BVwG W226 2103062-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2103062.3.00
Spruch
W226 2103062-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER über den Antrag von XXXX, StA. Ukraine, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 820048804-1448875, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG idgF stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.03.2012 gemäß § 3 AsylG abgewiesen, weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß §10 AsylG in die Ukraine ausgewiesen.
Eine fristgerecht erhobene Beschwerde wurde durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.11.2014, GZ W196 1425475-1/13E abgewiesen, gemäß § 75 Abs 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 24.02.2015 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015, Zl. 820048804-1448875 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (§§ 55 und 57 AsylG). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z1 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung "in die Russische Föderation" gemäß § 46 FPG zulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2015 wurde der Antragstellerin gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 52 Abs1 BFA-VG durch die belangte Behörde amtswegig der Verein Menschenrechte als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Antragstellerin wurde aufgetragen, sich für allfällige Beschwerdeerhebungen unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015, welcher am 03.03.2015 hinterlegt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 12.03.2015 Beschwerde. Dieser Schriftsatz war ausdrücklich an das "BFA-RD-Stmk", somit die belangte Behörde adressiert, wurde jedoch in weiterer Folge per Telefax einzig an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses leitete die Beschwerde an die belangte Behörde weiter, wo der Schriftsatz der Beschwerdeführerin am 18.03.2015 einlangte. Am 20.03.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte die Antragstellerin mit Parteiengehör vom 24.03.2015 darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde verspätet erhoben wurde, dieser Vorhalt wurde am 03.04.2015 zugestellt.
Am 14.04.2015 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015 eingebracht. Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen darauf, dass sie sich bei der Verfassung der Beschwerde der Beratungsstelle der XXXX bedient habe. Sie selbst sei rechtsunkundig, es sei nur mit einem Irrtum der Rechtsberaterin zu erklären, dass die Beschwerde nicht an das BFA, an das sie auch adressiert war, sondern an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt bzw. vom Zutreffen der Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 14.04.2015 aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Eine Beschwerde ist demzufolge nur dann fristwahrend erhoben, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig, da die Weiterleitung an die Behörde auf Gefahr des Einbringers erfolgt.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 03.03.2015 endete die Beschwerdefrist sohin am 17.03.2015, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 18.03.2015 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte die Antragstellerin mit Parteiengehör, datiert mit 24.03.2015, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes nach dem beschriebenen Verfahrensgang verspätet erhoben wurde. Am 14.04.2015 brachte die Antragstellerin einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde, die Wiedereinsetzungsgründe wurden bereits dargestellt.
Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zwischen der Antragstellerin und dem Mitarbeiter der genannten Rechtsberatungsorganisation (XXXX) ein Bevollmächtigungsverhältnis bestand. Dem Antragsteller ist daher - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (vgl. dazu etwa VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Allenfalls könnte dem Antragsteller ein Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorgeworfen werden.
Ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl kann im gegenständlichen Fall aber bereits insofern ausgeschlossen werden, als keinesfalls offenkundig wäre, dass bei der genannten Rechtsberatungsorganisation es zu einem regelmäßigen und somit für Außenstehende erkennbaren Verfristen von Rechtsmitteln käme, weder in der Judikatur des Asylgerichtshofs noch des Bundesverwaltungsgerichts gibt es hiezu konkrete Hinweise.
Aber auch hinsichtlich einer allfälligen Überwachungspflicht deutet nichts auf ein auffallend sorgloses, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verhalten der Antragstellerin hin. Zur Überwachungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert, einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, treffe kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414; VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003; VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Dies gilt sohin auch für den vorliegenden Fall.
Auf ein Verschulden der Antragstellerin bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Hilfsperson zu zweifeln, trifft - ohne Hinzukommen besonderer Umstände - kein als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden (VwGH 26.07.2001, Zl. 99/20/0075).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. § 33 VwGVG entspricht inhaltlich den §§ 71 AVG und 46 VwGG, eine entsprechende Judikatur des VwGH dazu ist ausreichend vorhanden (vgl. dazu die unter Punkt 2.2. angeführte Judikatur des VwGH). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.