BVwG W218 2016848-1

W218 2016848-1Tribunale amministrativo federale28 apr 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W218 2016848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2016848.1.00

Spruch

W218 2016848-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER, sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses gestellt.

Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinschen Befunden.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.2014 im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Diagnosen:

1. Zustand nach Knietotalendoprothese und Hüfttotalendoprothese beidseits; 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Gehbehinderung; Pos.

Nr.: g.Z.020203, 60% GdB

2. Zustand nach Sigmakarzinom, Zustand nach Operation, Zustand nach Narbenhernie und Netzimplantation, Zustand nach Infektion, Colitis; Oberer Rahmensatz, da häufig Durchfälle, Pos. Nr.: g.Z. 070405, 40% GdB

3. Zustand nach Brustkrebs rechts; 1 Stufe unter dem oberen

Rahmensatz, da kein Hinweis auf ein Rezidiv, Pos. Nr.: 080301, 30 % GdB

Gesamtgrad der Behinderung: 70 v.H.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Gegenüber Vorgutachten um 1 Stufe reduziert, da Ablauf der Heilungsbewährung

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend. Leiden 3 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 besteht.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege vor.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14.10.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

2. hat - zusammengefasst - folgende Einwendungen vorgebracht: Ihr Verdauungssystem habe sich sehr verschlechtert und seit ihrer Hüft - OP links sei ihr linkes Bein um 2 cm kürzer und habe sie ständig Schmerzen, ihr Gesamtgrad der Behinderung sei daher weiterhin mit 80% einzustufen und sie ersuche um einen unbefristeten Behindertenpass. Mit gleichem Schreiben ersuchte sie um Ausstellung eines Parkausweises.

3. Mit Bescheid vom 05.11.2014 wurde der Grad der Behinderung ab 16.07.2014 mit 70 v. H. neu festgesetzt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Am 28.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass sowie ein Parkausweis ausgestellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht erhoben.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Probleme im Dickdarmbereich seit der Operation verschlechtert hätten und ihr linkes Bein seit der Hüftoperation um 2cm länger sei, was Probleme beim Gehen verursache. Sie ersuche um einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80%, sowie um die Ausstellung eines Parkausweises.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das gesamte Sachverständigengutachten übermittelt, dem sie die medizinische Begründung für die Herabsetzung des Grades der Behinderung entnehmen könne und ihr und der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 4 Wochen zu äußern.

Am 16.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie neuerlich ihren Krankheitsverlauf darlegte und um einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ersuchte. Beigelegt wurde eine Bestätigung eines Gemeindearztes, der bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung eine erhebliche Behinderung habe, die in häufigen Stuhlgängen untertags sowie auch nachts bestehe. Die Beschwerden hätten sich verschlechtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besitzt einen gültigen unbefristeten Behindertenpass sowie einen Parkausweis.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

2. Beweiswürdigung:

Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Reduzierung des Gesamtgrades der Behinderung wurde begründet, vor allem in Zusammenschau mit dem erstellten Sachverständigengutachten vom 05.07.2011 ist die Herabstufung nachvollziehbar, da eine Nachuntersuchung für 07/2014 angeordnet wurde, um eine Verlaufskontrolle des Leiden 1 zu verfolgen. Dies war auch die Begründung für die Befristung des Behindertenpasses.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Inhalt wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs beeinsprucht.

Die Beschwerdeführerin erstattete bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren Einwendungen, die sie allerdings irrtümlich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Nö in St. Pölten schickte und die daher vor Bescheiderlassung nicht mehr berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird darin ohne weiteren Befund lediglich die bereits bekannte und berücksichtigte Diagnose bestätigt.

Die Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass beantrage, sowie einen Parkausweis bedürfen keiner weiteren Überprüfung, da diesen bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren entsprochen wurde und der Beschwerdeführerin sowohl ein unbefristeter Behindertenpass als auch ein Parkausweis ausgestellt wurden. Es war daher lediglich die Beschwerde über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung zu überprüfen.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Der Grad der Behinderung ist weiterhin mit 70 von Hundert (70 vH) anzunehmen, so dass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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