BVwG W166 2104097-1

W166 2104097-1Tribunale amministrativo federale23 apr 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2104097-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2104097.1.00

Spruch

W166 2104097-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gehört seit XXXX, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., dem Kreis der begünstigten Behinderten an und stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde).

Mit der Antragstellung legte der Beschwerdeführer Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses sowie diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Funktionsdefizit der rechten Sprunggelenke

oberer Rahmensatz, da Gangbildstörung 02.05.32 40

2 posttraumatische Instabilitätsgonarthrose links

fixer Rahmensatz 02.05.20 30

3 Zustand nach Bruch des 6. Halswirbels und Versteifungseingriff C6/7

oberer Rahmensatz, da Bewegungsdefizit 02.01.01 20

4 geheilte Mittelfußbrüche links

unterer Rahmensatz, da geringes Defizit 02.05.35 10

5 traumatischer Milzverlust

fixer Rahmensatz 10.03.11 10

6 Bewegungsdefizit linke Schulter nach Bruch

fixer Rahmensatz 02.06.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3,5 und 6 nicht wechselwirksam erhöhend, Leiden 4 von zu geringer funktioneller Relevanz, um zu erhöhen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 3 neu, die übrigen Leiden unverändert; GdB unverändert."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit der Feststellung des Behinderungsgrades von 50 v.H. nicht einverstanden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein orthopädisches Gutachten eingeholt, das er gemeinsam mit einem Rentengutachten der AUVA einbringe. In dem Gutachten der belangten Behörde seien auch die internistischen und pulmologischen Einschränkungen nicht bewertet worden, und daher müsse sich insgesamt ein Behinderungsgrad von 80-90% ergeben.

Zur Überprüfung der anlässlich des Parteiengehörs vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt von der belangten Behörde neuerlich einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und dem Bereich der Allgemeinmedizin vorgelegt, die im Gutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes ausführte:

"Anamnese:

Zustand nach TE in der Kindheit; Zustand nach SMT rechts als Kleinkind; Zustand nach Mittelhandfraktur links mit 17 Jahren;

Zustand nach Arbeitsunfall 12/96: Polytrauma mit Serienrippenfrakturen links mit Hämatopneumothorax, Splenektomie bei Milzruptur, Oberarmfraktur links (Osteosynthese), Bänderruptur an beiden Kniegelenken (Operation), Außenknöchelfraktur rechts und Fersenbeinfraktur rechts sowie Vorfußfrakturen beidseits.

Schwimmbadunfall am XXXX: Wirbelkörperfraktur C6 und TH 2. Ventrale Spondylodese C 6/C7, Spongiosaplastik, Verplattung am XXXX.

Sprunggelenksoperation rechts vor ca. einem Jahr (kein Befund vorliegend).

"Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Bewegungsdefizit der rechten Sprunggelenke

Oberer Rahmensatz, da Gangbildstörung 02.05.32 40

2 Posttraumatische Instabilitätsgonarthrose links

Fixer Rahmensatz 02.05.20 30

3 Mittelgradige restriktive Störung der Lungenfunktion bei Zustand nach Serienrippenfraktur links

Unterer Rahmensatz, da Atemnot unter Belastung g.Z. 06.09.05 30

4 Zustand nach Bruch des 6. Halswirbels und Versteifungseingriff C6/C7

Unterer Rahmensatz, der die rezidivierenden Schmerzen berücksichtigt. 02.01.02 30

5 Geheilte Mittelfußbrüche links

Unterer Rahmensatz, da geringes Defizit 02.05.35 10

6 Traumatischer Milzverlust

fixer Rahmensatz 10.03.11 10

7 Bewegungsdefizit linke Schulter nach Bruch

fixer Rahmensatz 02.06.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und Leiden 4 um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 und Leiden 6 erhöhen nicht weiter, da keine negative Beeinflussung von Leiden 1 besteht. Leiden 6 und Leiden 7 erhöhen ebenfalls nicht weiter, da von geringer funktioneller Relevanz.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erhöhung von 50% GdB auf 60% GdB, da eine Verschlechterung von Leiden 4 (im Vorgutachten Leiden 3) besteht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1, Leiden 2, Leiden 5 bis Leiden 7 (im Vorgutachten Leiden 4 bis 6) werden wie im Vorgutachten bewertet. Leiden 3 ist ein neues Leiden. Leiden 4 (im Vorgutachten Leiden 3) wird wegen Verschlechterung um eine Stufe höher bewertet.

Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz ab XXXX mit 60 v.H. neu festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das einen Grad der Behinderung von 60 v.H. ergeben habe.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit der Feststellung des Grades der Behinderung von 60 v.H. nicht einverstanden sei. Der vorgelegte orthopädische Befund ergebe einen Grad der Behinderung von 60 v.H. bis 70 v.H. und aus dem Gutachten der AUVA seien die interne und pulmologische Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. ersichtlich. Außerdem sei seine Atemnot im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Bruch des Halswirbels einen Behinderungsgrad von 50 v.H. gehabt und die pulmologische Minderung sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich noch Schmerzen und Gehprobleme mit dem linken Kniegelenk. Aus seiner Sicht müsse das alles einen Behinderungsgrad von mindestens 70 bis 80 v.H. ergeben.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H. und er gehört damit weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX.

Die Feststellungen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt und der Beschwerdeführer in der Lage ist eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, basieren auf dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX.

In dem Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die pulmologischen Beschwerden und die Atemnot seien überhaupt nicht berücksichtigt worden, und der im Jahr XXXX durchgeführte Lungenfunktionstest habe schlechtere Werte ergeben, als der in der Begutachtung herangezogene Test, wird festgehalten, dass das pulmologische Leiden und die Atemnot im Sachverständigengutachten berücksichtigt, und als Leiden Nr. 3 "Mittelgradige restriktive Störung der Lungenfunktion bie Zustand nach Serienrippenfraktur links, unterer Rahmensatz, da Atemnot unter Belastung" mit 30 v.H. eingeschätzt wurden. Weiters ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten eindeutig, dass zur Beurteilung des gegenständlichen Leidens auch der aktuelle Lungenfunktionstest aus dem Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom XXXX herangezogen wurde.

Die in der Beschwerde angeführten Probleme im linken Knie und beim Gehen wurden in das Gutachten aufgenommen und unter Leiden 2 "Bewegungsdefizit der rechten Sprunggelenke, oberer Rahmensatz, da Gangbildstörung" und Leiden 3 "Posttraumatische Instabilitätsgonarthrose links" berücksichtigt.

Im fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde umfassend ausgeführt, dass sich insgesamt eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. auf 60 v.H. durch die Verschlechterung des Leidens "Zustand nach Bruch des 6. Halswirbels und Versteifungseingriff C6/C7" ergeben hat, und das führende Leiden "Bewegungsdefizit der rechten Sprunggelenke" durch die Leiden "Posttraumatische Instabilitätsgonarthrose links" und "Zustand nach Bruch des 6. Halswirbels und Versteifungseingriff C6/C7"um zwei Stufen erhöht wird, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da keine negative Beeinflussung und nur geringe funktionelle Relevanz vorliegt. Das Leiden Nr. 3 "Mittelgradige restriktive Störung der Lungenfunktion bei Zustand nach Serienrippenfraktur links, unterer Rahmensatz, da Atemnot unter Belastung" wird neu aufgenommen.

Aus den dargelegten Gründen waren aus medizinischer Sicht die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der gegenständlichen Entscheidung das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften. Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, das die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Im gegenständlichen Fall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom XXXX wurde als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Ddas Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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