BVwG W166 2001146-1

W166 2001146-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2001146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2001146.1.00

Spruch

W166 2001146-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung am XXXX wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da bei Zustand nach Bandscheibenoperation in 3 Etagen der Lendenwirbelsäule derzeit kein radikuläres motorisches Defizit besteht, jedoch eine mäßige funktionelle Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt. 190 30

2 Stammvarikositas links

Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da bei Zustand nach operativer Sanierung der Varizen keine trophischen Störungen vorliegen, jedoch Schwellungsneigung abends besteht. 700 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wird unverändert eingestuft, da insgesamt keine Verbesserung oder Verschlechterung objektivierbar ist. Leiden 2 des Vorgutachtens erreicht, mangels nachvollziehbaren Funktionsdefizits, keinen GdB mehr.

Leiden 2 des aktuellen Gutachtens wird um 1 Stufe herabbesetzt, da nach operativer Sanierung eine Besserung eingetreten ist. Asthma bronchiale, durch aktuelle diesbezügliche Befunde nicht mehr belegt, entfällt aus der Liste der Gesundheitsschädigungen. Pathologische Glucosetoleranz ohne Nachweis eines manifesten Diabetes mellitus erreicht keinen GdB.

Der Gesamt-GdB wird um 2 Stufen herabgesetzt, da insgesamt eine Verbesserung objektivierbar ist."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Da im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme eingebracht worden sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor, dass die unter lfd. Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. viel zu gering bewertet worden sei. Die Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers hätten sich nicht verbessert und er sei bereits drei Mal an der Wirbelsäule operiert worden. In der Bandscheibe habe sich eine Zyste gebildet und der Beschwerdeführer habe dadurch Schmerzen die in beide unteren Extremitäten ausstrahlten. Die Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2 sei ebenfalls viel zu gering bewertet worden, da die Varizen zwar operiert worden seien, sich aber am linken Bein wieder gebildet hätten. Außerdem bestehe zwischen den Leiden eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, weil es zu einer Schmerzpotenzierung komme. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten, und erscheine daher die Herabsetzung des Grades der Behinderung als nicht gerechtfertigt.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte wurden neuerlich medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Aktuelle Beschwerden:

Starke Kreuzschmerzen mit Bewegungseinschränkung.

Schmerzausstrahlung links hinterer OSCH bis zur Wade, Fußsohle frei, jedoch Fußrücken betroffen.

Neue Befunde heute, fachbezogen relevant:

MRT der LWS XXXX mit Z n Laminektomie L3-L5, dtl össäre Einengung der Neuroforamina L5/S1 bds. und der Nervenwurzel S1, kein Prolaps, keine Vertebrostenose. Neurochirurgie XXXX chron. Schmerzen, keine Paresen, keine Cauda, MER bds. auslösbar,

Stellungnahme und Beurteilung:

1. Diagnosen:

Sensorisches radikuläres Syndrom S 1 links 533 20%

Oberer Rahmensatz da Wurzelreizsyndrom nach Bandscheibenoperation, jedoch ohne Lähmungen, mit Reflexausfall.

2. Gesamtgrad der Behinderung siehe Zusammenfassung.

3. Zu den Einwendungen der Partei in Abl. 51/1: Die angegebenen Schmerzen nach Bandscheibenoperationen sind nachvollziehbar und aus dem neurologischen Status objektivierbar.

4. Zum Gutachten in erster Instanz Abl. 30 ergibt sich keine Änderung in der Einschätzung.

5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."

In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenoperationen in 3 Etagen mit mäßiger Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich ohne Nachweis einer segmentalen Instabilität 190 30

2 Sensorisches radikuläres Syndrom S1 links

oberer Rahmensatz, da Wurzelreizsyndrom nach Bandscheibenoperation, jedoch ohne Lähmung mit Reflexausfall 533 20

3 Diabetes mellitus Typ II

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist 383 20

4 Stammvarikosis links

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach operativer Sanierung der Varizen keine trophischen Störungen vorliegen 700 10

5 Asthma bronchiale

Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich 285 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Stellungnahme:

Gegenüber dem Gutachten vom XXXX (Abl. 30-34) wurde nach operativer Sanierung des Venenleidens ohne maßgebliche sekundäre Hautveränderungen Leiden 4 neu eingestuft. Ebenso wurde das Asthmaleiden aufgrund der geringen Symptomatik niedriger eingestuft. Aufgrund der Besserung dieser beiden Leiden kommt es somit auch zu einer Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung. Das aufgrund der neu vorgelegten Befunde neu aufgenommene Leiden (Position 3) rechtfertigt andererseits keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Eine incipiente Hüftgelenksabnützung beidseits (vorgelegter radiologischer Befund, XXXX) ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen, Adipositas und Zustand nach Nikotinabusus (XXXX, Internistin vom XXXX) sowie eine arterielle Hypertonie, bei der durch regelmäßige Medikamenten - Einnahme üblicherweise ausgeglichene Regulationswerte zu erzielen sind erreicht keinen Grad der Behinderung.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl. 51/1-2) bedingen keine abweichende Beurteilung des Gesamt Grades der Behinderung. Insbesondere hat sich das Wirbelsäulenleiden nicht verbessert, die Funktionseinschränkungen allerdings auch nicht verschlechtert und liegen nach erfolgreicher operativer Sanierung der Varizen keine trophischen Störungen vor.

Ein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken der Leiden 1+2 und 3-5 liegt nicht vor wobei eine teilweise Leidensüberschneidung von Leiden 1 und 2 besteht und somit eine weitere Erhöhung nicht gerechtfertigt ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

In der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die bisherigen Einwendungen aufrecht halte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.

Am XXXX wurde von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt.

Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und von Amts wegen eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung durchgeführt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX

In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren und anlässlich der persönlichen Untersuchungen vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er Schmerzen auf Grund seiner Bandscheibenprobleme habe, wurde in dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ausgeführt, dass die angegebenen Schmerzen nach Bandscheibenoperationen nachvollziehbar und aus dem neurologischen Status objektvierbar sind, woraus sich allerdings keine Änderung in der Einschätzung des Leidens "Sensorisches radikuläres Syndrom S 1 links, oberer Rahmensatz da Wurzelreizsyndrom nach Bandscheibenoperation, jedoch ohne Lähmungen, mit Reflexausfall" ergibt.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sich das Wirbelsäulenleiden nicht verbessert habe und auch die Gesundheitsschädigung Varizen zu gering eingeschätzt worden sei, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass sich das Wirbelsäulenleiden zwar nicht verbessert, sich die Funktionseinschränkung aber auch nicht verschlechtert hat, und dass nach erfolgreicher operativer Sanierung der Varizen keine trophischen Störungen mehr vorliegen.

In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer weiters ein, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, und daher die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt sei. Dazu wird im zusammenfassenden Gutachten ausgeführt, dass sich sowohl das Venenleiden ohne maßgebliche sekundäre Hautveränderungen nach operativer Sanierung als auch das Asthmaleiden auf Grund der geringen Symptomatik verbessert habe, und daher neu eingestuft wurden. Daraus folgt eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung.

Weiters wurde ausgeführt, dass die incipiente Hüftgelenksabnützung beidseits ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen, Adipositas, der Zustand nach Nikotinabusus sowie eine arterielle Hypertonie, die mit Medikamenten gut regulierbar ist, keinen Grad der Behinderung erreicht.

Das Leiden "Diabetes mellitus Typ II" wurde neu aufgenommen. Es rechtfertigt allerdings keine Erhöhung der Gesamteinschätzung, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Insgesamt liegt kein maßgebliches funktionelles Zusammenwirken der Leiden 1 und 2 und

3 bis 5 vor, und es besteht sogar eine teilweise Überschneidung von Leiden 1 und 2.

Daher ist eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertigt.

Aus den dargelegten Gründen waren aus medizinischer Sicht die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die angeführten Leiden wurden entsprechend berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall war daher die Richtsatzverordnung anzuwenden.

Wie bereits ausgeführt, wurden der Entscheidung Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX zu Grunde gelegt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Richtsatzverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 14 Abs. 2 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden vier medizinischen Sachverständigengutachten und die vier ärztlichen Stellungnahmen wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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