BVwG W135 2002444-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2002444.1.00
Spruch
W135 2002444-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.07.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dem Bescheid vom 09.01.2012 wurde das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 08.11.2011 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage.
Der Beschwerdeführer brachte am 15.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Richtsatzverordnung den Leidenspositionen 1 "Diabetes mellitus Typ II" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H., 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem GdB von 20 v.H., 3 Hypertonie mit einem GdB von 20 v.H. und 3 "Gesichtsfeldausfall des rechten Auges unklarer Genese" mit einem GdB von 10 v.H. zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgesetzt. In der Stellungnahme zum Vorgutachten wird ausgeführt, dass das Leiden 1 unverändert eingestuft worden sei. Die dokumentierte Polyneuropathie im Rahmen des Diabetes mellitus führe zu keiner einschätzungsrelevanten Verschlechterung dieses Leidenszustandes. Auch die übrigen Leiden seien unverändert eingestuft worden. Somit ergebe sich auch eine unveränderte Höhe des Gesamtgrades der Behinderung.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis 06.06.2013 eingeräumt.
Der Verein ChronischKrank legte eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers vor und erstattete nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 04.07.2013 eine Stellungnahme zum Parteiengehör. Vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage vorliege, der nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 60 v.H. einzuschätzen sei. Auf den fachärztlichen Befund vom 01.07.2013, welcher bei der gutachterlichen Untersuchung nicht berücksichtigt habe werden können, werde verwiesen.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.07.2013 und der beigelegte Befund vom 01.07.2013 wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme, ob diese eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.07.2013 wird ausgeführt, dass keine neuen Aspekte hinsichtlich der vorliegenden Einstufung vorliegen würden, insbesondere sei eine behinderungsrelevante instabile Stoffwechsellage durch diesbezügliche Befundberichte nicht belegt. Es ergebe sich somit keine Änderung der Einschätzung.
Mit angefochtenem Bescheid vom 25.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides hält die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers die Richtsatzverordnung anzuwenden sei, da mit Wirksamkeit vom 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid vorlag, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen worden sei. Die belangte Behörde verweist auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Gegen den Bescheid vom 03.02.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein ChronischKrank, mit Schreiben vom 04.09.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. In der Beschwerde wird im Wesentlichen das bereits in der Stellungnahme vom 04.07.2013 erstattete Vorbringen wiederholt und auf einen neuen fachärztlichen Befund vom 28.08.2013 verwiesen.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wird nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2013 Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Der Berufungswerber wurde zuletzt am 08.04.2013, Abl. 97, im Amt untersucht, dabei wurde ein GdB von 40 % festgestellt, wobei Diabetes mellitus Typ II, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Hypertonie und Gesichtsfeldausfall des rechten Auges unklarer Genese festgestellt wurden.
Dagegen richten sich die Berufungseinwendungen, Abl. 127/2-3, durch den Verein Chronisch krank Österreich. Darin wird auf unzureichend eingestellten Diabetes mellitus Typ II mit instabiler Stoffwechsellage hingewiesen sowie auf eine Reihe weiterer Erkrankungen. Auch auf eine neurologische Angabe wird verwiesen.
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
Diabetes mellitus Typ II seit 2000, Insulinmedikation seit 2011. Vom 01. - 22.09.2013 war im Moorbad XXXX aufgenommen, der dortige Primarius ist jetzt Univ.-Prof. Dr. XXXX. Trotz verschiedener Bemühungen gelang nur eine ungenügende Verbesserung. Weiters gibt er an, dass er in der Diabetesambulanz der Universitätsklinik für Innere Medizin III ebenfalls in Behandlung ist, als neues Insulinpräparat hat er nun Apidra zusätzlich erhalten.
Medikation:
Insulin Lantus, 14 Einheiten in der Früh und 14 Einheiten am Abend, Insulin Apidra, je nach Blutzucker zu den Mahlzeiten. Befragt nach den Blutzuckermessungen gibt er an, etwa 6x täglich zu messen, eine Liste hat er nicht mitgebracht. Er verweist aber auf einen im Akt befindlichen Ausdruck, in Abi. 127/13 und 12 befinden sich Blutzuckerlisten betreffend den Zeitraum Juli/August 2013, überwiegend nur2x gemessen, die Werte schwankend, wiederholt über
200.
Sonstige Medikamente: Diamicron ist abgesetzt worden, weiterhin Gaivus, Thrombo ASS, Atorvastatin, Carvedilol, Lasix 40 mg täglich, Olmetec, Parkemed, Sevikar HCT und Thyrex
Mitgebrachte Befunde:
Keine neuen.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 174 cm, 123 kg, höchstes Gewicht war 134 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Teiiersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschail, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 160/100, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: adipös,
Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Gangbild normal
Diagnose(n):
1. Diabetes mellitus Typ II 383 40%
Oberer Rahmensatz, da Insulinmedikation und dokumentierte Folgeschäden. Polyneuropathie ist in dieser Position erfasst.
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20%
Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Bewegungseinschränkung.
3. Hypertonie 323 20%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar.
4. Gesichtsfeldausfall des rechten Auges, unklarer Genese 627 10%
5. Hypothyreose 380 10%
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt (nicht nummeriert) gestellten Fragen:
1. Diagnosen siehe oben.
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40%, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.
3. Die/Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
4. Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Antragsteilung, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden hat und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt werden konnte, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerb. Abl. 127/2-3:
Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden, es sind zwar mehrfach tägliche Insulingaben erforderlich, ein reduzierter Allgemeinzustand, weicher eine höhere Einstufung erfordern würde, liegt jedoch nicht vor.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 85 - 87,19 194,111 -114:
Diese wurden erneut für die Begutachtung berücksichtigt.
Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 127/14 18:
127/14 Attest des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX-wurde berücksichtigt, eine ausgeprägte axonale diabetische Polyneuropathie liegt allerdings nicht vor.
127/15 neurologischer Befund darin werden Zeichen einer axonale Poiyneuropathie am ehesten im Rahmen des Diabetes mellitus festgestellt, jedoch keineswegs in einem fortgeschrittenen Stadium.
127/16 -18 ausführlicher internistischer-Untersuchungsbericht aus der Ordination Dr. XXXX wurde berücksichtigt Stellungnahme zum Vergleichsgutachten Abl. 72 - 76:
In Vergleich zu diesem Gutachten wurde die Diagnosenliste ergänzt und erweitert.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz Abl. 95 - 99,121:
Die Diagnosenliste wurde ergänzt, die einzelnen Diagnosen wurden unter Berücksichtigung vorliegender Befunde neu bewertet. Eine Änderung des Gesamt-GdB hat sich aber mangels ungünstigen funktionellen Zusammenwirkens der festgestellten Leiden nicht objektivieren lassen.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Gutachten wurde am 04.12.2013 insofern ergänzt, als festgehalten wurde, dass Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) durch die Leiden 2, 4 und 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht werde.
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 06.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.12.2013 wurde gegen das innfachärztliche Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 Einwand erhoben und vorgebracht, dass dieses den Rehabefund vom 25.09.2013 nicht berücksichtige. Dementsprechend sei unter der Rubrik "mitgebrachte Befunde" angegeben worden, dass keine neuen Befunde vorliegen würden. Tatsächlich sei aber der genannte Befund dem untersuchenden Arzt vorgelegt worden. Aus diesem gehe hervor, dass Hinweise für eine diabetische Polyneuroptathie vorliegen würden. Tatsächlich leide der Beschwerdeführer auch an Ausfallserscheinungen. So sei es ihm regelmäßig nicht möglich längere Strecken zu gehen, er leide unter Schwindelanfällen bzw. Kollapszuständen und bestehe dadurch erhöhte Sturzgefahr. Da es sich dabei um sensible und motorische Ausfälle höheren Grades handle iSd Anlage zur "Einstufungsverordnung 04.06.02" sei es nicht nachvollziehbar, dass diese von der vom Gutachten festgestellten insulinpflichtigen Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage nach 09.02.02 umfasst sein solle. Weiters werde ein Diabetesprotokoll mit Aufzeichnungen seit 23.09.2013 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass sich die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers nicht zufriedenstellend einstellen lasse. Es liege eine instabile Stoffwechsellage trotz optimierter Insulintherapie vor. Aus diesem Grunde müsste nach der "Einstufungsverordnung" die Klasse 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 50-60 v.H. zur Anwendung kommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner sonstigen Leiden wie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Hypertonie und Gesichtsfeldausfall des rechten Auges ein reduzierter Allgemeinzustand vorliege. Trotz erheblichen Einsatzes von Medikamenten sei der Blutdruck noch immer stark erhöht. Eine höhere Medikation hätte aber erhebliche Nebenwirkungen, insbesondere für die Niere, zur Folge. Gerade auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch zahlreiche andere Medikamente nehmen müsse, schließe eine weitere Erhöhung der Blutdruckmedikation aus. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden einander nicht negativ beeinflussen würden. Gerade die Hypertonie stehe mit in einem Zusammenhang mit dem Diabetes. Da der Beschwerdeführer zahlreiche Medikamente gegen die bei ihm vorliegenden Leiden nehmen müsse, bestehe auch eine Wechselwirkung zwischen dieser Medikation, was auch entsprechend bei der Beurteilung der Leiden zu berücksichtigen gewesen wäre. Es werde daher die Einholung eines neurologischen Gutachtens und eines ergänzenden Gutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin beantragt.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein nervenärztliches Sachverständigengutachten beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde in Auftrag gegeben und um Untersuchung des Beschwerdeführers anhand der beigelegten Vorschreibung ersucht. Im Sachverständigengutachten des beigezogenen Facharztes vom 21.10.2014 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung. Es besteht bei DM (seit 2000) eine Symptomatik einer PNP (NLG gesichert jedoch in geringer Ausprägung) seit ca. 1 Jahr
Nervenärztliche Betreuung: XXXX
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Sensibilitätsstörungen in den UE angegeben
Sozialanamnese: lebt verheiratet, arbeitet bei Wien Work Vollzeit, kein Pflegegeld
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Gabapentin 400mg 1-1-1,
Ropinorol 2mg
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, Einbeinstand bds möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar. ASR bds fehlend, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig, am Gang flüssig, Stiegensteigen ohne Anhalten im Wechselschritt.
Die Sensibilität wird in den UE strumpfförmig als gestört angegeben, Vibrationsempfinden bds. deutlich reduziert.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
- Diagnose:
Diabetische Polyneuropathie 533 20%
Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Störungen im Sinne einer PNP mit leichten sensomot. Ausfällen
-
Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.
-
Abl.127/3,55: Die Einwendungen (nicht ärztlich) wurden berücksichtigt und die PNP wurde nervenärztlich neu eingestuft. Sonst konnten keine maßgeblichen neurologischen Funktionsausfälle objektiviert werden.
-
Abl. 127/42-49: kein nervenärztlicher Befund
Abl.127/53:kein nervenärztlicher Befund, es besteht aus neurolog. Sicht keine maßgebliche Beeinträchtigung der Mobilität
-
lm Vergleich zum VGA 5.11.13 wurde die PNP neu eingestuft.
-
Dauerzustand"
Im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Ergänzungsgutachten des seitens der Bundesberufungskommission herangezogenen Sachverständigen für Innere Medizin wird Folgendes festgehalten:
"Ergänzung und Zusammenfassung
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat weitere Befunde vorgelegt, zu denen Stellung genommen werden soll. Außerdem wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Zusammenfassung berücksichtigt werden soll.
Aktenblatt 127/54 - 55: darin wird festgestellt, dass die Polyneuopathie nicht berücksichtigt worden ist. Diese Feststellung trifft nur bedingt zu, die Berücksichtigung der Polyneuropathie war mitbestimmend für die Auswahl des oberen Rahmensatzes in Position 1 des Gutachtens vom 05.11.2013. Die in diesem Brief beschriebene Stoffwechsellage ist ebenfalls berücksichtigt. Eine verbesserte Blutdruckbehandlung (zu der auch die Reduktion des Körpergewichtes gehört) ist dem Beschwerdeführer anzuraten; dass eine höhere Medikation erhebliche Nebenwirkungen insbesondere für die Niere hätte, trifft nicht zu. Auch die Einnahme anderer Medikamente schließt eine Verbesserung und Erhöhung der Blutdruckmedikation nicht aus, sofern die bekannten wechselseitigen Nebenwirkungen berücksichtigt werden.
Die Hypertonie steht wohl im Zusammenhang mit dem Diabetes, eine wechselseitige funktionelle ungünstige Leidensbeeinflussung hinsichtlich der zu prüfenden körperlichen Leistungsfähigkeit liegt aber nicht vor.
Stellungnahme zu 127/42 - 49: dieser Befund ist bereits in Aktenblatt 127/36 mit dem Beschwerdeführer erörtert worden und wurde für die Einschätzung berücksichtigt.
Zusammenfassende Diagnosen:
1. Diabetes mellitus Typ II 383 40%
Oberer Rahmensatz, da Insulinmedikation und dokumentierte Folgeschäden. Polyneuropathie ist in dieser Position erfasst.
2. diabetische Polyneuropathie 533 20 %
Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Störungen im Sinne einer Polyneuropathie mit leichten sensomotorischen Ausfällen.
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20 %
Unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Bewegungseinschränkung.
4. Hypertonie 323 20 %
5. Gesichtsfeldausfall des rechten Auges, unklarer Genese 627 10 %
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar.
Beurteilung und Beantwortung der in Aktenblatt (nicht nummeriert) gestellten Fragen:
1. Diagnosen siehe oben.
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40%, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 2 ist außerdem bereits in Leiden 1 (Oberer Rahmensatz) erfasst.
3. Die/Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
4. Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab Antragstellung, da der Zustand mit größter Wahrscheinlichkeit bereits damals bestanden hat und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür festgestellt werden konnte, dass seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Stellungnahme zum Gutachten Aktenblatt 127/34 - 36:
Die Diagnosenliste wurde durch Berücksichtigung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens modifiziert, sonst ist keine Änderung eingetreten.
Eine Änderung des Gesamt-GdB wurde nicht bewirkt.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015, dem Verein ChronischKrank sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 12.02.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Seitens des Vereines ChronischKrank wurde mit Schreiben vom 03.03.2015 mitgeteilt, dass eine weitere Stellungnahme nicht eingebracht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 15.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 05.11.2013 sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 21.10.2014. Im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde die Diagnoseliste um das Leiden 5 "Hypothyreose" ergänzt, der Gesamtgrad der Behinderung wurde jedoch in Übereinstimmung mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten mit 40 v.H. festgesetzt.
Auf Grund der gegen dieses Gutachten erhobenen Einwendungen im Schriftsatz vom 18.12.2013 wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - entsprechend den im Schriftsatz gestellten Anträgen - ein neurologisches Sachverständigengutachten und eine Ergänzung des internistischen Gutachtens vom 05.11.2013 eingeholt. Im neurologischen Sachverständigengutachten wurde die "Diabetische Polyneuropathie" unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung vom 20 v.H. neu eingestuft und wurde im internistischen Ergänzungsgutachten vom 02.01.2015 in die Diagnoseliste aufgenommen; im Ergänzungsgutachten wird auch auf die im Beschwerdeverfahren erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde umfassend und nachvollziehbar eingegangen (auf die oben wiedergegebenen detaillierten Ausführungen wird verwiesen). Die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß werden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Wie aus dem nunmehr vorliegenden zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 02.01.2015 entnommen werden kann, vermochten die Einwendungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und die vorgelegten Befunde keine Änderung hinsichtlich der bereits von der belangten Behörde erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. zu bewirken.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 05.11.2013, ergänzt durch das Gutachten vom 02.01.2015, sowie des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 21.10.2014 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Übergangsbestimmungen§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Der gegenständliche Antrag wurde am 15.02.2013 und somit vor dem 31.08.2013 gestellt. Am 01.09.2010 lagen bereits rechtskräftige Bescheide vom 04.04.2008 und 18.07.2002, mit denen über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers in dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten internistischen Sachverständigengutachten, ergänzt durch das in Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstatte Gutachten vom 02.01.2015 in Übereinstimmung mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten mit 40 v.H. festgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.