BVwG W122 2017602-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2017602.1.00
Spruch
W122 2017602-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und Mag. PAUL sowie Dr. SINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138A, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 02.09.2010, Zl. PMG/PMT-600700/10-A05 betreffend amtswegiger Ruhestandsversetzung nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen oben angeführten Bescheid vom 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer gem. § 14 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG) amtswegig mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die Dienstbehörde aus, der in die Verwendungsgruppe PT 8 ernannte Beschwerdeführer sei nach den Ergebnissen des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt in Ansehung seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes "Gesamtzustelldienst - Code 0802" dauernd dienstunfähig, weil ihm überwiegend schwere körperliche Beanspruchung, fallweise schwere Hebe- und Tragetätigkeiten, häufiges Bücken und Strecken, sowie Arbeiten unter häufiger Kälte- und Nässeexposition nicht mehr möglich seien.
Mehrere Verweisungsarbeitsplätze wurden von der Behörde angeführt, eine Eignung jedoch aufgrund der damit verbundenen Belastungen bzw. der Verfügbarkeit dieser Arbeitsplätze abgelehnt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des beim Vorstands der österreichischen Postaktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 19.01.2011, Zl. PRB/PEV-611073/10-A05 keine Folge gegeben.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014, Zl. 2011/12/0112-6 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Wesentlichen wurde begründend angeführt, dass der Beschwerdeführer die Bescheidannahme ausreichend substantiiert bestritt, wonach der Beschwerdeführer nach Auflösung des Karriere- und Entwicklungscenters nicht auch im PAM eingesetzt werden hätte können.
Zum weiteren Verfahrensgang wird auf das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis tritt das Verfahren in das Stadium der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurück.
Mit Senatssitzung vom 21.04.2015 wurde der oben angeführte Spruch einstimmig gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugwiesen.
Der die Ruhestandsversetzung bestätigende Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wurde weder arbeitsmedizinisch noch organisatorisch entgegengehalten, dass er grundsätzlich nicht für Arbeitsplätze der in § 4a P-ZV 2003 (Post-Zuordnungsverordnung) zweiter und dritter Gedankenstrich, dienstfähig sein könnte. Eine Restarbeitsfähigkeit wurde nicht verneint.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund eindeutiger Aktenlage, insbesondere aufgrund des bekämpften Bescheides, der Beschwerde und des Bezug habenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135 a Abs. 2 BDG hat in Angelegenheiten des § 14 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat zum ähnlich gelagerten § 66 Abs. 2 AVG - von dem sich § 28 Abs. 3 2. Satz nur dadurch unterscheidet, dass zur Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendige Bedingung ist - beispielsweise das Folgende festgestellt: Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 30.06.2011, 2008/23/1107).
Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweitinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.09.2013, 2013/21/0118)
Ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbescheid nach § 66 Abs. 2 AVG räumt den Parteien ein subjektives Recht darauf ein, dass die Unterbehörde eine der Rechtsansicht der Berufungsbehörde entsprechende Entscheidung trifft und die ihr erteilten Verfahrensaufträge einhält. Die Unterbehörde ist demnach an die von der Berufungsbehörde im zurückverweisenden Bescheid geäußerten, die Behebung tragenden, Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht allgemein verbindlich, dh. im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in der Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Wie die Verwaltungsbehörden sind auch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - an die durch die rechtskräftige Aufhebung festgelegte Zuständigkeitsordnung in der Sache sowie an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Die Rechtmäßigkeit der die Behebung tragenden Rechtsanschauung ist daher nicht mehr zu prüfen (vgl. E 20. Dezember 2001, 2001/08/0050; VwGH 19.12.2012, 2009/10/0132).
Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Sie ist für diese Aufgabe mit den erforderlichen Personalressourcen und Sachmitteln ausgestattet. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.
Hingegen obliegt den Verwaltungsgerichten die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung. Es würde auch der Aufgabe der Verwaltungsgerichte als eine effektive und rasch entscheidende Kontrollinstanz zuwiderlaufen, wenn diese umfangreiche Sachverhaltsermittlungen selbst vornehmen würden, es sei denn dies wäre mit einer deutlichen Kostenersparnis verbunden oder im Interesse der Raschheit der Verfahrenserledigung gelegen. Die Ermittlung des für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes ist daher primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde.
Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).
Im Beschwerdefall hat der VwGH festgestellt, dass der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in einem maßgeblichen Punkt (Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsplätzen) ergänzungsbedürftig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Vor dem Hintergrund des angeführten gravierenden Mangels, wird die Personalbehörde durch die entsprechenden Ermittlungen arbeitsmedizinischer und organisatorischer Art zu klären haben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf keinem Verweisarbeitsplatz eingsetzt werden kann. Inhaltlich werden dabei die jüngsten Ausführungen des VwGH zu beachten sein (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0112-6).
In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.