BVwG W164 1435654-1

W164 1435654-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Organisierte Kriminalität,<br/>private Verfolgung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W164 1435654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1435654.1.00

Spruch

W164 1435654-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 12 06.881-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 09.04.2015 zu Recht erkannt

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 05.06.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischen Glaubens und spreche Pashtu. Er habe in Jalalabad, Bezirk XXXX, Dorf Du Saraka, gewohnt. Er habe in Jalalabad die Grundschule von 2004 bis 2009 besucht. Er habe seine Heimat vor sechs Monaten verlassen. Er sei illegal über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen. Dort habe er sich zirka viereinhalb Monate aufgehalten und auf einer Orangenplantage gearbeitet. Von Griechenland sei er schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich gelangt. Die Reise habe sein Onkel Ashuq organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester Rauzia einen Verehrer gehabt habe, der sie heiraten wollte. Seine Familie habe dies abgelehnt. In weiterer Folge habe seine Schwester einen anderen geheiratet. Die Familie des Verehrers habe aus Rache seinen Bruder Hazrat getötet. Seit der Ermordung seines Bruders sei sein Vater verschwunden. Als der BF erwachsen wurde, habe diese Familie ihn bedroht. Aus Angst, dass er von ihnen getötet werde, hätten seine Mutter und sein Onkel seine Flucht aus Afghanistan organisiert. Sein Vater habe bis vor zwei Jahren als Verkäufer gearbeitet. Seit seinem Verschwinden sorge sein Onkel für sie. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass er von der Familie des ehemaligen Verehrers seiner Schwester ermordet werde.

3. Da die Behörde Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatte, wurde zur Abklärung eine Bestimmung des Knochenalters beim Institut "Röntgen am Ring" veranlasst und am 11.07.2012 durchgeführt, die zu dem Ergebnis führte, dass der BF noch minderjährig war.

4. Am 15.01.2013 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, Land Salzburg, vertreten durch die BH Salzburg-Umgebung, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, den Verein Menschen. Leben mit der Vertretung im Asylverfahren.

5. Am 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe zirka fünf bis sechs Jahre in Jalalabad gelebt. Zuvor habe er in Laghman, in XXXX gelebt. Verwandte habe er in XXXX keine, aber von seinem Stamm, seinem Clan, würden dort Leute leben. Sie hätten in Laghman Grundstücke gehabt, die wegen einer Überschwemmung untergegangen seien. In Jalalabad hätten sie ein eigenes Haus gehabt, das hätten sie auch verkauft. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch den Onkel mütterlicherseits gesichert. Er sei Taxifahrer. Die Mutter wohne beim Onkel mütterlicherseits in XXXX. Der BF habe mit seiner Mutter zirka zwei Mal im Monat telefonischen Kontakt. Es gebe keine weiteren Verwandten zu denen er Kontakt habe.

Befragt, wann sein Bruder verstorben sei und wie er alt er gewesen sei, gab er an, sein Bruder sei zirka 18 Jahre alt gewesen. Er selbst sei zirka 12 oder 13 Jahre alt gewesen und zur Schule gegangen.

Befragt, was er zwischen 2009 und seiner Ausreise gemacht habe (er habe angegeben von 2004 bis 2009 in Jalalabad die Grundschule besucht habe), gab er an, er kenne sich nicht so mit den Jahren aus. Nach der Schule sei er von Afghanistan geflohen. Befragt, ob er schreiben und lesen könne, antwortete er, er könne Paschtu schreiben und lesen. Als er noch in die Schule gegangen sei, habe sein Vater einen XXXXladen gehabt, da habe er mitgeholfen. Befragt, ob er Angehörige habe, die in einer Stadt wie zum Beispiel Kabul, Mazar-e-Sharif, Herat oder ähnliche Großstädte leben, verneinte er dies.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass seine ältere Schwester in die 11. Klasse gegangen sei. Ein Junge, der in ihrem Gebiet gewohnt habe und geistig nicht ganz normal gewesen sei, habe seine Schwester heiraten wollen. Dessen Vater sei zu ihnen nach Hause gekommen, um die Sache zu arrangieren. Sie seien damit nicht einverstanden gewesen. Der Vater des Jungen habe auf die Heirat bestanden und gedroht, dass er sie auch mit Gewalt oder Geld möglich machen könne. Die Familie habe Angst um die Schwester gehabt. Die Schwester habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen und sei mit einem anderen Jungen verheiratet worden, den sie mochte. Beide seien damit einverstanden gewesen. Zirka elf Tage später sei der ältere Bruder in einer Automechaniker-Werkstatt, wo er gearbeitet habe, umgebracht worden. Der Familie sei klar gewesen, dass er von diesen Leuten getötet worden sei, da sie sonst keine Feinde hatte. Der BF sei damals in der Schule gewesen. Als er heimkam und vom Tod seines Bruders erfuhr, habe er das Bewusstsein verloren und sei erst wieder im Krankenhaus zu sich gekommen.

Zirka sechs Monate später sei auf einmal sein Vater verschwunden. Er sei früh morgens in die Arbeit nach Jalalabad gegangen und sei am Abend nicht mehr zurückgekehrt. Seither sei der Vater verschwunden und sie hätten nichts mehr von ihm gehört.

Der BF sei von anderen Schülern ständig geprügelt und gemobbt worden. Er habe die Sache seiner Mutter erzählt. Seine Mutter habe das Problem mit dem Onkel mütterlicherseits besprochen. Sein Onkel habe dann entschieden, dass seine Mutter und er zu ihm ziehen sollten. Sein Onkel habe ihr Haus verkauft und er habe nicht mehr in die Schule gehen können. Ein Monat sei er bei seinem Onkel gewesen. Dann habe sein Onkel ein paar Kleider und Sachen für ihn gekauft und habe ihn nach Pakistan geschickt und die Reise nach Europa organisiert. Befragt, wo die Schwester mit ihrem Mann lebe, gab er an, sie lebe, glaube er, in Pakistan.

Befragt, ob der Vater des Jungen, der seine Schwester heiraten hätte sollen, jemals den BF selbst bedroht habe, antwortete er, er sei zu dieser Zeit noch sehr klein gewesen. Die Probleme in der Schule hätten erst später angefangen. Seine Mutter sei bei seinem Onkel in XXXX und da sei sie immer zu Hause. Es seien aber Leute zu seinem Onkel gekommen und hätten nach seiner Mutter gefragt. Sein Onkel hätte gesagt, dass er nicht wisse, wo sie jetzt sei und auch nicht wisse, wo der BF sei.

Der BF glaube, dass die Familie später herausgefunden hätte, wo sie fragen sollten. Befragt nach dem Namen des Mannes, der die Ehe arrangieren wollte, antwortete er, der Name des Jungen sei XXXX. Den Namen des Vaters kenne er nicht. Er sei damals noch ein kleiner Junge gewesen, er kenne die Namen der Kinder und der Jugendlichen, aber nicht die der älteren Leute, die der Erwachsenen.

Konfrontiert mit der Aussage, die Familie habe ihn bedroht, als er erwachsen wurde, gab er an, er habe nie gesagt, dass er ein Erwachsener gewesen sei. Er sei zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen, er wisse nicht genau wie alt, aber nicht erwachsen. Seine Mutter und sein Onkel hätten Angst gehabt, weil er erwachsen wurde. Sie hätten gespürt, dass nun auch sein Leben in Gefahr sein könnte.

Befragt, ob er Beweismittel über den Tod seines Bruders vorlegen könne, antwortete er, er könne die Frage nicht beantworten, da er von diesen Sachen damals keine Ahnung gehabt habe. Ob es Sachen im Krankenhaus, bei der Polizei gebe, wisse er nicht. Aufgefordert innerhalb einer Frist von einem Monat entsprechende Beweismittel vorzulegen, gab er an, er werde seine Mutter kontaktieren und es ihr erklären, aber sie könne es selber bestimmt nicht, sie sei krank. Vielleicht könne es der Onkel machen. Befragt, ob es jemals eine Jirga, eine Besprechung vor dem Ältestenrat gegeben habe, gab er an, er wisse das nicht. Befragt, was konkret gegen die Rückkehr nach Afghanistan spreche, antwortete er, er wäre, wenn er nun nach Afghanistan zurückkehren würde, als junger Mann das Oberhaupt der Familie. Die zuvor genannten Feinde würden ihn bestimmt töten.

6. Am 07.05.2013 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch den Verein Menschen.Leben, zu den von der Behörde eingebrachten Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein. Bezüglich des Todes des Bruders würden keine Dokumente vorliegen. In Afghanistan würden in Krankenhäuser keine Totenscheine ausgestellt werden und auch ein Polizeibericht sei nicht vorhanden. Dieser Umstand könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. In den von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Herkunftsländerinformationen würden sich weder Informationen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers noch zur sicheren Erreichbarkeit finden, da die Berichte lediglich den Osten des Landes insgesamt behandeln würden. Aus aktuellen Berichten zeige sich jedoch eindeutig, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention gegeben sei. In diesem Zusammenhang wurde auf den aktuellsten ANSO-Bericht Q1.2013 und auf den D-A-C-H-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011 verwiesen.

Dem Beschwerdeführer sei nicht zumutbar sich in einer anderen Stadt Afghanistans niederzulassen, da er sich keine den Voraussetzungen des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention entsprechende Existenzgrundlage aufbauen könnte. In diesem Zusammenhang wurde auch auf ein Erkenntnis vom Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Prüfung der erforderlichen Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt verwiesen, das eindeutig zeige, dass auch der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass bei einer Relokation innerhalb Afghanistans ein familiäres Netzwerk am Zielort bestehen müsse.

Der Beschwerdeführer sei ein Kind und habe keine Familienangehörigen in Afghanistan. Er habe niemals in Kabul oder einer anderen (größeren) Stadt in Afghanistan gelebt. Außerdem verfüge er über keine Berufsausbildung.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.05.2013, Zahl: 12 06.881-BAS , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe bzw. der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keinesfalls asylrelevant gewesen sei. Unter einer Gesamtbetrachtung aller Umstände könne er durch den von ihm als fluchtrelevanten behaupteten Sachverhalt, aufgrund der nicht schlüssig nachvollziehbaren und von Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägten, teils sehr abstrakten und vagen Schilderungen und der sich daraus zahlreich ergebenden Indizien, keinen asyl- bzw. schutzrelevanter Sachverhalt bzw. keine reale Gefahr eines erheblichen Schadens glaubhaft machen, so dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse und seiner mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit als nicht glaubhaft feststehe. Auch habe er trotz des regelmäßigen Kontakts zur Familie sein gesamtes Vorbringen durch keinerlei geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft machen können. Der BF sei in Ungarn aufhältig gewesen und habe dort wiederholt Bahnkarten gekauft. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass er bereits in Ungarn die Möglichkeit gehabt hätte, sich am Bahnhof in Budapest an die nächste Polizei zu wenden um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF sei aber zielgerichtet nach Österreich weitergereist, um hier einen Antrag zu stellen. Aus dieser Tatsache werde offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht primär um einen Schutzstatus in einem sicheren Staat gegangen sei, da er nicht die erste Möglichkeit zur Antragstellung in einem sicheren Staat genutzt habe. Die Schilderung, dass er, nachdem er von der Tötung des Bruders erfahren habe und beim Anblick der Szene mit dem Schreien und Weinen der Leute in Ohnmacht gefallen wäre, ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, und erst dort wieder sein Bewusstsein erlangt habe, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, da es im Rahmen der Einvernahme und insbesondere bei der Schilderung dieses Sachverhaltes keinerlei "Realkennzeichen an seiner Person" gegeben habe, die bewiesen hätten, dass ihn der Sachverhalt derart emotional getroffen hätte, dass er in Ohnmacht fiel. Es sei davon auszugehen, dass die Einlieferung ins Krankenhaus von einem Vorort Jalalabads aus einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Dass der BF nach seinen Schilderungen derart lange bewusstlos gewesen wäre sei nicht glaubhaft und deute auf eine übertriebene Schilderung hin.

Der BF habe zudem widersprüchliche Angaben darüber gemacht, wann sein Vater verschwunden sei. Weiters habe er geschildert, dass er nach der Heirat der Schwester die Schule abgebrochen habe, weil er gemobbt und geschlagen worden sei und mit seiner Familie zu seinem Onkel nach Jalalabad gezogen sei. Ein Monat später habe ihm sein Onkel Kleidung und ein paar Sachen gekauft, und ihn aus Afghanistan weggeschickt.

In der Erstbefragung habe er angegeben, er sei, nachdem er erwachsen geworden sei, persönlich durch die Familie bedroht worden. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dies mit dem Argument verneint, dass er ein Kind gewesen sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch sein als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen und seine Behauptungen nicht glaubhaft machen habe können. Da seine Angehörigen als in gleicher Weise unmittelbar Betroffene und auch die Familie des Onkels nach wie vor am gewohnten Aufenthaltsort leben würden, könne die Gefahrensituation und eine daraus abgeleitete Verfolgungsgefahr nicht als konkret, aktuell und real beurteilt werden. Vielmehr handle es sich bei seinem Vorbringen um eine subjektiv empfundene bzw. spekulativ und wahrscheinlich für das gegenständliche Asylverfahren adaptierte und frei erfundene Sachverhaltsdarstellung, der es nicht nur jeglicher Glaubwürdigkeit in der dargestellten Form ermangle, sondern der es auch der geforderten Aktualität, Konkretheit und Intensität einer Verfolgung ermangle.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass insgesamt unter einer Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände in seinem konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könne, dass ihm im Falle einer Rückkehr Misshandlungen mit der Intensität, dass ein Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention relevanter Sachverhalt verwirklicht würde, konkret drohe. Es könne insgesamt nicht erkannt werden, dass dem BF, einem erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden Mann, der zudem in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention überschritten werde, zumal seine Familie nach wie vor in Jalalabad lebe und sein Onkel durch seine Tätigkeit als Taxifahrer den Lebensunterhalt der gesamten Familie bestreite.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden, sodass das Vorliegen eines über die Kernfamilie hinausgehenden schützenswerten Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Trotz privater Anknüpfungspunkte durch den über einjährigen Aufenthalt in Österreich sei seine Ausweisung zur Erreichung des angeführten und in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Zieles gerechtfertigt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel geltend gemacht wurden.

Die Behörde habe der gesetzlichen Vertretung am 03.04.2013 die umfassende Akteneinsicht verwehrt habe, ohne sich auf § 17 Abs. 3 AVG zu berufen. Es sei nicht ersichtlich gewesen welche Bestandteile des Aktes ausgenommen worden seien. Jedenfalls sei die Erstbefragung ausgenommen worden. Die Erstbefragung sei ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters durchgeführt worden und es habe auch keine Wiederholung der Befragung stattgefunden. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle auch einen Verstoß gegen § 14 Abs. 6 AVG dar.

Die Behörde habe es unterlassen den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers obliege der belangten Behörde gemäß der Judikatur des Asylgerichtshofes zusätzlich eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde als Spezialbehörde in Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln habe jedoch nicht stattgefunden.

Die von der belangten Behörde verwendeten Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten und würden sich an keiner Stelle am individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers orientieren und seien nicht kinderspezifisch. Die belangte Behörde habe den "IOM-Fact-Sheet zur Unterstützung von Rückkehrenden Afghanen im Jahr 2013" sowie den "IOM Länderbericht - Information zur Rückkehr nach Afghanistan, 2012", zur Entscheidungsfindung herangezogen ohne den Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzulegen, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Die Beweiswürdigung berücksichtige nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, obwohl gerade bei Minderjährigen ein anderer, besonderer Maßstab anzulegen sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention sowie die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

Hinsichtlich der von der Behörde behauptete Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens stütze sich die Behörde im Wesentlichen auf angebliche zeitliche Diskrepanzen in der Schilderung des Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben bis zum Jahr 2009 die Schule besucht zu haben, sondern, dass er fünf Jahre die Schule besucht habe. Die Nennung des Datums in der Erstbefragung könne unmöglich vom Beschwerdeführer selbst stammen, da dieser zu diesem Zeitpunkt den europäischen Kalender noch gar nicht gekannt habe. Zusätzlich habe er durchgehend und glaubhaft betont, dass er sich mit Daten nicht auskenne. In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des Asylgerichtshofes und die UNHCR-Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass Kinder oft Probleme mit Datums- und Zeitangaben hätten und dies bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müsse. Die vorgeworfenen zeitlichen Ungereimtheiten würden damit ins Leere gehen.

Auch das Argument der belangten Behörde, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers keine Probleme mit den Verfolgern gehabt hätten, gehe ins Leere. Racheakte und Fehden zwischen Familien seien immer patriliniar. Frauen, Kinder und die Familienlinie der Frau seien demnach nicht involviert. Der Onkel sei ein Bruder der Mutter und somit der mütterlichen Linie der Familie zuzurechnen. Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Gatte seien bereits nach der Verlobung, aber vor der Eheschließung nach Pakistan geflüchtet, da ein Verbleib in Afghanistan für diese viel zu gefährlich gewesen sei.

Die belangte Behörde spreche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit unter anderem deswegen ab, da er sein Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung nicht umfassend dargestellt habe. Die belangte Behörde habe dabei jegliche Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vermissen lassen. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost verwiesen. Zudem sei die Ansicht der belangten Behörde, dass der ersten Befragung größere Bedeutung zuzumessen sei als späterem Vorbringen, mittlerweile aufgrund jüngerer Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als überholt anzusehen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage des psychischen und physischen Zustandes des Beschwerdeführers und der Zuverlässigkeit der Aussagen bei der Erstbefragung auseinandergesetzt. Aus dem Protokoll der Erstbefragung sei eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine anstrengende Flucht hinter sich gehabt habe und verängstigt und eingeschüchtert gewesen sei. Zusätzlich stamme die anwesende Dolmetscherin aus dem Süden Afghanistans. Der dort gesprochene Pashtu-Dialekt decke sich nicht vollkommen mit dem im Osten gesprochenen Pashtu. Die Dolmetscherin habe im Rahmen der Übersetzung immer wieder nachfragen müssen, da sie den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung gewiss kursorisch umschrieben habe, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er - wie aus dem Protokoll ersichtlich - auch nicht näher dazu befragt worden sei.

Die belangte Behörde habe den Zeitpunkt des Verschwindens des Vaters als Widerspruch angeführt. Schon aufgrund der seltsamen Protokollierung in der Erstbefragung zeige sich die Ungenauigkeit des Protokolls. Der BF habe gesagt, dass seither (also seit der Ermordung des Bruders) auch noch sein Vater verschwunden sei. Er habe immer gleichbleibend angegeben, dass er nun als ältester Sohn der Familie das Ziel der Feinde gewesen sei. Er habe damit gemeint, dass nun sein Leben bedroht gewesen sei.

Wie sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, könne aus der Unterlassung der Beibringung von Dokumenten allein noch kein Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. seines Vorbringens gezogen werden. Es könne ihm die Glaubwürdigkeit auch nicht deshalb abgesprochen werden, da er keine Realkennzeichen bei der Schilderung der Fluchtgeschichte gezeigt habe. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Richtlinien zu Asylanträgen von Kindern, wonach diese nicht zwangsläufig Furcht, Trauer oder Betroffenheit zeigen müssten, verwiesen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten europäischen Land einen Asylantrag gestellt habe, könne keinesfalls für die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens sprechen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Sinn festgehalten, dass aufgrund von weder zeitlich noch kausal im Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehenden Angaben zur Fluchtroute ein Rückschluss auf die Glaubwürdigkeit des fluchtrelevanten Vorbringens gezogen werden dürfe. Es könne dem Beschwerdeführer keinesfalls vorgeworfen werden, dass seine Darstellungen oberflächlich, abstrakt und vage seien. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht alle Details, welche zur Fehde geführt hätten, von seinen Eltern mitgeteilt worden seien.

Der Beschwerdeführer habe als relevanten Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe geltend gemacht. Ein tatsächlicher und effizienter Schutz im Einzelfall durch staatliche Behörden in Afghanistan sei nicht gegeben. Es stehe dem Beschwerdeführer auch keine interne Flucht- oder Schutzalternative offen. Diesbezüglich wurde auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 03.12.2012, Corinne Troxler Gulzar).

Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe die belangte eine vollkommene Fehleinschätzung getroffen, insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort des Minderjährigen. Außerdem scheine die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht den Einzelfall zu beurteilen, sondern Textbausteine zu verwenden, da sie einmal von der Heimatstadt Herat und einmal von der Provinz Daykundi spreche.

Wie bereits in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 07.05.2013 näher ausgeführt, seien bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht in Betracht komme - eines anderen für eine Niederlassung in Frage kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Die belangte Behörde habe sich nicht einmal mit ausreichenden Herkunftsländerinformationen in Bezug auf die Heimatprovinz und die dortige Sicherheitslage auseinandergesetzt. Die Sicherheitslage im gesamten Afghanistan habe sich in den letzten Jahren kaum verbessert, sie sei immer noch als äußerst kritisch zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe und den aktuellen ANSO Quaterly Data Report Q.1. 2013 verwiesen.

Die Heimatprovinz Nangarhar des Beschwerdeführers werde als extrem gefährlich eingestuft. Die belangte Behörde habe es verabsäumt die Stellungnahme in die Beweiswürdigung einzubeziehen und Länderberichte zu Nangarhar in das Verfahren einzubringen. Der Entscheidung seien unzureichend Herkunftsländerinformationen zur Heimatprovinz sowie zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden, sodass der Bescheid nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Mutter des Beschwerdeführers halte sich aktuell in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX auf. Die belangte Behörde bringe dies im Bescheid immer wieder durcheinander und spreche davon, dass sich die Familie in der Stadt Jalalabad aufhalte. Die belangte Behörde gehe außerdem nicht, wie von der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes gefordert, auf die sichere Erreichbarkeit der Provinz Nangarhar ein. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul müsse noch immer von einer prekären Sicherheitslage gesprochen werden. Diesbezüglich wurde neuerlich auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe und den ANSO Quarterly Data Report Q.4. 2012 und Q.1. 2013 verwiesen. Der Beschwerdeführer könne seine Mutter nicht auf sicherem Weg erreichen. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde besitze die Familie des Beschwerdeführers auch keine Liegenschaft und kein Haus in Jalalabad. Wie bereits in der Einvernahme vorgebracht worden sei, seien diese verkauft worden. Er habe niemals davon gesprochen Familienangehörige im Iran zu haben. In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach soziale Netzwerke nicht nur existent sondern auch in der Lage sein müssen, den Rückkehrer bei seiner Reintegration und Resozialisierung zu unterstützen. Die belangte Behörde habe mit dem Beschwerdeführer nicht näher erläutert, inwiefern sein Onkel aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ihn überhaupt unterstützen könnte.

In Kabul habe der BF weder ein soziales noch ein familiäres Netz. Selbst aus den von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Herkunftsländerinformationen sowie der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergebe sich, dass eine Existenzsicherung nur bei Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes am Rückkehrort möglich sei. In diesem Sinne habe sich auch UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen nach Afghanistan an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspreche, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen würden. Auch aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gehe hervor, dass bei einer Relokation innerhalb Afghanistans ein familiäres Netzwerk am Zielort bestehen müsse. Dem Verweis der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Unterstützung durch NGOs könne nicht gefolgt werden, da sich aus den Länderfeststellungen der Behörde nur ergebe, dass diese existieren, aber nicht wie die tatsächliche Unterstützung aussehe. Diesbezüglich wurde auch auf den Bericht des Danish Immigration Service (Fact Finding Mission nach Kabul vom 25. Februar bis 4. März 2012, Afghanistan, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process) verwiesen, wonach es NGOs nicht möglich wäre Rückkehrer ausreichend zu unterstützen und daher familiäre Netzwerke essentiell seien. Auch habe er weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Es sei nicht nachvollziehbar mit welchen Argumenten die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz verweigere und es könne daher nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sowohl in allen Teilen des Landes als auch insbesondere seinem Heimatort und in Kabul einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese im eklatanten Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Art. 1 B-VG über die Rechte von Kindern stehe. Bei richtiger Abwägung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden und die belangte Behörde somit zu einem stattgebenden Bescheid gelangen hätte müssen. Obwohl seine Mutter in Afghanistan aufhältig sei, müsse im Sinne des Kindeswohl die Prüfung für einen Verbleib in Österreich sprechen, da in Afghanistan ein solches Ausmaß an Kinderrechten verletzt werden würde, dass eine Zusammenführung mit der Familie in Afghanistan geringer wiege.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

10. Anlässlich der am 9.4.2015 abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Sein korrekter Name sei XXXX, neben seinem älteren Bruder, der getötet wurde und seiner Schwester, dem ältesten Geschwister, die verheiratet sei, habe er noch einen jüngeren Bruder. Der BF habe seine erste Kindheit in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX verbracht. Dies sei ein abgelegenes Dorf ohne Schule gewesen. Als die Familie nach XXXX, Provinz Nangahar, zog - unter Paschtunen sei die Bezeichnung Provinz Jalalabad für Nangahar üblich -, sei der BF zur Schule angemeldet worden. Die Schule am Stadtrand der Stadt Jalalabad habe der BF von seinem neuen Heimatdorf XXXX zu Fuß erreichen können. Sein Vater habe in einem XXXXladen in der Stadt Jalalabad, Khoshal Market, als Verkäufer gearbeitet. Der BF sei nach der Schule meist mit einer Rikscha etwa 20 Minuten in das Geschäft des Vaters gefahren und habe dann dem Vater geholfen. Am Abend sei er gemeinsam mit dem Vater heimgefahren. Über die genaue Vorgeschichte der Heirat seiner Schwester sei er erst kurz vor seiner Ausreise von seinem Onkel und seiner Mutter informiert worden. Die Familie jenes jungen Mannes, der die Schwester heiraten wollte, hätte aus der näheren Umgebung gestammt, etwa auf dem halben Schulweg: Die Mutter des BF habe ihn damals gewarnt, er solle nicht in der Nähe dieser Häuser unterwegs sein. Diese Leute seien immer mit Autos und bewaffnet zur Familie des BF gekommen. Aus den Unterhaltungen in der Familie nach der Hochzeit der Schwester habe der BF mitbekommen, dass sein Vater jenen Jungen, der die Schwester haben wollte für psychisch krank hielt. Der Vater habe gesagt, für ihn wären Macht, Geld und Einfluss der Familie nichts wert, wenn seine Tochter mit einem psychisch kranken Mann nicht glücklich werden könne. Die Schwester sei bereits einem jungen Mann aus einer befreundeten Familie versprochen gewesen, der ebenso wie die Schwester noch in die Schule ging. Die Familie des BF habe diese Familie ersucht, einer schnellen Trauung zuzustimmen. Die Schwester habe die Schule abgebrochen und sei dann mit einer kleinen Feier im engen Kreis der beiden Familien getraut worden. Wo sie unmittelbar nach der Hochzeit gewohnt habe, wisse der BF nicht. Nach dem Tod des Bruders habe sie Afghanistan verlassen. Den Tod des Bruders habe der BF so erlebt, dass er wenige Wochen nach der Heirat seiner Schwester von der Schule heimkam, dort seinen toten Bruder liegen sah und dann erst im Krankenhaus wieder aufwachte. Als er wieder heimkam sei der Bruder bereits beerdigt gewesen und es sei wenig über ihn gesprochen worden. Die Details zu seinem Tod habe der BF erst später erfahren. Der Alltag nach dem Tod des Bruders sei normal weiter gegangen. Der BF sei weiter zur Schule gegangen. Er habe aber den Spaß am Lernen verloren. In den Laden zu seinem Vater sei nach der Schule er nicht mehr gefahren. Am Heimweg von der Schule sei er von ihm unbekannten Burschen - immer von mehreren, die Schultaschen trugen - schikaniert worden, sie hätten ihn aufgehalten, ihm die Bücher aus der Tasche genommen und zerrissen. Der BF habe dann die Schule abgebrochen.

An dem Tag, als der Vater verschwand - wenige Wochen nach dem Tod des Bruders - sei dieser noch arbeiten gewesen. Die Familie habe, da der Vater am Abend nicht heimkam, seinen Vorgesetzten angerufen. Dieser habe mitgeteilt, dass der Vater am Abend das Geschäft abgeschlossen habe und sich auf den Heimweg gemacht habe. Die Familie hätte dann den Onkel mütterlicherseits angerufen. Dieser habe gesagt, dass der Vater nicht bei ihm gewesen sei. Die Familie habe vom Vater nichts mehr gehört. Da die Familie danach sehr in Angst leben musste, und der Onkel mütterlicherseits ihnen anbot, bei ihm zu wohnen, habe sich die Mutter des BF ein paar Wochen später entschlossen mit den beiden Söhnen zum Onkel mütterlicherseits zu ziehen. Der Onkel habe das Haus der Familie verkauft. Wenige Tage, nachdem sie beim Onkel eingezogen waren, hätten bewaffnete Leute, die der Onkel nicht kannte, angeklopft und den Onkel gedrängt, dass er doch wissen müsse, wo seine Schwester sei. Der Onkel habe verneint. Nach diesem Ereignis habe der BF das Haus seines Onkels nicht mehr verlassen. Der Onkel und die Mutter seien zu dem Schluss gekommen, dass der BF am meisten gefährdet sei und außer Landes gebracht werden müsse. Der BF wisse nicht genau, wie alt er bei seiner Ausreise war. Er habe angenommen dass er 15 war. Dass er fünf Jahre die Schule besucht hatte, habe er daraus geschlossen, dass er zuletzt in der fünften Klasse war. In welchem Alter er zur Schule angemeldet wurde, wisse er nicht. Auch, ob seine Klassenkollegen gleich alt oder jünger waren, als er, wisse er nicht. In Afghanistan nenne man bei der Schulanmeldung nur den Namen aber kein Geburtsdatum.

Der BF legte Ausbildungsnachweise und eine ärztliche Bescheinigung über seine Behandlung wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms vor.

Das zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladene Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen hat die Teilnahme mit Schreiben vom 19.3.2015 abgesagt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Pashtu. Der BF wurde im Jahr XXXX geboren und verbrachte seine Kindheit mit einer älteren Schwester, sowie einem älteren und einem jüngeren Bruder zunächst in Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, einem abgelegenen Dorf. Nachdem die Familie nach XXXX, Provinz Nangahar in das Dorf XXXX gezogen war, wurde der BF zur Schule angemeldet. Von da an ging der BF in die Schule am Stadtrand der Stadt Jalalabad und fuhr nach der Schule meist mit einer Rikscha etwa 20 Minuten in die Stadt Jalalabad zum XXXXladen, in dem der Vater als Verkäufer arbeitete, um seinem Vater zu helfen. Am Abend fuhren beide gemeinsam heim. Auch die Schwester, das älteste Geschwister, ging noch zur Schule (11. Klasse) und war für die Zeit nach dem Schulabschluss einem jungen Mann aus einer befreundeten Familie versprochen, als eine Familie aus der Umgebung, die Geld und Einfluss hatte und immer bewaffnet auftrat, für einen anderen jungen Mann um die Hand der Tochter anhielt. Da der Vater des BF ablehnte, drohte diese Familie, die Heirat erzwingen zu können. Die Schwester des BF musste die Schule abbrechen, wurde mit dem Einverständnis der befreundeten Familie rasch mit dem ihr versprochenen jungen Mann getraut und zog mit ihm weg. Der BF selbst erfuhr damals keine Einzelheiten hörte aber bei den Unterhaltungen der Familie zu und erfuhr so, dass der nicht erwünschte Verehrer seiner Schwester XXXX hieß, dass der Vater des BF ihn für psychisch krank hielt, und dass seine Familie mächtig und reich war, was den Vater des BF aber nicht beeindruckte. Ein paar Wochen später wurde der ältere Bruder des BF, der als Automechaniker arbeitete, an seinem Arbeitsplatz getötet. Die Schwester zog mit ihrem Mann ins Ausland. Der BF ging weiter zur Schule (5. Klasse), fand aber keine Freude mehr am Lernen und wurde am Heimweg von anderen Schülern - immer mehreren auf einmal - schikaniert. Zum Vater in den Laden fuhr er nicht mehr. Er brach die Schule ab. Eines Abends wartete die Familie vergebens auf den Vater. Ein Anruf bei dessen Vorgesetzten ergab, dass der Vater den Laden am Ende des Arbeitstages abgeschlossen hatte und sich auf den Heimweg gemacht hatte. Der Vater kam nie wieder. Die Mutter nahm das Angebot ihres Bruders an, mit den beiden Söhnen zu ihm zu ziehen. Der Onkel mütterlicherseits verkaufte das Haus der Familie. Bald darauf klopften bewaffnete Personen beim Onkel und bedrängten diesen, anzugeben, wo seine Schwester sei. Der Onkel gab an dass er dies nicht wisse und entschied nach diesem Ereignis, den BF, den er für am meisten gefährdet hielt, außer Landes zu bringen.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiös Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

In Blutfehden verwickelte Personen:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Blutfehden sind in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.

http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)

Provinz Nangahar:

Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

(Quelle: ANSO, Quarterly Report vom April 2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

Die im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) enthalten ein Kapitel zur internen Fluchtalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Darin finden sich unter anderem folgende Informationen:

"Antragsteller können möglicherweise auf die Unterstützung von Angehörigen sowie ihrer erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe zurückgreifen. Die Existenz derartiger traditioneller Unterstützungsnetzwerke kann jedoch nur dann als günstig für die Angemessenheit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative ausgelegt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Angehörigen der erweiterten Familie oder ethnischen Gruppe des Antragstellers willens und in der Lage sind, den Antragsteller in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Dabei sollten die schlechten Werte der Indikatoren für die humanitäre und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die große Teile der Bevölkerung betreffen. Zudem kann die Präsenz eines Mitglieds der ethnischen Gruppierung des Antragstellers im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet nicht für sich genommen als Beweis dafür gelten, dass der Antragsteller von sinnvoller Unterstützung durch solche Gemeinschaften profitieren kann, wenn keine bestimmten, bereits in der Vergangenheit hergestellten sozialen Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gruppe existieren.

Wenn es sich beim vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Antragsteller keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der/die Antragsteller/in wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Für die Bewertung der Angemessenheit sollten daher auch der Anteil der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sowie die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen in diesem Gebiet berücksichtigt werden. Zu den in dieser Hinsicht relevanten Aspekten gehört die Tatsache, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit (siehe auch Abschnitt II.E) betroffen." (UNHCR, 6. August 2013, S. 84)

UNHCR ist der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten. (UNHCR, 6. August 2013, S. 86)

Dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung zufolge sei die Beschäftigung für Personen, die aus den Provinzen kämen oder aus dem Ausland zurückkehrten, das größte Problem in Kabul. Laut dem DRC hätten alleinstehende junge Männer (selbst solche ohne Bildung) verglichen mit alleinstehenden Frauen oder Familien eine höhere Chance, in Kabul Jobs zu finden und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Witwen und alleinstehende Frauen befänden sich in einer extrem prekären ("extremely vulnerable") Lage.

Laut IOM ist Beschäftigung im Allgemeinen in Afghanistan ein großes Problem. Der Arbeitsmarkt in Kabul ist aufgrund des beträchtlichen Wachstums der Stadt innerhalb der letzten zehn Jahre stark unter Druck geraten."

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF sowie auf die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind nachvollziehbar und lebensnahe. Sie stehen mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan - insbesondere betreffend die in der afghanischen Bevölkerung teilweise verbreitete schädliche Tradition der Blutrache betreffend - im Einklang. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit des BF aus dem Grund verneint wird, dass dieser nur abstrakte und vage Schilderungen abgegeben hätte, wird dem nach nochmaliger Befragung des BF nicht gefolgt: dieser konnte nachvollziehbar angeben, wie er als jüngerer Bruder bzw. Sohn von den Vorfällen, die letztendlich zu seiner Flucht geführt haben, zunächst punktuell eigene Eindrücke gewonnen hat und später - kurz vor seiner Flucht - die Zusammenhänge erzählt bekommen hat. Soweit die belangte Behörde daraus, dass der BF während er vom Tod seines Bruders berichtete, keine "Realkennzeichen an seiner Person" zeigte, also keine Emotionen zeigte, auf dessen Unglaubwürdigkeit schloss, wird dem nicht gefolgt, da das Nicht-Zeigen von Emotionen unterschiedliche Gründe haben kann und keinen zuverlässigen Schluss auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des BF zulässt (vgl. UNHCR Beyond Proof,Credibility Assessment in EU Asylum, Summary, May 2013, S 35).

Ob der BF angesichts des Todes seines Bruders tatsächlich für längere Zeit ohnmächtig wurde (was im erstinstanzlichen Bescheid bezweifelt wird) oder vielleicht im Schock und aus Überforderung davonlief und erst wieder heimkam, als alles vorbei war, ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant und muss nicht ermittelt werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF etwa nach seiner Ohnmacht mit "Hausmitteln" erstversorgt worden sein könnte und möglicherweise als Folge davon ins Krankenhaus gebracht werden musste. Für die hier zu treffende Beweiswürdigung werden die vom BF geschilderten Ereignisse in ihrem Gesamtzusammenhang als wesentlich erachtet.

Soweit die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der BF keine schriftlichen Beweismittel über den Mord am Bruder vorlegen konnte, auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte schloss, wird dem unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht gefolgt: Wie der BF in unbedenklicher Weise ausgesagt hat, verfügte die verfeindete Familie erkennbar über Geld und Einfluss. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass der Onkel des BF kein Polizeiprotokoll betreffend den Mord am Bruder des BF bekommen konnte.

Soweit die belangte Behörde die vom BF gemachten Zeitangaben als widersprüchlich beurteilt, ist folgendes auszuführen:

Der BF gab in der Erstbefragung an, er habe die Grundschule in Jalalabad von 2004 bis 2009 besucht. Er sei von der verfeindeten Familie bedroht worden, nachdem er erwachsen wurde. Auf die Frage, was er zwischen 2009 und seiner Ausreise gemacht habe, antwortete er, dass er sich nicht so mit den Jahren nicht so auskenne.

Am 11.4.2013 gab der BF an, seine Familie habe etwa fünf Jahre lang in XXXX gelebt. Sein Vater hätte bis vor zwei Jahren als Verkäufer gearbeitet. Seine ältere Schwester (das älteste Geschwister) sei in die 11. Klasse gegangen, als sie die Schule abbrechen musste. Sein Bruder sei mit etwa 18 Jahren getötet worden. Der BF selbst sei damals etwa 12 bis 13 gewesen und in die fünfte Klasse gegangen. Nach der Schule sei er aus Afghanistan geflohen. Die Familie des jungen Mannes, der seine Schwester heiraten wollte, habe nicht den BF direkt bedroht, da er zu dieser Zeit noch sehr klein war. Der BF kenne auch den Namen des Vaters dieses Jungen Mannes nicht, da er damals noch ein kleiner Junge war, er kenne die Namen der Kinder und der Jugendlichen, aber nicht die der älteren Leute, die der Erwachsenen.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 gab der BF an, er sei in die Probleme seine Schwester betreffend nicht involviert worden, da er sehr jung war. Die fluchtbegründenden Ereignisse (Heirat der Schwester, Mord am Bruder, Verschwinden des Vaters, Nachfrage durch bewaffnete Personen beim Onkel nach dem Verbleib der restlichen Familie, Entschluss seines Onkels und seiner Mutter, den BF außer Landes zu bringen) hätten sich innerhalb etwa eines halben Jahres ereignet. Danach hätten ihm der Onkel und die Mutter die Details erzählt, da sie nun um sein Leben fürchteten.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:

Der BF kannte sein Alter nicht. Er war zur Zeit seiner Erstbefragung der Meinung, ungefähr 15 Jahre alt zu sein und wusste, dass er zuletzt die fünfte Klasse besucht hatte. Er wusste weiters, dass er, als die Probleme wegen der verfeindeten Familie begannen, innerhalb seiner Familie zunächst nicht in Details eingebunden - also für zu jung befunden - wurde.

Im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist daraus zu schließen, dass der BF in dem halben Jahr, das seiner Flucht vorausging, ein junger Teenager war, sich noch als Kind fühlte und innerhalb seiner Familie auch noch keine Verantwortung übernehmen musste. Soweit sich der BF selbst als "damals noch kleiner Junge" und als "noch sehr klein" bezeichnete, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang davon auszugehen, dass der BF ausdrücken wollte, dass er noch keine Verantwortung tragen musste und sich noch nicht den gleichen Gefahren ausgesetzt sah, wie sie in seiner Heimat für Erwachsene gelten. Soweit der BF in der Erstbefragung angab, er sei bedroht worden, als er erwachsen wurde, ist zu berücksichtigen, dass der BF tatsächlich gezwungen war, gleichsam innerhalb weniger Monate erwachsen zu werden. Seine Aussage lässt überdies erkennen, dass sein Onkel mütterlicherseits aus der oben geschilderten Nachfrage nach seiner Schwester den Schluss gezogen hat, dass die verfeindete Familie nun offenbar dem BF nach dem Leben trachtete und sich der Onkel daraufhin entschloss, den BF trotz seiner Jugend lieber gleich außer Landes zu bringen, ehe es zu spät ist.

Ob der BF zu Recht der Meinung war, die verfeindete Familie hätte ihn zunächst nicht in ihre Blutrache eingeplant, weil er "noch sehr klein" war, muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang bezweifelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm die Mutter vom Anfang der Ereignisse an den Rat gab, einen bestimmten Schulweg (der an der Siedlung jener Familie vorbei führte) zu meiden und ihm, als klar war, dass nach dem Verschwinden des Vaters und dem Tod des älteren Bruders die Familie weiterhin gesucht und verfolgt wird, zur Flucht verholfen hat. Aus der genannten Aussage des BF vom 11.4.2013 ist lediglich zu erkennen, dass der BF zu Beginn der Ereignisse mit der verfeindeten Familie keinen persönlichen Kontakt hatte und zunächst (bis die Schikanen am Schulweg begannen) von ihnen in Ruhe gelassen wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass den BF eine objektive Verfolgungsgefahr getroffen hat.

Soweit im angefochtenen Bescheid die Aussage des BF anlässlich seiner Erstbefragung, er sei "persönlich" bedroht worden, gegen die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte ins Treffen geführt wird, ist anzumerken, dass der BF anlässlich seiner Erstbefragung keine "persönliche" Bedrohung behauptet hat sondern ausgesagt hat, er sei bedroht worden, als er erwachsen wurde, was im Kern seinen späteren Aussagen über die Nachforschungen bewaffneter Männer beim Onkel entspricht.

Was die vom BF getätigten Zeitangaben betrifft, so wird folgendes ausgeführt:

Dem BF war nicht bekannt, in welchem Alter er eingeschult wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Familie während seiner Kindheit umgezogen war, liegt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nahe, dass der BF erst mit acht oder neun Jahren zur Schule angemeldet worden sein könnte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei seiner Einreise nach Österreich im Juni 2012 - seine Flucht hat im Übrigen nach eigenen Angaben etwa sechs Monate gedauert - etwa erst 14 Jahre alt war. Seine im Verfahren erster Instanz genannten Jahreszahlen europäischer Zeitrechnung (Schulbesuch von 2004 bis 2009) sind vor diesem Hintergrund als ein Versuch des BF zu werten, irgendwelche Zahlen zu nennen, da dies offenbar gefordert wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF unter diesen (für ihn überdies fremden) Jahreszahlen gar nichts vorstellen konnte. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund zu der Annahme, dass der BF nach allen genannten Ereignissen noch zwei Jahre bei seinem Onkel zugebracht haben sollte. Seine Schilderung des Ablaufes der fluchtbegründenden Ereignisse führt zu dem Ergebnis, dass der BF unmittelbar nach dem der Familie klar wurde, dass sie beim Onkel weiterhin gesucht wird, außer Landes gebracht wurde. Seine Zeitangabe vom 11.4.2013, wonach sein Vater bis vor zwei Jahren als Verkäufer tätig war, entspricht dieser Darlegung der Ereignisse. Die Abfolge der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, hat der BF im ganzen Verfahren im Wesentlichen gleich geschildert. Detailfragen dazu, was er persönlich wahrgenommen hat und was ihm erzählt wurde, konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 schlüssig beantworten. Die Glaubhaftigkeit der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte ist vor diesem Hintergrund nicht in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit Angehöriger einer Familie, die in den Kreislauf einer Blutfehde geraten war.

Der BF hat Grund zur Annahme, dass er in Afghanistan verfolgt und getötet werden würde.

Im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist die Furcht des BF vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen einer in eine Blutfehde verwickelten Person.

Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Für den BF existiert keine sinnvolle innerstaatliche Fluchtalternative:

Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12).

Der BF hat in den Provinzen Nangahar und Laghman gelebt. In Kabul, Herat oder Masar e-Sharif verfügt der BF über keine Bezugspersonen. Zwar hätte der BF als alleinstehender und gesunder Mann im berufsfähigen Alter bessere Startbedingungen zu erwarten, als etwa Familien mit Kindern oder alleinstehende Frauen; jedoch ergibt sich angesichts der aktuellen humanitären Lage Afghanistans sowie der dort allgemein bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht wäre.

Überdies muss aufgrund der obigen Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan berücksichtigt werden, dass bewaffnete kriminelle Gruppen mit einem verzweigten landesweiten Informationsmetzwerk derzeit in ganz Afghanistan praktisch ungehindert agieren können und de facto keinerlei Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten haben. Damit kann aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die mit dem verstorbenen Vater des BF verfeindete Familie mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eines der vielen aktuell in Afghanistan etablierten kriminellen Netzwerke bedienen könnte, um den BF ausfindig zu machen. Auch daraus ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eine Schutzbedürftigkeit des BF abzuleiten, die gegen das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative spricht.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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