BVwG W201 2016918-1

W201 2016918-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W201 2016918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2016918.1.00

Spruch

W201 2016918-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vom 06.12.2014, beim Sozialministerium Service eingelangt: 12.12.2014, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien 1010 Wien,

Babenbergerstr. 5, vom 02.10.2014, Versicherungsnummer: XXXX, betreffend Antrag auf Verlängerung des befristeten

Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 18.07.2013 einen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.

Mit Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2014 wurde dem Antrag der BF stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 90% betrage.

Die belangte Behörde führte begründend aus, aufgrund der von der BF übermittelten Unterlagen sei am 15.11.2013 ein medizinisches Gutachten eingeholt worden, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Laut diesem Gutachten sei der Grad der Behinderung mit 90% festgestellt worden.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

Am 18.10.2014 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail ein, in welchem die BF erklärte, ihre Tochter habe am 08.10.2014 ein an die BF gerichtetes Schreiben im Briefkasten vorgefunden. Sie habe sie darüber telefonisch informiert und die BF habe die Tochter ersucht, das Schreiben per Post an sie zu schicken. Dies sei am 08.10.2014 auf dem Postamt im 8. Bezirk geschehen und der Brief sei bis heute (18.10.2014) nicht angekommen. Das Haus XXXX werde zur Zeit umgebaut weshalb der Lift nicht verfügbar sei und die BF könne daher bis Juni 2015 nicht zu ihrer Tochter fahren, da sich die Wohnung in der 4. Etage befinde. Die BF ersuchte die belangte Behörde ihr das Schreiben nochmals an ihre deutsche Adresse zu übermitteln.

In Entsprechung dieses Ersuchens übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Bescheides vom 02.10.2014 an die deutsche Adresse der Bf (Abfertigung ausgewiesen mit 22.10.2014).

Mit E-Mail vom 06.12.2014 (gesendet 08.12.2014) erhob die BF "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 02.10.2014 und beantragte, den Grad ihrer Behinderung weiter mit 100% festzustellen sowie die Zusatzeintragungen in ihrem Behindertenpass weiter zu belasse, dass eine Begleitung notwendig und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Eine weitere mit 02.10.2014 datierte Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 12.12.2014 ein. Der Poststempel des der Beschwerde angeschlossenen Kuverts ist nicht leserlich.

Mit Schreiben vom 20.02.2015 (zugestellt am 27.02.2015) wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihr erhobene Beschwerde ausgehend vom Ablauf der Beschwerdefrist am 20.11.2014 verspätet eingebracht und daher als verspätet zurückzuweisen sei und der BF die Möglichkeit eingeräumt werde, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 erklärte die BF, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 06.12.2014 dargelegt habe, dass sie den Bescheid in Kopie erst am 25.10.2014 erhalten habe und zur Beischaffung neuester Unterlagen erst die Arzttermine vom 15.11. und 02.12. abwarten habe müssen. Sie habe gegen die mit Schreiben vom 10.04.2014 bekannt gegebene Einstufung bereits mit Schreiben vom 04.05.2014 Widerspruch erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom 02.10.2014, mit welchem der Grad der Behinderung mit 90% festgestellt wurde, war, laut E-Mail der BF vom 18.10.2014 an die belangte Behörde, am 08.10.2014 an ihre Wohnadresse in 1080 Wien, XXXX im Briefkasten hinterlegt. Die BF ist derzeit in Deutschland aufhältig und ließ sich das betreffende Schreiben von ihrer Tochter nach Deutschland nachsenden, wo es nach Angaben der BF jedoch nie ankam. Über ihr Ersuchen wurde eine Kopie des Bescheides durch die belangte Behörde an ihre deutsche Wohnadresse übermittelt.

Mit E-Mail vom 06.12.2014 (gesendet am 08.12.2014) erhob die BF "Widerspruch" gegen den Bescheid. Mit Schreiben vom 06.12.2014 (bei der belangten Behörde eingelangt am 12.12.2014) erhob die BF nochmals "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 02.10.2014.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde verspätet sei.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.03.2015) nahm die BF zu diesem Verspätungsvorhalt Stellung.

2. Beweiswürdigung:

Wie die BF in ihrem E-Mail vom 18.10.2014 selbst angibt, befand sich der Brief, mit welchem der Bescheid vom 02.10.2014 zugestellt wurde, am 08.10.2014 in ihrem Briefkasten an ihrer Wohnadresse in 1080 Wien. Da die BF weder bei der belangten Behörde bekannt gegeben hat, dass sie sich über einen längeren Zeitraum nicht in Wien aufhalten werde noch sich von der Wiener Wohnadresse abgemeldet hat (nach der ZMR-Abfrage vom 23.04.2015 ist die BF seit 30.06.1981 ohne Unterbrechung in 1080 Wien, XXXX gemeldet), gilt der Bescheid mit 08.10.2014 als an sie zugestellt. Damit beginnt die 6-wöchige Rechtsmittelfrist von diesem Datum an zu laufen.

Die Übermittlung einer Kopie des Bescheides über ausdrückliches Ersuchen an die deutsche Wohnadresse der BF ändert daran nichts, da es sich dabei lediglich um eine Serviceleistung der belangten Behörde handelt.

Wenn die BF vermeint, bereits mit Schreiben vom 04.05.2014 gegen die Einstufung (Schreiben vom 10.04.2014) Beschwerde eingelegt und damit die Beschwerdefrist gewahrt zu haben, so ist ihr zu entgegnen, dass ihr mit dem Schreiben vom 10.04.2014 lediglich der neue Behindertenpass übermittelt wurde und erst aufgrund ihres Einspruches vom 04.05.2014 der beschwerdefähige Bescheid vom 02.10.2014 durch die belangte Behörde erlassen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG) BGBl. I Nr. 2004/10 idgF, wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs.2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid laut Aussagen der BF am 08.10.2014 im Briefkasten an ihrer Wiener Wohnadresse eingelegt und gilt der Bescheid somit gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung mit diesem Datum als zugestellt. Bei der hier geltenden Rechtsmittelfrist von sechs Wochen hätte die BF spätestens am 20.11.2014 Beschwerde gegen den Bescheid erheben müssen. Die Beschwerde ist jedoch datiert mit 06.12.2014, bei der belangten Behörde laut Einlaufstempel am 12.12.2014 eingelangt und somit verspätet.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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