BVwG W166 2002929-1

W166 2002929-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2002929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2002929.1.00

Spruch

W166 2002929-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GURBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

Herr XXXX gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab XXXX 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte jeweils eine Kopie des Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Depression/Burn out

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach stationärem Aufenthalt. Wahl dieser Position, da derzeit keine entsprechende Medikation 030601 40

2 Abnützung beider Kniegelenke

Oberer Rahmensatz, da Schmerzen und Beugedefizit beidseits 020519 30

3 Schmerzen Wirbelsäule und Steißbein

Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation notwendig 041101 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3 nicht erhöht.

Begründung: da fehlendes massgebliches negatives wechselseitiges Zusammenwirken."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass für die unter Nr. 2 angeführte Gesundheitsschädigung "Abnützung beider Kniegelenke" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da Dauerschmerzen und Funktionseinschränkungen mittleren Grades bestehen würden. Der Beschwerdeführer könne sich nur mit einer Stützkrücke fortbewegen, bei Unebenheiten benötige er sogar zwei Stützkrücken. Außerdem lägen Schädigungen im Bereich der Schulter und des Beckens, Aufbrauchserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule und Augenschädigungen vor, welche ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Auf Grund dieser Beschwerden werde die psychische Problematik sehr wohl negativ beeinflusst, und wäre der Behinderungsgrad mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen. Weiters wurden Befunde vorgelegt.

Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt neuerlich dem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Depression/Burn out

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach stationärem Aufenthalt. Wahl dieser Position, da derzeit keine entsprechende Medikation 030601 40

2 Abnützung beider Kniegelenke

Oberer Rahmensatz, da Schmerzen und Beugedefizit beidseits 020519 30

3 Sehstörung

Fixer Rahmensatz 110201 Tab.1/Z8 30

4 Schmerzen Wirbelsäule und Steißbein

Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation notwendig 041101 20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-4 nicht erhöht.

Begründung: da fehlendes massgebliches negatives wechselseitiges Zusammenwirken.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 3 wurde neu erfasst, die übrigen Leiden wurden übernommen.

Stellungnahme zum Parteiengehör v. XXXX: XXXX legte neue Befunde vor, s. Abl: 58 bis 67, weshalb ein neues Gutachten angefertigt und Leiden 3 neu erfasst wurde. Die übrigen Leiden bleiben, auch nach Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde, unverändert. Sämtliche relevanten Leiden wurden korrekt erfasst. Das Gesamtleiden beträgt weiterhin 40 v.H."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2,3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf Grund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXXX sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband von Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht dem tatsächlichen Leidenszustand entspreche.

Betreffend Leiden Nr. 2 seien nunmehr drei Operationen erforderlich gewesen, es bestünden immer noch Dauerschmerzen und der Beschwerdeführer könne sich nur mit einer Stützkrücke fortbewegen. Dieses Leiden hätte richtigerweise mit 40 v.H. eingestuft werden müssen. Auf Grund der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung mit Leiden Nr. 1 hätte der führende Grad der Behinderung um mindestens eine Stufe erhöht werden müssen. Dies sei unter anderem durch die zusätzliche Aufnahme des Sinnesleidens gerechtfertigt. Weiters wurde ein Auszug aus der Krankengeschichte eines Unfallkrankenhauses vorgelegt.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und des eingebrachten Beweismittels, wurde der Akt neuerlich dem medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, der im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Eine aktenmäßige Beurteilung bei XXXX war nicht möglich aus folgendem Grund: In der Berufung wurde vom KOBV angeführt, dass der Antragsteller unter zumindest mittelgradigen Funktionsstörungen leide, dass er unter Dauerschmerzen leide und dass er zur Fortbewegung eine Stützkrücke verwende.

Aus den Unterlagen geht aber hervor, dass XXXX eine Arthroskopie am linken Knie wegen einer Reruptur des linken Meniskus sowie einer Knorpelläsion stattgefunden habe. Im postoperativen Befund vom XXXX im UKH XXXX (79/10) wird deshalb erwähnt, dass der AST mit 2 Krücken gehe, was natürlich durch die kurz zurückliegende Operation normal und erklärbar ist. Es durfte also davon ausgegangen werden, dass nach einiger Zeit die Krücken nicht mehr benötigt werden.

Weiters leide XXXX an chronischen starken Schmerzen, und es bestehe eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 (Depression/Bum out), weiters liege auch eine Sinnesbehinderung vor, die zusätzlich Leiden 1 um eine Stufe erhöhe.

Die Untersuchung fand am XXXX um XXXX in meiner Ordination statt.

XXXXwies sich mit einem Führerschein aus (XXXX). Er war mit dem Auto gekommen, zeigte ein freies flüssiges Gangbild, verwendete keine Krücken und auch keine andere Gehhilfe.

Anamnese:

Es wurden Schmerzen in Steißbein und li. Knie angegeben, es bestand ein Zustand nach 3 x Arthroskopie am linken Knie. Es seien immer wieder Knorpelglättungen gemacht worden, sein Zustand werde aber trotzdem immer schlimmer. Er leide unter Schmerzen wie mit einem Nagel von hinten durchs Knie, v. a. beim Auftreten. Er könne deswegen seine Tätigkeit als Monteur nicht mehr ausüben, habe im Büro eine sitzende Tätigkeit, er verwende nur selten Krücken oder einen Stock. Die Steißbeinschmerzen resultierten von einem Sturz aufs Steißbein, er habe hier Schmerzen im Sitzen, verlagere ständig das Gewicht von einer Gesäßbacke auf die andere.

Das Gehen sei ihm ca. 400 - 500 Meter möglich, dann habe er starke Schmerzen Außerdem werden psychische Probleme angegeben, er sei antrieblos, habe bis vor 1 Jahr Psychotherapie gemacht, Medikamente nehme er aber keine.

Untersuchungsstatus:

178 cm, 82 kg; guter Allgemein- und Ernährungszustand Geht frei und ausreichend sicher ohne Gehhilfe, leicht hinke Caput: bland

Collum: bland

Thorax: bland

Obere Extremitäten: bland

Cor: o. B., reine rhy. HA, normfrequent; RR 140/90;

Pulmo: VA

Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolent, FBA 20 cm, SN und RT endlagig red, HWS normal beweglich, mäßiger Hartspann; Lasegue bds. neg, Beine können gut von UL gehoben werden; Zehen und Fersengang werden verweigert; der Einbeinstand links ist nicht möglich, re bland;

Hüftgelenke: bland bds

Kniegelenke: Flex. Li. 120°, dolent, reiben, ausreichend stabil; li. Flex. 130°, stabil; keine Schwellung, keine Überwärmung bds.

Sprunggelenke: bland

Füße: bland

Haut: bland

Neurologisch: keine Ausfälle

Psyche. Depressiv, red. Antrieb, perspektivlos, voll orientiert, keine akute Suicidalität

Untersuchungsergebnis:

1 Depression/Burn out 030601 40%

Oberer Rahmensatz, da Zustand nach stationärem Aufenthalt. Wahl dieser Position, da derzeit keine Therapie

2 Abnützung beider Kniegelenke 020519 30%

Oberer Rahmensatz, da Schmerzen und Beugedefizit beidseits. Inkludiert auch den Zustand nach mehrmaliger Arthroskopie

3 Sehstörung 110201 Tab. 1/Z8 30%

4 Schmerzen Wirbelsäule und Steißbein 041101 20%

Oberer Rahmensatz, da zwar chronischer Schmerzzustand, jedoch ohne Dauermedikation

Gesamt GdB 50 v. H.

Stellungnahme:

Nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen ergibt sich eine Änderung zum VGA dadurch, dass Leiden 1 durch Leiden 3 um eine Stufe angehoben wird, da es sich bei Leiden 3 um ein Sinnesleiden handelt.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da fehlendes negatives Zusammenwirken mit Leiden 1. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt also nunmehr 50 v. H.

Die Beweglichkeit (Beugung) an beiden Kniegelenken beträgt 120° bzw. 130°, ein Streckdefizit zeigte sich nicht. Die Anwendung von Position 020519 lt. EVO ist daher gerechtfertigt.

Der Auszug aus der Krankengeschichte (79/3-79/10) beinhaltet das Knieleiden des AST und die neuerliche Arthroskopie, weswegen er die Krücken postoperativ verwendete. Eine dauerhafte Änderung der Einschätzung ergibt sich aber dadurch nicht.

Was den chronischen Schmerzzustand betrifft, so wird anamnestisch keine Schmerzmedikation angegeben, im Rahmen der Voruntersuchung wurde eine Dauertherapie mit 2 x tgl Seractil angegeben, was einer sehr eingeschränkten Schmerzmedikation entspricht. Aus diesem Grund ist das Leiden nicht wechselwirksam mit Leiden 1."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der medizinische Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme zum Kniegelenksleiden und zur Frage, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen sei, ersucht.

In der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX führte der medizinische Sachverständige Nachfolgendes aus:

"Das Knieleiden (Leiden 2) steht in keinerlei Zusammenhang mit Leiden 1, weder ursächlich noch funktionell. Belege über eine Psychotherapie oder psychiatrische Therapien wegen der Knieprobleme liegen nicht vor. Es wurde auch keine Schmerzmedikation angegeben (was bei sehr heftigen Schmerzen üblich wäre und auch eine Erleichterung bringen würde), es ist also auch hier ein negatives wechselseitiges Zusammenwirken mit einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik wegen der Schmerzen auszuschließen. Der Schweregrad von Leiden 2 ist auch nicht derart, dass daraus im Hinblick auf die funktionelle Beeinträchtigung durch Leiden 1 eine relevante Zusatzbehinderung resultieren würde.

Gesamt-GdB ist ab 03/2013 anzunehmen.

XXXXist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger. Er brachte am XXXX gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab XXXX 50 v.H.

Der Beschwerdeführer gehört ab diesem Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX.

Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Reisepass der Republik Österreich und dem Staatsbürgerschaftsnachweis.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt, beruht auf dem am XXXX erstellten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin. In dem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter führte umfassend aus, dass sich auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung und nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen eine Änderung zum Vorgutachten ergeben hat. Das Leiden 1 "Depression/Burn Out" wird durch Leiden 3 "Sehstörung" um eine Stufe angehoben, da es sich bei Leiden 3 um ein Sinnesleiden handelt. Dadurch erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung, im Vergleich zum Vorgutachten, auf insgesamt 50 v.H.

Zum Knieleiden führt der Sachverständige im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX aus, dass die Anwendung der Position 020519 laut der Einschätzungsverordnung gerechtfertigt ist und dieses Leiden weder ursächlich noch funktionell im Zusammenhang mit Leiden 1 steht, und der Schweregrad von Leiden 1 auch nicht derart ist, dass daraus eine relevante Zusatzbehinderung resultiert. Außerdem wurde auch keine Schmerzmedikation angegeben.

Aus der ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom XXXX geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb auszuüben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt.

Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX. und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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