BVwG W164 1438681-1

W164 1438681-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W164 1438681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1438681.1.00

Spruch

W164 1438681-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.10.2013, Zl. 12 16.975-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 19.11.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und seine Muttersprache sei Paschtu. Er kenne sein Geburtsdatum nicht, er sei 17 Jahre alt. Sein Vater habe ihm vor sechs oder sieben Monaten gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. Er habe ihm aber kein Geburtsdatum gesagt. Er habe fünf Jahre die Grundschule, durchgehend von seinem sechsten Lebensjahr bis 2006, in Jalalabad, XXXX, besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Er habe noch nie gearbeitet, er habe nur Sport gemacht. Er habe mit seiner Familie (Vater, Mutter und acht Brüdern) und der Familie seines Onkels väterlicherseits in einem Haus in Jalalabad, XXXX, gewohnt. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei gut gewesen. Sein Vater sei Vorsitzender der XXXX von Jalalabad. Sein Bruder XXXX arbeite als Dolmetscher für die amerikanische Sprache bei den Amerikanern in der Provinz XXXX. Seine anderen Brüder und seine Mutter arbeiten nicht. Er sei Mitglied in einem XXXX namens "XXXX", in Jalalabad, XXXX, gewesen. Die ersten drei Monate habe er nur trainiert und richtig angefangen dort Mitglied zu sein, habe er im Jahr 2006. Er sei zwei bis drei Jahre, bis Ende 2009 dort Mitglied gewesen. Er habe Afghanistan ca. vor einem Monat von seiner Wohnadresse aus gemeinsam mit seinem Cousin XXXX mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei über Herat mit einem Lastkraftwagen in die Türkei gefahren. Eigentlich habe seine Reise sechs Monate gedauert. Ein Schlepper habe seinen Cousin und ihn vor sechs Monaten in einem privaten Personenkraftwagen bis nach Herat gebracht. Die Reise nach Herat habe ca. ein Monat gedauert und sie hätten mehrmals das Fahrzeug wechseln müssen. Von Herat aus seien sie versteckt in einem Lastkraftwagen weiter in die Türkei gereist. Die Reise von Herat bis in die Türkei habe drei Monate gedauert und sie seien insgesamt mit drei Lastkraftwägen gefahren. Er könne nicht angeben, über welche Länder sie gefahren seien. Der BF gab zunächst an, dass die Reise von der Türkei nach Österreich ca. ein Monat gedauert habe, führte in weiterer Folge jedoch an, dass die Reise ca. drei Monate gedauert habe.

Er habe eine Tazkira, die sich an seiner Wohnadresse in Jalalabad befinde. Seine Tazkira sei von der Provinzverwaltung in XXXX, ca. fünf oder sechs Tage vor seiner Ausreise, ausgestellt worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass sein Leben und das Leben seiner Familie dort in Gefahr gewesen sei. Er habe immer bis 21.00 Uhr in der Nacht im Club "XXXX" XXXX trainiert. Er sei immer um 21.00 Uhr nach Hause gekommen. Er habe von 2006 bis Ende 2009 dort trainiert. Danach habe er dort nicht mehr trainiert, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihn drei Mal angehalten. Er glaube es seien Leute der Al Kaida gewesen. Das sei vor sechs Monaten gewesen. Er sei innerhalb eines Monats drei Mal von ihnen angehalten worden. Er könne nicht angeben, wann genau das gewesen sei. Er sei jedes Mal um dieselbe Zeit, gegen 21.00 Uhr, angehalten worden. Er sei von den Taliban wegen seinem Bruder XXXX bedroht worden, weil sein Bruder für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet habe. Die Taliban, die Al Kaida, habe gewollt, dass er seinen Bruder dazu bringe, seine Arbeit zu beenden. Es seien immer sechs Leute der Taliban gewesen, die ihn angehalten hätten. Er habe sie aber nicht erkennen können und wisse auch nicht, wer diese Leute gewesen seien. Er wisse aber, dass es Taliban gewesen seien, weil sie mit Kalaschnikow bewaffnet gewesen seien, einen Turban getragen und Paschtu gesprochen hätten. Wegen seinem Bruder sei sein Leben nun in Gefahr und daher habe er Afghanistan verlassen. Er habe vor sechs Monaten den letzten Kontakt zu diesen Taliban gehabt, als sie ihn zum dritten Mal angehalten hätten.

Er habe Fotos von sich und seinem Bruder und Urkunden von seinem XXXX. Er habe vor etwa sechs Monaten einen einzigen Drohbrief von der Al Kaida erhalten. Der Drohbrief sei in ihren Garten hingeworfen worden, am selben Tag gegen Mitternacht, als er zum dritten Mal von den Taliban angehalten worden sei. Er sei diese drei Mal immer in ihrer Gasse von den Taliban angehalten worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban geköpft zu werden.

Der BF legte als Beweismittel eine Mappe mit Kopien eines afghanisches Sportdiploms, eines handschriftlichen Schreibens der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX.1388, eines Drohbriefes, weiters Kopien von Bestätigungsschreiben diverser Organisationseinheiten der amerikanischen Armee für XXXX und einer ID-Card der XXXX für XXXX sowie diverse Fotos vor.

3. Am 28.11.2012 wurde zwecks Altersfeststellung des BF eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Aus dem am 03.12.2012 eingelangten Befund ergibt sich, dass sämtliche Epiphysenfugen verschlossen seien, die Epiphysennarbe an Radius und Ulna sei nicht mehr nachweisbar. Ergebnis: GP 31, Schmeling 5.

4. Am 13.12.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Befragt, ob im Verfahren bis dato alles korrekt protokolliert worden sei, gab er an, Kleinigkeiten seien falsch. Er habe von 2006 bis 2009 XXXXsport betrieben. Danach sei er nur mehr laufen für seine Gesundheit gewesen. Er wisse nicht, wie alt sein Vater oder sein Bruder seien. Alles was er gesagt habe, seien ungefähre Angaben. Er wisse nicht einmal selber wie alt er sei. Er wisse nur, dass er 17 Jahre alt sei, aber er wisse nicht an welchem Tag und in welchem Monat er geboren sei. Er habe seinen Vater vor ca. sieben Monaten gefragt, wie alt er sei. Er habe gelacht und gesagt, dass er 17 Jahre alt sei. In Afghanistan feiere man keine Geburtstage. Er habe in Afghanistan eine Tazkira. Wenn man ihm eine Adresse gebe, könne er sich seine Tazkira nach Österreich schicken lassen. Seine Eltern würden sich in dem Haus seiner Großeltern in Jalalabad befinden. Ein Cousin väterlicherseits lebe in Österreich. XXXX sei mit ihm in einem Zimmer. Er sei gemeinsam mit ihm nach Österreich gekommen. Er habe bei der Ersteinvernahme nicht gesagt, dass Brüder von ihm verlobt seien.

Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Alter und dem Umstand, dass der BF auch gemäß seinen eigenen Angaben kurz vor seiner Volljährigkeit stand, wurde seitens der Behörde von einer Altersfeststellung Abstand genommen.

Befragt, ob er in Bezug auf seine Fluchtgründe Ergänzungen anbringen wolle, gab der BF an, das was er gesagt habe, stimme. Das was er vergessen habe, habe er bereits gesagt. Die Sicherheit seiner Familie sei auch in Gefahr. Sein Bruder sei Dolmetscher. Deswegen seien sie mehrmals bedroht worden. Er habe das angeben wollen, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er sagen solle, was ihn persönlich betreffe. Er habe auch von seiner Familie weiter erzählen wollen, aber ihm sei gesagt worden, dass er von sich etwas erzählen müsse.

Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF an, dass der Nachname seines Bruder XXXX XXXX laute. Er habe das im Zuge seiner Erstbefragung nicht angegeben, weil er nicht nach dem Nachnamen seines Bruders gefragt worden sei. Er habe gesagt, dass er XXXX heiße. Er wolle nur noch sagen, dass sein Bruder gerne XXXX heißen würde.

5. Am 30.04.2013 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei mit seinem Cousin des Onkels väterlicherseits nach Österreich gekommen. Sie hätten Kontakt. Er sei auf jeden Fall in Österreich, er denke im Burgenland. Sie hätten über Skype gesprochen. Er wisse nichts über den Stand des Verfahrens seines Cousins. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, es gebe keine Möglichkeit. Er habe hier kein Handy und auch kein Geld. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Die vorgelegten Dokumente habe er alle mitgenommen.

Seine Familie habe ein Haus in Jalalabad. Er wisse nicht, ob die Familie noch dort sei und wenn ja, unter welchen Umständen. Er habe mit seiner Familie in der Provinz XXXX, im Distrikt Jalalabad, direkt in der Stadt gelebt. Es gebe dort noch einen Onkel väterlicherseits, er sei der Vater des Cousins, der mit ihm in Österreich sei. Der BF habe fünf Jahre eine normale Grundschule in Jalalabad besucht. Er könne lesen und schreiben. Nachdem er keine Schule mehr besucht habe, habe er nur Sport betrieben und nicht gearbeitet. Die finanzielle Lage der Familie sei nicht schlecht gewesen. Sein Bruder habe gearbeitet und habe gut verdient. Außerdem sei sein Vater als Leiter vom XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan aktiv gewesen. Vor allem habe sein Bruder sehr gut verdient und die Familie gut versorgt. Sein Bruder sei in der Provinz XXXX bei den Natotruppen gewesen. Wo genau er stationiert gewesen sei, wisse er nicht. Er sei in der Kaserne gewesen. Der BF wisse nicht, wie lange er das schon gemacht habe. Der BF habe, bevor er Jalalabad verlassen habe, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen acht Brüdern zusammengelebt. Seine acht Brüder würden nach wie vor zu Hause bei den Eltern leben. Den Alltag in Jalalabad hätten er und die Familie ohne weitere Probleme leben können, es sei ganz gut gewesen.

Der BF legte eine Tazkira vor, die sein Vater geschickt habe.

Näher zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei ein Sportler gewesen und habe regelmäßig XXXX trainiert. Vom Jahr 2006 bis 2009 sei er ein wenig krank gewesen und habe nicht so hart trainieren können. Danach habe er aber ständig privat Sport betrieben, um sich in Form zu halten. Er sei immer wieder um den Park XXXX gelaufen. Immer wenn er Zeit gehabt habe, meistens spät nachmittags und fast jeden Tag. Dort sei er drei Mal von den Taliban bedroht worden. Die Taliban seien immer zu viert oder zu fünft aufgetaucht. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sein Bruder als Dolmetscher für die Amerikaner aktiv sei. Er solle damit aufhören, sonst würde er von den Taliban geköpft werden. Zuletzt hätten die Taliban ihn zu sechst angesprochen. Sie seien alle mit einer Kalaschnikow bewaffnet und die Gesichter maskiert gewesen. Sie seien sehr brutal gewesen und hätten ihn bedroht. Sie hätten alle in Pashtu gesprochen. Danach hätten sie einen Drohbrief in ihr Haus geworfen und den habe er bereits vorgelegt. Sein Vater habe dann zu ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen solle. Der Vater selbst sei ein alter Mann mit weißem Bart und deswegen werde er wahrscheinlich nicht von den Taliban getötet. Die jüngeren Geschwister seien auch nicht in Lebensgefahr. Sein Bruder, der bei der Nato arbeite, sei auch in Sicherheit, der sei bewaffnet und könne sich verteidigen. Der BF aber sei sehr aktiv und verbringe sehr viel Zeit außerhalb des Hauses. Deshalb werde er leicht von den Taliban verfolgt. Aus all diesen Gründen habe sein Vater gemeint, dass er in Lebensgefahr sei und deshalb habe er ihn aufgefordert sich in Sicherheit zu bringen. Er habe jetzt keinen Kontakt zum Vater und wisse nicht unter welchen Umständen dieser dort lebe.

Der BF sei innerhalb von einem Monat drei Mal persönlich bedroht worden und dann sei der Drohbrief gekommen. Zuletzt habe er wirklich Angst gehabt. Alle in Jalalabad würden wissen, dass die Taliban sehr brutal sein können. Wenn die sagen, dass sie die Leute umbringen, würden sie es machen. Zuletzt habe er das Haus kaum verlassen und auch für einen normalen Einkauf habe er sich nicht getraut das Haus zu verlassen.

Befragt, wie er an den Drohbrief gekommen sei, gab er an, es habe gegen Mitternacht jemand geklopft. Das Haus sei mitten in der Gasse gewesen. Früher sei er am Anfang der Gasse von den Taliban bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sein Bruder nach wie vor für die Amerikaner arbeite und er dafür zu sorgen habe, dass er aufhöre. Als er die Türe geöffnet habe, seien die Männer weg und das Schreiben da gewesen. Das Schreiben sei vor der Haustüre gelegen. Von ihrem Haus bis zur Gasse sei es nicht weit weg. Die Männer seien weg gewesen und hätten die Gasse verlassen. Er wisse nicht, wann es zur letzten persönlichen Bedrohung gekommen sei, einige Zeit bevor sie den Brief hinterlegt hätten. Das sei der einzige Grund, dass er Afghanistan verlassen habe müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er wisse nicht, was mit seinem Cousin gewesen sei, warum er weg habe müssen. Er wisse auch nicht, warum der Onkel oder sein Vater gesagt hätten, dass sie gemeinsam Afghanistan verlassen müssen. Er habe nicht vorgehabt Afghanistan zu verlassen. Es sei auch nicht lange geplant gewesen. Sein Vater habe gesagt, dass er gehen müsse.

Er habe sich nie in oder außerhalb von Afghanistan politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an.

Die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde samt Übersetzung wurde seitens der Behörde hinsichtlich ihrer Echtheit einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, wonach sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergaben.

6. Am 14.10.2013 wurde der BF neuerlich seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er habe keine Ahnung was mit seinem Bruder XXXX sei, er habe nichts mehr von ihm gehört. Über Vorhalt, dass bei der Einreise ein Foto von ihm und seinem Bruder mit seiner Telefonnummer sichergestellt worden sei und es nicht logisch sei, dass er eine Nummer von ihm habe und keinerlei Kontakt bestehe, antwortete er, es sei richtig, dass er, als er Afghanistan verlassen habe, die Nummer auf der Rückseite eines Fotos gehabt habe. Er habe die Nummer nie gewählt und habe keine Ahnung von ihm. Er habe die Nummer des Kommandanten des Bruders und auch die E-Mail Adresse. Man könne gerne den Kommandanten anrufen und nachfragen. Er habe keinen Kontakt zum Kommandanten gehabt, er kenne ihn überhaupt nicht. Er meine die Telefonnummer und die Adresse seien von den Dokumenten herauszulesen, nicht, dass er das speziell habe.

Über Vorhalt, dass sein Bruder bei der afghanischen Armee sei und dadurch auch mit amerikanischen Truppen zusammenarbeite, es nicht logisch nachvollziehbar sei, dass sein Bruder als Auslöser der Probleme mit den Taliban in Afghanistan bleibe, seine gesamte Familie, auch seine vielen Brüder in Afghanistan bleiben und nur er aufgrund der konkreten Gefährdung hätte fliehen müssen, gab er an, das habe eine logische und einfache Erklärung. Sein Bruder sei in Sicherheit. Er sei bewaffnet und rund um ihn seien immer bewaffnete Soldaten, Amerikaner und Soldaten der nationalen Armee. Die Taliban könnten ihm nichts antun. Alle anderen Brüder seien noch jung und die Taliban würden den Kindern nichts antun. Deshalb sei er in Gefahr gewesen, vor allem weil er beim Joggen immer außerhalb des Hauses gewesen sei. Die anderen Brüder seien fast immer zu Hause.

Über Vorhalt, dass sein Vater Trainer der XXXX von XXXX sei, immer unterwegs sei, einige seiner Brüder auch XXXX spielen und keine Probleme hätten, antwortete er, sein Vater gehe heimlich hinaus und komme auch heimlich zurück nach Hause und werde bis heute von den Taliban bedroht. Sein Bruder, der XXXX gespielt habe, habe aufgehört und sei zu Hause. Der BF aber sei konkret von den Taliban bedroht worden. Er sei innerhalb von einem Monat drei Mal bedroht worden. Ein Datum könne er nicht angeben, aber das sei gegen 21.00 Uhr in der Nacht gewesen und zuletzt habe er einen Drohbrief erhalten, das sei gegen 23.00 Uhr gewesen. Den Drohbrief habe er bereits vorgelegt. Er wisse nicht, welches Monat, welche Jahreszeit die Bedrohung gewesen sei.

Er habe mit seinem Vater über Skype wieder gesprochen und dieser habe ihm dann mittels Fax, an das Caritas Fax, etwas zugesendet. Es seien Bestätigungen über die Arbeit seines Bruders.

Der BF wisse nicht, was die Fluchtgründe seines Cousins seien. Er habe seine eigenen Gründe. Er habe mit ihm nicht gesprochen. Er habe mit ihm gemeinsam in einem Haus in Jalalabad gelebt.

Befragt, ob er sich erklären könne, dass auf einer afghanischen in Pashtu ausgestellten Tazkira das Geburtsjahr nach gregorianischer Zeitrechnung angeführt sei, gab er an, er habe keine Ahnung, warum der Beamte das gemacht habe. Er habe keine Erklärung dafür, er wisse gar nicht, was eine gregorianische Zeitrechnung sei.

Als Nachweis für seine Integration brachte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung in Vorlage. Zudem legte der BF eine Bestätigung der US-Army über die Tätigkeit seines Bruders sowie ein Memorandum des Departments of Defense der US-Army vom 13.2.2013 vor, in dem über die Tätigkeit des Herrn XXXX XXXX berichtet wirde und empfohlen wird, diesem ein Visum zu erteilen, da er infolge seiner erbrachten Tätigkeit für die US Forces nun in großer Gefahr sei.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.10.2013, Zahl: 12 16.975-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der BF mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe bzw. sei der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keineswegs asylrelevant. Insgesamt habe er im Wesentlichen übereinstimmend als Fluchtgrund angegeben, dass er Afghanistan alleine in Folge der Probleme mit den Taliban verlassen habe, ohne dass es jemals gegen ihn persönlich tatsächliche Übergriffe gegeben hätte. Zudem sei auf die widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Schilderung zum Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan und zur Reise selbst hinzuweisen. Seine eigentlichen Angaben zum Fluchtvorbringen selbst seien von Ungereimtheiten und Widersprüchen geprägt. So habe er in der Erstbefragung angegeben, dass er immer von sechs Taliban angehalten und bedroht worden sei, diese Pashtu gesprochen hätten und mit Kalaschnikow sowie mit Turban bekleidet gewesen seien. Davon abweichend habe er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass es vier bis fünf maskierte Personen gewesen seien und nur beim dritten Mal sechs Personen, die ihn bedroht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht einmal die Jahreszeit angeben habe können, zu der die Bedrohung stattgefunden habe. Auch in Bezug auf seinen behaupteten Bruder XXXX habe es widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gegeben. So habe er anfangs angegeben, dass er Dolmetscher für die Amerikaner gewesen sei. Weiters habe er in der ersten Befragung vor der belangten Behörde angegeben, dass er in Afghanistan nicht in Gefahr sei, da er bei der NATO arbeite und bewaffnet sei. Tatsächlich sei die Person, zu der er behaupte, dass sie sein Bruder sei und Fotos von ihm vorgelegt habe, Angehöriger der nationalen afghanischen Armee, im Zuge dessen er mit den amerikanischen Truppen gemeinsame Einsätze bestreitet habe und dabei aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch als Vermittler zwischen den amerikanischen Truppen bzw. der nationalen afghanischen Armee eingesetzt worden sei. Ob diese Person nun auch tatsächlich sein Bruder sei, habe nicht abschließend geklärt werden können. Es gebe jedoch wesentliche Indizien, dass diese Person, die in allen als Beweismitteln vorgelegten Schreiben als XXXX XXXX geführt werde, nicht sein Bruder sei, da dessen Name laut seinen Angaben XXXX XXXX bzw. XXXX sei. So habe er versucht vorzubringen, dass sein Bruder XXXX heiße, als ihm die mangelnde Nachvollziehbarkeit vorgehalten worden sei, habe er gesagt, dass er XXXX und nicht XXXX heiße, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser XXXX nicht tatsächlich sein Bruder sei, sondern ein Bekannter, Freund oder entfernter Verwandter, dessen Tätigkeit bei der nationalen Armee er für sein Fluchtvorbringen genutzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in seiner Tazkira unter dem Familiennamen XXXX Familie des Großvaters XXXX geführt werde und die Person, die er als seinen Bruder anführe, laut der in den Schreiben angeführten Tazkira den Familiennamen XXXX trage. Zudem habe er auch angegeben, dass sein Bruder 18 Jahre und älter als er sei, die Person auf den vorgelegten Fotos sei aber offensichtlich wesentlich älter, sodass erhebliche Zweifel an seinen Angaben bestehen würden.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er immer wieder angegeben habe, dass seine gesamte Familie in Gefahr sei, aber nach wie vor ohne weitere Probleme oder Zwischenfälle am ständigen Wohnort in Jalalabad lebe.

Auch sein Rechtfertigungsversuch, dass sein Vater ein alter Mann mit weißem Bart und seine Geschwister Kinder seien und deshalb keiner Gefahr mehr ausgesetzt wären, widerspreche den vorliegenden Fakten. So sei sein Vater Mitte 40, wie er es auch in der Erstbefragung angegeben habe, als Trainer der XXXX körperlich fit und auch Beamter des XXXX, was aus dem von ihm vorgelegten Schreiben hervorgehe, so dass bei einer tatsächlichen Bedrohungslage primär sein Vater als Familienoberhaupt Mittelpunkt stattfindender Bedrohungen durch die Taliban wäre. Auch seine Brüder, wobei zumindest einer in der XXXX von XXXX als offensichtlich junger Erwachsener trainiere und spiele, und auch die weiteren Brüder, welche bereits zumindest sechzehn bis achtzehn Jahre alt seien, seien keine wie von ihm behaupteten Kinder, sondern junge Erwachsene, die demselben Risiko einer Bedrohung ausgesetzt wären wie er, wenn diese Bedrohung tatsächlich stattgefunden habe. Auch wenn er behaupte, dass seine Brüder nur zu Hause wären, was im Rahmen einer familiären Landwirtschaft als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, könnten diese sich durch ein Zurückziehen in die eigenen vier Wände weiterer Bedrohungen bzw. Übergriffe seitens der Taliban nicht entziehen. Aufgrund der Widersprüche, den keineswegs substantiierten Schilderungen zum Zeitpunkt der Bedrohung und der Tatsache, dass seine gesamte Familie, wie auch die Familie des Onkels, nach wie vor ohne jegliche Zwischenfälle und auch ohne Unterbrechung an ihrem ursprünglichen Wohnort lebe, sei seine Behauptung zu einer aktuellen und konkret drohenden Gefahr seitens der Taliban nicht glaubhaft.

Aus dem Bestätigungsschreiben auf den Namen XXXX von amerikanischen Streitkräften sei auf die bereits ergangene Beweiswürdigung und der daraus abgeleiteten wesentlichen Zweifel, dass diese Person tatsächlich sein Bruder sei, zu verweisen. Zudem sei dem Schreiben kein Hinweis auf eine besondere Gefährdung oder Bedrohung dieser Person oder seiner Familie durch die Taliban zu entnehmen. Auch das Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz XXXX betreffe einerseits alleine seinen Vater, der durch Drohanrufe von einer konkret ausgewiesenen Telefonnummer belästigt worden sei und seien auch durch die Sicherheitsdirektion die notwendigen Maßnahmen eingeleitet und veranlasst worden, sodass nun bereits vier Jahre später offensichtlich keine derartigen Probleme mehr gegeben seien, da er solche Probleme nicht geltend gemacht habe. Dieses Schreiben bestätige vielmehr, dass nicht er, sondern wenn überhaupt sein Vater als Familienoberhaupt, Adressat für eventuelle Bedrohungen Dritter aufgrund eines Fehlverhaltens eines Familienmitglieds wäre. Bei dem von ihm als original bezeichneten Drohbrief handle es sich um eine "verkleinerte Kopie" des "Originalschreibens", das an seinen Vater bzw. Bruder gerichtet sei und sich auf die Drohanrufe aus dem Jahr 2009 beziehe, sodass es, ungeachtet der Echtheit des Drohbriefes, auch der Aktualität entbehre.

Sein gesamtes Fluchtvorbringen beschränke sich alleine auf von Widersprüchen, Ungereimtheiten, Oberflächlichkeit und den wesentlich zu den Angaben seines Cousins widersprechenden Aussagen in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt, die er durch keinerlei geeignete Bescheinigungsmittel habe untermauern können. Ein abschließendes und wesentliches Indiz der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit sei auch, dass weder er noch sein Cousin Kenntnis betreffend die Fluchtgründe der jeweils anderen Person gehabt habe, was schlichtweg unmöglich sei, wenn es im gemeinsamen Haushalt wiederholt und über längeren Zeitraum unter Einbeziehung des Mullah und der Nachbarn zu Gesprächen in Bezug auf die Bedrohung und das unterstellte unislamische Verhalten der gesamten Familie gekommen sei. Auch das Fluchtvorbringen des Cousins sei aufgrund einer Vor-Ort-Recherche durch einen Vertrauensanwalt nicht den Tatsachen entsprechend und dessen Vorbringen nicht mit dem Ergebnis der Ermittlungen in Einklang zu bringen gewesen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht einer Verfolgung durch seine als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen und Behauptungen in keinster Weise glaubhaft machen habe können. Da einerseits der vorgebrachte und in Folge der Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten von Oberflächlichkeit geprägte Sachverhalt nicht glaubhaft sei und andererseits nach Beendigung der Vormachtstellung der Taliban, insbesondere in der gesicherten Umgebung der direkt von Kabul ausgehend erreichbaren Stadt Jalalabad, eine reale Gefahr einer Verfolgung seiner Person unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ermittelt werden konnte, könne nicht von der realen und aktuellen Gefahr ausgegangen werden, dass ihm persönlich im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Vielmehr handle es sich bei seinem Vorbringen um rein subjektiv empfundene bzw. durch Erzählungen und aufgrund von Empfehlungen seines sozialen Umfelds rein spekulativ angenommene Sachverhaltsdarstellungen, welche einerseits auf einen nicht glaubhaften und einem seinem Gedankenkonstrukt entsprungenen Sachverhalt abstelle und dem es andererseits neben der mangelnden Glaubwürdigkeit auch der geforderten Aktualität, Konkretheit und Intensität einer Verfolgung ermangle. Sämtliche seiner Angehörigen würden seit seinem Verlassen von Afghanistan nach wie vor in Jalalabad ohne jegliche Probleme leben, was ihm durch Gespräche in den regelmäßigen telefonischen Kontakten durch seinen Vater wie auch durch die Vor-Ort-Recherche des Vertrauensanwaltes im Zusammenhang mit dem Verfahren seines Cousins bestätigt worden sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass unter einer Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände in seinem konkreten Fall nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass ihm im Falle einer Rückkehr Misshandlungen mit der Intensität, dass ein Art. 3 EMRK relevanter Sachverhalt verwirklicht würde, konkret drohen würden. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre, zumal sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und sich aus dem gesamten Verfahren keinerlei Hinweise einer derartigen Gefährdung ergeben hätten. Es könne insgesamt nicht erkannt werden, dass ihm, einem erwerbsfähigen, erwachsenen, gesunden Mann, der zudem in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde, zumal seine Familie durch die jahrelange Führung einer familiären Landwirtschaft und der Anstellung seines Vaters im XXXX bzw. der Tätigkeit als FIFA-Trainer über eine entsprechende gesellschaftliche Stellung verfüge und dadurch auch die familieneigene Landwirtschaft und die Unterstützung der Onkeln der Lebensunterhalt der Familie hinreichend gesichert werden könne, zumal seine Familie ihn über Jahre unterstützt habe und es auch keinerlei Hinweise gebe, dass sie ihm diese Unterstützung nicht auch in Zukunft zukommen ließe.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie das durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass sich die Behörde nicht in der gebotenen Intensität mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe und es verabsäumt habe darauf hinzuwirken, dass seine Angaben vervollständigt würden. Er habe hinsichtlich seines Fluchtvorbringens Beweismittel vorgelegt, auf denen auch die Emailadresse des Kommandanten seines Bruders ersichtlich sei, wobei die belangte Behörde aufgrund dieser konkreten Kontaktdaten ermitteln hätte können, ob sein Vorbringen den Tatsachen entspricht. Er habe seinen Asylantrag am 20.11.2013 gestellt und sei sechs Monate zuvor aus seiner Heimat ausgereist, so dass es stimme, dass seine Reise sechs Monate gedauert habe.

Der Name seines Großvaters sei XXXX, Rohidulla sei der Vorname. Der Name XXXX gefalle seinem Bruder nicht, daher habe er den Namen XXXX gewählt. Es sei in Afghanistan möglich, dass man sich einfach einen anderen Namen aussuchen könne.

Sein Vater und seine Brüder würden sich nicht aus dem Haus trauen und es sei tatsächlich so, dass sein Bruder bewaffnet sei und sich unter Bewaffneten aufhalte und daher geschützter sei als die anderen Familienmitglieder.

Er habe den Drohbrief erst nach den Bedrohungen erhalten. Er sei dann nur mehr ein paar Tage in Afghanistan gewesen, dann sei er ausgereist. Die belangte Behörde widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits ausführe, dass der vorgelegte Drohbrief an seinen Vater bzw. Bruder adressiert sei und andererseits feststelle, dass darin die Ausrottung der gesamten Familie angedroht sei, da daraus genau hervorgehe, dass die gesamte Familie und somit auch er, bedroht worden seien.

Sein Parteiengehör sei massiv verletzt worden, da die Behörde seine Glaubwürdigkeit unter Heranziehung der Angaben seines Cousins begründete, ohne dass die Aussagen des Cousins im Detail ausgeführt werden und ohne ihm diese während des Verfahrens vorzuhalten, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, dazu Stellung zu beziehen. Auch die Recherche des Vertrauensanwaltes sei ihm niemals zur Kenntnis gebracht worden.

Die afghanischen Behörden seien jedenfalls hinsichtlich einer Bedrohung durch seine Verfolger nicht schutzfähig, wobei der BF diesbezüglich auf die ACCORD - Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: 1) Sicherheitslage in der Stadt Kabul; 2) Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden) sowie auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, verwies. Zudem verwies der BF auf die aktuelle Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums sowie auf zwei Erkenntnisse des Asylgerichtshofs.

10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

12. Am 04.07.2014 brachte der BF zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 26.03.2014 bzw. 23.06.2014 in Vorlage.

13. Anlässlich der am 8.4.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Im Zuge der Verlesung des Aktes verneinte der BF, dass die Familie je Drohanrufe bekommen hätte; es sei aber ein Drohbrief hinterlegt worden.

Der BF habe acht Brüder und keine Schwestern. Er selbst sei der zweitälteste Sohn. Sein Bruder XXXX sei der älteste, vermutlich ein Jahr älter als der BF. Geschätzt nehme der BF an, dass sein Bruder 18 Jahre alt sei. Der BF wisse aber weder sein eigenes Alter noch das des Bruders.

Der ältere Bruder des BF nenne sich XXXX XXXX. Das habe der BF daran erkannt, dass sein Bruder eine Kette mit diesem Namen um den Hals getragen habe.

Der BF wisse auch nicht, wie viele Schuljahre der Bruder absolviert hatte. Als der BF im XXXX tätig war, habe der Bruder bereits als Dolmetscher gearbeitet. Der Bruder habe aber nichts von seiner Arbeit erzählt, er habe nicht wollen, dass der BF zum Beispiel im XXXX etwas herumerzähle. Der Bruder sei alle paar Monate einmal für eine oder ein paar Nächte nach Hause gekommen, immer geheim. Er sei mit dem Flugzeug gekommen, habe den Vater angerufen und dieser habe ihn vom Flughafen abgeholt, je nach Tageszeit auf unterschiedliche Art. Angesprochen auf die im Akt befindlichen Schreiben der US-Army aus dem Jahr 2013 gab der BF an, diese Dokumente habe ihm der Vater geschickt, kurz nachdem der BF in Österreich angekommen war. Seither habe er nicht mehr mit dem Vater telefonieren können, weil die ihm bekannte Telefonnummer nicht mehr gültig sei.

Sein Vater habe als Präsident der XXXX von XXXX regelmäßig Kontakt mit dem Hauptpräsidenten der XXXX von Afghanistan gehabt. Er sei alle drei bis vier Monate nach Kabul zu XXXXveranstaltungen gefahren und habe dann erzählt, wen er dort gesehen hatte, etwa auch XXXX.

Angesprochen auf das im Akt befindliche Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX an das Telekom und Kommunikationsnetz XXXX vom XXXX2009 gab der BF an, er habe dieses Schreiben auf der Flucht mitgenommen. Den Inhalt dieses Schreibens habe er nie gekannt. Der BF sei zwar fünf Jahre in der Schule gewesen, könne aber nicht wirklich schreiben und lesen. Sein Vater habe ausgesucht, welche Schriftstücke der BF nach Europa mitnehmen solle.

Über Drohanrufe habe der Vater nichts erzählt. Dieser habe über seine Geheimnisse nicht gesprochen. Den Drohbrief habe der BF im Garten gefunden, als er vom Laufen heimkam. Der BF habe ihn seinem Vater gezeigt, der ihm dann mitgeteilt habe, dass es sich um einen Drohbrief handelt und dass der BF das Land verlassen sollte.

Nachdem der BF aufgehört hatte, für den XXXX tätig zu sein, sei er zu Hause geblieben, habe im Haushalt geholfen und sei hin und wieder für mehrere Stunden laufen gegangen. Eines Abends kurz vor seiner Flucht sei er am Heimweg (nach dem Laufen) von Taliban angesprochen worden. Man habe ihm geraten, den Bruder, der Dolmetscher bei den Amerikanern in XXXX sei, dort herauszuholen. Andernfalls würde man dem BF den Kopf abschneiden und danach die ganze Familie enthaupten. Der BF habe dem Vater zunächst nichts davon erzählt, sei aber bald darauf wieder angesprochen worden, als er am Abend den Einkauf heimbrachte. Der BF habe dem Vater wieder nichts erzählt und sei bald darauf wieder nach dem Einkauf angesprochen worden. Diesmal habe man ihm mitgeteilt, dass dies die letzte Warnung sei. Zu Mitternacht habe die Familie den Drohbrief bekommen.

Das zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sagte seine Teilnahme mit Schreiben vom 10.3.2015 ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an; seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF wurde im Jahr XXXX in Jalalabad geboren und verbrachte seine Kindheit mit Vater, Mutter, einem älteren und sechs jüngeren Brüdern sowie der Familie seines Onkels väterlicherseits in einem Haus in Jalalabad, XXXX. Seine Familie besitzt ein weiteres Grundstück in Jalalabad. Der Vater des BF ist Beamter des XXXX und Vorsitzender der XXXX von Jalalabad. Der BF selbst besuchte fünf Jahre die Schule in Jalalabad, XXXX und betrieb danach Sport. Etwa drei Jahre lang war der BF in einem XXXX namens "XXXX", in Jalalabad, XXXX tätig. Danach half er daheim im Haushalt und betrieb privat Sport indem er etwa für mehrere Stunden laufen ging. Sein älterer Bruder XXXX, geboren XXXX, arbeitete als Dolmetscher und "XXXX" für die US-Army in der Provinz XXXX.

Eines Abends im Jahr 2012 wurde im Garten der Familie ein an den Vater des BF gerichteter Drohbrief des "Islamisches Emirates Afghanistan, XXXX Provinz" hinterlassen, aus dem hervorgeht, dass der Vater und sein ältester Sohn mehrmals telefonisch gewarnt worden wären: Der Sohn ("XXXX") arbeite im Distikt XXXX bei den Truppen der Amerikaner als Dolmetscher und Spion und verstoße gegen den Islam. Der Vater selbst sei Präsident der XXXX XXXX. XXXX sei eine nicht religiöse Tätigkeit. Vater und älterer Bruder seien auf Fotos mit XXXX, mit Ausländern, mit Amerikanern, Franzosen, Neuseeländern und mit Journalisten gesehen worden, der Vater überdies auf einem Foto mit dem XXXX des afghanischen Parlaments, XXXX. Die Familie würde daher zum Tode verurteilt und enthauptet werden. Dies solle eine Lektion für die anderen sein.

Der Vater veranlasste daraufhin die Ausreise des BF. Der Vater gab dem BF diverse Dokumente mit und sendete weitere Beweismittel nach. Gemeinsam mit seinem Cousin XXXX verließ der BF Afghanistan. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner Familie und weiß nicht, ob die Familie noch in Jalalabad wohnt. Der BF ist in Österreich unbescholten.

Länderfeststellungen:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

UN General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27. UNAMA berichtet von der Entführung eines Mannes im Februar 2012, dem die rechte Hand amputiert wurde, weil vermutet worden war, dass Angehörige seiner Familie für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeiteten. UNAMA, Mid-Year Report 2012: Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2012, http://www.refworld.org/docid/502233982.html, S. 24-25. Berichten zufolge werden auch Familienangehörige von Soldaten der afghanischen nationalen Streitkräfte bedroht. Landinfo, Afghanistan: Human Rights and Security Situation (Report by Dr. Antonio Giustozzi), 9. September 2011, http://www.landinfo.no/asset/1745/1/1745_1.pdf, S. 12

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen haben die operativen Kapazitäten, um Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus. Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,

CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.

Provinz Nangahar:

Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

(Quelle: ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resourcen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom BF vorgelegten Dokumente, namentlich seine Tazkira, auf das Schreiben des Sicherheitskommandos XXXX an das Telekommunikationsnetz XXXX vom XXXX2009, den Drohbrief, die "Letters of Reccomendation for XXXX, DOB XXXX" des Departments of Defense der US-Army vom XXXX2011, XXXX.2012, XXXX.2013 und XXXX.2013, das Anerkennungsschreiben der XXXX Task-Force XXXX betreffend Leistungen des XXXX XXXX von XXXX.2013 bis XXXX.2013 und das für den BF für Leistungen im traditionellen XXXX ausgestellte Sportdiplom. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich weiters auf die nachfolgend angeführten Aussagen des BF, die dem Inhalt der vorgelegten Dokumente entsprechen. Die so herangezogenen Beweismittel stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.

Die Identität des BF erscheint unbedenklich seine diesbezüglichen Angaben entsprechen weitgehend der vorgelegten Tazkira. Was das Alter des BF betrifft, so hat er selbst sich im Jahr 2012 als 17 Jahre alt bezeichnet - dies habe ihm sein Vater vor der Ausreise gesagt -und seinen Bruder als etwa ein Jahr älter angegeben. Gleichzeitig hat der BF eingeräumt, dass er weder sein exaktes Alter kenne noch das des älteren Bruders. Der vorgelegten "Letters of Reccomendation" nennen für den älteren Bruder des BF das Geburtsjahr XXXX. Die vorgelegte Tazkira bezeichnet den BF "dem äußeren Anschein nach" im Jahr XXXX als fünf Jahre alt. Daraus würde sich für den BF das Geburtsjahr XXXX errechnen. Da der BF laut seinen unbedenklichen Aussagen etwa ein Jahr jünger war als sein Bruder XXXX wird Geburtsjahr des BF das Jahr XXXX als erwiesen angenommen.

Die Unbescholtenheit des BF ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.

Aus dem Schreiben des Sicherheitskommandos XXXX an das Telekommunikationsnetz XXXX vom XXXX2009 ist erkennbar, dass der Vater des BF wie von diesem im Wesentlichen übereinstimmend angegeben wurde, Beamter des XXXX XXXX war und Drohanrufe erhielt:

Aus dem Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX2009 an das Telekom und Komunikationsnetz XXXX geht hervor, dass Herr XXXX, Sohn des XXXX, ein Beamter des XXXX XXXX Anzeige erstattet hatte, weil er seit etwa einem Monat von einer näher genannten Telefonnummer aus regelmäßig Tag und Nacht mit dem Tod bedroht werde.

Der BF selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2015 zunächst verneint, dass die Familie Drohanrufe erhalten hätte. Nach Einsichtnahme in den Akt, gab der BF konfrontiert mit dem - für seine Beweislage günstigen - Schreiben der Sicherheitsdirektion XXXX an, dieses Schreiben habe ihm sein Vater mitgegeben. Er habe nicht gewusst, was drinnen stehe. Sein Vater habe über seine "Geheimnisse" nie gesprochen. Der BF selbst könne nicht wirklich lesen und schreiben, obwohl er fünf Jahre in der Schule war. Unter Berücksichtigung dessen, dass der BF, auch wiederholt angeführt hatte, dass er in seiner Kindheit und frühen Jugend krank war, ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich nicht Lesen und Schreiben gelernt hat und über die Gefahr, der seine Familie jahre lang ausgesetzt war, keine Details wusste.

Das vom BF vorgelegte Sportdiplom belegt, dass der BF wie von ihm angegeben wurde, das traditionelle XXXX erlernt hat. Der Umstand, dass der BF zur Frage, weshalb er die Mitgliedschaft im XXXX beendet hat, unterschiedliche Antworten gab, führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu dem Schluss, dass der Vater diese Entscheidung getroffen haben wird, ohne dem BF den Grund seiner Entscheidung im Detail zu erklären.

Der Umstand, dass der BF - auch nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2015 versichert worden war, dass er sich nicht mit Jahreszahlen festlegen müsse - darauf bestand, den Zeitraum seiner Tätigkeit im XXXX mit den Jahreszahlen 2006 bis 2009 anzugeben, legt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nahe, dass sein Vater ihm diese Jahreszahlen genannt hat.

Insgesamt führen diese Wahrnehmungen zu dem Schluss, dass der Vater des BF im Jahr 2009 telefonisch bedroht wurde und als Folge davon zum Schutz seines Sohnes entschied, dass der BF nicht weiter in den XXXX gehen solle.

Der vorgelegte Drohbrief wurde bereits in erster Instanz als unbedenklich beurteilt. Dem schließt sich das Bundeverwaltungsgericht an. Der Drohbrief belegt in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Sicherheitskommandos XXXX dass der Vater wegen seiner - als "nicht religiös" bezeichneten Tätigkeit des Präsidenten der XXXX bereits mehrmals telefonisch "gewarnt" also bedroht worden war. Der Drohbrief spricht weiters aus, dass der Sohn des BF im Distrikt Wata Pour bei den Truppen der Amerikaner als Dolmetscher und Spion arbeite. Dieser Sohn wird im Drohbrief mit dem Namen "XXXX" bezeichnet.

Daraus ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu schließen, dass der Vater des BF auch nach 2009 mehrmals telefonisch bedroht wurde, den BF aber nicht davon informiert hat. Der Drohbrief zeigt auch in Übereinstimmung mit den Aussagen des BF, dass ein Sohn der Familie für die US-Army arbeitete.

Die vom BF vorgelegten "Letters of Reccomendation for XXXX" bestätigen, dass Herr XXXX 2011 begann, für die US-Army zu dienen, dort als Dolmetscher tätig war und etwa zwei Jahre lang an so genannten "XXXX XXXX" teilgenommen hat.

Das Anerkennungsschreiben der XXXX Task-Force XXXX betreffend Leistungen des XXXX von XXXX.2013 bis XXXX.2013 belegt weitere Tätigkeiten des Herrn XXXX für die US-Army.

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der durchwegs lebensnahen Aussagen des BF, mit denen er beschrieb, wie die Familie die kurzen Heimat-Besuche des älteren Bruders organisierte, um diesen nicht zu gefährden, ist aufgrund der eben angeführten Beweismittel insgesamt als erwiesen anzunehmen, dass der ältere Bruder des BF die oben genannten Tätigkeiten für die US-Army verrichtet hat. Die Beobachtungen des BF lassen auch erkennen, dass sein Vater als Regierungsbeamter wirksame Vorsichtsmaßnahmen kannte und diese befolgt hat, um seinen Sohn stets sicher nach Hause zu bringen. Die Aussage des BF, der Vater sei "geheim" von zu Hause weggegangen und "geheim" nach Hause gekommen des BF, zeigt überdies dass der Vater des BF auch Maßnahmen zum eigenen Schutz befolgt hat.

Dass der ältere Bruder laut den vorgelegten Dokumenten der US-Army einen anderen Familiennamen hatte als die restliche Familie, erscheint unter Berücksichtigung dessen, dass der Bruder des BF durch seine Tätigkeit seine gesamte Familie in Gefahr bringen konnte, nicht bedenklich: Es ist davon auszugehen, dass sich der Bruder einen neuen Familiennamen zugelegt hat, um seine Familie zu schützen. Die Aussage des BF, sein Bruder habe eine Kette mit dem Familiennamen XXXX um den Hals getragen und ihm darauf angesprochen erklärt, ihm gefiele dieser Name besser, zeigt in Übereinstimmung mit dem Gesamtbild des festgestellten Sachverhaltes, dass der Bruder des BF mit dem BF bewusst nicht über die Arbeit bei der US-Army und die damit verbundenen Gefahren gesprochen hat.

Aufgrund der bisher dargelegten Erwägungen ist als erwiesen anzunehmen, dass sowohl der Vater des BF als auch sein Bruder Berufstätigkeiten ausübten, die geeignet waren, die ganze Familie in Gefahr zu bringen und dass beide erkennbar Maßnahmen trafen, um die drohende Gefahr gering zu halten, ohne jedoch die Familie über Details zu informieren.

Vor diesem Hintergrund erscheint es allerdings nachvollziehbar, dass der BF auch über die schulische bzw. berufliche Ausbildung seines Bruders nicht Bescheid wusste und der Meinung war, dieser hätte in der Zeit, als der BF selbst im XXXX tätig war, bereits als Dolmetscher für die US-Army gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass der Bruder des BF vor 2011 für die von ihm später ausgeübte Tätigkeit gezielt ausgebildet wurde und dass er bereits die Details dieser Ausbildung geheim hielt.

Aus dem Umstand, dass im Drohbrief der dem Namen XXXX ähnlich klingende Name "XXXX" aufscheint, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu schließen, dass hier den Absendern des Drohbriefes eine Namens-Verwechslung unterlief. Die Echtheit des Drohbriefes, der inhaltlich mit den weiteren Beweismitteln im Einklang steht, wird aus diesem Grund nicht bezweifelt.

Dem im angefochtenen Bescheid geäußerten Einwand, es sei zu bezweifeln, dass Herr XXXX überhaupt der Bruder des BF sei, wird unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen nicht gefolgt.

Insgesamt ist als erwiesen anzunehmen, dass der Vater des BF nach Erhalt des Drohbriefes beschloss, den BF (und seinen gleichaltrigen Cousin) außer Landes zu bringen, da er die beiden jungen Männer für die am meisten gefährdeten Angehörigen hielt. Seine dem BF gegenüber geäußerten Überlegungen, dass er selbst schon alt sei und der ältere Bruder des BF bei der US-Army in Sicherheit sei, überzeugen in diesem Zusammenhang.

Der Umstand, dass der Cousin laut seiner Aussage im eigenen Asylverfahren nicht wusste, dass er durch Taliban gefährdet war, erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes , dass auch der BF selbst nichts von den gegen seinen Vater schon durch mehrere Jahre verübten Drohanrufen wusste, unbedenklich.

Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, in dem den Cousin des BF betreffenden Verfahren habe ein "Vertrauensanwalt" vor Ort recherchiert und festgestellt, dass die Vorbringen des Cousins nicht den Tatsachen entsprechen würden, wird diesem Einwand keine hier relevante Bedeutung zugemessen: Das hier relevante Fluchtvorbringen stützt sich auf die oben genannten Beweismittel, die erkennen lassen, dass der Vater des BF bemüht war, niemanden, nicht einmal die eigene Familie, in die Details seiner Befürchtungen einzubinden. Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Recherchen des "Vertrauensanwaltes" betreffend das Fluchtvorbringen des Cousins des BF sind vor diesem Hintergrund nicht näher zu prüfen.

Der so festgestellte Sachverhalt führt zu dem Schluss, dass der BF als Angehöriger eines Regierungsmitarbeiters und eines Mitarbeiters der internationalen Streitkräfte akuter Verfolgungsgefahr ausgesetzt war.

Der Umstand, dass der BF im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Zahlenangaben - etwa über das Abreisedatum oder über die Dauer seiner Reisemachte, ist für die hier vorzunehmende Gesamtbeurteilung nicht relevant: Es ist davon auszugehen, dass der BF (der selbst angab, trotz Schulbesuchs nichts gelernt zu haben) mit den von ihm genannten Zahlen keine Vorstellung verbunden hat und nur deshalb Zahlenangaben machte, weil er der Meinung war er müsse in seinem Asylverfahren Zahlen nennen. Dies zeigt insbesondere seine Aussage vom 8.4.2015, wonach er angab, er glaube dass sein Bruder etwa 18 Jahre alt sei. Schon 2012 hat der BF seinem Bruder das Alter von 18 Jahren zugeschrieben.

Ob der BF tatsächlich auch die drei von ihm angegebenen persönlichen Begegnungen mit Taliban hatte, muss angesichts des bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht mehr geprüft werden. Tatsächlich sind seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich. So führt er im Verfahren erster Instanz an, er sei drei Mal von Taliban bedroht worden, als er um den Park XXXX lief. Im Beschwerdeverfahren gab er an, er sei drei Mal in jener Gasse bedroht worden, in der sich auch das Haus der Familie befand, einmal nach dem Laufen - davon habe der dem Vater noch nichts erzählt aber aus eigenem beschlossen, nicht mehr laufen zu gehen - und die beiden anderen Male, als er den Einkauf heimbringen wollte. In der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2015 gab der BF an, er habe den Drohbrief nach dem Laufen im Garten gefunden, wenig später gab er an, er wäre nach seiner ersten Begegnung mit Taliban nicht mehr laufen gegangen. Die weiteren Begegnungen seien nach dem Einkaufen eingetreten.

Im vorliegenden Gesamtzusammenhang wird diesbezüglich davon ausgegangen, dass der BF der Meinung war, er müsse von einer Bedrohung berichten, die sich unmittelbar gegen ihn gerichtet hat. Seiner Aussage wird in diesem Umfang nicht geglaubt.

Die Glaubhaftigkeit seiner übrigen oben herangezogenen Aussagen wird aber nicht bezweifelt: Diese Aussagen entsprechen im Kern den vorgelegten Dokumenten und sind soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, widerspruchsfrei.

Im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass der Vater des BF als gehobener Regierungsbeamter die Möglichkeit hatte, Maßnahmen zu treffen, um sich und seine Familie trotz gegen ihn gerichteter laufender Drohanrufe einigermaßen in Sicherheit zu wissen. Mit der Familie hat der Vater weder über die Drohanrufe, noch über die Gefahren und seine konkreten Sorgen gesprochen. Als der Vater einen Drohbrief erhielt, der sich ausdrücklich auch gegen seine Angehörigen richtete, entschied dieser, dass der BF gemeinsam mit seinem Cousin das Land verlassen müsse.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF hat Grund zur Annahme, dass er als Angehöriger eines Regierungsbeamten und eines Mitarbeiters der internationalen Streitkräfte in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war. Der BF hat begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung. Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.

Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen existiert für den BF keine interne Fluchtalternative. Der Umstand, dass dem BF bis zu seiner Flucht noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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