BVwG I403 1405606-2

I403 1405606-2Tribunale amministrativo federale29 apr 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht,<br/>Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG I403 1405606-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1405606.2.00

Spruch

I403 1405606-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, Zl. 465813210-14060771, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste laut ihren eigenen Angaben am 14.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 08 08.569 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.09.2013 ebenfalls gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2013 persönlich bei der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz. Dieser Antrag wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. Nachdem von Seiten der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, Mag. Doris Einwallner, im Dezember 2014 bezüglich des Verfahrensstandes nachgefragt wurde, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert eine schriftliche Antragsbegründung abzugeben, einen gültigen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen und eine Stellungnahme zu ihrem aktuellen Familien- und Privatleben in Österreich abzugeben.

3. Am 30.03.2015 langte eine Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit über sechseinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG durch die Absolvierung des Deutschzertifikates A2 abgeschlossen habe. Ihr Aufenthalt in Österreich sei aufgrund des Asylantrages auch überwiegend rechtmäßig gewesen. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich zwar kein Familienleben, jedoch ein ausgeprägtes Privatleben. Sie habe sehr enge Bindungen zu Österreich aufgebaut. Sie habe zahlreiche Freunde und Bekannte und nehme aktiv am sozialen Leben in Österreich teil, was auch durch die beigelegten Empfehlungsschreiben nachgewiesen werde. Sie engagiere sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich, beispielsweise beim Verein Initiative Minderheiten. Sie verfüge auch über sehr gute Deutschkenntnisse. Es liege auch ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vor. Die Beschwerdeführerin sei daher im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig. Es sei jedenfalls von einem schutzwürdigen Privatleben auszugehen. Ihr Lebensmittelpunkt liege zweifelsohne im Bundesgebiet. Seit ihrer Flucht habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Nigeria. Nicht zuletzt wegen der aktuell schlechten Sicherheitslage für Christinnen und Christen seien auch die emotionalen Bindungen zu Nigeria massiv abgeschwächt. Die Beschwerdeführerin sei zudem strafgerichtlich unbescholten. Da die Beschwerdeführerin bereits über sechseinhalb Jahre und davon etwa 5 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig sei, sei ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz zu erteilen. Da sie aber auch auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK im Land verweisen könne, sei ihr auch der Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz zu erteilen. Als Urkunden wurden in Kopie vorgelegt: Geburtsurkunde, arbeitsrechtlicher Vorvertrag und zwei Empfehlungsschreiben. Es wurde zudem der Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisepasses gestellt. Die Behörde könnten im Fall der fehlenden Vorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise die Heilung dieses Mangels zulassen, wenn deren Beschaffung für die Antragstellerin nicht möglich oder zumutbar sei. Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin nicht im Besitz eines Reisepasses, und es sei ihr unmöglich einen solchen zu beschaffen. Sie versuche bereits seit 2013 einen Reisepass von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellt zu bekommen, dies sei ihr jedoch bisher immer verweigert worden. Dies könne auf Nachfrage auch von der nigerianischen Botschaft in Wien bestätigt werden.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.02.2015 gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

6. Am 20.04.2015 wurde dagegen Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und eine Vollmacht gemäß § 8 RAO für Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner vorgelegt. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wurde der belangten Behörde vorgeworfen auf veraltete Quellen zur Situation in Nigeria zurückgegriffen zu haben. Diese seien zudem sehr allgemein gehalten und würden nur am Rande auf die Situation von Frauen in Nigeria eingehen. Auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit Boko Haram werde gar nicht oder kaum eingegangen ebenso wenig auf den Umstand, dass die Betroffene bereits seit 7 Jahren in Österreich aufhältig sei. Die belangte Behörde sei auf die vorgelegten Unterlagen beziehungsweise das konkrete Vorbringen der Antragstellerin gar nicht eingegangen. Diese habe sich im Laufe des Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sich integriert. Die Feststellung der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in Nigeria keine Beeinträchtigung im Sinne des Artikel 3 EMRK erfahren würde, sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht der aktuellen Situation. Daher werde der Antrag gestellt auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Nigeria zum Beweis dafür, dass die Betroffene ein weiteres Fortkommen als alleinstehende Frau in Nigeria nicht finden könne. Es wurden die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, dieses wolle der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen des Artikel 8 EMRK Folge geben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung unter Vorladung der Beschwerdeführerin und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.

7. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der asylrechtlichen Aktenteile des vor dem 1.1.2014 zuständigen Bundesasylamtes) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:

Keine Prüfung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz:

Gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetzes (FPG) hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz in keiner Weise geprüft. Es steht fest - und davon scheint auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages unrechtmäßig in Österreich aufhält. Darüber hinaus fällt sie auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde zum Schluss kommen konnte, dass die amtswegige Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz gemäß § 58 Abs. 1 AsylG im gegenständlichen Fall entfallen konnte.

Gerade in einem Fall, in dem die erste Instanz die amtswegig vorgesehene Prüfung eines möglichen Aufenthaltstitels unterließ, liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn es die zweite Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. In diesem Sinne kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des § 57 Asylgesetz neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob im gegenständlichen Fall die für eine Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Keine Prüfung des Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz:

§ 56 Asylgesetz lautet:

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in

besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz ist nicht amtswegig zu prüfen, aber auf begründeten Antrag. Am 30.03.2015 langte beim Bundesamt ein Schriftsatz der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, der betitelt war mit "I. Stellungnahme, II. Urkundenvorlage, III. Zusatzantrag". Darin wird unter anderem ausgeführt: "Aus den Ausführungen wird ersichtlich, dass die Einschreiterin alle Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfüllt. Da sie bereits über 6,5 Jahre und davon etwa 5 Jahre rechtmäßig durchgängig in Österreich aufhältig ist, ist ihr eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zu erteilen."

Im gegenständlichen Fall liegt daher ein begründeter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz vor, über den die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid nicht abgesprochen hat.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob im gegenständlichen Fall die für eine Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Rechtsmängeln. Der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 bzw. § 57 Asylgesetz notwendige Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht erhoben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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