BVwG W174 1401264-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W174.1401264.3.00
Spruch
W174 1401264-3/11E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 09.09.2013, XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision betreffend den Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, der illegal in Österreich eingereist war, stellte am 29.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Beisein eines Dolmetsches für Dari im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei schiitischen Glaubens. Er sei am 01.01.1990 in XXXX, Wardak, Afghanistan geboren, sei traditionell verheiratet und habe eine Tochter. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung und habe von 1997 bis 2002 eine Grundschule in Teheran, Iran, besucht. Seine Eltern (XXXX), sein Bruder (XXXX), seine beiden Schwestern (XXXX) sowie seine Ehefrau (XXXX) und Tochter (XXXX) lebten in XXXX, Teheran.
Er sei vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt, von Teheran aus mittels PKW, Bus, zu Fuß und per Schlauchboot über die Türkei bis nach Griechenland gelangt, wo ihn die Polizei aufgegriffen habe. Auf einer Polizeistation habe man ihn fotografiert, Fingerabdrücke abgenommen und er sei per Bus nach Athen gebracht worden. Er habe einen Landesverweis erhalten. Nachdem sich der Beschwerdeführer 8 Monate in Athen aufgehalten habe, sei er am 24.08.2012 mit 20 bis 25 anderen Personen zusammen in einem Lkw bis nach Österreich gebracht worden. Am 27.08.2012 gegen 18:00 Uhr habe er an einem ihm unbekannten Ort in Österreich den LKW verlassen und sei dann mit der Bahn bis nach Traiskirchen gefahren. Die Reise vom Iran nach Griechenland habe 2.000,00 USD und von Griechenland bis nach Österreich habe ihm 4.500,00 EURO gekostet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Schwiegervater wolle ihm gegen seinen Willen seine Frau wegnehmen. Dieser wolle nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter bei den Eltern des Beschwerdeführers lebe. Die Polizei habe den Beschwerdeführer in der Arbeit aufgesucht, habe von ihm Geld genommen und ihn nach Afghanistan abschieben wollen. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden und wolle daher nicht dorthin.
1.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 15.01.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Farsi an, er sei in keiner Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Er sei schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Seyed. Er sei südlich von Teheran in XXXX geboren, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sein Vater sei arbeitslos, seine Mutter Hausfrau. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, die ebenfalls bei seinen Eltern lebten. Die beiden Schwestern würden als Schneiderinnen zu Hause arbeiten und sein Bruder sei erst 5 Jahre alt. Auf Vorhalt gibt der Beschwerdeführer an, er habe nie gesagt, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, sondern lediglich, dass er weder Hazara noch Pashtune sei. Auch die Angaben in der Provinz Wardak geboren und dort 5 Jahre lang zur Schule gegangen zu sein, habe er nie gemacht.
Er besitze keine Dokumente, keinen Reisepass und sei schon immer im Iran aufhältig gewesen. Er habe nur entfernte Verwandte in Afghanistan, welche in der Provinz Wardak, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX lebten. Zu diesen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt. Im Iran habe der Beschwerdeführer 6 Monate im Jahr am Bau gearbeitet, die restlichen Zeit, sei er als Schneider tätig gewesen. Beruf habe er keinen Beruf erlernt und seine Ausreise habe er bis auf EURO 1000,00 selbst finanziert.
Der Beschwerdeführer habe zwar im Iran eine Aufenthaltsbewilligungskarte bekommen, sich aber keine neue Karte mehr leisten können. Dann könne man auch direkt von seiner Arbeit weg festgenommen werden, weil man ohne Karte illegal tätig sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer entschieden wegzugehen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe finanzielle Schwierigkeiten, er selbst keine legale Arbeit in Iran und auch keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er müsse immer Schmiergald zahlen. Er sei traditionell verheiratet, denn ohne Dokumente könne er im Iran nicht standesamtlich heiraten. Afghanen bekämen im Iran keine Ausweise. Er habe zwar vor ca. 2 Jahren versucht, ein Dokument zu bekommen, hätte aber dafür nach Afghanistan reisen müssen. Da er sich dort nicht auskenne, habe er das aber nicht getan. Auf Vorhalt, ob er keine Schwierigkeiten mit seinem Schwiegervater habe, antwortete der Beschwerdeführer, nein, sie sei ja seine Frau und er habe mit seiner Familie telefonischen Kontakt.
Zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht viel über diese Land und könne daher wenig zur Sicherheitslage in Kabul oder den nördlichen Provinzen sagen. Man höre aber immer wieder von Anschlägen. Auch über die wirtschaftliche Lage wisse er nicht Bescheid. Vielleicht könne er zB in Kabul oder Nazar-i-Sharif leben, wisse aber nicht, ob er seine gesamte Familie dort versorgen könne.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Freunde. Er lebe von der Grundversorgung in einem Asylwerberquartier XXXX, wo er seit kurzem einen Deutschkurs besuche.
1.3. Mit Bescheid vom 18.01.2013, XXXX, wies das Bundesasylamt (idF belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität mangels geeigneter Dokumente nicht fest stehe. Auch leide er an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Gefahr geltend gemacht und auch die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens würden unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes ergeben.
Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung, deshalb gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung von subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es seien keine Umstände bekannt, dass für den Beschwerdeführer in seiner Heimat eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei weder lebensbedrohlich erkrankt, noch habe er einen sonstigen außergewöhnlichen Umstand behauptet. Die länder- bzw. kontinentalübergreifenden Reisen des Beschwerdeführers in Länder, deren Kultur er nicht kenne, zeugten von seiner überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche ihm bei seiner Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben überwiegend verbracht habe, zu Gute kommen würden. Im Falle einer Rückkehr verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über Anknüpfungspunkte und es könne ihm zugemutet werden, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei seinen in Afghanistan lebenden entfernten Verwandten könne der Beschwerdeführer auch soziale und wirtschaftliche Unterstützung finden. Zwar herrsche in einigen Teilen Afghanistans ein bürgerkriegsähnlicher Zustand, jedoch stehe nicht jedermann unter dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach der EMRK. Daher ergebe sich gegenwärtig für den Beschwerdeführer kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan und die Ausweisung des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führten und auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würden.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein für Menschenrechte Österreich, Alserstrasse 20, 1090 Wien, als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
1.5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasyalmtes vom 18.01.2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes vor der Polizeiinspektion und dem Bundesasylamt zwar befragt worden, man habe seinen Angaben jedoch keinen Glauben geschenkt. Das Verfahren vor der belangten Behörde habe den Anforderungen einer amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß AVG nicht genügt. Bei seiner Befragung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Zum Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gab Beschwerdeführer an, er wäre im Falle der Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Bei der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und den allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung, sei die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen, als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien und in einen solchen zurückkehren. Der Beschwerdeführer verfüge selbst über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke in Afghanistan und wäre im Fall einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt. Er wäre gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren worden und habe sein ganzes Leben lang dort verbracht. Auch seine Familie befinde sich im Iran. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation und wahrscheinlich in eine lebensbedrohliche Notlage geraten. Infolge dieser außergewöhnlichen Umstände, sei eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig.
1.6. Mit Mitteilungen vom 23.7.2013 und vom 27.5.2014 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor. Die Kursleiterin, XXXX, bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer die Deutschkurse regelmäßig besuche, er ein aufmerksamer Vorzeigeschüler sei und zu den Fleißigsten und Besten zähle. Er lerne immer mit, mache seine Hausaufgaben vorbildlich, sei hilfsbereit, höflich und integriere sich sehr gut.
1.7. Mit Schreiben vom 27.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine auf Auskünfte betreffend sein Asylverfahren beschränkte Vollmacht für Mag. Paul Schwarzl, Verein für Zebra, Granatengasse 4/III, 8020 Graz.
1.8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.4.2015, zu der kein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist, wurde der Beschwerdeführer vom Gericht ausführlich befragt. Zunächst bekräftigte er, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben und bestätigte seine bisherigen Angaben zur eigenen Person und den im Iran lebenden weiteren Familienangehörigen:
Er verfüge über keine afghanischen Dokumente, um seine Identität zu bestätigen, und habe auch keine Möglichkeit Dokumente beizubringen bzw. zu organisieren. Seine Familie stamme aus Afghanistan, seine Eltern seien aus der Provinz Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer selbst sei im Iran in Teheran, im Stadtteil XXXX - es gebe auch noch andere Bezeichnungen wie zB XXXX oder Abkürzungen - geboren und habe weder in Afghanistan gelebt, noch sei er dort jemals gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Sadat, welche auch Seyed genannt würden, an. Das habe der Beschwerdeführer schon früher ausgesagt, aber die Personen, die ihn früher einvernommen hätten, hätten darauf bestanden, dass er eine von vier Möglichkeiten, nämlich Tadschike, Usbeke, Hazara oder Paschtune auszuwählen habe. Er sei schiitischer Moslem, sei traditionell verheiratet und habe eine Tochter, die derzeit zwischen 4 und 5 Jahre alt sei. In Teheran habe der Beschwerdeführer 4 - 4 1/2 Jahre die Schule besucht, habe aber nachdem seine Aufenthaltskarte ungültig geworden sei, diese nicht fortsetzen können. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe im Iran am Bau als Hilfsarbeiter 6 Monate lang gearbeitet. Wenn es im Baubereich weniger zu tun gegeben habe, sei er nebenbei auch als Schneider tätig geworden. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung.
Sein Vater, XXXX, sei ungefähr 65 Jahre alt und seine Mutter sei XXXX. Seine Frau trage den Namen XXXX und die Tochter heiße XXXX. Sein Bruder, XXXX sei nunmehr ungefähr 8 Jahre alt und seine Schwestern seien XXXX. Die Großeltern habe der Beschwerdeführer noch nie gesehen. Mütterlicherseits habe er weder Onkeln, noch Tanten. Väterlicherseits gebe es 4 Onkeln. Seine Familie sei in Teheran, in XXXX geblieben und lebe dort. Sein Vater und seine Mutter seien zu alt, um arbeiten zu können, seine Schwestern würden als Schneiderinnen zu Hause arbeiten und XXXX, sei Hausfrau und habe kein eigenes Einkommen.
Auf Nachfrage, ob er noch andere Familienmitglieder oder Angehörige habe, gab der Beschwerdeführer an, er kenne seine Familie nicht so gut, habe keinen Kontakt zu ihr und habe z. B. seine Onkel väterlicherseits nur auf Fotos gesehen. Es gebe zwar einige entfernte Verwandte in Wardak, wo seine Familie herstamme, diese Personen habe er jedoch noch nie selbst gesehen und sein Vater habe nie viel darüber erzählt. Wo die vier Brüder seines Vaters aufhältig seien, wisse der Beschwerdeführer nicht, er wisse nur, dass zwei Tanten in Afghanistan seien, wobei ihm der genaue Ort unbekannt sei. Seine Familie habe seit über 10 Jahre keinen Kontakt mehr zu diesen Verwandten, sie wüssten nicht einmal, ob sie noch am Leben seien. Der Beschwerdeführer habe nur mitbekommen, dass sein Vater und dessen vier Brüder als die Taliban an der Macht gewesen seien, habe flüchten müssen. Derzeit halte der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seiner Familie und seiner Ehefrau.
Auch die Familie seiner Ehefrau stamme aus der Provinz Maidan Wardan und halte sich im Iran auf. XXXX sei ebenfalls im Iran, wo der Beschwerdeführer sie auch kennengelernt habe, geboren. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Eltern und Ehefrau seien streng religiös. Die Tochter werde nicht nach muslimischen Glauben erzogen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandte. Er besuche einen Deutschkurs bei einer Frau mit Namen Martina, verbringe seine Zeit mit lernen und Fußball spielen mit österreichischen Jugendlichen, zu denen er auch sonst Kontakte habe. Da er in XXXX untergebracht sei, habe er keine Möglichkeit eine Lehre zu beginnen, denn das Geld reiche nicht um zB nach Graz zu kommen.
Zu seinem Fluchtgrund nochmals befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Hochzeit ca. 1 Jahr "ganz normal" gelebt, aber dann Schwierigkeiten mit seinem Schwiegervater bekommen. Der Beschwerdeführer sei sehr unter Druck gestanden, denn er habe vor seiner Hochzeit versprechen müssen, dem Schwiegervater 250 Zika (Goldstücke) zu bezahlen. Als der Beschwerdeführer dieses Geld nicht aufbringen habe können, habe sich der Schwiegervater bei einem Amt, das mit einem Gericht oder einer Polizeistation vergleichbar sei, beschwert. Weil der Beschwerdeführer nicht bezahlen habe können, wäre er entweder im Iran ins Gefängnis gekommen oder nach Afghanistan geschickt worden. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, diese Probleme mit seinem Schwiegervater bestritten habe, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er keine Detailfragen bekommen, und daher nur "grob" angegeben habe, aus familiären Gründen geflüchtet zu sein.
Zu den Umständen im Iran vor seiner Ausreise befragt, wiederholte der Beschwerdeführer insbesondere, dass er infolge des Ablaufens seiner Aufenthaltsbewilligung die Schule nicht mehr fortsetzen habe können. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung koste für 3 Monate pro Person 400 iranische Toman (das seien ungefähr 100 EURO) und das habe der Beschwerdeführer nicht aufbringen können, denn neben ihm hätten seine beiden Schwestern nur teilweise gearbeitet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter an, Frauen die meistens zu Hause seien - wie seinen Schwestern - bräuchten keine solche Aufenthaltsbewilligung, bei ihnen sei das nicht "so streng". Wenn man jedoch die Schule besuche oder das Haus verlasse und unterwegs sei, wie sein Vater, der auch einkaufen gehe, benötige man jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Wolle man arbeiten gehen, benötige man darüber hinaus noch eine weitere Bewilligung.
Zu den Kosten seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, die Reise vom Iran bis nach Österreich habe ihm ungefähr 6.000,00 EURO gekostet. Etwa 2.500,00 EURO habe sich der Beschwerdeführer erspart, aber den Rest, ungefähr 2.800,00 EURO habe er sich von Nachbarn, verschiedensten Leuten und seinem Arbeitgeber ausborgen müssen. Dass er in der früheren Einvernahme vor der belangten Behörde davon gesprochen habe, sich nur 1.000,00 EURO ausborgen habe müssen, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass ihn der bei dieser Einvernahme tätige iranischer Dolmetsch, nicht genau verstanden und bei der Übersetzung missverstanden habe.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung von der Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten, aktuellen Länderberichte, Stand 19.11.2014, betreffend die derzeitige Situation im Herkunftsstaat, Afghanistan, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheitslage, die Versorgungslage, die Situation von ethnischen Minderheiten, die medizinische Versorgung, Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführer hingewiesen und auch insbesondere deren Zustandekommen sowie deren Bedeutung als Grundlage für die vom Gericht zum Herkunftsstaat zu treffenden Feststellungen erklärt worden waren, äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst dahingehend, dass er in Afghanistan nicht überleben könne. Die Richterin wisse selbst, dass dort täglich viele Leute getötet würden, denn es sei Krieg und sehr gefährlich. Der Beschwerdeführer bekomme auch selbst Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan und sehe im Fernsehen Selbstmordattentäter und Krieg.
Nach eingehender Erörterung der rechtlichen Voraussetzungen betreffend die Gewährung des Status eines Asylberechtigten gemäß Asylgesetz 2005 in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Flucht aus dem Iran nach Österreich, zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abs. A Z 2 der GFK zurück. Gleichzeitig betonte er, weder in den Iran zurückkehren, noch nach Afghanistan gehen zu können.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, gehört der Volksgruppe der Sadat an und ist schiitischen Glaubens. Seine Heimatprovinz, aus der seine Eltern stammen, ist die Provinz Wardak. Der Beschwerdeführer wurde im Iran, in Teheran im Stadtteil Shah Abdul Azim geboren und lebte bis zu seiner Ausreise ausschließlich im Iran. Auch seine Familie - Eltern, Geschwister sowie seine Ehefrau und minderjährige Tochter - halten sie nach wie vor im Iran auf. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers hat seine gesamte Familie seit über 10 Jahren keinerlei Kontakt zu den wenigen noch in Afghanistan verbliebenen und unter Umständen noch lebenden Verwandten. Der Beschwerdeführer kennt diese Angehörigen persönlich nicht und verfügt darüber hinaus auch in keiner anderen afghanischen Provinz über ein familiäres Netzwerk oder sonstige aufrechte verwandtschaftliche Beziehungen.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer allein und hat keine Verwandten. Er besucht laufend und sehr engagiert Sprachkurse und bemüht sich laufend die deutsche Sprache zu lernen. Er verfügt über soziale Kontakte im Rahmen der Kursbesuche und im Zuge von sportlichen Aktivitäten zu österreichischen Jugendlichen. Er möchte sich ein Leben in Österreich aufbauen.
Der Beschwerdeführer hat nach ausführlicher Rechtsbelehrung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.4.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 18.01.013, Zl 12 11.461-BAG, zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist bezogen auf Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.
2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur menschenrechtlichen Situation folgendes zu entnehmen:
Die Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.
(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten.
(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien.
(Stars and Stripes: Fear of violence sends foreigners packing ahead of Afghanistan's presidential election vom 23.4.2014)
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist.
Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider.
(DIS - Danish Immigration Service 5.2012: Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process)
Sicherheitsabkommen
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.
(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Wahlen 2014
Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.
(Tolo: Azimi: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.
(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)
Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.
(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.
(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.
(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)
Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September
1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.
(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Rebellengruppen
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.
(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.
(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)
Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.
Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.
(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Haqqani-Netzwerk
Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen.
Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt.
(NYT - The new York Times: 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say vom 17.10.2014)
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden.
(DW - Deutsche Welle: Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network vom 17.10.2014)
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend.
Khaama Press: Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence vom 16.10.2014)
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen.
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten.
(BBC: Afghan militant fighters 'may join Islamic State' vom 2.9.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben.
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.
(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.
(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)
Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)
So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:
the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.
(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)
Die Provinz Wardak/ Maidan Wardak
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden.
(Pajhwok o.D.u: Background Profile of of Maidan Wardak, Zugriff 23.10.2014)
Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban.
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak.
(BBC: Afghanistan conflict: Life inside a Taliban stronghold vom 20.10.2014)
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
(Khaama Press: 5 policemen martyred in Wardak roadside bomb explosion vom 28.9.2014; vgl. Khaama Press: Abducted engineers rescued in Wardak province vom 6.5.2014; WP - Washington Post: In Taliban stronghold, a scared electorate vom 5.4.2014)
Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen.
(WP - Washington Post: In Taliban stronghold, a scared electorate vom 5.4.2014; vgl. WSJ - The Wall Street Journal: Afghans Defy Taliban and Turn Out in Force to Elect President vom 5.4.2014)
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaf.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)
Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden.
(AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)
Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung vom 15.3.2013)
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 29.9.2014; vgl. USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten.
Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht.
Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind.
(Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern.
Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen.
Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten.
(OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)
Korruption
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.
Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.
(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Haftbedingungen
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 10.9.2014; vgl. AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)
Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar.
(ICOMDP - International Commission against Death Penalty 1.2013: The death penalty and the "most serious crimes", Zugriff 8.7.2014)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen.
(USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: Afghanistan vom 30.4.2014)
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen.
(CIA vom 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Schiiten
Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert
(USDOS - United States Department of State: 2013 Report on International vom 28.7.2014)
Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan.
(LAT - Los Angeles Times: Gunmen kill 14 Shiite Muslims in rare sectarian attack in Afghanistan vom 25.7.2014)
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt.
(BBC News: Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms vom 5.9.2013; vgl. USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: Afghanistan vom 30.4.2014)
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert.
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an.
(USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: Afghanistan vom 30.4.2014)
Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind.
(USDOS - United States Department of State: 2013 Report on International vom 28.7.2014; vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten.
(USDOS - United States Department of State: 2013 Report on International vom 28.7.2014)
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan.
(MRGI - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2014 vom 3.7.2014)
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.
(CIA vom 24.6.2014)
Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen.
(MRGI - Minority Rights Group International 7.2012: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Afghanistan, Zugriff 11.9.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.
(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)
Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)
Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.
(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.
(BFA Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)
Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.
Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.
(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
Medizinische Versorgung
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen.
(IRIN: Stark choice for many Afghans: sickness or debt vom 2.7.2014)
Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit 6.2014: Afghanistan, Zugriff 07.07.2014)
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen.
Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt.
(BMJ -British Medical Journal: Afghanistan: a healthy future? vom 17.6.2014)
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder.
(WHO von 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation von 3.2014:
Afghanistan; 2014 and beyond)
Behandlung nach Rückkehr
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
2.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2. 1 Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren - mangels im erstinstanzlichen Verfahren vorliegender bzw. auch dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr erhältlicher, die Identität des Beschwerdeführers betreffender Dokumente - auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt gemachten glaubhaften Angaben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall wurden vom Beschwerdeführer Name, Geburtsdatum, Muttersprache, Ort und Dauer der schulischen Ausbildung, der Aufenthaltsort im Iran und die dort vom ihm ausgeübten Tätigkeiten sowie die Namen, das Alter und die persönliche Umstände seiner Familienangehörigen (Eltern, Schwestern, Bruder, Ehefrau und Tochter) während des Verfahrens erster Instanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ident, ausführlich und durchaus konsistent angegeben. So schilderte der Beschwerdeführer die Einkommenssituation seiner Familie gleichlautend dahingehend, dass nur seine beiden Schwestern als Teilzeit-Schneiderinnen und er selbst über 6 Monate am Bau als auch zum Teil als Schneider gearbeitet hätten, während sein Vater arbeitslos sei und seine Mutter und Ehefrau sich um den Haushalt kümmerten. Die anlässlich der ersten Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden zu seinem Geburtsort getätigten und zu den späteren Angaben (er sei im Iran, in Teheran im Stadtteil Shah Abdul Azim geboren) verschiedenen Aussagen erklären sich für die erkennende Richterin nachvollziehbar damit, dass die Eltern des Beschwerdeführers und deren Vorfahren sowie auch die Vorfahren seiner Ehefrau aus der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan stammen bzw. diese Familien bis zu ihrer Flucht in den Iran nach den Angaben des Beschwerdeführers dort in Afghanistan gelebt haben. Im Einklang dazu gab der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens zu seiner Person gleichlautend an, den Iran vor seiner Flucht niemals verlassen zu haben, im Iran mit den ihm bekannten Familiengehörigen gelebt zu haben und dort seine - ebenfalls im Iran geborene Ehefrau - kennen gelernt zu haben. Die erste Aussage, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, berichtigte der Beschwerdeführer schon zu Beginn seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich dahingehend ein Mitglied der Volksgruppe der Seyed zu sein. Angesichts der geringen Anzahl von im Afghanistan der Volksgruppe der Sadat angehörigen Menschen erscheint es plausibel und vorstellbar, dass die Sadat bzw. Seyed als afghanische Volksgruppe nicht allgemein geläufig bzw. bekannt ist (vgl Beilage 2 OZ 10, ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.9.2010, wonach es sich bei den Sadat um einen zahlenmäßig kleinen, mit den Hazara assoziierten oder diesen als Untergruppe angehörigen Stamm mit eigener Sprachprägung handle).
Die Differenzen zwischen seinen Aussagen vor den Sicherheitsbehörden und der belangten Behörde in Bezug auf die Gründe und die Kosten seiner Flucht, sind offenbar den zwischen dem Beschwerdeführer und den auf Seiten der belangten Behörde tätig gewordenen iranischen Dolmetsch (vgl. OZ 10Z, Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) aufgetretenen Kommunikationsproblemen zuzurechnen (vgl. Verfahrensakt S 37, wonach der Dolmetsch für die Sprache Dari bestellt und beeidet war, der Beschwerdeführer hingegen seine Aussagen in Farsi zu Protokoll gegeben hat). Überzeugend bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine erste Aussage vor den Sicherheitsbehörden betreffend die Ursache für das Verlassen seiner Familie im Iran - er habe Probleme mit seinem Schwiegervater gehabt - indem er ausführlich und schlüssig erzählte, dass es ihm infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse seiner gesamten Familie nicht möglich gewesen war, weder die Kosten für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, als Voraussetzung für die Fortsetzung seines Schulbesuches noch für eine Arbeitsbewilligung, als Voraussetzung für seine legale Beschäftigung im Iran aufzubringen. Demzufolge ist es auch glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen ist, das anlässlich der Hochzeit seinem Schwiegervater versprochene Heiratsgut in Goldstücken zu bezahlen. Durchaus vergleich- und nachvollziehbar dazu berief sich der Beschwerdeführer auch darauf, von den Kosten für seine Flucht aus dem Iran bis nach Traiskirchen aus eigenem Ersparten nur einen vergleichsweise geringen Anteil beigetragen zu haben, während er sich den größeren Anteil etwa von seinem Arbeitgeber oder Nachbarn etc. ausborgen habe müssen.
Nicht zugestimmt werden kann, der von der belangten Behörde gesehenen Möglichkeit, der Beschwerdeführer könne sich ohne einer Gefährdung im Sinne von § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, in Afghanistan ein Leben aufbauen. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers, kann als solche schon deshalb nicht erkannt werden, weil der Beschwerdeführer in Afghanistan völlig auf sich allein gestellt wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich - entgegen der Darstellung der belangten Behörde - noch zu keiner Zeit in Afghanistan aufgehalten hat und der dortige Kulturkreis ihm daher, wenn überhaupt, nur aus Erzählungen und nicht aus eigener Wahrnehmung vertraut ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerbers). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer in der Gesamtschau, aber auch insbesondere in Bezug darauf noch niemals selbst in Afghanistan gewesen zu sein und auch keinen der unter Umständen noch dort lebenden Verwandten seines Vaters jemals persönlich kennen gelernt zu haben, noch einen Aufenthaltsort dieser Personen zu kennen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Seine Aussagen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan zu verfügen, waren nicht nur widerspruchsfrei und authentisch, sondern sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein, aber auch aufgrund der speziellen Situation in der Heimatprovinz - Wardak wird als Hochburg der Taliban gesehen und in dieser Schlüsselprovinz fanden in den letzten Jahren die gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban statt - vor der die Familie des Beschwerdeführers und die seiner Ehefrau noch vor deren Geburt in den Iran geflüchtet sind, nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen plausibel und nachvollziehbar ist und ihm somit Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.
2.2.2. Grundlage für die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan allgemein und in der Provinz Maidan Wardak sowie dem dazu östlich gelegenen Kabul im Besonderen stellen die angeführten Quellen dar. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierender Institutionen, ergeben ein nachvollziehbares Gesamtbild der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der genannten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht an der Richtigkeit der Darstellung kein Zweifel. Der Beschwerdeführer hat diese Quellen, die ihm als Beilage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 18.3.2015 übermittelt wurden, weder in Abrede gestellt, noch ist er ihnen entgegen getreten. Auch hat der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme hierzu ausdrücklich verzichtet.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A.I)
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.
Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er sich persönlich noch nie im Heimatstaat aufgehalten hat, ergeben sich konkrete Hindernissen betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Verbindungen bzw. andere soziale Kontakte nach Afghanistan. Zu der in der Heimatprovinz seiner Familie, Maidan Wardak, verbliebenen und möglicherweise noch am Leben befindlichen Verwandtschaft hat seine Familie seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer selbst kennt diese Personen, wenn überhaupt nur von Fotos. Er wurde bereits im Iran geboren, kennt Afghanistan nur aus den wenigen Erzählungen seines Vaters und hat sein Heimatland noch nie betreten. Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinerlei örtliche Kenntnisse über Afghanistan, noch ist er mit den dort herrschenden Lebensumständen vertraut. Er verfügt nur über eine geringe Grundschulausbildung, hat keinerlei Berufsausbildung erworben und hat vor seiner Flucht im Iran deshalb nur wenige Monate im Jahr als Hilfskraft am Bau bzw. als ungelernter Schneider gearbeitet. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht vorausgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einer sehr kleinen, nur gering verbreiteten Volksgruppe, den Sadat, angehört und er als schiitischer, eher der Volksgruppe der Hazara zuzurechnender Moslem, Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit zu gewärtigen hätte.
Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich aus eigenem wiederholt an Deutschkursen erfolgreich teilgenommen hat. Neben diesen seinen Anstrengungen um sprachliche Integration, die durch die Vorlage von mehreren Kurszeugnissen untermauert werden, ist der Beschwerdeführer um soziale Kontakte zu österreichischen Jugendlichen, mit denen er regelmäßig Fußball spielt, bemüht. Seine bisher erlangte Integration wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl durch sein persönliches, offenes Auftreten als auch sein glaubwürdiges Vorbringen nach außen erkennbar.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Herkunftsland bzw. seine Heimatprovinz sicher erreichen kann. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatsregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der derzeitig noch immer nicht stabilen politischen Lage und der daher sowohl im Allgemeinen, als auch in der Heimatprovinz der Familie des Beschwerdeführers im Besonderen auf radikale und regierungsfeindliche Gruppierungen zurückzuführenden volatilen Sicherheitslage, ist eine ausreichende staatliche Unterstützung in Afghanistan sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit nach Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie an den erforderlichen Kenntnissen der örtlichen Verhältnisse und des vor Ort üblichen Kulturkreises.
Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, ebenso nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall seiner Anwesenheit in Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und somit die erforderliche Unterstützung nicht bekommen kann. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an. Angesichts der Ausbildungssituation des Beschwerdeführers wäre es äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich eine Arbeit zu finden.
Bei dem bereits im Iran geborenen und seither ausschließlich dort mit seiner Familie lebenden Beschwerdeführer, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er sich in seinem Herkunftsland, Afghanistan, nicht zu Recht finden würde.
Im Falle einer Verbringung nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr in eine aussichtlose Situation zu geraten und in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ausgesetzt. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer aktuell auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
2.3.3. Zu Spruchpunkt A.II)
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
2.3.4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.