BVwG W212 2105477-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2105477.1.01
Spruch
W212 2105477-1/7E
W212 2105475-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zlen. 1.) 1045970006-140196288, 2.) 1045970202-140196318 beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sind Brüder und reisten im November 2014 gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 21.11.2014 ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
2. In der Erstbefragung vom 21.11.2014 gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie ihre Heimat Anfang September 2014 verlassen hätten und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen seien. Im Zuge ihrer Reise seien sie in Griechenland, Serbien und Ungarn von der Polizei aufgegriffen worden. Sowohl in Griechenland als auch in Ungarn sei ihnen keine gute Behandlung widerfahren; in Serbien seien sie wiederum "normal" behandelt worden. Was ihre familiären Verhältnisse anbelange, seien ihre Eltern und drei weitere Geschwister nach wie vor in Syrien aufhältig. Gesundheitliche Beschwerden wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.
3. Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergeben hat, dass die Beschwerdeführer im November in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sind, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2014 für die beiden ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Ungarn und stimmte Ungarn mit Schreiben vom 01.12.2014 der Übernahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO ausdrücklich zu.
4. Am 11.12.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass die Absicht bestehe, ihn nach Ungarn zu überstellen, schilderte er die schlechten Erlebnisse während seines Aufenthaltes in Ungarn und fügte hinzu, nicht nochmals von seinem jüngeren Bruder getrennt werden zu wollen. Das sei ihnen bereits in Ungarn passiert. Abgesehen von seinem Bruder habe er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem anderen EU-Land. Am Ende der Befragung beantragte der anwesende Vertreter die Zulassung des Verfahrens aus humanitären Gründen, aber auch in Hinblick auf die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer. Insbesondere wurde auch auf die enge Bindung und das Abhängigkeitsverhältnis der beiden Brüder zueinander verwiesen.
5. Am 09.01.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, gesund und minderjährig zu sein und nur seinen Bruder hier in Österreich zu haben. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, da er dort schlecht behandelt und von seinem älteren Bruder getrennt worden sei. Jener der Einvernahme beiwohnende Rechtsberater gab zuletzt zu bedenken, dass der Zweitantragsteller als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen sei, zumal sein älterer Bruder keine Obsorge für ihn übernommen habe. Demnach sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.
6. Mit Eingabe vom 04.02.2015 wurde vorgebracht, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, da sein erwachsener Bruder weder obsorgeberechtigt sei noch eine Pflegevollmacht inne habe. Daher liege die gesetzliche Vertretung bei der XXXX. Eine Abschiebung nach Ungarn widerspreche nicht nur dem Wortlaut der Dublin-III-VO und der Entscheidung des EuGH (C-648/11), sondern jedenfalls auch dem Kindeswohl des Zweitbeschwerdeführers.
7. Mit Bescheiden vom 19.03.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Ausgeführt wurde insbesondere, dass der Erstbeschwerdeführer bereit sei, die Sorgepflicht für seinen minderjährigen Bruder, den Zweitbeschwerdeführer, zu übernehmen. Im gegenständlichen Fall würde eine Überstellung im Sinne eines Familienverbandes nach Ungarn stattfinden, wobei Ungarn der Übernahme beider Beschwerdeführer zugestimmt habe.
8. Mit Eingabe vom 20.03.2015 machte die XXXX darauf aufmerksam, dass nunmehr die Jugendwohlfahrt XXXX mit der gesetzlichen Vertretung des mj. Zweitbeschwerdeführers betraut sei.
9. Gegen die Bescheide des Bundesamtes richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden.
Im Rechtsmittelschriftsatz des Erstbeschwerdeführers wird zusammengefasst die schlechte Lage in Ungarn aufgezeigt und auf die besonders enge Beziehung der Beschwerdeführer zueinander verwiesen. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesamtes sei es jedoch aktenwidrig, sofern die belangte Behörde von einer Bereitschaft des Erstbeschwerdeführers zur Übernahme der Obsorge für den mj. Zweitbeschwerdeführer ausgehe. Tatsächlich fühle sich der Erstbeschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer als syrische Staatsbürger mit hohen Chancen auf eine Asylgewährung in Österreich zweifellos als äußerst vulnerabel anzusehen, ebenso wie es die Familie in der Entscheidung des EGMR Tarakhel/Schweiz vom 04.11.2014 gewesen sei. Aus all den erwähnten Gründen hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers umfasst ebenso Kritikpunkte zum ungarischen Asylwesen. Darüber hinaus wird darin festgehalten, dass bei korrekter Würdigung des Sachverhalts das Verfahren nicht als Familienverfahren zu führen gewesen wäre; vielmehr hätte festgestellt werden müssen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Jedenfalls sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer bereit sei, die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer zu übernehmen, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Obsorge wurde sodann auf ein der Beschwerde beigeschlossenes Schreiben vom 26.03.2015 verwiesen, wonach sich die Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX diesbezüglich für zuständig erachte, da der Zweitbeschwerdeführer ohne einen Obsorgeberechtigten nach Österreich gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe es die belangte Behörde jedenfalls unterlassen, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Kindeswohl zu berücksichtigen. Zur Wahrung des Kindeswohls sei ein Verbleib des mj. Zweitbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und damit zusammenhängend der Verbleib seines älteren Bruders unabdinglich.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
2. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Für durch einen unbegleiteten Minderjährigen gestellte Asylanträge bestimmt Art. 8 der Dublin-III-VO als erstes Kriterium bei der Prüfung der Zuständigkeit, dass jener Mitgliedstaat zuständig ist, "in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält". Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt (bzw. sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient). Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist gemäß Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III-VO jener Mitgliedstaat zuständig, "in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil in der Rs. C-648/11, MA u.a., entschieden hat, ist der Ausdruck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem in Art. 13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. EuGH 06.06.2013, RS. C-648/11, MA u.a., RZ 53). Bei der Auslegung der Dublin-II-VO war nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art. 6 der Dublin-II-VO (nunmehr Art. 8 der Dublin-III-VO) als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, war Art. 6 der Dublin-II-VO (nunmehr Art. 8 der Dublin-III-VO) daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 06.06.2013, Rs. C-648/11 u.a., Rz 66).
Obig Gesagtes jedoch immer unter der Prämisse, dass es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Der 17-jährige und somit minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist ohne seine Eltern und nur in Begleitung seines 25-jährigen Bruders, dem Erstbeschwerdeführer, zunächst nach Ungarn und dann nach Österreich eingereist. Das Bundesamt geht offenbar davon aus, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer aber um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt und demnach ein Familienverfahren mit dem Erstbeschwerdeführer zu führen sei. Begründend stützt sich die belangte Behörde auf eine vermeintliche, jedoch tatsächlich - den Einvernahmeprotokollen gemäß - nie gezeigte Bereitschaft des Erstbeschwerdeführers, die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zu übernehmen.
Anstatt davon auszugehen, dass der erwachsene Erstbeschwerdeführer die Funktion eines Obsorgeberechtigten einnimmt (mag dieser Umstand auch noch so naheliegend sein), hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der tatsächlichen Obsorgeberechtigung für den mj. Zweitbeschwerdeführer eingehender beschäftigen müssen. In keinem der Einvernahmeprotokolle des Erstbeschwerdeführers findet sich eine Frage dazu, ob er bereit und gewillt bzw. imstande ist, die Fürsorge bzw. Obhut für seinen Bruder mit all den dazu gehörigen Konsequenzen und Verpflichtungen auf sich zu nehmen. So ist dem Bundesamt der Fehler unterlaufen, ohne entsprechende Nachfrage festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer für seinen Bruder die Sorgepflicht wahrzunehmen bereit ist.
Überdies hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht ausreichend damit beschäftigt, was im Interesse des Minderjährigen liegt.
Aus dem 13. Erwägungsgrund der Dublin III Verordnung ergibt sich, dass bei Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstadten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen.
Es ist somit offensichtlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes sowie die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung sein muss.
Auch wenn aus den Angaben des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers herausgelesen werden kann, dass dieser mit seinem älteren Bruder zusammen bleiben möchte, wäre es notwendig gewesen, durch konkrete Fragen sein Verhältnis zu seinem Bruder, seinen Willen und sein Interesse herauszufinden, um sich überhaupt der relevanten Fragestellung, was zu seinem Wohl sei, nähern zu können. Weiters werden weitere Erwägungen in obigem Sinn, insbesondere auch die Stellungnahme der Abteilung für Kinder- und Jungendhilfe des Landes XXXX vom 26.03.2015, miteinbezogen werden müssen.
3. Sohin ist ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.