BVwG W135 2002275-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2002275.1.00
Spruch
W135 2002275-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 11.10.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF insofern stattgegeben, als der Grad der Behinderung ab 01.07.2014 50 v.H. beträgt und Herr Peter HAHNLER von 01.07.2014 bis 31.01.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 04.07.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung den Leidenspositionen 1 "Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und der Kniegelenke", 2 "Bluthochdruck", 3 "Adipositas, Zustand nach Magenbandoperation" und 4 "Schwerhörigkeit beidseits", zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgesetzt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt, die der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.11.2013, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet, erhoben. Zur laufenden Nr. 1 wird vorgebracht, dass die Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und der Kniegelenke zu eindeutigen Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer führen würden und somit ein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. gerechtfertigt sei. Die Gesundheitsschädigungen unter laufenden Nummern 2 und 3 würden zu einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung führen und sei somit der Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. Zur laufenden Nr. 4 wird vorgebracht, dass auf Grund der beigelegten aktuellen HNO-Befunde ein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. gerechtfertigt sei. Bei angemessener Würdigung der massiven Einschränkungen hätte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens daher lauten müssen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege. Der Beschwerde beigelegt sind ein Audiogramm vom 04.10.2013 und ein Befundbericht des behandelnden Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 04.10.2013.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des KOBV vom 01.04.2014 wurden Röntgenbefunde vom 30.12.2013 und vom 07.03.2014 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"[...]
Stellungnahme zum gestellten Fragenkatalog:
1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
HNO fachärztliche festgestellte Gesundheitsschädigung, Bewertung und Einschätzung nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium
1. ) Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links
Position VII/a/643 Tab.: Z2/K1 15 = 20 % GdB
Oberer Rahmensatz aufgrund des zusätzlich beklagten chronischen Ohrgeräusches links
2. ) Chronisch sezernierende Radikalhöhle rechts
Position VIl/a/648 10 % GdB
Fixer Rahmensatz
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H., da die funktionelle Beeinträchtigung des Leidens 2, obwohl alleine einer Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. entspricht, in Kombination mit Leiden 1 eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, und damit rechtfertigt die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens 1 um 1 Stufe zu erhöhen.
Eine ungünstige wechselseitige Funktionsbeeinträchtigung liegt insbesondere deshalb vor, als durch die bestehende chronisch sezernierende Radikalhöhle rechts das einzig verfügbare therapeutische Verfahren, nämlich die Hörgeräteversorgung rechts nicht angewendet werden kann.
2. Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes oben angeführter Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten. Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
3. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen,
s. Abl.: 24/1
Die fachspezifischen Einwendungen im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens (Abl.:24/1), dass aufgrund der beiliegenden aktuellen HNO Befunde ein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. betreffend laufender Leidensnummer 4 gerechtfertigt wären, treffen insoferne zu, als das zusätzliche Leiden einer chronisch sezernierenden Radikalhöhle rechts zu einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung führt und die resultierende Funktionsstörung den Gesamtgrad der Behinderung um 1 Stufe erhöht.
4. Ausführliche Stellungnahme zum im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund vom 04.10.2013 Abl.: 24/4
Die im Rahmen des laufenden Berufungsverfahrens beigebrachten HNO fachärztlichen Befunde des XXXX vom 04.10.2013 (Abl.:24/4 Befundbericht und Abl.: 24/3 Reintonaudiogramm) stehen betreffs Bezeichnung der Gesundheitsschädigungen und betreffs Ausmasses der Funktionsstörungen im Einklang mit den nach persönlicher Untersuchung am 05.11.2014 festgestellten Gesundheitsschädigungen und Funktionsstörungen.
5. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Die im erstinstanzlichen Sachverständigengutachten (Abl.:15-18) unter laufender Leidensnummer 4 "Schwerhörigkeit beidseits" durchgeführte Einschätzung der Funktionsstörung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. wird nach persönlicher HNO fachärztlicher klinischer und audiologischer Untersuchung bestätigt, nicht berücksichtigt wurde das zusätzliche Leiden einer chronisch sezernierenden Radikalhöhle rechts und der daraus resultierenden ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung. Daher erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten um 1 Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
6. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Aus medizinischer Sicht liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus HNO fachärztlicher Sicht nicht erforderlich."
Im weiters eingeholten orthopädischen Gutachten vom 19.11.2014, welches ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"[...]
BEURTEILUNG
Fragenbeantwortung aus HNO-sicht vorliegend.
Orthopädisch-zusammenfassend:
Ad1)
- Zustand nach Schlaganfall mit Sprechstörung g.Z. 436 30%
unterer Rahmensatz, da nur Gleichgewichts defizit
Wahl der Position, da auch geringe Wortfindungsstörung und Gedächtnisstörung
- Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, der 418 30%
großen Gelenke, der Füße
eine Stufe über unterem Rahmensatz, da mehrere Regionen betroffen
Wahl der Position, da gute Beweglichkeit
- Bluthochdruck, Vorhofflimmern 324 30%
unterer Rahmensatz, da gute Einstellung
Wahl der Position, da ohne Dekompensation
- Adipositas, Zustand nach Magenbandoperation 702 20%
oberer Rahmensatz, da Limitierungen bei Tab K1/Z2
Nahrungsaufnahme
Wahl der Position, da deutliche Ausprägung
- Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige links
oberer Rahmensatz,da zusätzlich chronisches 643 15=20%
Ohrgeräusch links Tab.Z2/K1 6) Chronisch sezernierende Radikalhöhle rechts 648 10%
Fixer Rahmensatz
Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da Leiden 2 und 3 und die laut HNO-Gutachten zusammenwirkenden Leiden 5 und 6 ( zusammen 30%) um zwei Stufen erhöht wird wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung.
Ad3) Eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich, der Beschwerdeführer ist geeignet.
Ad4) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Juli 2014 anzunehmen.
Ad5) Die Aufbraucherscheinungen wurden korrekt eingestuft, das HNO-Leiden wurde höher eingestuft, der Zustand nach Magenbandeingriff ist nicht zusätzlich erhöhend.
Ad6) Die beschriebenen Aufbraucherscheinungen wurden jetzt berücksichtigt, eine höhere Einstufung ergibt sich nicht.
Ad7) Die Röntgenbefunde unterstreichen die getroffene Einschätzung der Aufbraucherscheinungen, eine Erhöhung ergibt sich daraus nicht.
Ad8) Das neu aufgetretene Leiden 1 und die Erhöhung des HNO-Leidens führen zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, da eine teilweise Überschneidung der Leiden vorliegt.
Ad9) Eine Nachuntersuchung ist in 2 Jahren erforderlich, da der Schlaganfall erst kurz zurückliegt und eine Verbesserung der neurologischen Ausfälle möglich ist."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, dem KOBV sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 23.12.2014 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben des KOBV vom 05.01.2015 wurde mitgeteilt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung des Erkenntnisses ersucht werde. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 13.03.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 01.02.2015 eine Pension bezieht.
Mit Schreiben vom 17.03.2015 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Kopie des Bescheides vom 10.02.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer ab 01.02.2015 eine unbefristete Invaliditätspension zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 04.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 01.07.2014 50 v.H.
Der Beschwerdeführer stand bis 31.01.2015 in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und war bis dahin in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2014 eine unbefristete Invaliditätspension ab 01.02.2015 gewährt.
Der Beschwerdeführer gehörte von 01.07.2014 bis 31.01.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 01.07.2014 50 v.H. beträgt, beruht auf den jeweils nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2014 und am 19.11.2014 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines Facharztes für Unfallchirurgie.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter erstellten nach eingehenden persönlichen Untersuchungen jeweils einen umfassenden Untersuchungsbefund. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und schlüssig mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.
Der HNO-Sachverständige nahm im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten die Funktionseinschränkung "Chronisch sezernierende Radikalhöhe rechts", Position VII/a/648, mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. in die Diagnoseliste neu auf und schätzte den Gesamtgrad der Behinderung aus HNO-fachärztlicher Sicht mit 30 v.H. ein, da die funktionelle Beeinträchtigung des neu aufgenommenen Leidens 2, obwohl diese alleine einer Gesundheitsschädigung mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. entspricht, in Kombination mit Leiden 1 (Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links) eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, was es rechtfertige, die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens 1 um 1 Stufe zu erhöhen. Eine ungünstige wechselseitige Funktionsbeeinträchtigung wurde insbesondere deshalb bejaht, weil durch die bestehende chronisch sezernierende Radikalhöhle rechts das einzig verfügbare therapeutische Verfahren, nämlich die Hörgeräteversorgung rechts, nicht angewendet werden kann.
Im orthopädischen Sachverständigengutachten wurde die Funktionseinschränkung "Zustand nach Schlaganfall mit Sprechstörung", Positionsnummer g.Z. 436, in die Diagnoseliste neu aufgenommen und der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. eingeschätzt, mit der Begründung, dass das neu aufgenommene Leiden 1 durch die Leiden 2 (Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, der großen Gelenke, der Füße) und 3 (Bluthochdruck, Vorhofflimmern) und die laut HNO-Gutachten zusammenwirkenden Leiden 5 (Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links) und 6 (Chronisch sezernierende Radikalhöhe rechts) wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um zwei Stufen erhöht wird.
Im Ergebnis führt der Facharzt für Unfallchirurgie zusammenfassend nachvollziehbar aus, dass das neu aufgenommene Leiden 1 und die Erhöhung des HNO-Leidens zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe führen (der Gesamtgrad der Behinderung wurde seitens des von der belangten Behörde beigezogenen Gutachters mit 40 v.H. eingeschätzt), da eine teilweise Überschneidung der Leiden vorliegt.
Aus dem orthopädischen Gutachten geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Erwerbsarbeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb auszuüben.
Die nunmehr vorliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2014 eine unbefristete Invaliditätspension ab 01.02.2015 gewährt wurde, beruht auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 13.03.2015 und dem seitens der Pensionsversicherungsanstalt in Kopie übermittelten Bescheid vom 10.02.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten ab 01.07.2014 mit 50 v.H. eingeschätzt. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der jeweils durchgeführten Begutachtung.
Im gegenständlichen Fall sind waren daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, vom 01.07.2014 bis 31.01.2015 gegeben. Der Beschwerdeführer stand bis 31.01.20145 in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und war in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2015 eine Invaliditätspension und Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) und steht nicht in Beschäftigung. Seit 01.02.2015 liegt daher ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.