BVwG W117 2012360-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2012360.1.00
Spruch
W117 2012360-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 10.09.2014, Zl. 1000351405-14954012 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.09.2014 bis zum 26.09.2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG, 76 Abs. 2 Z. 4 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 1000351405-14954012 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 19.09.2014 bis zum 26.09.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Revision betreffend Spruchpunkte I., II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Die Revision betreffend Spruchpunkt III. ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Außerlandesbringung verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 26.09.2014, eingelangt am selben Tag, sowohl gegen den Bescheid, mit welchem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "andauernde Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 B-VG, und führte neben verfassungsrechtlichen Rügen entscheidungswesentlich aus, dass die im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsbehörde angewandte Norm des Art 28 Dublin III VO das Vorliegen "erheblicher Fluchtgefahr" voraussetze, welche gemäß Art 2 lit. n auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien zu beruhen hätte; der gleichfalls zur Anwendung gebrachte §76 Abs. 2 Z. 4 FPG würde dem nicht entsprechen und liege sohin EU-Rechtswidrigkeit vor.
Der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft würden (aber) auch insofern rechtswidrig sein, als sich die Verwaltungsbehörde rechtswidrig auf §76 Abs. 2 Z. 4 FPG statt richtigerweise auf §76 Abs. 2 Z. 2 gestützt habe.
Auf Tatsachenebene gab der Beschwerdeführer den unstrittigen Sachverhalt bis zur Schubhaftverhängung wider, besondere, ausschließlich die Anhaltung selbst betreffende und vom Schubhaftbescheid losgelöste Sachverhaltselemente, wurden nicht dargelegt. auch machte der Beschwerdeführer keine inhaltlichen Rechtswidrigkeiten in diesem Zusammenhang geltend.
Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, und Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Mit der Beschwerdevorlage am 29.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamts ein, in der die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen auf den Schubhaftbescheid Bezug nahm und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten im angeführten Ausmaß zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der BF reiste am 11.01.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien vom 31.10.2013. Am 04.02.2014 leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Mit schriftlicher Erklärung vom 01.04.2014 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß der Dublin III Verordnung mit.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit seit 19.09.2014 rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ohne in die Sache eingetreten zu sein, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 16.1.c iVm 20.1.c. die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Bulgarien zuständig. Gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig. ( GZ 1030580206, VZ. 14937711)
Am 21.06.2014 wurde der BF aufgrund einer Straftat nach § 27 SMG festgenommen und am 18.07.2014 rechtkräftig vom Landesgericht Wien zu 65 Hv97/14f-19 zu einer Haftstrafe von neun Monaten, mit dem frühesten Entlassungstermin am 19.09.2014, verurteilt.
Am 11.07.2014 wurde ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.09.2014, zugestellt am 10.09.2014, wurde gegen den BF, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft in der JA Josefstadt befand, gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zur Sicherung der Außerlandesbringung angeordnet.
Am 19.09.2014 erfolgte die Entlassung aus der Strafhaft sowie die unmittelbar daran anschließende Festnahme und Anhaltung in Schubhaft. Der BF wurde am 26.09.2014 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Bis zur Haftentlassung lagen keine Umstände vor, die eine Neubeurteilung der Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
Hervorzuheben ist, dass sich die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ausschließlich auf der Ebene rechtlicher Argumente bewegt, Sachverhaltselemente oder Aspekte der (erstinstanzlichen) Beweiswürdigung wurden nicht in Kritik gezogen.
Aus der Aktenlage haben sich keine sonstigen Umstände ergeben - und wurden auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgebracht -, die die Verwaltungsbehörde zu einer Neubeurteilung der Anhaltung in Schubhaft (jedenfalls) bis zum 26.09.2014 verpflichtet hätte - eine entscheidende Sachverhaltsänderung ergab sich gegenständlich infolge der Haftunfähigkeit (ab 26.09.2014) infolge Hungerstreiks, welche die Verwaltungsbehörde (offensichtlich) zu einer Neubeurteilung veranlassten und schließlich zur Entlassung aus der Schubhaft führten.
Ungeachtet der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGVG, wonach die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits deshalb unterbleiben konnte, weil "bereits auf Grund der Aktenlage" feststand, "dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben" war, und zwar aus rechtlichen Gründen - siehe rechtliche Beurteilung, konnte von der Durchführung einer Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde, welche, wie bereits ausgeführt, rein rechtliche Argumente ins Treffen führte, geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988).
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus:
"Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die an den Schubhaftbescheid anschließende Anhaltung in Schubhaft basierte bis zum Ende der Anhaltung auf eben diesem Schubhaftbescheid, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Umstände vorlagen, welche eine rechtliche Neubewertung der Anhaltung notwendig machten - weder hat der Beschwerdeführer solche behauptet noch traten sie von Amts wegen zu Tage.
Die Anhaltung ist sohin als Maßnahme der Vollstreckung eben dieses Bescheides zu beurteilen. Da sich im konkreten Fall die Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid und die drauf gestützte Anhaltung richtet, war mangels Anwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, auf die sich die Beschwerde stützte, sohin § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - "Bescheidbeschwerde" - als Grundlage heranzuziehen.
Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr".
"Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund lür die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an. was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG tur die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, ZI. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, ZI. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, ZI. 2007/21/0068, vom 30. August 2011,Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, ZI. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, ZI. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013,ZI. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 2 Z. 4 - aber auch Z. 2 leg. cit. - FPG keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthält und sich die Behörde auf §76 Abs. 2 Z.4 stützte, sohin die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
In diesem Sinne waren daher Ausführungen entbehrlich, ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung auf §76 Abs. 2 Z. 2 FPG stützen hätte müssen - dies auch insofern, als der Beschwerdeführer mit dieser Rechtsrüge wiederum nur den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsmaßnahme in Kritik zog.
Zu Spruchpunkt II und III.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Fall stellt sich die Beschwerde über die angeordnete Schubhaft und die weitere Anhaltung einerseits als Beschwerde über den diesbezüglich stützenden Bescheid, andererseits als jene über die sich als Vollstreckung dieses Bescheides zu qualifizierende (Vollstreckungs)maßnahme dar, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 VwGVG erfasst ist, da leg. cit lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Weil (aber auch sonst) im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz für die Parteien vorgesehen ist, waren die Kostenbegehren der Parteien zurückzuweisen.
Der Frage des "Obsiegens" kommt jedoch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu - siehe sogleich.
Zu Spruchpunkt IV.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.
Die Revision erweist sich aber auch nicht in Bezug auf Spruchpunkt II. als zulässig, da das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei auch in der Sache zu verwerfen gewesen wäre. Die Frage der Anwendbarkeit jener Tatbestandselemente des §35 Abs. 1 VwGVG, welche den "Ersatz ihrer Aufwendungen" möglicherweise nicht nur im "Verfahren über Beschwerden Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt", sondern - weil etwa eine (echte) Lücke vorliegt, die es zu schließen gelte - auch in (Schubhaft)Bescheidbeschwerdeverfahren, vorsieht, ist im gegenständlichen Fall für die Verwaltungsbehörde nicht präjudiziell.
Zu Spruchteil V:
Präjudizialität liegt hingegen in Bezug auf das Kostenbegehren des obsiegenden Beschwerdeführers vor.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage der Anwendbarkeit des § 35 VwGVG in Schubhaft(bescheid)beschwerdeverfahren, also außerhalb des Bereiches der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, da diese Bestimmung prinzipiell nur in Verfahren über Maßnahmenbeschwerden Anwendung zu finden scheinen, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Anspruch auf Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Dazu fehlt es jedenfalls an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.