunkten gleichlautend und widerspruchsfrei. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüche in den Fluchtgründen gestalten sich angesichts des weitgehend gleichbleibenden Vorbringens des Beschwerdeführers als verhältnismäßig marginal.
Es ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer teilweise ungenaue und divergierende Zeitangaben zum Zeitpunkt des von ihm geschilderten Vorfalles mit den Taliban tätigte, dennoch kann allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Zwar kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach sich die zeitlichen Widersprüche daraus ergeben würden, dass ihm die Einvernahme nicht rückübersetzt worden sei, nicht gefolgt werden, da er mit seiner eigenhändigen Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie die erfolgte Rückübersetzung bestätigt hat, dennoch führen diese bloß zeitlichen Ungereimtheiten nicht bereits dazu, seinem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf zu verweisen, dass Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
So war der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage seine Fluchtgeschichte umfassend zu schildern und alle an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Insbesondere legte der Beschwerdeführer sein fluchtauslösendes Ereignis sehr umfangreich von sich aus ohne ständigem Nachfragen unter Schilderung von Details hinsichtlich dem Vorfall mit den Taliban und deren Festnahme durch die Regierungstruppen dar.
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, abgesehen von den zeitlichen Widersprüchen hinsichtlich dem Zeitpunkt des Vorfalles, in der Lage etwaige Widersprüche in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten überzeugend aufzuklären und dabei weitere Details darlegen. Es kann aus diesem Grund der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer keine genauen und nachvollziehbaren Angaben über die Festnahme der Mitglieder der Taliban tätigen konnte. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage, die ihm von der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche hinsichtlich der Vorgehensweise der Regierungstruppen bei der Verhaftung der Mitglieder der Taliban aufzuklären. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer imstande die konkrete Situation der Verhaftung detailreich zu schildern. Unterstützend zu seinem diesbezüglichen mündlichen Vorbringen fertige der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch eine Skizze über ihr Haus bzw. Grundstück an, um so den genauen Aufenthalt der Taliban bzw. Regierungstruppen und die Vorgehensweise bei der Verhaftung logisch nachvollziehbar darzulegen.
Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte und sein Vorbringen detailliert darlegte und gerade nicht, wie von der belangten Behörde argumentiert, nur Stehsätze wiedergab. Zudem stehen die Angaben des Beschwerdeführers auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz Baghlan überein. So wird die Provinz Baghlan zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt, jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt und führte die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben.
Wenn die belangte Behörde meint, dass es nicht lebensnah erscheine, dass die Familie sich nach einem solchen einzigartigen Vorfall sofort schlafen lege und der nächste Tag wie gewohnt weitergehe, so ist dem entgegenzutreten, dass die belangte Behörde in keiner Weise begründet, warum ein derartiges Verhalten denkunmöglich erscheint. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst näher bzw. konkretisierender aus, dass sich die gesamte Familie nach dem Vorfall versammelte und insbesondere unter den Kindern Angst herrschte und sie zirka eine Stunde nach dem Vorfall eingeschlafen sind. Es lassen sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte erkennen, warum diese Schilderung nicht den Tatsachen entsprechen soll und daraus auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.
Insoweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem auch vorwirft, dass er nicht in der Lage war, nähere Angaben zu den Todesumständen seines Vaters zu tätigen, so kann diesem Vorwurf nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend und glaubhaft vorgebracht hat, dass er bei der Ermordung seines Vaters nicht persönlich anwesend war, sondern ihm ein Nachbar davon berichtete und er bereits unmittelbar danach die Flucht ergriff, sodass er auch nicht mehr die Möglichkeit hatte mit seiner Familie darüber zu sprechen. Es kann somit der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass sein Fluchtvorbringen aus diesem Grund nicht glaubhaft erscheint. Insbesondere vermittelte der Beschwerdeführer diesbezüglich einen glaubhaften Eindruck im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit insgesamt kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln und liegen auch keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 11.03.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen bzw. bestätigt wurden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Die Feststellung, wonach kein Asylausschlussgrund für den Beschwerdeführer vorliegt, ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BFBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 , die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Baghlan der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist) von den Taliban zur Rechenschaft gezogen zu werden, da sein Vater und er Mitglieder der Taliban an die Regierungstruppen verraten haben. Bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass bereits sein Vater von Mitgliedern der Taliban umgebracht wurde und diese nun auch nach seinem Leben trachten. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem Beschwerdeführer selbst gegenüber noch zu keinen direkten Handlungen von Seiten der Taliban gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274; 11.11.1998, 98/01/0274).
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein gesetztes Verhalten bzw. seine Flucht aus Afghanistan in das Blickfeld der Taliban geraten ist und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nunmehr Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gegenüber den Taliban ein politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht, sodass von einer aus Sicht der Taliban unterstellten - feindlichen politischen Gesinnung auszugehen ist, womit der Konventionsgrund der politischen Gesinnung verwirklich ist.
Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor den Bedrohungen durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dem Beschwerdeführer wird es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken.
Auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Tatsache, dass er gemeinsam mit seinem Vater die Taliban an die Regierungstruppen verraten hat und diese in weiterer Folge bereits seinen Vater töteten, sodass dem Beschwerdeführer nur noch die Möglichkeit der Flucht offen stand, um einem Zugriff der Taliban zu entgehen.
Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die vergangenen Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden. Auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher Seite sondern von dritter Seite (den Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041;
27.06. 1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505;
17.09. 2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann auch nicht angenommen werden, dass im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer bereits in das Visier der Taliban geraten ist, ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Es ist daher auch aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat, insbesondere wegen der (unterstellten) politischen Gesinnung durch das Verraten der Taliban an die Regierungstruppen und seiner anschließenden Flucht Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, ungeachtet der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in Kabul aufhältig ist.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes ausführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).
Es besteht somit für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Verfolgung aus Gründen der im unterstellten politischen Gesinnung im vorliegenden Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist.
3.2.4. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 schließen bestimmte, näher genannte Gründe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegt somit keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor und ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.