BVwG L504 2016458-2

L504 2016458-2Tribunale amministrativo federale22 apr 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Bemessungsgrundlage, Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG L504 2016458-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2016458.2.00

Spruch

L504 2016458-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.10.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 25a, 25 Abs 4 Z 1, 27, 35 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. II Nr. 434/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) hat mit Bescheid vom 21.10.2014 ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz beichnet als bP) als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen " XXXX " jedenfalls im Zeitraum vom 01.05.2014 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions-und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege.

Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 29.09.2014 sei die beschwerdeführende Partei jedenfalls im Zeitraum vom 26.04.2014 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma XXXX eingetragen. Die genannte Firma verfüge jedenfalls im Zeitraum vom 01.05.2014 bis laufend über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe.

Mit Schreiben vom 14.05.2014 sei über den Beginn der GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung per 01.05.2014 informiert worden.

Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 bis laufend aufgrund eines Pensionsbezuges (PVA) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG auf. Weiters scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 01.05.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions-und Krankenversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber: XXXX ) auf. Festzustellen sei weiters, dass jedenfalls im Zeitraum ab 02.05.2014 bis laufend keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG mehr aufscheine. Laut Auskunft des Hauptverbandes liege aufgrund der Stellung als Geschäftsführer der XXXX keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vor.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 sei die beschwerdeführende Partei nachweislich über den festgestellten Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden und sei ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Mit Schreiben vom 08.10.2014 habe die beschwerdeführende Partei darauf hin mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, ohne Zusatzeinkommen einen Beitrag zu Pensionsversicherung zu leisten. Weiters habe sie allgemein mitgeteilt, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, wenn ein Pensionist an der Wirtschaftlichkeit des Landes teilnehmen und das Risiko eingehen, das ersparte vielleicht zu verlieren, aber trotzdem Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben würden, um diese von seiner Pension zu finanzieren. Darüber hinaus habe sie mitgeteilt, dass es sozusagen dem Gleichheitsprinzip widerspreche, zwar von der Krankenversicherung befreit zu sein, nicht jedoch von der Pensionsversicherung. Direkt Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt seien seitens der beschwerdeführenden Partei nicht eingebracht worden.

Dagegen wurde durch die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl L504 2016458-1, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Mit gegenständlichem Bescheid vom 22.10.2014 hat die SVA Folgendes entschieden:

"1. Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 vorläufig € 687,98.

2. Sie sind verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von vorläufig € 127,28 zu leisten."

Rechtlich stützte die SVA ihre Entscheidung auf (ad1) §§ 25a, 25 Abs 4 Z 1 GSVG und (ad 2) §§ 27, 35 GSVG."

3. Dagegen erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde. Sie monierte darin, dass sie mit Brief vom 03.09.2014 von der [Zahlung der] GSVG Krankenversicherung befreit sei, da erst nach Vorliegen des Einkommensbescheides 2014 der Beitrag festgesetzt werde, dies bei Überschreiten des Freibetrages von € 395 im Monat.

Nach "§ 2 Abs. 4" sei die PV Pflichtversicherung erst nach rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid im Nachhinein festzustellen, von Vorausleistung sei keine Rede. Da sie Geschäftsführer einer GmbH mit 30 % Beteiligung sei und da im Jahre 2014 noch kein Gewinn zu erwarten sei und sie außer ihrer Pension kein Einkommen habe, könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wegen ihrer Beteiligung einen Beitrag von einer Pension für einen neuen Pensionsbeitrag zu verlangen.

Den Rest von € 52,02 des Jahres 2014 für die UV erkenne sie als offen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Siehe hsg. Erkenntnis Pkt I. 1-2.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA sowie einer am 16.04.2015 durchgeführten Einsichtnahme in das Firmenbuch betreffend der XXXX .

Der festgestellte, maßgebliche Sachverhalt ist von der bP im Wesentlichen unstreitig geblieben. Streitig ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Abs 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 1 GSVG

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 2 GSVG

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. [...]

2. [...]

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

[...]

§ 25a GSVG

(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

[...]

§ 25 GSVG

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 704,99 € und in der Pensionsversicherung mindestens 687,98 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 704,99 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 687,98 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 704,99 €

der in Z 2 lit. a genannte Betrag.

§ 27 GSVG

(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Ad 1. Für die bP wurde eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG, jedenfalls mit 01.05.2014 bis laufend festgestellt.

Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gem. § 25a zu entrichten; an deren Stelle tritt gemäß Abs 6 nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage.

Gemäß § 25a Abs 1 Z 1 lit a GSVG ist hier die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage, weil eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs 4 Z 1 beträgt die Beitragsgrundlage für jeden Monat 687,98 €.

2. Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 Z 1 GSVG hat die bP für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 18,5 % der Bemessungsgrundlage zu leisten.

Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.05.2014 bis 31.12.2014 war daher vorläufig mit 127, 28 Euro festzustellen. Das sind 18,5 % von 687,98 Euro.

Die Entscheidung der SVA war somit zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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