BVwG W168 2104807-1

W168 2104807-1Tribunale amministrativo federale22 apr 2015

Regest

Außerlandesbringung, freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit,<br/>Rückkehrhilfe

Testo completo

BVwG W168 2104807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2104807.1.00

Spruch

W168 2104807-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: KOSOVO gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, FZ: 328953400 / 150006545

beschlossen:

A) Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf

internationalen Schutz mit 10.04.2015 als gegenstandslos abgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Der Beschwerdeführer gelangte illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 04.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit gegenständlichem Bescheid wurden I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidungen des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.

Am 16.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Landesbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien am 10.04.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Parteien ist Staatsangehöriger des Kosovo. Die Identität steht nach Vorlage eines kosovarischen Personalausweises fest.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheiden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß "Art. 18 1 b" der Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Während des gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reiste die beschwerdeführenden Parteien am 10.04.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie der Mitteilung seitens IOM hinsichtlich der Bestätigung der erfolgten freiwilligen Ausreise in den Kosovo.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit des Antrages auf internationalen Schutz:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz dann, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Abreise als gegenstandslos abzulegen.

Die beschwerdeführende Partei ist nach den getroffenen Feststellungen während des Beschwerdeverfahrens am 10.04.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist, weswegen ihr Antrag auf internationalen Schutz mit dem Zeitpunkt der Ausreise als gegenstandslos abzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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