BVwG W217 2002372-1

W217 2002372-1Tribunale amministrativo federale24 apr 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Rückforderung

Testo completo

BVwG W217 2002372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2002372.1.00

Spruch

W217 2002372-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Dr. Alfred Obermair als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (früherer Name: XXXX), SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 17.09.2013 betreffend Widerruf und Rückersatz des im Zeitraum 06.07.2013 - 13.08.2013 unberechtigt bezogenen Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 17.09.2013, VSNR: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des in der Zeit von 06.07.2013 - 13.08.2013 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von €

1. 038,57 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut WGKK die Beschwerdeführerin von der Firma XXXX Wien, XXXX GesmbH für den oben genannten Zeitraum versichert gewesen wäre, woraus eine Rückforderung von € 1.038,57 entstanden sei.

In der Niederschrift vom 24.09.2013 vor der WGKK gab die Beschwerdeführerin an, das Dienstverhältnis habe am 05.07.2013 geendet. Diese Niederschrift legte die Beschwerdeführerin ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 02.10.2013 bei. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde daraufhin um neuerliche Überprüfung ersucht.

2. Mit Bescheid vom 18.10.2013, GZ 2013-0566-9-002798, gab das AMS dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.10.2013, ihrer Berufung aufschiebende Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF zuzuerkennen, Folge.

3. Mit Bescheid des AMS Landesgeschäftsstelle Wien vom 23.10.2013, GZ 2013-0566-9-002798, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

4. Am 03.03.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 02.04.2015 teilte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin durch die Beitragsprüferin per 05.07.2013 von der Sozialversicherung abgemeldet worden sei.

6. Mit Schreiben vom 13.04.2015 teilte das AMS Wien XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Sinne des Parteienvorbringens geändert worden sei und das verfahrensgegenständliche vollversicherte Dienstverhältnis bereits am 05.07.2013 geendet habe. Die Beschwerdeführerin sei sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gewesen und bestünden nunmehr keine Widerrufs- bzw. Rückforderungstatbestände im Sinne der relevanten Gesetzesbestimmungen des AlVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stand in der Zeit von 06.07.2013 - 13.08.2013 nicht in einem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahren vor dem BVwG und anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AlVG lauten:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) ...

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) ..."

3.2. Stattgebung der Beschwerde

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid, mit dem ihr Arbeitslosengeldbezug in der Zeit von 06.07.2013 - 13.08.2013 widerrufen und der Überbezug in der Höhe von € 1.038,57 rückgefordert wurde, zu beheben.

Grundlage des Bescheides war eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes, aufgrund der das AMS annahm, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein der Vollversicherung unterliegendes Dienstverhältnis bestand.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat jedoch eine Beitragsprüfung bei der Arbeitgeberin ergeben, dass das Dienstverhältnis am 05.07.2013 geendet hat.

Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin während des Arbeitslosengeldbezuges nicht vollversicherungspflichtig beschäftigt war, besteht für den Widerruf in dem im Bescheid angeführten Zeitraum und für die Rückforderung des Überbezuges keine Grundlage.

Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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