BVwG W201 2105716-1

W201 2105716-1Tribunale amministrativo federale29 apr 2015

Regest

Beschwerdeinhalt, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W201 2105716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2105716.1.00

Spruch

W201 2105716-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vom 31.03.2015, beim Sozialministerium Service eingelangt: 01.04.2015, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle - Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 8/3, vom 26.03.2015, XXXX, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 06.11.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle NÖ (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2015 wurde der Antrag der BF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30% betrage und die BF damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Die belangte Behörde führte begründend aus, es sei ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, welches zum Ergebnis gelangt sei, dass der Grad der Behinderung 30% betrage. Das eingeholte medizinische Gutachten sei von der BF im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht worden. Daher sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

Am 01.04.2015 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail vom 31.03.2015 ein, in welchem die BF erklärt, im Bescheid vom 26.03.2015 "fehlt die Schilddrüse Entfernung und die % Sätze ich bitte die zu vervollständigen da ich dies für meinen Rechtsanwalt benötige, weil laut meinen RA , ist das unvollständig und der letzte Bescheid würde den 1 Bescheid aufheben.

Ich erwarte den Bescheid innerhalb einer Woche wegen Einspruchsfrist."

Die belangte Behörde legte dieses E-Mail mit Schreiben vom 02.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde vor. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der BF mit Schreiben vom 10.04.2015 einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete E-Mail, in welchem die BF aufgefordert wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen, sowie das Begehren darzulegen.

Weiters wurde die BF im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt wird.

Mit Schreiben vom 16.04.2015 führte die BF zum Mängelbehebungsauftrag wie folgt aus:

"Ich erhebe gegen den Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2015 zugestellt am 16.04.2015 innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung.

Ich stelle den Antrag auf einen Bescheid, da ich 2 verschiedene Bescheide habe, 1 Mal Bundessozialamt und einmal Sozialministerium; das beide zusammengeführt werden und auch die Grade der Behinderung auf einen Grad, da ich nur eine Person bin, ich zahle hohe Beträge an die NÖ. GKK., an die Gewerbliche und habe sogar eine Privatversicherung und die sehen mich auch nur als eine Person.

Ich will auch, dass die Grade der Behinderung zusammengeführt werde, da ich nur eine Person bin, ich habe mit verschiedenen Ärzten sowie von der NÖ.GKK: hochrangige Beamte gesprochen und mit meinen Rechtsanwalt und die verstehen die Situation nicht, das sie die Grade der Behinderung nicht zusammenführen."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Aus dem als Beschwerde gewerteten E-Mail geht nicht hervor, welche Rechtswidrigkeiten die BF geltend machen will. Ebensowenig ist ein Beschwerdebegehren ersichtlich. Die BF hat es auch unterlassen, die belangte Behörde zu bezeichnen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Das Schreiben, mit welchem die BF auf die Aufforderung zur Mängelbehebung reagierte, ist für das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht nachvollziehbar, andererseits wurde der Aufforderung zur Mängelbehebung damit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im vorliegenden Fall entspricht das als Beschwerde gewertete E- Mail der BF nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Anforderungen. Durch das von der BF als Mängelbehebung nachgereichte Schreiben vom 16.04.2015 erfolgte keine Mängelbehebung iSd der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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