BVwG W201 2101557-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2101557.1.00
Spruch
W201 2101557-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter,Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, (undatiert), beim Sozialministerium Service eingelangt: 18.02.2015, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle - Wien, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, vom 20.01.2015 und vom 21.01.2015, XXXX, betreffend 1. Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz sowie 2. Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass.
Mit Bescheiden des Sozialministerium Service (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Sowie vom 21.01.2015 wurden beide Anträge des BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage.
Die belangte Behörde führte begründend aus, in beiden Verfahren seien medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden, welche zum Ergebnis gelangt seien, dass einerseits der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage und andererseits, dass beim BF keine Gründe vorlägen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die eingeholten medizinischen Gutachten seien vom BF im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
Am 18.02.2015 langte bei der belangten Behörde ein undatiertes Schreiben ein, das zwar erkennen lässt, dass der BF gegen die Bescheide der belangten Behörde eine "Stellungnahme" abgeben möchte. Jedoch nicht den Anforderungen einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht.
Mit Schreiben vom 26.02.2015 wurde dem BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben erteilt. Weiters wurde der BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.
Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch Hinterlegung am Postamt am 05.03.2015.
Der BF ist in der Folge dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Aus dem Beschwerdeschreiben geht nicht hervor, welchen Bescheid der BF bekämpfen wollte. Ebensowenig hat der BF die belangte Behörde bezeichnet.
Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).
Im gegenständlichen Fall liegen zwei Bescheide vor und es ist nicht ersichtlich, welchen dieser Bescheide der BF bekämpfen wollte.
Wie bereits ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.