BVwG W126 1434787-1

W126 1434787-1Tribunale amministrativo federale27 apr 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W126 1434787-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1434787.1.00

Spruch

W126 1434787-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013,

Zl. 12 11.900-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 03.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt. Am 19.09.2012 erfolgte eine Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers. Am 16.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zur Klärung seines Alters einvernommen und gab an, dass er Analphabet sei und sein genaues Geburtsdatum nicht kennen würde. Von seiner Tante habe er erfahren, dass er sechzehn Jahre und acht Monate alt sei. Auf Vorhalt des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung der linken Hand, das auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schließen lasse, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Schätzung der Ärzte anerkennen würde, weil er selber nicht wisse, wie alt er sei.. Da das Alter des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, wurde er am 08.11.2012 ärztlich untersucht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.11.2012 ergab zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21,63 Jahren, weshalb die Volljährigkeit des Beschwerdeführers in der Einvernahme des Bundesasylamtes vom 12.12.2012 festgestellt wurde. Am 05.03.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Wardak. Der Beschwerdeführer habe keine Schulausbildung. In Afghanistan habe er zwei Jahr als Verkäufer gearbeitet. Er besitze zwei Felder mit einer Größe von zwei "Jerib". Diese zwei Felder bewirtschafte der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits und davon würden die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben. Die Brüder des Beschwerdeführers würden nicht arbeiten, einer leide unter einer psychischen Krankheit. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus persönlichen Gründen verlassen. Sein Bruder XXXX habe ein afghanisches Mädchen geliebt und die Familie des Mädchens sei gegen eine Heirat der beiden gewesen, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers und das Mädchen geflohen seien. Wohin wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Bruder des Mädchens habe daraufhin den Beschwerdeführer entführt, ihn mit einem Stock geschlagen und den Beschwerdeführer gezwungen, die beiden zu finden. Dafür habe er ihm eine Woche Zeit gegeben. Der Beschwerdeführer habe diese jedoch innerhalb einer Woche nicht finden können, weswegen er Afghanistan verlassen habe.

In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass sein Bruder in ein Mädchen verliebt gewesen sei und dass die Eltern des Beschwerdeführers und die Eltern des Mädchens nicht damit einverstanden gewesen seien. Das Mädchen sei seit ihrer Kindheit ihrem Cousin versprochen und bereits mit diesem verlobt gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Bruder des Beschwerdeführers auf die bereits erfolgte Verlobung hingewiesen und gesagt, dass man deswegen nichts machen könne, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Mädchen geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Burger-Geschäft in Maidan Wardak besessen. Eines Abends, als der Beschwerdeführer wie jeden Abend die Fenster seines Geschäfts geputzt habe, seien der Vater und der Bruder des Mädchens mit einem Auto gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert mitzukommen. Sie hätten den Beschwerdeführer in die Berge gebracht und ihn mit einem Stück Holz, das mit einem Gummi umwickelt gewesen sei, so stark geschlagen, dass der Beschwerdeführer - er wisse nicht wie lange - bewusstlos geworden sei. Sie hätten wissen wollen, wohin der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Mädchen geflohen sei, das habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gewusst. Als der Beschwerdeführer aufgewacht sei, habe er überall Schmerzen gehabt und nicht mehr richtig gehen können. Danach sei er etwa acht Stunden zu Fuß nach Hause gegangen. Er habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt und sei am Kopf sehr oft geschlagen worden, weshalb er Beulen gehabt habe. In einer Apotheke in Kabul habe der Beschwerdeführer danach Tabletten gegen die Schmerzen bekommen. Als er das Haus wieder verlassen habe, habe er erneut den Vater des Mädchens getroffen, der den Beschwerdeführer gewarnt habe, dass, wenn er ihm nicht innerhalb einer Woche sagen würde, wo die beiden sein würden, der Beschwerdeführer umgebracht werden würde. Deshalb sei dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig geblieben, als das Land zu verlassen. Wegen dieses Vorfalls sei der Beschwerdeführer nicht zur Regierung oder zur Polizei gegangen, weil dies die Situation nur verschlimmert hätte. In Afghanistan würden die Polizei und die Regierung nichts unternehmen können. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise nach Kabul gefahren, um einen Reisepass zu bekommen. Dort habe er ungefähr vier Tage verbracht und bei einem Bekannten übernachtet. Der Beschwerdeführer habe keinen Vater, einer seiner Brüder sei mit dem Mädchen weggelaufen und der andere sei behindert, weswegen er in der Wohnung angekettet werden würde. In Maidan Wardak sei es gefährlich zu leben. Die Taliban hätten dort sehr oft Fallen für amerikanische Konvois gestellt. Einmal habe der Beschwerdeführer einen Granatensplitter abbekommen, der in seiner Hand stecken geblieben sei. Jeden Tag würde es Schießereien geben. Der Beschwerdeführer habe nicht genug Geld, um seinen Bruder und seine Mutter nach Kabul mitzunehmen, da die Mieten so hoch sein würden, dass man sie sich nicht leisten könne. Außerdem könne der Beschwerdeführer seinen Bruder aufgrund dessen Krankheit nicht mitnehmen.

In der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer einen an ihn gerichteten Drohbrief vor und gab an, dass der Drohbrief im Briefkasten der Familie des Beschwerdeführers hinterlegt worden sei, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, und dass der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer den Drohbrief per E-Mail übermittelt habe. Das Original befinde sich auf dem Weg nach Österreich. Laut Übersetzung des Drohbriefes vom 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer darin von den Söhnen von ... [Anm. der Übersetzerin: unleserlich] gewarnt, das Schicksal des Bruders, welcher mit dem Bruder des Beschwerdeführers geflüchtet sei, zu klären und dass der Beschwerdeführer die volle Verantwortung tragen würde, wenn er sein Schicksal binnen zehn Tagen nicht klären würde und sie ihn umbringen würden. Der Sachverhalt sei bereits den Taliban weitergeleitet worden, damit sie sich mit der Sache befassen würden. Wenn der Beschwerdeführer ein ruhiges und fröhliches Leben wünsche, müsse er sich beeilen, sonst werde er auf den Tod warten. Der Sachverhalt sei am Ende von den Weisen des Dorfes bestätigt worden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass der Drohbrief nur von der Familie des mit dem Bruder des Beschwerdeführers geflüchteten Mädchens stammen könne, da die Familie des Beschwerdeführers sonst keine Feinde haben würde. Der Beschwerdeführer könne lesen und schreiben, da er vier Jahre lang in einer Moschee einen Kurs für erwachsene Analphabeten besucht habe.

Der Bruder des Beschwerdeführers habe das Mädchen circa ein Jahr vor deren Flucht kennen gelernt. Das Mädchen habe mit ihrer Familie im selben Dorf wie die Familie des Beschwerdeführers gelebt. Der Vater des Mädchens sei einmal in Mekka gewesen und habe Beziehungen zu den Taliban. Er sei ein reicher und bekannter Mann im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Das Mädchen habe zwei Schwestern und drei Brüder. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Mädchen durchgebrannt sei, seien eines Abends gegen 21:30 und 22:00 Uhr der Vater und ein Bruder des Mädchens zum Beschwerdeführer ins Geschäft gekommen und hätten den Beschwerdeführer gezwungen mitzugehen und ihn in ihr Auto geschubst. Diese seien mit dem Beschwerdeführer etwa eine Stunde in eine abgelegene Gegend gefahren und hätten den Beschwerdeführer dort gefesselt und mit einem Stock geschlagen. Als der Beschwerdeführer aufgewacht sei, sei er nach einer Weile verletzt nach Hause gegangen. Er habe den Weg zur Hauptstraße, die er gekannt habe, gefunden und sei diese entlang gegangen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nach Kabul gegangen und habe dort fünf bis sechs Tage bei einem guten Freund seines Bruders gewohnt. Da Kabul nicht allzu weit vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt liege, habe der Beschwerdeführer Angst, auch dort von der Familie des Mädchens gefunden zu werden. Die Familie des Beschwerdeführers wohne nach wie vor im Heimatdorf. Der Onkel mütterlicherseits, der den Drohbrief an den Beschwerdeführer geschickt habe, wohne in Kabul und sei dort in einer öffentlichen Schule als Lehrer beschäftigt. Er habe zwei Töchter und drei Buben. Wenn sich der Beschwerdeführer in Kabul sicher gefühlt hätte, wäre er gleich dort geblieben, aber er habe sich in Kabul nicht sicher gefühlt.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer seit eineinhalb Monaten einen Deutschkurs und legte diesbezüglich eine Bestätigung vor.

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Aussage ledig zu sein, nicht stimmen würde. Er habe circa ein Jahr vor seiner Ausreise geheiratet. Die Eheschließung habe im Haus des Onkels mütterlicherseits in Maidan Wardak in Anwesenheit eines Mullahs stattgefunden. Nach der Eheschließung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mit dessen Familie gemeinsam im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers lebe seine Ehefrau bei ihrer Mutter.

2. Am 22.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine am 07.06.2011 ausgestellte Heiratsurkunde betreffend seine Eheschließung.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 15.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.

3. Mit Bescheid vom 16.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erzählt habe, von einem Bruder des besagten Mädchens entführt worden zu sein. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er von dem Vater und einem Bruders des besagten Mädchens mitgenommen worden sei. In den ersten Einvernahmen habe der Beschwerdeführer behauptet, weder den Namen des Mädchens noch den ihrer Familienangehörigen zu kennen, in der letzten Einvernahme habe der Beschwerdeführer den Namen des Mädchens und auch von deren Vater sowie Brüdern genannt. Von der Behörde werde der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt daher in Zweifel gezogen. Wenn der Beschwerdeführer außerdem schon nicht einmal bei seinen persönlichen Daten wie seinem Geburtsdatum bei der Wahrheit bleibe, könne umso weniger davon ausgegangen werden, dass sein übriges Vorbringen tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der Wahrheit entspreche. Zu den angeblich bei seiner Eheschließung teilnehmenden/anwendenden Personen habe sich der Beschwerdeführer gravierend widersprochen. So habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, dass sein Schwiegervater anwesend gewesen sei und kurz darauf habe der Beschwerdeführer gesagt, dass seine Ehefrau bei ihrer Mutter leben würde, da ihr Vater schon vor etwa acht Jahren an Krebs verstorben sei. Daraufhin habe er angeführt, dass er den Bruder seiner Ehefrau gemeint habe, der an Krebs verstorben sei. Die Behörde habe den Eindruck, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht tatsächlich stattgefunden habe. Daran vermöge auch die in weiterer Folge vorgelegte schlecht bzw. fast nicht lesbare Kopie der Heiratsurkunde etwas zu ändern. Einer Kopie komme nicht die volle Beweiskraft einer Originalurkunde zu, Kopien würden keiner Überprüfung auf Authentizität durchgeführt werden können und es sei amtsbekannt, dass in Afghanistan selbst echte Dokumente mit falschem Inhalt leicht zu erhalten seien. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beinhalte gravierende Widersprüche und Unplausibilitäten, insbesondere habe der Beschwerdeführer erst in den späteren Einvernahmen angegeben, dass sowohl der Bruder als auch der Vater des geflohenen Mädchens den Beschwerdeführer entführt hätten, wobei zuvor lediglich vom Bruder die Rede gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Namen des Vaters vom Mädchen nicht wissen würde und danach habe er vorgebracht, dass dieser ein sehr reicher und im Dorf bekannter Mann sei, weswegen wohl davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer sein Name auch schon anlässlich der ersten Einvernahmen bekannt sein hätte müssen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der angeblichen Entführung seien widersprüchlich und unplausibel. Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der letzten Einvernahme davon gesprochen, dass er gezwungen worden sei einzusteigen sowie dass er gefesselt worden sei. Es bleibe völlig im Dunkeln, warum es dem Beschwerdeführer zum Beispiel vor der Entführung im Zuge der "Versperrung" seines Geschäfts nicht möglich gewesen sei, sich in dieses "einzusperren". Auch der vermeintliche Drohbrief werde nicht als geeignet erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine unglaubwürdigen Ausführungen glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Fakt sei, dass gefälschte Dokumente regelmäßig bei Asylsuchenden im Allgemeinen und im Besonderen bei afghanischen Staatsbürgern festgestellt werden würden. Ein solch privates Schreiben sei zudem keinesfalls als hinreichender Beweis für die vorliegende Richtigkeit der Angaben zu werten und komme diesem keine umfassende Beweiskraft zu. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers würde es am asylrechtsrelevanten Charakter mangeln, da es sich bei der besagten Bedrohung ausschließlich um eine privat motivierte Verfolgung handle, die dem afghanischen Staat nicht zurechenbar sei. Auch wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul gegeben.

Eine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere könne die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul als hinreichend sicher angesehen werden. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers wäre es dem Beschwerdeführer wohl möglich und zumutbar, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

4. Am 29.04.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdegründe gab der Beschwerdeführer handschriftlich in Dari an und führte aus, dass sich die unterschiedlichen Angaben betreffend sein Alter daraus ergeben hätten, dass er selbst nicht wissen würde, wann er auf die Welt gekommen sei. Seine Mutter sei Analphabetin und es sei in Afghanistan üblich, dass für Kinder erst im hohen Alter eine Geburtsurkunde ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer habe die Frage zu seinem Familienstand mit ledig beantwortet, da er angenommen habe, dass die Frage seinen Familienstand in Österreich betreffen würde und seine Ehefrau nicht bei ihm gewesen sei. In Afghanistan würden viele Menschen keine Heiratsurkunde nach Sharia besitzen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch nur eine gewöhnliche Heiratsurkunde, die am Tag seiner Trauung der Dorfmullah und die Zeugen unterschrieben hätten. Daran, dass sein Schwiegervater am Leben sei, bestehe kein Zweifel. Der/die Dolmetscher/In habe nach seinem Schwager gefragt und er habe angegeben, dass sein Schwager vor acht Jahren an einer Krebserkrankung verstorben sei. Der/die Dolmetscher/In habe das nicht verstanden und übersetzt, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers verstorben sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer getötet werden. Von dem Fall seien auch die Taliban in Kenntnis gesetzt worden, um den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan gearbeitet und seine Arbeit sei gut für ihn gewesen. Als das Problem entstanden sei, sei er geflüchtet. In Afghanistan, vor allem in der Provinz Maidan Wardak, sei die Sicherheitslage nicht gut. Taliban würden die Autos der Amerikaner angreifen und dabei würden Zivilisten als Märtyrer sterben. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer einen geistig beeinträchtigten Bruder, der "an Ketten angeschlossen sei", und eine arme und kranke Mutter, die "in Sorgen und Leid versunken sei". Der Beschwerdeführer habe eine einsame Frau ohne ein Familienoberhaupt an ihrer Seite, die ihre ganze Hoffnung in den Beschwerdeführer gesteckt habe. Der Beschwerdeführer sei ihr einziger Betreuer. Der Vater des Beschwerdeführers sei als Märtyrer gestorben. Aus diesen Gründen ersuche der Beschwerdeführer um Hilfe. Er sei bemüht, die Sprache zu lernen und seine Familie zu unterstützen.

5. Am 25.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über seine Mithilfe beim Hochwasserhilfseinsatz am 12.06.2013 und am 13.06.2013.

Am 09.04.2014 wurden beim Bundesverwaltungsgericht die Melde-Bestätigung sowie eine Teilnahmebestätigung an einem A1-Deutschkurs des Vereins menschen.leben eingebracht.

Am 28.05.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines absolvierten Deutschkurses sowie sein Prüfungsergebnis vom 29.04.2014 und vom 30.04.2014 vor.

Am 26.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Deutschkursbestätigungen sowie diverse Einladungen des Projekts Neulands von der Caritas XXXX zu Museumsbesuchen, Schachabenden und Informationsveranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer aktiv und gerne teilnehme.

Am 02.09.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs - Level A2.2 des Beschwerdeführers sowie eine weitere Einladung des Projekts Neulands von der Caritas XXXX zu einem Museumsbesuch ein.

Am 05.12.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht erneut diverse Deutschkursbestätigungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

6. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass bei der letzten Einvernahme verschiedene Dinge falsch protokolliert worden seien, zum einen hinsichtlich seines Alters, zum anderen hinsichtlich seines Familienstandes - er habe in Afghanistan geheiratet und befindet sich seine Ehefrau in Afghanistan - sowie in Bezug auf ein Missverständnis hinsichtlich seines Schwagers und seines Schwiegervaters und zu den erfolgten Drohungen seiner Person gegenüber, wobei er betonen wolle, dass er selbst so geantwortet habe, dass er zweimal bedroht worden sei, und dazu ergänzen wolle, dass er einmal eine Drohung erhalten habe und er ein weiteres Mal geschlagen worden sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer an, in der Provinz Maidan Wardak, Provinzzentrum, Dorf: XXXX, Distrikt XXXX gelebt zu haben, derzeit würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine Ehefrau im Heimatdorf wohnen. Sein Vater sei bereits verstorben und sein weiterer Bruder sei geflüchtet, er wisse nicht, wo sich dieser derzeit aufhalte. In Kabul lebe ein Onkel mütterlicherseits, welcher Lehrer sei. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie bzw. nach Hause. In Afghanistan habe er im Heimatdorf ein kleines Geschäft gehabt, wo er Burger verkauft habe. In Österreich arbeite er nicht, da er keine Arbeitserlaubnis habe. In Kabul könne er nicht bei seinem Onkel leben, da dieser ihn nicht bei sich aufnehmen könne. Dieser habe selbst fünf Kinder und arbeite sehr viel, um seine Familie ernähren zu können. Er könne ihn nicht finanziell unterstützen.

Zu seinem Fluchtvorbringen schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan eine gute Arbeit gehabt habe und seine Familie versorgen haben können, er jedoch aufgrund einer Feindschaft gezwungen gewesen sei sein Heimatland zu verlassen. Sein Bruder habe sich in ein Mädchen verliebt, welches von klein an aber ihrem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen sei. Das Mädchen habe XXXX geheißten und sei damals ungefähr 19 Jahre alt gewesen. Sein Bruder habe XXXX im Heimatdorf kennengelernt. Er habe auch versucht das Mädchen zu heiraten und die Familie des Beschwerdeführers habe um die Hand des Mädchens angehalten. Damals habe seine Mutter in diesem Zusammenhang erfahren, dass XXXX bereits ihrem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe daher der Heirat nicht zugestimmt. Aus diesem Grund hätten sein Bruder und XXXX den Entschluss gefasst, gemeinsam zu fliehen. Eines Abends seien der Vater und der Bruder von XXXX zum Geschäft des Beschwerdeführers gekommen, ungefähr zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, als der Beschwerdeführer gerade die Fenster geputzt habe. Sie hätten ihn gebeten, sich in ihr Auto zu setzen, weil sie mit ihm sprechen hätten wollen. Im Auto hätten sie ihm die Hände und Füße gefesselt und ihm immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt. Sie seien mit ihm zu einem abgelegenen Ort gefahren, wo sie ihn aus dem Auto gezerrt hätten und ca. eine Stunde lang geschlagen hätten. Er habe mehrere Schläge auf den Kopf erhalten und sei es ihm, nachdem sie von ihm abgelassen hätten, nur mit großen Schwierigkeiten gelungen, nach Hause zu gelangen. Wie sich das genau zugetragen habe, könne er nicht mehr genau sagen. Sie hätten ihm eine Woche Zeit gegeben, um seinen Bruder zu finden. Da er sehr große Angst gehabt habe, habe er diese Woche nicht abgewartet und sei er nach Kabul geflüchtet, dort sei er auch nur wenige Tage geblieben, weil er Angst gehabt habe gefunden zu werden. Die Männer hätten ihm gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er ihnen keine Informationen über seinen Bruder gebe. Diese Leute stünden in gutem Kontakt zu den Taliban und hätten ihn mit Hilfe der Taliban finden können. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich sein Bruder aufhalte. Er habe zu keinem Zeitpunkt Informationen über den Aufenthaltsort seines Bruders erhalten. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Behörde erzählt habe, dass er, als er nach dem Angriff auf ihn nach seiner Rückkehr wieder von Zuhause weggegangen sei, den Vater des Mädchens getroffen habe, welcher ihn neuerlich gewarnt habe, erwiderte er, dass dies korrekt sei. Als er,nachdem ihn die Männer geschlagen hätten, endlich wieder nach Hause gekommen sei, sei es schon am Morgen gewesen, er habe nach ca. eineinhalb Stunden das Haus wieder verlassen, um zu sehen, ob er noch gehen könne und eventuell zur Arbeit gehen könne. Bei dieser Gelegenheit habe er den Vater des Mädchens gesehen, welcher ihn nochmals gewarnt und daran erinnert habe, dass er ihm eine Woche lang Zeit gegeben habe, um seinen Bruder und XXXX zu finden. Er habe ihn auch darauf hingewiesen, dass er niemals seine Drohung vergessen dürfe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er sehr große Angst vor der Familie des Mädchens. Sie hätten Kontakt zu den Taliban und er sei sicher, dass sie ihn in Afghanistan töten würden. In seiner Heimatprovinz herrsche Krieg und die Sicherheitslange sei sehr schlecht. Auf die Frage, welches Interesse die Familie des Mädchens am Beschwerdeführer haben solle, wenn er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht kenne und dieser mit dem Mädchen verschwunden sei, erwiderte er, dass sein Bruder die Ehre der Familie verletzt habe und ihn der Vater des Mädchens an Ort und Stelle sofort töten würde. In Afghanistan würden sogar Feindschaften entstehen, wenn man ein Mädchen einer bestimmten Familie nur ansehe oder beschimpfe. Sein Bruder sei mit dem Mädchen ohne die Erlaubnis Ihres Vaters geflüchtet und habe damit Schande über die Familie gebracht. Auf die Frage, ob es keine Möglichkeit gebe, dass man sich mit der Familie des Mädchens versöhne, antwortete der Beschwerdeführer, er glaube nicht, dass sie auf dieses Angebot eingehen würden.

Hinsichtlich des Drohbriefs gab der Beschwerdeführer an, dass dieser erst nach seiner Flucht bei seiner Familie hinterlegt worden sei. Als er in Österreich angekommen sei, habe er keine Informationen zu diesem Drohbrief gehabt. Als er schon in Österreich gewesen sei und Kontakt zu seinem Onkel in Kabul gehabt habe, habe ihm dieser dann von diesem Schreiben berichtet. Der Drohbrief sei an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und habe die Aufforderung an ihn enthalten, den Söhnen des Vaters des Mädchens XXXX den Aufenthaltsort seines Bruders und ihrer Schwester bekanntzugeben, sowie die Drohung, dass sie ihn töten würden, falls er nicht mit ihnen kooperiere. Von wem der Drohbrief genau stamme, könne er nicht sagen, er nehme aber an, dass er seitens der Familie des Mädchens vor ihr Haus geworfen worden sei. Er habe sonst keine anderen Feinde in Afghanistan und habe keine Probleme mit anderen Menschen gehabt. Die Namen des Vaters und der Brüder des Mädchens habe er erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren nennen können, da er diese zuvor nicht gekannt habe. Er habe sie erst von seinem Onkel erfahren. Zu seinem Onkel habe er zweimal Kontakt gehabt, seit er in Österreich sei. Damals habe ihm sein Onkel erzählt, dass es seiner Mutter gesundheitlich nicht gut gehe und dass er sich um seinen anderen Bruder, welcher noch zuhause sei, kümmern müsse. Sein zweiter Bruder sei vom Alter her zwar schon erwachsen, benehme sich aber wie ein Kind und sei behindert. Seine Ehefrau habe es nach seiner Flucht zuhause nicht mehr ausgehalten und sei zu ihrem Vater gezogen.

5. Eine neuerliche Übersetzung des vorgelegten Drohbriefs hat folgenden Inhalt ergeben:

"Wir, die Söhne deines Onkels väterlicherseits namens XXXX haben dich, XXXX mehrmals gewarnt, um das Schicksal unserer Schwester, die mit deinem Bruder geflüchtet ist, aufzuklären. Wenn du über ihr Schicksal innerhalb von 10 Tagen keine Klarheit schaffst, trägst du die Verantwortung und wir töten dich. Außerdem haben wir den Fall an die Taliban weitergeleitet, damit sie diesem entsprechend nachgehen. Wenn du ein glückliches und ruhiges Leben führen möchtest, solltest du dich beeilen, andernfalls erwarte deinen Tod."

6. Am 20.03.2015 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin zu den im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderberichten zur Lage in Afghanistan ein. In dieser wurde geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Asyl zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Verfolgung bzw. Tötung durch die Familie des Mädchens XXXX, mit dem sein Bruder XXXX "durchgebrannt" sei, obwohl die Familie des Mädchens eine Heirat der beiden abgelehnt habe, als Rache für dadurch verursachte Verletzung der Ehre der Familie des Mädchens. In diesem Zusammenhang sei es irrelevant, ob der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort des Bruders und des Mädchens kenne. Die ihm gegebene Chance, seine Tötung durch Bekanntgabe des Aufenthaltsorts seines Bruder und des Mädchens binnen einer Woche abzuwenden, habe er vertan und könne er dieser Forderung mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts auch im Falle einer Rückkehr nicht nachkommen. Die Aktualität der Verfolgung sei gegeben, da Blutfehden lang andauernde Konflikte seien. Auch die Möglichkeit einer Versöhnung bestehe nicht, da allein die Geschädigten entscheiden, ob sie einen gewaltfreien Tatausgleich anstreben. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein staatlicher Schutz und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe durch sein - im Wesentlichen - widerspruchsfreies und konsistentes vorbringen die beschriebene Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht. Dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht mit diesem aus Afghanistan geflüchtet sei, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgung, da dieser Bruder aufgrund seiner Behinderung kein "taugliches" Ziel für eine Blutrache darstelle. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen durch den vorgelegten Drohbrief untermauert. Die Authentizität des Drohbriefs sei nie begründet angezweifelt worden.

Weiters wurde auf verschiedene Länderberichte im Zusammenhang mit Blutfehden, Korruption in Afghanistan, das Nichtvorhandensein staatlichen Schutzes etc. verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken.

Er stammt aus Maidan Wardak, Provinzzentrum, Dorf: XXXX, Distrikt

XXXX.

1.2. Der Bruder des Beschwerdeführers hat sich in ein Mädchen aus dem Heimatdorf verliebt, welches ihrem Cousin versprochen war. Da ihre Familie aus diesem Grund gegen die Eheschließung mit dem Bruder des Beschwerdeführers war, liefen sein Bruder und das Mädchen davon, um ein gemeinsames Leben führen zu können. Die Familienangehörigen des Mädchens verfolgten daraufhin den Beschwerdeführer, um deren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen und Rache zu nehmen.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die- Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem in den wesentlichen Punkten gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, gestützt durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Unstimmigkeiten zu der Entführung des Beschwerdeführers und die Implausibilitäten beziehungsweise die anfängliche Unkenntnis der Namen der Familienangehörigen des Mädchens konnte er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aufklären und erwiesen sich überdies als keine tragenden Argumente, um auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens schließen zu können. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in den Einvernahmen beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er durch das Verhalten seines Bruders und des Mädchens, welches den traditionellen Wertevorstellungen widersprochen hat, auch in den Fokus der Familie des Mädchens, welche durch die Flucht des Bruders und des Mädchens gegen deren Willen und trotz aufrechten Eheversprechens in ihrer Ehre verletzt wurde, gelangt ist und bei einer Rückkehr nach Afghanistan von deren Mitgliedern bedroht und verfolgt werden würde. Wie auch die Quellenlage zeigt, können Feindschaften in Afghanistan über lange Zeiträume hinweg bestehen bleiben.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Drohungen auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über kein ausreichend familiäres Netz, welches ihn unterstützen könnte, in Kabul verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund liegt in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Familienangehörigen des Mädchens und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders ist beim Beschwerdeführer gegeben. In seinem Fall richtet sich die drohende Rache gegen einen unbeteiligten Dritten, den Beschwerdeführer, bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer Abstammung, sodass der in der GFK genannte Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Ehrverletzung erfüllt ist (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die bereits erfolgten Übergriffe und Bedrohungen des Beschwerdeführers eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Familienangehörigen des Mädchens in Zusammenwirken mit den Taliban, sind - wie dargelegt - im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels hinreichender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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