BVwG W135 2002613-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2002613.1.00
Spruch
W135 2002613-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.07.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 31.05.2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.12.2012 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Dem Bescheid der Bundesberufungskommission wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin 29.01.2013 zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigungen
1. "Zustand nach Magenbypassoperation", 2. "Unspezifische Darmentzündungen", 3. "Wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik" und 4. "Depressio mit Panikattacken" unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeschätzt wurden und der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurde.
Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, brachte am 04.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des im Rahmen des Verfahrens nach dem BBG eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.01.2013, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betrage, zur Kenntnis gebracht und ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 02.07.2013 eine schriftliche Stellungnahme einzubringen und neue Befunde vorzulegen, ansonsten auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das im BBG- Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Mag. Thomas MÖDLAGL, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Ausgeführt wird, dass der Zustand nach Magen-Bypass-Operation um 10 v.H. zu niedrig bewertet worden sei, zumal nicht nur wiederkehrende Übelkeit bei Gastritis bestehe, sondern darüber hinaus massive Geschwüre im Zwölffingerdarm und im Dünndarm vorliegen würden, welche die Beschwerdeführerin allgemein stark behinderten. Es wäre daher eine Beurteilung unter der Position 07.04.02 mit 40 v.H. vorzunehmen gewesen. Auch die unter dem Punkt 2 festgestellten unspezifischen Darmentzündungen wären unter der Position 07.04.05 einzustufen gewesen, da chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen bestehen würden. Die Beschwerdeführerin leide an häufigen Durchfällen und Erbrechen. Dieser Leidenszustand hätte daher ebenfalls für sich genommen mit 40 v.H. bewertet werden müssen. Auch die Position 3 sei falsch eingeschätzt worden, da zwischenzeitig erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie leide. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang Jänner bis zum Beschwerdezeitpunkt zumindest sechs Anfälle gehabt, wobei es sich jeweils um Grandmal-Anfälle gehandelt habe. Daraus resultiere offensichtlich die festgestellte wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik, sodass die Einstufung unter der Position 04.01.02 im Ausmaß von zumindest 50 v.H. erfolgen hätte müssen. Lediglich die unter der Position 4 angeführte Depression mit Panikattacken sei aus Sicht der Beschwerdeführerin richtig bewertet worden. Zum Beweis werden mit der Beschwerde ein Patientenbrief vom 25.01.2013, ein Befundbericht vom 18.04.2013, ein MR-Neurocranium vom 23.04.2013, eine Ambulanzkarte vom 05.06.2013 und ein Endbefund vom 08.07.2013 vorgelegt. Weiters sei zwischenzeitig evident geworden, dass sich die Beschwerdeführerin einer Kapselendoskopie unterziehen habe müssen. Eine entsprechende Operation sei am 22.07.2013 durchgeführt worden. Bezughabende Befunde würden nach Erhalt nachgereicht werden. Zum Beweis wird die Heranziehung von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie und Inneren Medizin beantragt.
Seitens der Bundesberufungskommission wurden - wie in der Berufung bzw. Beschwerde beantragt - Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin eingeholt.
Im neuropsychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 wird nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag Folgendes ausgeführt:
"Aktenauszug:
1988 Magenbypass wegen Adipös., 1998 Bauchschürzen-Op, Narbenbruch-OP, Conisation bei PAP3, Mammareduktionsplastik, Colitis, Analgetikaabusus bei rezid. Cephalea, Depression mit Panikattacken, Gastritis, (Liste älterer und rezente Befunde mit Hinweisen auf 3 bzw 5 epileptische Anfälle mit Bewusstlosigkeit, CCT ob, EEG ohne erhöhte Err.ber, zwischenzeitig Lamotriginspiegel unter Therapieniveau, seit 6/13 unter Medikation anfallsfrei, Abl. 29/12 und Abl ./D 16.
Befundnachreichung 29/4 bis 29/9: dies ist kein neuer, sondern ein bereits im Akt vorhandener und einbezogener Befund.
Ein neuropsychiatrisches Gutachten erfolgte bisher nicht.
Einwand: 29/2-3
Die Einstufung des VGA sei nicht passend weil:
1. +2.) internistische Leiden zu gering eingeschätzt wurden (Stellungnahme siehe dort)
-
Kopfschmerzen, Epilepsie
-
Depression mit Panikattacken (sei richtig bewertet)
Anamnese:
Ich fühle mich zunehmend schlechter. Ich habe 4 kg abgenommen. Ich habe zeitweise eine Art Liftgefühl. Das dauert einige Sekunden lang. Ich habe Schmerzen im linken Augapfel, das dauert ca. 2 Tage lang. Das ist kein Pulsieren, keine Rötung oder Tränen, mir tut dann der ganze Kopfweh. Ich habe ein Druckgefühl drinnen. Das kommt alle 2 Wochen unregelmäßig und dauert ca. 2 Tage an. Ich nehme jetzt keine Tabletten mehr dagegen ein. Sauerstoffinhalation hat mir dabei geholfen, aber ich war in letzter Zeit nicht mehr in dieser Ambulanz.
Ich habe einen Termin beim Augenarzt am 2.12.13.
Ich hatte Zustände mit Bewusstlosigkeit zuhause und auch im Spital. Ob ich dabei Krämpfe hatte, weiß ich nicht.
Ich nehme jetzt Lamictal 200mg tgl ein. Ich habe aktuell keine Anfälle, ich bin derzeit auch beim Lungenarzt in Behandlung.
Ich schlafe gut, ich habe Konzentrationsstörungen. Psychotherapie brauche ich nicht.
Die Panikattacken treten nur auf, wenn ich plötzlich Stuhldrang habe. Sonstige pathologische Ängste habe ich nicht.
Medik: Pentasa, Losec, Bodosan, Zofran, Lamotrigin 200mg tgl.
SA: ich bin Angestellte im Kundendienst, das stört mich, weil ich zwischendurch immer wieder aufs WC muss.
Neuropsychiatrischer Status:
Wach, orientiert,
Stimmung leicht reduziert,
Antrieb intakt,
Affekte adaequat, ausreichend affizierbar im positiven und negativen Bereich,
Auffassung intakt.,
Kognition hinsichtlich der Erkrankungsdaten und der Medikation intakt keine produktive Symptomatik,
Caput und HN: Optomotorik und Mimik ob,
unt. HN unauff, keine Hinweise auf Zungenbisse, Würgreflex ob.
Extremitäten: Trophik ob, unauffälliger Tonus, Kraft, Koordination und Sensibilität,
Reflexe schwach auslösbar, symmetrisch,
Gang ob, Hocke mögl., Einbeinstand beidseits möglich.
Stellung wird genommen
zu den Einwendungen auf Abl: 29/2-3
Es erfolgt zusätzlich zur bereits eingeschätzten Kopfschmerzsymptomatik eine Einschätzung der Epilepsie:
- Anfälle mit und ohne Bewusstlosigkeit GZ: 041001 20%
Unterer Rahmensatz, da bei ausreichender Behandlung Anfallsfreiheit vorliegt.
den in der ersten Instanz vorgelegten Befunden: Abl: Abl 89/10-13 und 89/21-22
diese werden einbezogen in die neue Diagnosenposition
Dokumentiert sind folgende neurologischen Fakten:
den in der zweiten Instanz vorgelegten Befunden: Abl: 29/4-17
ist kein neuer neurologischer Befund, sondern bereits vorangehend miteinbezogen.
Gutachten in 1. Instanz Abl:
die neurologisch relevanten Positionen sind schlüssig und nachvollziehbar. Durch die zusätzlich aufgetretene Symptomatik, Diagnostik und Therapie ergibt sich die zusätzliche Position der Anfälle mit Bewusstlosigkeit.
Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren sinnvoll, da bis dahin die Anfälle sisitieren können und die antiepifeptische Medikation ausgesetzt werden könnte. Auch die Position der Kopfschmerzen und die depressive Symptomatik könnte sich bessern unter adaequater neurologischer Behandlung.
Eine Nachuntersuchung ist in 3 Jahren notwendig.
Zusammenfassung:
Aus neurologischer Sicht ergibt sich eine Ergänzung der Einschätzung mit folgender Position:
- Anfälle mit und ohne Bewusstlosigkeit GZ: 041001 20%
Unterer Rahmensatz, da bei konsequenter Behandlung Anfallsfreiheit vorliegt."
Im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 wird nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten:
Sachverhalt:
Am 30.11.2012 stellte die BW den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Per Bescheid vom 10.7.2013, gestützt auf das ärztliche SVGA vom 29.1.2013 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der GdB nur 30 v.H. betrage.
In der Berufung vom 29.7.2013 wurde eingewandt, daß die Gesundheitsschädigungen 1-3 jeweils zu gering eingestuft worden seien und, daß mittlerweile auch die Gesundheitsschädigung Epilepsie diagnostiziert und dokumentiert worden wäre.
Angaben der BW bei der Untersuchung:
Nach wie vor kommt es mehrmals täglich zu Erbrechen und Durchfällen, Durchfälle derzeit untertags ca. 4x, nachts 3x. Praktisch kein Essen könne behalten werden, 1/12 wurde erstmaös eine Kapselendoskopie durchgeführt, die Geschwüre vom mittleren Jejunum bis zum lieum zeigten. Damals wurde die Dünndarmentzündung auf eine Schmerzmitteieinnahme zurückgeführt. Der behandelnde Gastroenterologe von der KA RST ist laut vorliegendem Befundbericht vom 11/12 der Ansicht, daß diese ursprüngliche Vermutung aufgrund des damals therapierefraktären Verlaufs der Erkrankung eher unwahrscheinlich ist. Im 7/13 wurde eine Kontrolle der Kapselendoskopie durchgeführt. Darüber kann von der BW kein Befund vorgelegt werden. Nach wie vor besteht eine dokumentierte Eisenmangeianämie trotz peranteraler Eisenzufuhr alle 3 Monate in der Amb. im Rudolfspital. Die Gastroskopie vom 5/12 zeigte Erosionen im Magenstumpf, die Coloskopie vom 9/11 eine chronische unspezifische, nicht destruktive Colitis.
Medikamente: Pentasa 1-0-0, Lamictal, Losec
Status:
Guter AEZ, 160 cm, 59 kg, RR: 130/80
Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, mäßig belegt keine
Lippencyanose, VP Hals: keine Struma, keine Einflußstauung oder vergrößerten LK Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA
Cor: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche
Leib: Reizlose Narben nach Magenbypaß, BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine tastbaren patholog. Resistenzen, NL frei
UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar Gangbild: unauffällig
Beurteilung:
Zustand nach Magenbypaßoperation
070402 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrende Übelkeit bei Gastritis.
Der Zwerchfellbruch ist inkludiert.
Unspezifische Dünn- und Dickdarmentzündung 070405 30%
Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden unter iS Therapie und Eisenmangel unter parenteraler Substitution.
Wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik
041101 20%
Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Schmerzattacken in höherer Frequenz.
Depressio mit Panikattacken
030601 10%
Unterer Rahmensatz, da unter milder Medikation Therapiereserven vorliegend (fachärztliche Behandlungen).
Anfälle mit und ohne Bewußtlosigkeit
g. Z. 041001 20%
Unterer Rahmensatz, da bei konsequenter Behandlung Anfallsfreiheit vorliegt.
Der Gesamt-GdB beträgt 40%, die führende Gesundheitsschädigung 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.
Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist ab 4.12.2012 anzunehmen.
Stellungnahme zu den Einwendungen der BW:
Die ins Treffen geführten Geschwüre im Dünndarm wurden durch höhere Einschätzung des Leidens 2 berücksichtigt. Eine Gastritis und wiederkehrende Übelkeit sind medik. ausreichend gut behandelbar. Durchfälle und Eisenmangel sind durch höhere Einschätzung von Leiden 2 miterfasst. Das Leiden Epilepsie wurde durch Neuaufnahme von Leiden 5 berücksichtigt.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgeleaten Befunden:
(doppelt vorliegende, idente Befunde werden nicht berücksichtigt).
Abl. 89/10-13: Befundbericht der 1.med. Abtlg. des KFKvom 9.1.2013-in Leiden 1-5 erfasst
Abl. 89/21: Laborbefund des Labors XXXX vom 18.4.2013: geringgradige Einschränkung der Nierenfunktion - keine Einstufungsrelevanz
Stellungnahme zu den in 2, Instanz vorgelegten Befunden:
(doppelt vorliegende, idente Befunde werden nicht berücksichtigt).
Abl. 29/14-17: Befundbericht des Labors XXXX vom 8.7.2013:
Eisenmangelanämie - in Leiden 1 und erfasst
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Die Leiden 1,3 und 4 wurden unverändert eingestuft, Leiden 2 wurde um 1 Stufe höher eingestuft, da Ulcera und Entzündungszeichen im Dünn- und Dickdarm sowie eine behandlungsbedürftige Eisenmangelanämie dokumentiert sind, das Leiden 5 des aktuellen Gutachtens wurde neu aufgenommen, da nunmehr dokumentiert. Es kommt dadurch insgesamt zu einer um 1 Stufe höheren Einschätzung des Gesamt-GdB.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gebracht.
Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2013 erstattet. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtungen nur zum Teil einverstanden sei. Der Grad der Behinderung sei zwar von 30 auf 40 v.H. angehoben worden, doch sei dies immer noch zu gering. Wenn in der Stellungnahme des internistischen Gutachtens angeführt werde, dass eine Gastritis und wiederkehrende Übelkeit medikamentös ausreichend gut behandelbar seien, so sei dies im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen. Wie aus der Anamnese hervorgehe, sei bei der Beschwerdeführerin eine Dünndarmentzündung diagnostiziert worden, welche auf die Schmerzmitteleinnahme zurückzuführen gewesen sei. Es sei daher keinesfalls zutreffend, dass die Gastritis bzw. die wiederkehrende Übelkeit medikamentös behandelbar sei. Eine solche medikamentöse Behandlung habe sich in der Vergangenheit als frustran und kontraproduktiv herausgestellt. Die Position 2 hätte allein schon aus diesem Grund höher ausfallen müssen. Betreffend das neurologisch-psychiatrische Gutachten werde vorgebracht, dass zwar nunmehr die Anfälle mit und ohne Bewusstlosigkeit entsprechend bewertet worden seien, dies jedoch zu gering, da zwar zuletzt Anfallsfreiheit (vorübergehend) durch medikamentöse Behandlung vorgelegen sei, jedoch auf Grund der erst kürzlich diagnostizierten Epilepsie noch nicht gesagt werden könne, ob diese Anfallsfreiheit tatsächlich mit den einzunehmenden Medikamenten auf Dauer bewerkstelligt werden könne. Die behandelnden Ärzte würden jedenfalls nicht per se davon ausgehen. Bei richtiger Einstufung aller Leiden hätte der Grad der Behinderung daher mit zumindest 50 v.H. festgestellt werden müssen. Gleichzeitig werde bekannt gegeben, dass noch weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin durchgeführt würden und ersucht werde, die Frist zur Vorlage entsprechender Urkunden bis zum 31.01.2014 einzuräumen.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den Beschwerdefall zu.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2014 wurde ein Fristerstreckungsantrag gestellt und ersucht, die Frist zur Vorlage weiterer aktueller medizinischer Urkunden bis zum 28.02.2014 zu erstrecken.
Mit Urkundenvorlage vom 27.02.2014 wurden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gastroskopie-Befund vom 14.02.2014, ein Histologie-Befund des Darmes vom 14.02.2014 und ein Histologie-Befund des Magens vom 14.02.2014 zur Vorlage gebracht.
Mit weiterer Urkundenvorlage vom 14.03.2014 wurde ein Befund des Diagnosezentrums Favoriten vom 06.03.2014 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ein (anderer als von der Berufungskommission herangezogener) Facharzt für Innere Medizin und Sachverständiger der belangten Behörde mit der Erstellung eines zweiten internistischen Sachverständigengutachtens ersucht. Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führt der herangezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 07.10.2014 Folgendes aus:
"Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 11.11.2013 untersucht, dabei wurden die in Aktenblatt 29/28 dokumentierten Diagnosen festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ermittelt.
Dagegen richten sich die Einwendungen durch den Rechtsanwalt (wesentlich Aktenblatt 89/2 und 3), wobei neue Befunde beigelegt werden. Darin wird festgestellt, dass die Erkrankungen des Magen-Darmtrakt des zu niedrig eingeschätzt worden sind, weiters auch die Erkrankungen im neurologisch/psychiatrischen Fachgebiet.
Berufsanamnese:
Kundendienstmitarbeiterin bei XXXX
Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:
Sie ist Ende 2014 erneut 2 Tage in Spitalsbehandlung gewesen und zwar an der 1. Medizinischen Abteilung im Krankenhaus XXXX, derzeit XXXX, der Befund von dort wird in Kopie zum Akt genommen. In Betreuung ist sie derzeit hauptsächlich bei der Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau XXXX, von der sie auch eine Diagnosenliste und Medikationsangabe vorlegt.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Die Medikationsliste in diesem Brief ist laut Beschwerdeführerin nicht mehr aktuell; sie nimmt jetzt Lamictal, Tramal, Halcion, Seropram, Enterobene, Losec, Fluctine, Folsan und Trittico.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde, zeitlich geordnet:
In einem Laborbefund vom 23.06.2014 zeigt sich eine Makrozytose des roten Blutbildes, nicht aber die von Frau XXXX am 06.10.2014 angegebene Anämie. Die übrigen Laborparameter am 23.06.2014 waren zufriedenstellend. Lediglich das Calprotectin im Stuhl war auf 221,4 erhöht, normal bis 50. Weiters vorgelegt wird ein Enteroklysmabefund vom 06.03.2014.
06. - 08.07.2014, Krankenhaus XXXX, derzeit XXXX, 1. Medizinische Abteilung, Befundfragment: Aufnahme zur Coloskopie und Gastroskopie bei chronisch-rezidivierenden Diarrhoen mit Blutbeimengungen.
In der Koloskopie zeigten sich neben einzelnen Divertikeln geringe narbige Veränderungen im Colon ascendens/colontransversum und innere Hämorrhoiden. Ein histologischer Befund des Colon liegt ebenfalls bei.
05.07. 2014, Labor XXXX: Makrozytose des roten Blutbildes, Eisenstoffwechselparameter normal, im Harneiweiß und Blutfarbstoff positiv, Calprotectin im Stuhl erhöht
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 160 cm, 58 kg, seit etwa 2 Jahren stabil; früher hatte sie bis 136 kg
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Vollprothese
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, blande Narben nach
Reduktions-Operation Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 105/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, blande Narben nach Reduktions-OP Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, das rechte Bein etwas verdickt nach altem Unfall am rechten Knöchel
Gangbild normal
Diagnosen:
1. Zustand nach Magenbypassoperation 07.04.02 30 %
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrende Übelkeit bei Gastritis. Zwerchfellbruch ist in dieser Position erfasst.
2. unspezifische Dünn- und Dickdarmentzündung 07.04.05 30 %
Heranziehung dieser Position mit unterem Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden unter Therapie und Eisenmangel mit dem Bedarf parenteraler Substitution
3. wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik 04.11.01 20 %
Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Schmerzattacken in höherer Frequenz 4. Depression mit Panikattacken 03.06.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da unter milder Medikationstherapiereserven vorliegen 5. Anfälle mit und ohne Bewusstlosigkeit g.z. 04.10.01 20
%
Unterer Rahmensatz, da bei konsequenter Behandlung Anfallsfreiheit vorliegt Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Der führende Grad der Behinderungsleiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 3-5 erhöhen mangels Zusatzrelevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Die angegebenen Beschwerden zu Position 1 und 2 wurden berücksichtigt, daraus resultiert auch der Grad der Behinderung von 30 % nach Magenbypassoperation und 30 % wegen Darmentzündung. Bestünde völlige Beschwerdefreiheit, wäre auch keinen Grad der Behinderung gegeben.
Zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten kann aus internistischer Sicht nur bedingt Stellung genommen werden - es erscheint mir jedenfalls zutreffend.
Stellungnahme zu den im nicht nummerierten Aktenblatt genannten
Befunden:
Gastroskopiebefund vom 14.02.2014 mit histologischen Befunden: in der Gastroskopie wurde ein ca. 10 mm großes Ulcus festgestellt. Der histologische Befund zeigt nichts Bösartiges. Das Ulcus ist medikamentös behandelbar, die Behandlung wurde laut Unterlagen auch begonnen.
Im histologischen Befund der Darmanteile kein Hinweis für höhergradige krankhafte Veränderungen.
06.03. 2014, Multi Slice-CT-Enteroklysma: dieser Befund steht mit den Leiden 1 und 2 und der dort getroffenen Einschätzung in Einklang.
Spitalsaufenthalt vom 06.07. bis 08.07.2014 (Befundfragment): soweit war, kein Widerspruch zu den im Abschnitt Diagnosen festgestellten Dauerleiden, das Ulcus an der Anastomose wird als abheilend beschrieben. Divertikulose des Dickdarmes ist in Position 2 erfasst.
Stellungnahme zu Aktenblatt 29/28:
Keine Änderung der dort festgestellten Diagnosen und Einschätzungen.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 17.12.2014 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Nach entsprechendem Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde eine Fristerstreckung bis zum 16.01.2015 gewährt.
Die Stellungnahme zum Parteiengehörschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014 wurde mit Schriftsatz vom 12.01.2015 erstattet und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Gutachtens nicht einverstanden sei. Unverständlich sei, dass die vorliegende Epilepsie den Gesamtgrad der Behinderung mangels Zusatzrelevanz nicht erhöhen solle. Tatsächlich liege keine Anfallsfreiheit trotz konsequenter Behandlung vor und trete teilweise Bewusstlosigkeit im Rahmen der Anfälle auf. Dazu komme, dass auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine depressive Episode schweren Grades als Dauerdiagnose bestehe. Die von der Beschwerdeführerin zugezogene Psychologin habe eine Psychotherapie nach Austestung empfohlen. Der Ambulanzkarte der XXXX sei zu entnehmen, dass die derzeit bestehenden Wortfindungsstörungen bzw. Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen auf die Depression zurückzuführen seien. Zum Beweis wird auf die Ambulanzkarte der XXXX vom 10.12.2014, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.12.2014 und den Klinisch-Psychologischen Befund vom 19.12.2014 verwiesen sowie die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beantragt.
Mit Urkundenvorlage vom 29.01.2015 wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.01.2015 vorgelegt, in welchem als Diagnose eine depressive Episode schweren Grades angeführt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 04.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte neuropsychiatrische und das internistische Sachverständigengutachten jeweils vom 11.11.2013, welche in Entsprechung der diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde eingeholt wurden.
Der seitens der Bundesberufungskommission herangezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hält in seinem Gutachten fest, dass die neurologisch relevanten Positionen im Gutachten der belangten Behörde vom 29.01.2013 schlüssig und nachvollziehbar seien; zusätzlich zu der festgestellten "wiederkehrenden Kopfschmerzsymptomatik" erfolgte eine Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Epilepsie unter der Position "Anfälle mit und ohne Bewusstlosigkeit", die nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde. Dabei wurde der untere Rahmensatz der Position 04 10 01 herangezogen, weil bei konsequenter Behandlung Anfallsfreiheit vorliege.
Im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten wurden auch die in der Beschwerde ins Treffen geführten Geschwüre im Dünndarm durch höhere Einschätzung des Leidens "Unspezifische Dünn- und Dickdarmentzündung" berücksichtigt und der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 auf 40 v.H. angehoben, weil die führende Gesundheitsschädigung "Zustand nach Magenbypassoperation" durch das Leiden "Unspezifische Dünn- und Dickdarmentzündung" (welches nunmehr mit 30 statt 20 v.H. eingeschätzt wurde) um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden "Wiederkehrende Kopfschmerzsymptomatik", "Depression mit Panikattacken" und das neu aufgenommene Leiden "Anfälle mit und ohne Bewusstlosigkeit" würden nicht weiter erhöhen, da eine geringe funktionelle Zusatzrelevanz vorliege.
Hinsichtlich der übrigen - das Fachgebiet betreffenden - Einwendungen in der Beschwerde wurde im innerfachärztlichen Gutachten festgehalten, dass eine Gastritis und wiederkehrende Übelkeit medikamentös ausreichend gut behandelbar seien. Die Durchfälle und der Eisenmangel seien durch die höhere Einschätzung des Leidens "Unspezifische Dünn- und Dickdarmentzündung" miterfasst.
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde daher insgesamt mit 40 v.H., somit um eine Stufe höher als im Verfahren vor der belangten Behörde eingeschätzt.
Auf Grund der gegen dieses Sachverständigengutachten erhobenen Einwendungen im Schriftsatz vom 23.12.2013 - diese wurden oben im Rahmen der Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben - wurde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein (anderer als von der Berufungskommission herangezogener) Facharzt für Innere Medizin und Sachverständiger der belangten Behörde mit der Erstellung eines zweiten internistischen Sachverständigengutachtens ersucht. Im diesbezüglichen Gutachten vom 07.10.2014 wurde hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die angegeben Beschwerden zu den Leiden "Zustand nach Magenbypassoperation" und "Unspezifische Dünn- und Dickdarmentzündung" ausreichend berücksichtigt worden seien, eben daraus resultiere auch der (jeweilige) Grad der Behinderung von 30 v.H.
Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin und sämtliche von ihr ins Verfahren eingebrachten Befunde wurde daher in insgesamt drei fachärztlichen Sachverständigengutachten umfassend und nachvollziehbar Stellung genommen und - wie bereits erwähnt - der Gesamtgrad der Behinderung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von 30 auf 40 v.H. angehoben. Die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß werden in den jeweiligen Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Was den im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2015 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie betrifft, wird darauf hingewiesen, dass bereits im neuropsychologischen Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 - welches in Entsprechung des in der Beschwerde gestellten Antrages eingeholt wurde - auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin und vorgelegte Befunde umfassend und nachvollziehbar eingegangen wurde. Den nunmehr im Rahmen der Stellungnahme vom 12.01.2015 vorgelegten Befunden sind keine Funktionsbeeinträchtigungen zu entnehmen, die nicht bereits in den vorliegenden drei fachärztlichen Sachverständigengutachten Berücksichtigung fanden, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben konnte, zumal es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden internistischen Sachverständigengutachten vom 11.11.2013 und vom 07.10.2014 sowie des neurologischen Sachverständigengutachtens vom 11.11.2013 und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin in dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten neuropsychiatrischen und internistischen Sachverständigengutachten, ergänzt durch das in Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstatte internistische Gutachten vom 07.10.2014 - in Abweichung vom Bescheid der belangten Behörde, in welchem der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt wurde - mit 40 v.H. festgesetzt. Die Gutachten haben sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erwiesen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.