BVwG W166 2002283-1

W166 2002283-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2002283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2002283.1.00

Spruch

W166 2002283-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte die Kopie eines Meldezettels vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

TE, 2/12 Analfisteloperation. Seit 5/12 DM. Der AW klagt über ein Kältegefühl in den Fingern sowie in den Fußspitzen, er habe häufig

Durchfall und sei psychisch sehr belastet. Alkohol: 0, Nikotin: 20

Hilfsbefunde:

Augenfacharztbefund der PVA 2/13 in Kopie

ENG 7/12 AKH: Normalbefund, in Kopie

Befund Cardiologie 8/12 in Kopie mit EKG und Gefäßstatus

Sonographie Oberbauch und Niere 3/13 in Kopie

Laborbefund WGKK 11/12 in Kopie

Ambulanzkarte WGKK Abl. 6

Augenfacharztbefund 7/12 PVA Abl. 7

Stat. Aufenthalt 5/12 Dermatologie WSP Abl. 8-10

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Blutzuckerkrankheit

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich, jedoch ohne dokumentierte Spätschäden 090201 20

2 Visus 0,7 rechts, 0,9 links

110201

1. Spalte, 2. Zeile 0

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da kein funkt. Zusammenwirken

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Eine Fettstoffwechselstörung erreicht medik. kompensiert, ohne dokumentierte Spätschäden keinen GdB. Ein Gallenblasenpolyp sowie eine Nierenzyste erreichen, klinisch beschwerdefrei, ohne Krankheitswert keinen GdB. Das beantrage Leiden, "diverse Allergien" erreicht durch Allergenvermeidung gut therapierbar, keinen GdB."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX eine Stellungnahme abzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe.

Da eine Stellungnahme zum Parteiengehör innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom XXXX eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht und neue Befunde vorgelegt habe, die allerdings von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien. Das Leiden "Diabetes mellitus" lasse nicht nur die Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nur bedingt zu. Der festgestellte Grad der Behinderung von 20 v.H. sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass seine Varizellen Erkrankung zu einer großflächigen Pigmentierung der Haut geführt habe, und sich daraus sehr wohl ein Grad der Behinderung ableiten lasse. Auch könne aus Sicht des Beschwerdeführers die Beurteilung des Sehvermögens nur bedingt nachvollzogen werden. Aus den dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung.

Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom XXXX samt neuen Befunden.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt von der belangten Behörde neuerlich medizinischen Sachverständigen aus den Fachbereichen der Augenheilkunde und der Inneren Medizin vorgelegt.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Diab. Mell. oral bekannt seit 5/12 (zuerst mit Insulin, jetzt oral), Brillenträger, Brille wurde verstärkt bzw. verändert. Befund Augenamb. XXXX vorgelegt; Visus R: cc 1,0p, L: unauffällig, keine diab. Augenhintergrundveränderungen

Zu den markierten Passagen 17/2-3, 17/15-20:

Die bestehende Kurzsichtigkeit, Ungleichsichtigkeit und Hornhautverkrümmung ist mit Brille gut korrigierbar. Es besteht mit Korrektur ein sehr gutes Sehvermögen für die Ferne, mit Korrektur der entsprechenden Alterssichtigkeit auch für die Mitteldistanz und für die Nähe. Die Sehschärfe ohne Korrektur ist nicht relevant, da das Tragen einer Brille bei Kurzsichtigkeit üblich und zumutbar ist. Auch eine Veränderung der Brillenstärke und allfällige Notwendigkeit neuer Brillengläser ist üblich und zumutbar. Gut korrigierbare Fehlsichtigkeit ist kein pathologischer Zustand. Weiters liegen kein das Sehvermögen einschränkende Linseneintrübungen oder diabetischen Augenhintergrundveränderungen vor.

Zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl 14-18

Bef XXXX Visus R -5,25s0+1,25c20°/0,9p, L: -2,0s=+1,0c5°/1,0p

Es besteht bds. Kurzsichtigkeit und Astigatismus bei guter Sehschärfe beider Augen

Zu den in 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl.:

Befund Augenamb. XXXX vorgelegt; Visus R: cc 1, Op, L: cc 1, Op.

Gesichtsfelder in Kopie: beide Augen bis auf geringe Ausfälle im oberen Bereich unauffällig, keine diab.

Augenhintergrundveränderungen.

Im Vergleich zum Befund vom XXXX ist die Kurzsichtigkeit deutlich mehr geworden, mit entsprechender Korrektur derselben ist das Sehvermögen sehr gut.

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 23-26, 34-37

Aus augenärztlicher Sicht wird kein Grad der Behinderung erreicht.

Auf Grund der heutigen Untersuchung ist eine Erhöhung der GdB nicht gerechtfertigt. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

In dem Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Angaben bei der Untersuchung:

Bei der Untersuchung zeigt sich der Pat. aufgeregt, leicht aggressive Tendenzen und beruft sich darauf, dass er psychisch seit der Diagnosestellung sehr belastet sei. "Ich kann mit dieser Diagnose keine XXXX mehr unternehmen." (Pat. ist beim XXXX tätig.) "Ich soll nach XXXX fahren und das geht noch nicht."

Weiters bestehen noch Nachwirkungen nach einer Varizellen-Infektion. Es zeigen sich im Bereich der unteren Extremitäten bis zum Stamm bereits abblassende Effloreszenzen. Die Senkung des HbA1C-Wertes sei sehr schnell gegangen, zu Beginn wurde noch Insulin verwendet, dann die Umstellung auf orale Medikation. Es wird keinerlei Atemnot, keine anginöse Symptomatik angegeben. Der Blutdruck sei mit Medikation normal, wobei der Antragsteller betont, dass das nur mit Tabletten möglich sei. Er habe immer wieder ein Wärme- und Kältegefühl in den Beinen. Er sei bei Dr. Kellner in psychologischer Betreuung. (Diesbezüglich keine Befunde vorliegend)

Ergebnis :

Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 20%

ad 1.) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit oraler Medikation behandelt. Keine Sekundärschäden.

Arterielle Hypertonie 05.01.01 10%

Myopie, Anisometropie und Astigmatismus mit gutem Sehvermögen beider Augen

11.02. 01 Tabelle/Kolonne 1, Zeile 1 0%

Polyneuropathie 04.07.01 10%

ad 4): Unterer Rahmensatz, da mäßige Ausprägung.

Ad Einwendungen:

Abl. 17/2-3:

Die Höhe der Einschätzung des in Position 1 20% GdB ist damit begründet, dass es sich um einen gut eingestellten Diabetes mellitus ohne Sekundärschäden, ohne Hinweise auf Unterzuckerung handelt. Die nach einer Varizellen-Infektion aufgetretenen Pigmentationen bedürfen keiner therapeutischen Maßnahmen und eine funktionelle Beeinträchtigung ist nicht nachvollziehbar. Bezüglich Sehvermögens siehe augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 17/15-20:

Ad urologische und internistische Belange Abl. 20: Bezüglich der beschriebenen Läsionen der rechten Niere, welche differentialdiagnostisch eine Zyste bzw. ein Angiomyolipom darstellen könnte, besteht keine funktionelle Einschränkung, wie auch die Malrotation der Niere nicht einem Normalzustand, aber auch keiner Erkrankung zugeordnet werden kann. Blutharnwerte und Bluthochdruck: Die arterielle Hypertonie ist in Position 2 berücksichtigt.

Augen: Sie augenfachärztliches Gutachten.

Nervenleitbahnen: in Position 4 berücksichtigt.

Psychisch: Es liegen keine Dokumentationen seitens der psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung vor. Auch die weiteren Seiten ergeben keine neuen Aspekte.

Ad in 1. Instanz vorgelegte Befunde:

Abl. 6: Ambulanz der Wiener Gebietskrankenkasse: Keine klinische Relevanz, da es sich um ein Terminblatt handelt.

Abl. 7: Siehe augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 8-10: Entlassungsbrief Dermatologie/Wilhelminenspital (XXXX):

Ergibt keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 15: Augenfachärztlicher Befundbericht: Siehe augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 16,17: Augenfachärztliches Gutachten.

Abl. 18 und 19: Unauffälliger elektroneurographischer Befund. Keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 20: Arztbrief XXXX (XXXX): Keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 21: EKG (Elektrokardiogramm): Sinusrythmus, Linkstyp, sonst unauffälliges Kurvenbild.

Abl. 22: Plethysmographie: Unfauffällig keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 23: Unfauffällig, kein Hinweis auf periphere arterielle Verschlusskrankheit. Keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 24: Röntgenbefund (XXXX): Gallenblasen-Wandpolyp, keine klinische Relevanz. Nierenzysten, sonst unauffälliges Nephrosonogramm. Keine neuen Erkenntnisse, keine klinische Beeinträchtigung, keine maßgebliche klinische Relevanz.

Abl. 25, 26, 27: Kopien der Ultraschallbilder.

Abl. 28 und 27: Laborbefund, keine neuen Erkenntnisse.

Ad in 2. Instanz vorgelegte Befunde:

Abl. 17/10-17/12: Laborbericht (XXXX), welcher eine HbA1C-Wert von 6,2% zeigt sowie Mikroalbuminurie. Keine Änderung in Position 1.

Abl. 17/13: Elektrodiagnostischer Befund: Sensomotorisches demyelinisierendes Neuropathiesyndrom mit linksseitiger Betonung. In Position 4 berücksichtigt.

Abl. 17/14: 24-Stunden-Blutdruckmessung zeigt deutlich hypertone Werte. In Position 2 berücksichtigt.

Ad Gutachten in 1. Instanz:

Im Vergleich zum Gutachten in 1. Instanz ist Position 2 und 4 neu hinzugekommen. Der Gesamt-GdB ist gleich geblieben.

Dauerzustand."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass einzelne Werte von Funktionsbeeinträchtigungen zur Ermittlung des Gesamtgrades nicht addiert würden, und daher wäre eine Summenbildung der Punkte 09.02.01, 05.01.01 und 04.07.01 unter gesamtheitlicher Berücksichtigung unumgänglich. Bezüglich der angegebenen "abblassenden Effloreszenzen" seien sämtliche bisherigen Therapien hinsichtlich Hyperpigmentierung erfolglos geblieben und könne daher nicht von "abblassend" gesprochen werden.

Auch die Aussage "der Blutdruck sei mit Medikation normal" sei zu relativieren, da die Werte zu hoch seien. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass krankheitsbedingte psychologische Aspekte im gegenständlichen Gutachten gänzlich fehlen würden und stellte zu jedem im internistischen Gutachten angeführten Befund entweder fest, dass er die Ausführungen des Arztes nicht nachvollziehen könne und nicht wisse um welchen Befund es sich handle, oder gab seine persönliche Meinung zu der Beurteilung wieder. Schlussendlich beantragte der Beschwerdeführer die noch offenen Punkte und die gegenständliche Stellungnahme zu beantworten.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Augenheilkunde und dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt.

In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Hat Diabetes mellitus, ist kurzsichtig, hat eine Fernbrille War zuletzt vor 1 Jahr bei der Augenuntersuchung im Amb. der BVA Hat ungleiche Augen, kommt mit einer Gleitsichtbrille nicht zurecht Liest Kleingedrucktes ohne Brille

Augenbefund:

Visus rechts -7,25sph+1,5cyl15° 0,9p add +2,0sph Jg 1 bin

Links -4,25sph +1,25cyl10° 0.9

Beide Augen: VBA oB Geringe Cat nucl bds

Fundi: Papille und Macula oB, leicht myoper Fundus, keine diabetischen

Netzhautveränderungen

Diagnose:

Höhergradige Kurzsichtigkeit rechts, mittelgradige Kurzsichtigkeit links,

Astigmatismus beidseits. Sehverminderung auf 0,9 beidseits Pos. 11.02.01 GdB 0%

Tabelle Kolonne 1 Zeile 1

Stellungnahme:

Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 23-26, 34-37 und 2. Instanz Abl. 17/33-34

Besteht keine maßgebliche Änderung.

Es wird kein neuer Augenbefund vorgelegt.

Stellungnahme zu den Einwendungen das AS Abl. 27/43 und 17/19:

Mit Brillenkorrektur wird ein gutes Sehvermögen auf beiden Augen erzielt.

Das Tragen einer Brille wird als zumutbarer Behelf angesehen

Die Sehleistung ist ausschließlich mit Brillenkorrektur zu beurteilen, die

Stärke der Brille, mögliche Zunahme der Dioptrien sowie unterschiedliche Dioptrienstärke

auf beiden Augen bedingen keinen zusätzlichen GdB

Die beginnenden Linsentrübungen bedingen derzeit keinen GdB da sie noch

keine maßgebliche Verminderung der Sehleistung verursachen.

Aus augenärztlicher Sicht wird derzeit kein GdB erreicht Dauerzustand."

In dem zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte und Sachverhalt:

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingelegt.

In der Beschwerde Abl. 17/2 und Abl. 17/3 wird eingewendet, dass der Grad der Behinderung des Diabetes mellitus zu gering eingeschätzt sei. Auch schränke der Diabetes mellitus die Teilnahme am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben ein. Weiters leide er an einer Hautschädigung nach durchgemachten Varizellen. Er müsse aus diesem Grund Sonnenlicht weitgehend meiden. Weiters sei auch das Sehvermögen nicht richtig eingeschätzt worden.

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden erstinstanzlich erhoben:

  1. Blutzuckerkrankheit...20 %

  2. Visus 0,7 rechts, 0,9 links...0 %

Gesamt-GdB: 20 v.H.

Die zweitinstanzliche Untersuchung wird laut Vorschreibung von einem Facharzt für Augenheilkunde und von einem Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt, wobei die Zusammenfassung dem Allgemeinmediziner obliegt.

Zwischenanamnese: Keine relevanten zwischenzeitlichen Erkrankungen erhebbar.

Sozialanamnese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Erstuntersuchung.

Angaben bei der Untersuchung: "Ich habe deswegen berufen, weil ich der Meinung bin, dass der Diabetes mellitus mich in meinem Leben und meiner Lebensführung beeinträchtigt. Ich vermeine dadurch Probleme zu haben und bin der Meinung, dass dieses Leiden höher eingeschätzt werden müsse. Auch sind Pigmentstörungen nicht gebührend berücksichtigt."

Medikamente: Thrombo ASS, Crestor, Janumet 50/1000 mg 2x1, Blopress 16 mg. Oleovit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut.

Größe: 178 cm Gewicht: 78kg

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Habitus: Mittelgroß. Knochenbau: Normal.

Ernährungszustand:

Hautfarbe Normal Schleimhäute Normal.

Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals Normal lang.

Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax:

Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL.

Rhythmisch, reine HT. Frequenz 72/min.

RR: 135/80

Abdomen: Bauchdecken: Keine pathologischen Resistenzen.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlaqer Frei

Wirbelsäule In allen Abschnitten gute Beweglichkeit.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 5 cm.

Extremitäten

Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren

Gliedmaßen. Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine.

Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Die Sensibilität wird im Bereiche der Füße und der unteren Unterschenkel als vermindert angegeben.

Haut: Ganz vereinzelt stecknadelkopfgroße Effloreszenzen, offensichtlich nach abgelaufener Varicelleninfektion.

Psycho(patho)logischer Status:

Patient ist zeitlich und räumlich voll orientiert, keine Zeichen mentaler Beeinträchtigung.

Diagnosen:

1. Diabetes mellitus Typ II.

09.02. 01 20 %

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Einstellung mittels oraler Medikation.

2. Arterielle Hypertonie.

05.01. 01 10 %

3. Höhergradige Kurzsichtigkeit rechts, mittelgradige Kurzsichtigkeit links, Astigmatismus beidseits, Sehverminderung auf 0.9 beidseits.

11.02. 01 Tabelle Kolonne 1, Zeile 1 0 %

4. Polyneuropathie.

04.07. 01 10 %

Unterer Rahmensatz, da nur sensible Ausprägung im Bereiche der distalen Unterschenkel und der Füße.

Gesamt-GdB: 20 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 17/2 bis 3 F-Akt:

Zu den diagnosebezogenen Einwendungen im Hinblick auf den Diabetes mellitus wird festgehalten, dass aufgrund des Ausmaßes dieser Erkrankung eine höhere Einschätzung nicht möglich ist. Vom Gesetzgeber ist für ein Erkrankungsausmaß, wie im vorliegenden Falle, eine 10-30 %-ige Einschätzung vorgesehen.

XXXX benötigt für eine Einstellung lediglich 2 Tabletten Janumet 50/1000 mg/Tag. Offensichtlich ist die Einstellung mittels dieser Medikation ausreichend, ansonsten würde er noch zusätzliche Medikation benötigen.

Der Befund vom XXXX ergab einen Nüchternblutzucker von 116 mg % und einen HbA1c-Wert von 6,6. Harnzucker war neg. Auch dies lässt darauf schließen, dass der Diabetes mellitus mittels Medikation gut behandelbar ist.

Somit ist in keinem Fall eine höhere Einschätzung möglich.

Die möglicherweise auftretenden Befindlichkeitsstörungen in Form von Nebenwirkungen aufgrund dieser Medikation sind naturgemäß in der Diagnose mitinkludiert und können separat nicht berücksichtigt werden.

Die überwiegend passageren Pigmentstörungen nach Varicellen erreichen kein einschätzungsmäßiges Ausmaß. Somit unterbleibt die Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung.

Bezüglich der Schädigungen im Augenbereich siehe augenfachärztliches Gutachten Dr. Schipfer in II. Instanz. Dieses Gutachten ergibt jedoch keine Abweichung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten.

Aufgenommen wurde zweitinstanzlich in die Liste der Gesundheitsschädigungen eine Polyneuropathie, welche auch auf Abl 17/13 befundmäßig durch Nervenleitgeschwindigkeitsmessung belegt ist.

Die Berufungseinwendungen bedingen nur insofern eine Abweichung von der bisherigen Beurteilung, als die Diagnosen unter 2 und 4 neu aufgelistet wurden. Diese sind befundmäßig untermauert bzw. anhand der klinischen Untersuchung verifizierbar.

Diese neu aufgenommenen Diagnosen bedingen jedoch auf Grund ihres Ausmaßes keine Erhöhung des Gesamt-GdB.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde vorgebacht, dass die Fragestellungen des Beschwerdeführers erwartungsgemäß mit den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht bzw. nur äußerst spärlich geklärt worden seien, und daher beantrage der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Gutachten nach den von ihm angeführten Aspekten. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass fehlende Kontexte und Quellen in den Gutachten einem medizinischen Laien die Abgabe einer Stellungnahme de facto unmöglich machen würden und eine zweiwöchige Fristsetzung für das Einlesen in die Materie nicht genüge. Gutachten seien dazu da, Fragen zu beantworten und nicht neue Fragen aufzuwerfen. Die Vorgangsweise des Bundessozialamtes und die Verschleppung des Verfahrens seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer behalte sich weitere Schritte vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, dem augenfachärztlichen und dem innerfachärztlichen Sachverständigengutachten jeweils vom XXXX sowie dem augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von dem Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass die anlässlich seines Parteiengehörs am XXXX vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien, wird festgehalten, dass in dem augenfachärztlichen und dem innermedizinischen Gutachten jeweils vom XXXX ausführlich auf jeden einzelnen dieser Befunde eingegangen wurde, und durch die Berücksichtigung dieser Befunde Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" und Leiden 4 "Polyneuropathie" neu aufgenommen wurden.

Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen in Bezug auf die, in die Gutachten einbezogenen Befunde immer wieder vorbringt, er wisse nicht um welche Befunde es sich handle, da der Beschwerdeführer die gutachterlich berücksichtigten Befunde selbst vorgelegt hat und diese von den Gutachtern exakt und eindeutig benannt wurden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers der Diabetes mellitus sei nicht richtig eingeschätzt worden, wurde im innerfachärztlichen Gutachten vom XXXX und im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass eine höhere Einschätzung als 20 v.H. auf Grund des Ausmaßes der Erkrankung nicht möglich ist und die Einstufung damit begründet wird, dass es sich um einen gut eingestellten Diabetes mellitus ohne Sekundärschäden und ohne Hinweise auf Unterzuckerung handelt. Der Beschwerdeführer benötigt lediglich 2 Tabletten pro Tag.

Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen, aus der Varizellen Erkrankung mit großflächiger Pigmentierung ließe sich sehr wohl ein Grad der Behinderung ableiten, wurde in den Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Pigmentstörungen nach einer Varizellen-Infektion kein einschätzungsmäßiges Ausmaß erreichen, und sich bereits bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX abblassende und abgeheilte Effloreszenzen zeigten.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Blutdruckprobleme wurden berücksichtigt und wie bereits ausgeführt als Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" neu aufgenommen.

Betreffend die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen, die augenfachärztliche Einschätzung sei für ihn nicht nachvollziehbar wird festgehalten, dass in beiden augenfachärztlichen Gutachten ausführlich und umfassend dargelegt wurde, dass mit Brillenkorrektur ein gutes Sehvermögen auf beiden Augen erzielt, und das Tragen einer Brille als üblicher und zumutbarer Behelf angesehen wird. Auch eine Veränderung der Brillenstärke und eine allfällige Notwendigkeit neuer Brillengläser sind üblich und zumutbar. Die Sehleistung ist ausschließlich mit Brillenkorrektur zu beurteilen, wobei die Stärke der Brille, eine mögliche Zunahme der Dioptrien sowie unterschiedliche Dioptrienstärken auf beiden Augen keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bedingen. Eine gut korrigierbare Fehlsichtigkeit ist kein pathologischer Zustand. Die beginnenden Linsentrübungen erreichen derzeit keinen Grad der Behinderung, da sie noch keine maßgebliche Verminderung der Sehleistung verursachen, und es liegen auch keine diabetischen Augenhintergrundveränderungen vor.

Insgesamt wird aus den dargelegten Gründen aus augenärztlicher Sicht kein Grad der Behinderung erreicht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es lägen bei ihm auch krankheitsbedingte psychologische Aspekte vor, die nicht berücksichtigt worden seien, wurde im Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin festgehalten, dass diesbezüglich keine Befunde vorgelegt wurden, und psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung nicht dokumentiert ist.

Der aus Sicht des Beschwerdeführers vorliegende Umstand, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden vorliege, wurde von den medizinischen Sachverständigen nicht bestätigt. In dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung "Diabetes mellitus Typ II" durch die übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Insgesamt bedingen die Berufungseinwendungen insofern eine Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung, als die Leiden 2 "Arterielle Hypertonie" und Leiden 4 "Polyneuropathie" neu aufgenommen wurden. Die neu aufgenommenen Diagnosen bedingen jedoch keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, der nach wie vor mit 20 v.H. eingeschätzt wird.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund von medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt und ausführlich dargelegt, dass sich eine Veränderung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten durch die Aufnahme zweier neuer Leiden ergeben hat, dies aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt.

Bei dem Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die insgesamt fünf Sachverständigengutachten wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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