BVwG I408 1425688-2

I408 1425688-2Tribunale amministrativo federale28 apr 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG I408 1425688-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1425688.2.00

Spruch

Zl. I408 1425688-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 11 08.322-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 beschlossen (Spruchpunkt A.I. und B.) bzw. zu Recht erkannt (Spruchpunkt A.II. und A.III.):

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.04.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Moslem sei und die Staatsangehörigkeit von Libyen habe. Er habe vor ca. 3 Monaten sein Heimatland mit dem Schiff Richtung Italien verlassen und sei am 31.07.2011 in Wien angekommen. Nach Beginn der Revolution sei das Haus seiner Familie zerstört worden und seine Brüder und ein Teil der Familie seien nach Tunesien geflüchtet. Aufständische haben versucht, ihn zu zwingen, für sie Waffen zu tragen und zu kämpfen. Darum sei er aus Angst geflüchtet.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 29.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er Libyer sei und seine Mutter Tunesien komme. Seine Eltern haben sich getrennt als er 17 Jahre alt war und seine Mutter sei nach Tunesien zurückgekehrt. Er sei dann bei seinen Großeltern in XXXX aufgewachsen und habe später bei einem Onkel väterlicherseits in XXXX gelebt. Dort habe er normal gelebt, aber immer verschwiegen, dass seine Mutter Tunesierin sei. Aus diesem Grund habe er auch schlecht gelebt und nur schwer Arbeit gefunden. In Libyen habe er zuletzt Angst gehabt. Alle Libyer seien bewaffnet gewesen, entweder von Gaddafis Anhänger oder von der Opposition. Alle Gefangenen seien freigelassen worden und haben sehr viele Leute umgebracht. Er sei diskriminiert worden, weil er nicht Sohn einer libyschen Mutter sei. Die Polizei habe ihn in der Zeit von Gaddafi schlecht behandelt. Die meisten haben gesagt, er sei kein Libyer und er gehöre zu den Rückkehrern aus Tunesien, obwohl er kein Tunesier gewesen sei. Auf Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei unterdrückt, oft kontrolliert und von ihm auch ein Gewerbeschein verlangt worden sei, obwohl er kein Geschäft hatte. Sie haben ihn nur geholt, weil seine Mutter Tunesierin sei. Nach der Revolution am 17.02. sei es zu Unruhen gekommen und er wollte daher nicht bleiben. Die Polizei habe mehrere Leute mitgenommen und immer versucht, diese zu bewaffnen. Er habe das abgelehnt und sei deswegen geflüchtet. Da alle Leute im Bezirk gewusst haben, dass seine Mutter tunesische Staatsangehörige sei, sei er schlecht behandelt worden. Die Leute haben ihn behandelt, als ob er etwas verbrochen hätte. So sei es einmal zu einer Rauferei gekommen, weil einer seine Mutter beleidigt habe und er sei dann bei der Festnahme benachteiligt worden. Wegen einer körperlichen Verletzung sei er 6 Monate in Haft gewesen. Dieser Vorfall sei vor ca. 3 Jahren gewesen. Sie seien damals jugendliche Leute gewesen und haben über vieles diskutiert. Einer der Burschen habe dabei gesagt, "er sei einer von den Rückkehrern". Dies gelte in Libyen als Schimpfwort und er habe darauf zugeschlagen und sei darauf festgenommen worden. Er habe ihn verletzt, sei aber danach weggegangen. Am nächsten Tag habe die Polizei angerufen bzw. sein Cousin habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche. Er sei dann am nächsten Tag zur Polizei gegangen und in weiterer Folge verurteilt worden. Auf die konkrete Frage, was der ausschlaggebende Grund für das Verlassen der Heimat war, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht sicher gefühlt habe. Der Grund sei ein Streit in der Familie zwischen seinem Vater, der bei den revolutionären bewaffneten Oppositionellen war und seinem Bruder, der ein treuer Anhänger von Gadaffi und Mitglied der XXXX gewesen. Dann habe es auch eine Auseinandersetzung zwischen XXXX und seiner Sippe gegeben, die jetzt nach der Revolution wieder entflammt sei. Der Grund dieser Feindschaft liege in einem Todesfall in der Vergangenheit, über den er aber keine Angaben machen könne. Er selbst habe damit nichts zu tun, aber es könne zu Streitigkeiten oder Blutrache kommen. Er habe nur gehört, dass heuer im März einer seiner Cousins deswegen Probleme bekommen habe und es zu einer Schlägerei gekommen sei. Es sei aber nichts passiert, aber die Cousins haben Angst bekommen, dass die alten Geschichten wieder aufbrechen. Auch er habe Angst bekommen, ihm persönlich sei aber nichts passiert. Bei den Fragen zu seiner Lebenssituation in Libyen gab er an, dass er Angstzustände gehabt habe, sein Leben dort gehasst habe und sein Leben ändern wollte. Das Leben sei für junge Leute nicht schön gewesen, sie wollten die Freiheit und er sei einer von ihnen gewesen. Auf Vorhalt seiner Angaben zu den Fluchtgründen in der Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass diese neue Informationen gewesen seien, die er bekommen habe. Die Brüder von seinem Vater seine geflüchtet, aber er wisse nichts Genaueres. Er habe auch von seinen Brüdern und seinen Cousins erfahren, dass das Haus zerstört worden sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.12, Zl. 11 08.322-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Libyen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Libyen ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde den vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 29.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen die ARGE-Rechtsberatung als Verfahrenshelfer zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sein Vorbringen glaubwürdig sei, er fluchtrelevante Gründe angegeben habe und dass es weiterhin Unruhen in Libyen gebe.

7. Am 13.12.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil keine aktuelle Meldeanschrift festgestellt werden konnte. Nachdem der Beschwerdeführer am 24.01.2013 aufgegriffen und kurzzeitig in Schubhaft war, wurde das Verfahren fortgesetzt und am 19.12.2013 neuerlich eingestellt.

8. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 sind alle beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, sodass die Zuständigkeit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht überging.

9. Seit 17.06.2014 ist der Beschwerdeführer unter XXXX polizeilich gemeldet.

10. Am 28.04.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der er nach Belehrung durch den erkennenden Richter und Rücksprache mit seiner anwesenden Vertrauensperson von der Diakonie und Volkshilfe seinen Antrag auf internationalen Schutz nach § 3 AsylG zurückzog. In dieser Verhandlung wurde Die gegenständliche Entscheidung bereits wurde bereits in der Verhandlung verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist libysche Staatsangehörige, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 03.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Umfang der Zuerkennung von Asyl) zurückgezogen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, ist gesund und lebt seit Juni 2014 bei seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin. Polizeilich ist er weiterhin in der XXXX gemeldet ist und dort auch erreichbar.

1.5. Er bezieht seit Ende August 2011 keine Leistungen der Grundversorgung und lebt von Unterstützungen seiner Freundin. Fallweise trägt er als Zeitungszusteller zu seinem Unterhalt bei. Er besucht zwar keine Deutschkurse, kann aber einer einfachen deutschen Konversation folgen.

1.6. Zur Situation in Libyen:

Aufgrund der unsicheren Lage in Libyen fordert UNHCR alle Staaten auf, flüchtenden Zivilisten aus Libyen Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren. Darüber hinaus empfiehlt UNHCR alle staatliche Maßnahmen zwangsweiser Rückführung libyscher Staatsbürger auszusetzen, auch wenn deren Asylantrag abgelehnt wurde. UNHCR urgiert alle Staaten, zwangsweiser Rückführungen auszusetzen, bis sich die Sicherheitslage und die Menschenrechtslage erheblich verbessert haben (UNHCR Position on Returns to Libya, 12. November 2014, http://www.refworld.org/docid/54646a494.html [abgerufen am 22.12.2014]).

An dieser Einschätzung von UNHCR hat sich nichts geändert. Die politische Lage in Libyen, und das gilt insbesondere auch für die Sicherheitslage, ist weiterhin undurchsichtig und verändert sich ständig.

So verfügt die derzeitige Übergangsregierung auch mehr als drei Jahre nach Gaddafis Tod, nicht über das Gewaltmonopol in Libyen. Vielmehr verteilt sich die tatsächliche Macht auf zahlreiche bewaffnete Gruppen mit Milizcharakter, den sogenannten "Revolutionsbrigaden", die mit Beginn des Aufstands gegen Gaddafi schrittweise gebildet wurden und sich vor allem über lokale, bzw. regionale Identitäten definieren. Islamistische Milizen liefern sich in verschiedenen Regionen immer wieder heftige Kämpfe mit Regierungstruppen sowie untereinander. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind eingeschränkt funktionsfähig und können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren oder Hilfe leisten. Regierungstreue, aber auch unabhängige bewaffnete Milizverbände sichern Teile der öffentlichen Ordnung. Diese sind jedoch meist nicht ausgebildet und wenig berechenbar. Verzeichnet wird überdies auch ein starker Anstieg der Allgemeinkriminalität - vor allem in den großen Städten. In erster Linie handelt es sich hierbei um Wohnungseinbrüche, bewaffnete Raubüberfälle und um das sogenannte "car-jacking" von hochwertigen Fahrzeugen und Geländewägen. Eine weitere Herausforderung für die Sicherheitslage stellen die im Land operierenden extremistischen Gruppierungen dar. Seit dem Tod Gaddafis kommt es vermehrt zu Racheakten bis hin zur Blutrache. (AA - Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise vom 05.09.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html [abgerufen am 05.09.2014];

Derzeit versuchen Vertreter von zwei libyschen Parlamente (die von Tripolis und Tobruk) in einer neuerlichen Verhandlungsrunde, ein Abkommen über die Sicherheitsvorkehrungen (Waffenstillstand, Umschichtung der Miliz, Anordnung und Steuerung und Waffen Überwachung der internationalen Gemeinschaft) und die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit auf die Beine zu bringen (http://rapideinfo.net/node/754)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Sein Herkunftsland ist jedoch nicht strittig. Beides begründet sich aus seinem unbedenklichen Vorbringen.

2.2. Die Feststellungen zu seiner Person ergeben sich den vorgenommenen Abfragen (ZMR, GVS und Strafregister) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die zudem von der dort anwesenden Freundin und Lebensgefährtin bestätigt wurden. Da aber aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen ohnehin davon auszugehen ist, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Libyen im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig ist, waren diesbezügliche weitere Feststellungen für die vorliegende Entscheidung nicht notwendig.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Libyen stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A.I.:

3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung des Verfahrens erfolgt daher mit Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

3.2.2. Aufgrund der (Teil)zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Abweisung des Antrags hinsichtlich der Gewährung von Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG) rechtskräftig geworden und das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung der Beschwerdeführerin ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, zumal anhand der in das Verfahren eingeführte Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage in Libyen als unstabil zu beschreiben ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Libyen in eine lebensbedrohende Lage geraten würde.

Weiters empfiehlt der Hochkommissär der Vereinten Nationen der UNHCR bis auf weiteres davon abzusehen, Flüchtlinge nach Libyen rückzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. ua VwGH vom 29.9.2005, 2003/20/0228; 20.4.2006, 2005/01/0556 bis 0560; 26.5.2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930).

3.3.3. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Libyen steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A.III.

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

3.4. 2 Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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