BVwG W176 2010674-1

W176 2010674-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2015

Regest

Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren, Registrierungsgebühr,<br/>Testamentsregister

Testo completo

BVwG W176 2010674-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2010674.1.00

Spruch

W176 2010674-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe KRÜCKL, LICHTL, HUBER, EILMSTEINER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2014, Zl. Jv 780/14x-33, 458 Rev 2161/14f, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), und § 2 Abs. 1 iVm § 1 Z 5 lit. d Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des Bescheides enthaltene Satz "Die Kostenbeamtin wird gemäß § 7 Abs 2 GEG angewiesen, den Zahlungsauftrag vom 10. März 2014 über EUR 15,20 dahingehend abzuändern, dass er zu lauten hat:" durch nachfolgenden Satz ersetzt wird: "Der Zahlungsbefehl hat wie folgt zu lauten:"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In dem zur Zl. 6 A 646/13g geführten Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX nach dem am XXXX09.2013 verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, legte deren Rechtsvertreter am 13.11.2013 dem bestellten Gerichtskommissär ein wechselseitiges Testament vom 26.02.2008 vor, welches die Ehepartner begünstigt; gemäß Punkt VI. des Testaments ist dieses im Zentralen Testamentsregister anzuzeigen.

2. In der Folge wurde die Registrierung des Testaments im Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) durchgeführt.

3. Mit Zahlungsaufforderung vom 03.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin dafür ein Betrag von 7,20 EUR vorgeschrieben.

4. Da die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, schrieb ihr die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.03.2014, Zl. 6 A 646/13g - VNR 1, den Betrag von 7,20 EUR als "[s]onstige Vorschreibung Registrierung im Zentralen Testamentsregister" sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv 8,- EUR, somit einen Gesamtbetrag von 15,20 EUR vor.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zwar sehe der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 23.12.1999, JABI 2000/6, vor, dass die Kosten für die Eintragung des Testamentes im ÖZTR vom Errichter der letztwilligen Anordnung zu ersetzen seien und verweise dabei auf § 1 Z 5 sowie § 2 Abs. 1 GEG; jedoch könne Normadressat eines im Wege der Justizverwaltung ergangenen internen Erlasses lediglich die nachgeordneten Behörden, niemals aber eine Partei sein. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift oder einer rechtskräftigen Entscheidung seien die betreffenden Kosten daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 2 Abs. 1 GEG von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die die Amtshandlung veranlasst hätten oder in deren Interesse sie vorgenommen worden sei. Dies möge auf die seinerzeitigen Errichter der letztwilligen Anordnung "vielleicht noch" zutreffen, die Beschwerdeführerin habe die Eintragung ins ÖZTR jedoch weder veranlasst noch liege diese - das gegenständliche wechselseitige Testament sei mit dem Tod ihres Ehemannes hinfällig - in ihrem Interesse. Deshalb seien diese Kosten nicht gemäß § 2 Abs. 1 GEG von ihr zu ersetzen und entbehre die Vorschreibung der Registrierungsgebühr somit jeglicher gesetzlicher Grundlage.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung nicht statt und wies die Kostenbeamtin gemäß § 7 Abs. 2 GEG an, den Zahlungsauftrag vom 10.03.2014 über 15,20 EUR dahingehend abzuändern, dass er zu lauten hat:

"Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

ln diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX, Geb. am XXXX zahlungspflichtig ist:

Sonstige Vorschreibung Registrierung im Zentralen Testamentsregister 9,00 EUR

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUR

offener Gesamtbetrag 17,00 EUR".

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die Gerichte seien gemäß § 140c Abs. 2 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 (NO), zur Meldung der bei ihnen hinterlegten Testamente an das ÖZTR verpflichtet. Dieses werde von der Notariatskammer betrieben, sei ein öffentliches Register ist und diene der Eintragung und Verwahrung u.a. von Testamenten, welche u.a. bei Bezirksgerichten verwahrt werden könnten.

Nach den Materialien zum Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 72/1999 (ErläutRV 1633 BlgNR 20. GP 18) sollten mit § 140c Abs. 2 NO die zu jenem Zeitpunkt bestehenden, aber nur in Richtlinien bzw. erlassmäßig geregelten Verpflichtungen, gesetzlich normiert werden. Insoweit sei zur Auslegung von Umfang bzw. Sinn dieser Regelung auf die "Vorläuferbestimmungen" zurückzugreifen.

Durch § 3 Abs. 1 des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 30.11.1974, JABI 27, über die Registrierung der bei den Bezirksgerichten verwahrten letztwilligen Anordnungen und Erbverzichtsverträge beim Zentralen Testamentsregister sei den mit Verlassenschaftssachen befassten Bezirksgerichten aufgetragen worden, die ab 01.01.1975 von ihnen in Verwahrung zu nehmenden letztwilligen Anordnungen und Erbverzichtsverträge beim Zentralen Testamentsregister zur Registrierung anzumelden; Gleiches gelte - wohl mit Blick auf fideikommissarische Substitutionen (§ 608 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 [ABGB]) oder testamentarische Anordnungen bezüglich anderer Personen (§ 1248 ABGB) - für die ab diesem Zeitpunkt im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung kundgemachten und bei Gericht verwahrten gemeinschaftlichen Testamente von Ehegatten (§§ 583, 1248 ABGB) bezüglich des überlebenden Ehegatten (sog. "laufende Registrierung"). Eben diese bis dahin bloß im Erlassweg geregelte Vorgehensweise habe mit dem Notariats-Berufsrechts-ÄnderungsG 1999 auf gesetzliche Beine gestellt werden sollen. Somit habe das Bezirksgericht XXXX das getan, wozu es gesetzlich verpflichtet gewesen sei.

Der in der Vorstellung zitierte Erlass des Bundesministers für Justiz vom 23.12.1999, JABL 2000/6, wiederhole die Vorschriften des zuvor erwähnten Erlasses von 1975: Die für eine Eintragung in das ÖZTR (sowie für eine Löschung) anfallenden Kosten (in Gestalt des vom Bundesministerium für Justiz an die Betreiberin des ÖZTR für jeden Vorgang zu leistenden Aufwandersatzes) seien gemäß § 1 Z 5, § 2 Abs. 1 GEG vom Errichter der letztwilligen Anordnung zu ersetzen. Grundlage hiefür seien die Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom 21.10.1999 für das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ZTR 2000). Die Höhe der Kosten für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung werde nach den den ZTR 2000 durch Beschluss des Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer festgelegt, wobei der zuvor festgesetzte Betrag von 7,20 EUR mit Gebührenbeschluss des (außerordentlichen) Delegiertentages der Österreichischen Notariatskammer am 18.4.2013 (kundgemacht auf www.notar.at am 7.5.2013 bzw. NZ 2013, 192) mit Wirkung vom 1.6.2013 auf 9,-- EUR erhöht worden sei.

Grundlage für die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sei also - entgegen deren Ansicht - nicht der Erlass des Bundesministers für Justiz, sondern § 140a Abs. 2 Z 8, § 140b Abs. 5 NO iVm den ZTR 2000 und den darauf basierenden Beschlüssen des Delegiertentages.

Die Republik Österreich sei für die gemäß § 1 Z 5 lit. d GEG auflaufenden Einschaltungskosten in das ÖZTR in Vorleistung getreten. Die Beschwerdeführerin wiederum sei der Republik Österreich gegenüber zum Ersatz der verursachten Kosten "nach den (oben ausführlich dargelegten) bestehenden Vorschriften" verpflichtet.

Weiters hätte die Beschwerdeführerin auch im Fall, dass keine solche Vorschrift anzunehmen wäre, die Kosten zu tragen. Denn sie habe (als eine der Errichter des Testaments) durch dessen Vorlage im Verlassenschaftsverfahren die bei der Notariatskammer auflaufenden Gebühren veranlasst - Veranlassen bedeute schon seinem Wortsinn nach nichts anderes als verursachen, d.h. kausal für etwas sein - und die Einschaltung sei in ihrem Interesse vorgenommen worden; denn bestehe kein Zweifel daran, dass - im Lichte der oben angeführten Überlegungen des Gesetzgebers - die Hinterlegung eines Testaments dem Grunde nach im Interesse des (überlebenden) Testamentsverfassers liege. Wenngleich im gegenständlichen Fall bloß eine bereits schlagend gewordene Pflichtteilshalbierung eines unehelichen Kindes des Verstorbenen Gegenstand des Testaments gewesen, sei der Wille des Gesetzgebers und die ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu akzeptieren, dass wechselseitige Testamente von Ehegatten - mit entsprechenden Kostenfolgen - in das ÖZTR aufzunehmen seien.

In Hinblick auf erwähnten Gebührenbeschluss sei der Zahlungsbefehl abzuändern gewesen, was gemäß 7 Abs. 2 GEG auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen erfolgen könne.

7. Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Aufgrund des Todes ihres Ehemannes könne das gegenständliche Testament für sie Rechtswirksamkeit mehr entfalten, da sie darin mit Ausnahme der Erbseinsetzung ihres verstorbenen Ehemannes keine letztwillige Anordnung getroffen habe. Da ein Toter nicht zum Erben eingesetzt werden könne, sei das gegenständliche Testament "hinfällig, wertlos und eigentlich nicht mehr als Testament zu erachten".

Das Bezirksgericht XXXX habe die Übermittlung des an sich erledigten Testamentes zum Anlass genommen, dieses ohne erteilten Auftrag beim ÖZTR registrieren zu lassen, obwohl es dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Denn § 140c Abs. 2 NO verpflichte Gerichte und Notare (bloß), die bei ihnen hinterlegten Urkunden (Testamente) beim ÖZTR zu registrieren. Zum einen sei die gegenständliche Urkunde nach Ableben des Ehemannes der Beschwerdeführerin kein Testament iSd § 140c NO mehr, zum anderen sei es nicht bei Gericht hinterlegt, sondern lediglich dem Gerichtskommissär im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens übergeben worden.

Weiters sei die Registrierung einer Urkunde, die kein Testament (mehr) sei und auch keine rechtliche Wirkung mehr entfalten könne, nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen.

Überdies übersehe die belangte Behörde, dass die Urkunde am 27.02.2008 im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert worden sei und dort auch weiterhin aufrecht registriert sei; denn die (am 18.11.2013 vorgenommene) Löschung des Testamentes sei nur hinsichtlich des Verstorbenen erfolgt, während eine Löschung der Registrierung betreffend die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden sei. Zum Beweis wurden eine Löschungsbestätigung bzw. ein betreffender Auszug aus dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte vorgelegt.

Abschließend wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sodass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, Testamentsregistrierungsgebühren oder Einhebungsgebühren zu bezahlen.

8. In der Folge legte die Präsidentin des Landegerichtes Linz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Übereinstimmung mit den Angaben in der Beschwerde.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 1 Z 5 GEG hat das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen; zu diesen Kosten zählen auch Einschaltungskosten (lit. d leg. cit.).

Gemäß § 2 Abs. 1 GEG sind die in § 1 Z 5 GEG genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 GEG genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Der zweite Fall des § 2 Abs. 1 dritter Satz GEG stellt auf ein vorrangiges Interesse einer Partei an der die Kosten verursachenden Amtshandlung ab. Nur dort, wo ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten nicht erkennbar ist, kommt eine solidarische Kostenersatzpflicht mehrerer Beteiligter nach dem zweiten Fall des dritten Satzes in Verbindung mit dem vierten Satz des § 2 Abs. 1 GEG in Betracht (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0254).

Gemäß § 140a Abs. 2 Z 8 NO gehört zum Wirkungskreis der Österreichischen Notariatskammer die Erlassung von Richtlinien über die Führung der in den §§ 140b ff NO geregelten Registern und Archiven durch die Österreichische Notariatskammer.

Gemäß § 140b Abs. 1 Z 1 NO ist die Österreichische Notariatskammer ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das „Österreichische Zentrale Testamentsregister" einzurichten, zu führen und zu überwachen.

§ 140b Abs. 5 NO lautet:

"Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach § 140e und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen."

§ 140c NO lautet:

"(1) Das „Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR)" dient der Registrierung der Verwahrung der bei Gerichten, Notaren und Rechtsanwälten hinterlegten letztwilligen Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall.

(2) Gerichte und Notare sind zur Meldung der bei ihnen hinterlegten, in Abs. 1 genannten Urkunden an das ÖZTR verpflichtet. Rechtsanwälten steht die Meldung frei. Bei der Meldung sind insbesondere Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Partei anzugeben.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten

a) bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen an diese und

b) zu Kontrollzwecken an Gerichte, Notare und Rechtsanwälte auf deren Verlangen hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten registrierungsfähiger Urkunden zu übermitteln."

2.2.1.2. Zwar ist der Beschwerde darin zu folgen, dass das Bezirksgericht XXXX nicht gesetzlich verpflichtet war, das gegenständliche wechselseitige Testament im ÖZTR registrieren zu lassen. Denn der eindeutige Wortlaut des § 140c NO sieht eine derartige Verpflichtung nur für Testamente vor, die bei Gericht hinterlegt werden, sodass für eine erweiternde Auslegung dergestalt, dass sich eine solche Verpflichtung auch auf die - in § 3 Abs. 1 des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 30.11.1974, JABI 27, erwähnten - im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung kundgemachten und bei Gericht verwahrten gemeinschaftlichen Testamente von Ehegatten erstrecken würde, kein Raum bleibt.

Jedoch legt - wie zunächst auszuführen ist - die betreffende Regelung im Erlass nahe, dass eine Registrierung von wechselseitigen Testamenten im Zentralen Testamentsregister nach Ableben eines Ehepartners im (abstrakten) Interesse des überlebenden Ehepartners gelegen ist. Dies zeigt auch der Umstand, dass das gegenständliche Testament (wie in der Beschwerde vorgebracht und belegt) im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte nur hinsichtlich des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin, nicht aber bezüglich dieser gelöscht wurde.

Sollte diese Ansicht nicht zutreffen, würde dies an der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin nichts ändern, da jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass sie als (Mit)Errichterin eines Testamentes, das ausdrücklich vorsieht, dass es im Zentralen Testamentsregister zu registrieren ist, die Registrierung desselben im genannten Register iSd § 2 Abs. 1 GEG verursacht hat.

Daher wurden der Beschwerdeführerin die Registrierungskosten im Ergebnis zu Recht vorgeschrieben.

2.2.2.1. § 6a GEG lautet:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

2.2.2.2. Da die - wie gezeigt - von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten für die Registrierung des Testamentes trotz Lastschriftanzeige nicht bezahlt wurden, wurde ihr auch die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG zu Recht vorgeschrieben.

2.2.3.1. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (VwGH 04.12.1987, 87/11/0115). Die Vorstellungsbehörde hat bescheidmäßig neu zu entscheiden, d.h. auszusprechen, ob bzw. inwieweit das Mandat aufrecht bleibt oder behoben bzw. abgeändert wird (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241).

2.2.3.2. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Anweisung an die Kostenbeamtin, den Zahlungsauftrag vom 10.03.2014 abzuändern, entspricht daher nicht dem Gesetz.

2.3. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte aus folgenden Gründen unterbleiben: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter Punkt 2. wurde unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde jedenfalls deshalb nicht berechtigt ist, da die Beschwerdeführerin die Registrierung des Testamentes im ÖZTR iSd § 2 Abs. 1 GEG verursacht hat, sowie die Gründe dargelegt, weshalb die Maßgabe in den Spruch der gegenständlichen Entscheidung aufzunehmen war.

4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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