BVwG W120 2006358-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2006358.1.00
Spruch
W120 2006358-1/17E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 29. Jänner 2014, Zl XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 50 iVm 31 Abs 1 VwGVG iVm § 9 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl BMVIT-636.540/0502-III/FBG/2013, zugestellt am 30. Jänner 2014, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten, dass die Beschwerdeführerin entgegen § 78 Abs 1 Z 2 TKG 2003 eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet habe, indem sie XXXX in XXXX seit dem Jahr 2012 wiederholt, insbesondere am 5. November 2013 sechs Mal in der Zeit zwischen 14:05 und 17:52 Uhr und am 8. November 2013 drei Mal in der Zeit zwischen 03:14 und 03:26 Uhr angerufen und ihr gegenüber fallweise Beschimpfungen ausgesprochen sowie insbesondere am 15. November 2013 um 22:51 Uhr, am 17. November 2013 um 23:57 Uhr und am 18. November 2013 um 01:14 Uhr SMS-Nachrichten mit belästigendem Inhalt zugesendet habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch andere Benützer grob belästigt und dadurch eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet.
Wegen Verstoßes gegen § 78 Abs 1 Z 2 iVm § 109 Abs 1 Z 5 TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde von XXXX im Namen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer Schizophrenie vom paranoiden Typ, leide und sich wiederholt, derzeit seit 27. Dezember 2013, in stationärer Behandlung befinde. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, die subjektive Tatseite der im Straferkenntnis angeführten Delikte zu erfüllen und könne daher nicht schuldhaft gehandelt haben. Die Bewusstseinsstörung sei im verwaltungsrechtlich vorgeworfenen Tatzeitraum kausal dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Unerlaubte ihrer Tat nicht einsehen oder dieser Einsicht gemäß habe handeln können. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stattzugeben und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerde beigelegt war ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 24. Dezember 2007 betreffend die Beschwerdeführerin, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer Schizophrenie vom paranoiden Typ leide.
Mit Beschwerdevorlage vom 3. April 2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 1. August 2014 wurde XXXX aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages darzulegen, ob eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bestehe.
Mit fristgerecht am 21. August 2014 eingelangtem Schreiben übermittelte XXXX eine mit 16. August 2014 datierte Vollmacht, in welcher die Beschwerdeführerin XXXX als Vertreter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insbesondere zur Beschwerdeerhebung, bevollmächtigte.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde XXXX im gegenständlichen Fall mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin betraut und ihm nach entsprechender Untersuchung die Beantwortung ua folgender Fragen in diesem Gutachten aufgetragen:
"[...]
Leidet die Beschwerdeführerin an einer Bewusstseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche (vgl. § 3 Abs 1 VStG)?
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: War die Beschwerdeführerin ob des Vorliegens einer Bewusstseinsstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder der Geistesschwäche zu den Tatzeitpunkten
am 5. November 2013 in der Zeit zwischen 14:05 und 17:52 Uhr,
am 8. November 2013 in der Zeit zwischen 03:14 und 03:26 Uhr,
am 15. November 2013 um 22:51 Uhr,
am 17. November 2013 um 23:57 Uhr und
am 18. November 2013 um 01:14 Uhr
fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (= Zurechnungsfähigkeit)?
Ist die Beschwerdeführerin in der Lage die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (= Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit)?
Lässt sich sagen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Straferkenntnisses am 30. Jänner 2014 und zum Zeitpunkt der Vornahme der Vollmachterteilung in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten?
[...]"
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die belangte Behörde von der Bestellung des obgenannten Sachverständigen im Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt.
Der Sachverständige ging in seinem Gutachten vom 28. Jänner 2015, am 4. Februar 2015 eingelangt, insbesondere davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der bei ihr vorliegenden Diagnose der paranoiden Schizophrenie, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Prozessfähigkeit sei derzeit nicht gegeben. Zusammengefasst wurde im vorliegenden Sachverständigengutachten Folgendes festgehalten: "Die Untersuchte war zum Zeitpunktes des Erhaltes des Straferkenntnisses am 30.01.2014 nicht in der Lage die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen."
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der belangten Behörde das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und allfälligen Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.
Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist langte bei diesem keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt (Feststellungen):
Mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2014 der belangten Behörde wurde über die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen § 78 Abs 1 Z 2 iVm § 109 Abs 1 Z 5 TKG 2003 am 5. November 2013 in der Zeit zwischen 14:05 und 17:52 Uhr, am 8. November 2013 zwischen 03:14 und 03:26 Uhr, am 15. November 2013 um 22:51 Uhr, am 17. November 2013 um 23:57 Uhr und am 18. November 2013 um 01:14 Uhr eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30. Jänner 2014 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Die Beschwerdeführerin leidet an paranoider Schizophrenie und an der Alkoholkrankheit. Aufgrund dieser Diagnosen, insbesondere jener der paranoiden Schizophrenie, war die Beschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten am 5. November 2013 in der Zeit zwischen 14.05 und
17. 52 Uhr, am 8. November 2013 in der Zeit zwischen 03:14 bis 03:26 Uhr, am 15. November 2013 um 22:51 Uhr, am 17. November 2013 um 23:57 Uhr sowie am 18. November 2013 um 01:14 Uhr nicht in der Lage, das Unerlaubte ihrer Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Beschwerdeführerin ist bzw. war, insbesondere zum Zeitpunkt des Erhalts des Straferkenntisses am 30. Jänner 2014, nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die in sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Zurechnungsunfähigkeit zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkten und zur Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des XXXX vom 28. Jänner 2015, welches in sich schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Es wurde auf die Art der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Schlussfolgerung des Sachverständigen, vor allem jene des Vorliegens der Prozessunfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin, basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund.
Zudem wurde der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens auch im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Beweismitteln (vor allem mit dem Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 24. Dezember 2007 des XXXX sowie mit der fachärztlichen Stellungnahme vom 28. März 2014 des XXXX) nicht in Widerspruch. Es sind daher keine Hinweise hervorgekommen, die die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs 5a des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr idF BGBl I Nr 44/2014, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Mathis Fister/Claudia Fuchs/Michael Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
§ 31 Abs 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehene Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs 3 Satz 2 und Abs 4 VwGVG (vgl. Mathis Fister/Claudia Fuchs/Michael Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
§ 9 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet überschriftet wortwörtlich folgendermaßen:
"Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen."
Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit begründen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl 90/04/0223).
Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. März 1993, Zl 92/08/0183).
In Bezug auf die Prozessfähigkeit (als die prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl 2000/05/0012, ua Folgendes aus: "Für die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Slg. Nr. 11.410/A, nur RS). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. November 1987, Slg. Nr. 12.579/A)."
War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 1971, Zl 487/71). Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands ist in solchem Fall die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11. November 2009, Zl 2008/23/0764).
Aufgrund der Aktenlage (vor allem in Hinblick das Gutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie vom 24. Dezember 2007, die Ausführungen in der Beschwerde vom 21. Februar 2014, die Aufenthaltsbestätigung der Steiermärkischen Krankenanstalt GmbH vom 18. März 2014 sowie die fachärztliche Stellungnahme der Landesnervenklinik Sigmund Freud Graz vom 28. März 2014) erwies sich ua die Klärung der Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erhalts des Straferkenntnisses am 30. Jänner 2014 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigengutachtens als erforderlich.
Der beigezogene Sachverständige XXXX hat in seinem Gutachten vom 28. Jänner 2015 umfassend, schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erhalts des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 30. Jänner 2014 nicht in der Lage war die Bedeutung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens und die sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden fachlichen Ausführungen ist die belangte Behörde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. zur diesbezüglichen Erfordernis ua das Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2012, Zl 2010/02/0122).
Die an die Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses am 30. Jänner 2014 war daher aufgrund der bei ihr gemäß dem Sachverständigengutachten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit rechtsunwirksam, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 21. Februar 2014 richtet sich somit, weil das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nicht rechtwirksam erlassen wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.