BVwG L516 2104500-1

L516 2104500-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Testo completo

BVwG L516 2104500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2104500.1.00

Spruch

L516 2104500-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 14.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er ab 16.10.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 28.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 16.10.2014 aus, er habe drei Tage zuvor sein Land verlassen, da er sich ungefähr 7 Monate zuvor von einem privaten Geldverleiher ungefähr 5.000,00 EUR ausgeborgt habe, dieses Geld aufgrund schlechter Geschäfte nicht rechtzeitig habe zurückzahlen können und die Schulden nunmehr bereits auf 14.000,00 EUR angestiegen seien. Vor ungefähr einen Monat sei er von vier Personen in einen Wald entführt und zusammengeschlagen worden und man habe ihm eine Frist zur Rückzahlung der gesamten Schulden bis zum 20.10.2014 eingeräumt. Aus Angst um sein Leben sei er ausgereist. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2014 bestätigte der Beschwerdeführer seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben. Er führte aus, er habe von November 2013 bis Mai 2014 ein Lokal geführt, habe jedoch wegen finanzieller Probleme das Lokal nicht mehr weiter führen können und den Mietvertrag gekündigt. Als er das Lokal eröffnet habe, habe er sich Geld mit hohen Zinsen ausgeborgt, das er anfangs irgendwie zurückgezahlt habe. Die Zinsen seien jedoch so hoch gewesen, dass die Schulden immer mehr geworden und zuletzt auf 14.000 EUR angewachsen seien. Er habe sich sechs Monate zuvor 5.000,00 EUR ausgeborgt, habe diese auch zurückbezahlt, jedoch sei irgendwie alles auf 14.000,00 EUR angestiegen. Er habe eine Frist zur Rückzahlung bis 20.10.2014 erhalten, könne aber das Geld nicht zurückzahlen. Der Geldgeber habe ihm vier Personen geschickt, von denen sei er in den Wald gebracht und verprügelt worden. Dabei sei ihm die Schulter, das Schlüsselbein gebrochen worden. Man habe ihm eine Weste gegeben, damit man keine Narben sehe. Einer von den Personen habe ihm gesagt, dass jener selbst Polizist sei, ein Inspektor, und der Beschwerdeführer ruhig zur Polizei gehen und den Vorfall anzeigen könne, da man ihm und nicht dem Beschwerdeführer glauben werde. Er habe keine Anzeige erstattet, da die Polizei überall gleich sei und dies nichts gebracht hätte. Er könne auch an keinem anderen Ort in Serbien wohnen, da die Geldgeber aufgrund ihrer starken Verbindungen ihn überall finden würden. Außerdem wäre er nicht nach Österreich gekommen, wenn die Lage in Serbien gut wäre.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte weiters aus, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt zudem nicht asylrelevant sei; es liege kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vor und eine Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keine Verletzung des Art 8 EMRK dar. Dem Antrag auf internationalen Schutz sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als sicherer Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, gelte.

2.2. Das BFA führte darüber hinaus aus, dass selbst im Falle der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland Probleme mit privaten Dritten gehabt hätte, dies Probleme nicht asylrelevant seien, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw befürchteten Übergriffe durch Private auch in Serbien eine strafbare Handlung darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Serbien bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Eine Billigung derartiger Übergriffe durch serbische Behörden sei weder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, noch stehe dies mit dem Amtswissen des BFA in Einklang. Es liege jedoch außerhalb der Möglichkeiten eines jeden Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daran erkennen lasse, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien, welche andernfalls überflüssig wären. Es könne jedoch von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden in seinem Staatsgebiet aufhältigen Bürger jederzeit umfassend schütze.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 31.10.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 07.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und gehört der serbisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Serbien bei seinem Vater in XXXX in dessen Eigentumswohnung. Er besuchte nach der Grundschule eine vierjährige Hotelfachschule, arbeitete als Kellner und war zuletzt mit einem Lokal selbständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer reiste am 14.10.2014 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Der Vater des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich von einer Privatperson einen Geldbetrag ausgeliehen habe, er diese Geldschulden aufgrund der vereinbarten hohen Zinsen nicht habe zurückzahlen können und er deshalb bedroht und bereits einmal misshandelt worden sei, ist glaubhaft. Ebenso glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet hat. Es ist hingegen nicht glaubhaft, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer in seiner Heimat staatlicher Schutz verweigert werden würde oder der Staat nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer effektiv zu schützen.

1.4. Zur Situation in Serbien werden folgende Feststellungen getroffen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu-bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Im Fortschrittsbericht vom 10.10.2012 forderte die Europäische Kommission eine neue Justizreformstrategie, die auf einem "functional review" des Justizwesens fußen soll. Die neue Regierung hat eine neue Reformstrategie erarbeitet, die in die richtige Richtung geht, jedoch weiterhin Schwächen aufweist (AA 18.10.2013).

Für den Zeitraum 2013 bis 2018 bereitet das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung eine neue Strategie vor, welche sich mit den aufgezeigten Problemen der Strategie aus dem Jahr 2006 befassen soll. Weiters soll diese die Hauptprinzipien von Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Qualität in der Justiz und die Kompetenz, Verantwortlichkeit und Effizienz des Gerichtswesens zum Inhalt haben. Ein weiteres Ziel ist es, die Körperschaften, die laut Verfassung Garanten der Unabhängigkeit des Justizwesens sind, weiter zu stärken (EC 22.4.2013).

Die Justiz blieb für Korruption und politischen Einfluss anfällig. Richter und Staatsanwälte, insbesondere diejenigen, die Kriegs- oder organisiertes Verbrechen behandeln, waren Drohungen ausgesetzt und standen daher unter besonderem Polizeischutz. Nach Angaben des Kassationsgerichts wurden seitens der Gerichte Prozesse mittlerweile effizienter behandelt als in vorherigen Jahren. Dennoch blieb ein signifikanter Arbeitsrückstand an alten Gerichtsfällen bestehen, und auch bei den Fallzuteilungen kam es immer noch zu großen Ungleichheiten (US DOS 19.4.2013).

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Miloševic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt (ÖB 5.9.2012).

Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering. Beide Institutionen sind aber - gemeinsam mit NGOs - um die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades bemüht und halten die Schwelle möglichst gering (ÖB 5.9.2012).

Sicherheitsbehörden

Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Viele Bürger meinten, dass Korruption und Straflosigkeit innerhalb der Polizei ein Problem darstelle. Vertreter der Zivilgesellschaft stellten fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss (US DOS 19.4.2013).

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von prominenten Fällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen (EC 10.10.2012).

Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Am 26.09.2009 (mit einer Ergänzung vom 19.02.2013) hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Arbeit der beiden militärischen Nachrichtendienste regelt. Daneben versucht das Parlament, vertreten durch den Verteidigungs- und Sicherheitsausschuss, seine Kontrollmöglichkeiten soweit als möglich zu nutzen, indem es Themen der Nachrichtendienste debattiert und von seinem Zitierungsrecht Gebrauch macht. Mindestens einmal jährlich müssen die Leiter der drei Dienste BIA, VBA und VOA dem Parlament Rede und Antwort stehen. Ebenso müssen besondere Exekutivmaßnahmen, wie etwa die Überwachung von Telekommunikationsverbindungen, dem Ausschuss mitgeteilt werden. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet (AA 18.10.2013).

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise (VB 21.12.2010).

Korruption

Der Kampf gegen die Korruption ist ein zentraler Punkt des Regierungsprogramms, wobei hierbei eine "Null-Toleranz-Politik" angekündigt wurde. Zahlreiche Untersuchungen wurden durchgeführt, auch hochrangige Fälle, vor allem im Zusammenhang mit stattgefundenen Privatisierungen, die seitens des Anti-Korruptions-Rats in der Vergangenheit ins Rollen gebracht wurden. Fortschritte gab es auch in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, wobei die operative Zusammenarbeit und Koordination zwischen den einzelnen Behörden gut funktionierte. Jedoch blieb die finanzielle und personelle Ausstattung der zuständigen Stellen verbesserungswürdig, ebenso die des Zeugenschutzes, der Finanzaufklärung und der spezifischen Anklagebehörde. Ein Strategieentwurf zur Bekämpfung der Korruption für den Zeitraum 2013-2018 ist in Vorbereitung. Daran sind alle Institutionen und Interessensvertreter beteiligt und er berücksichtigt positive Maßnahmenbeispiele aus der Region. Dieser Entwurf beschäftigt sich dabei mit strukturellen Themen wie guter Regierungsführung, unabhängigen Institutionen, interner sowie externer Revision und Kontrolle und Schutz von Informanten. Ebenso werden auch spezifische Angelegenheiten, wie die Thematisierung von Korruption in sensiblen Bereichen der Raumplanung, Justiz, Polizei, Gesundheit und Erziehung angesprochen. Dieser Entwurf soll dann in einen Aktionsplan münden (EC 22.4.2013).

Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichnen die Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Die neue Regierung verpflichtete sich zu einer entschiedenen Korruptionsbekämpfung. Einige hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft in Gang gesetzt und angeklagt. Weiters gab es Anklagen gegen 28 Beschuldigte, die angeblich in Missmanagement und finanziellen Missbrauch in einer Kohlemine verwickelt waren (US DOS 19.4.2013).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des politischen Systems, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Nach dem Arbeitsbeginn der neuen Regierung hat sich der Vizepremier und Vorsitzende der größten Regierungspartei, Aleksandar Vucic, der zugleich zum Regierungskoordinator für die Korruptionsbekämpfung ernannt worden ist, öffentlich als Kämpfer für die Beseitigung der grassierenden Korruption in Serbien präsentiert. Vucic hat die Bekämpfung von Korruption bis in höchste Kreise ohne politische Rücksichtsnahmen angekündigt. U.a. wurde der Unternehmer Miroslav Miškovic, einer der prominentesten unter den sog. "Tycoons", der seit den 1990er Jahren ein beträchtliches Imperium aufgebaut hat und dem Verbindungen zu diversen Parteien nachgesagt werden, wegen Korruptionsverdacht verhaftet (GIZ 12.2013). Serbien rangiert im neuesten Transparency Corruption Perceptions Index (2013) am 72. Platz von 177 Ländern, was einer Verbesserung um acht Plätze im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (TI 2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, vor allem von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wichtig (AA 18.10.2013).

Die Arbeitslosigkeit in dem hoch verschuldeten Land liegt bei fast 30%, und die notwendige Reform des gigantischen Beamtenapparats und bankrotter staatlicher Unternehmen wird weitere Hunderttausende Jobs kosten. Die vage Hoffnung einer besseren europäischen Zukunft ist von alltäglichem sozialem Unmut und sinkendem Lebensstandard überschattet (Standard 21.1.2014).

Es wird erwartet, dass die serbische Wirtschaft im laufenden Jahr (2013) um 2,5% wächst. Gleichzeitig jedoch steigt auch die Staatsverschuldung. Allein in diesem Jahr sollen die Ausgaben rund 4,7% mehr sein als das BIP, und das Staatsbudget ist so knapp, dass der Finanzminister mit alarmierenden Worten vor einem Bankrott warnte. Als erste Maßnahme werden die Löhne für 700.000 Staatsangestellte um rund ein Viertel gekürzt. Gleichzeitig wird die Mehrwertsteuer von acht auf zehn Prozent erhöht. Bei der Sanierung der Staatsfinanzen sollen angeblich auch die Vereinigten Arabischen Emirate helfen. Es geht um zwei bis drei Milliarden US-Dollar bis Ende 2014, die zu äußerst günstigen Zinskonditionen verliehen werden sollen (DW 18.10.2013).

Sozialbeihilfen

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt XXXX gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits-und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war, und dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Reisepass, dessen Authentizität von einer Landespolizeidirektion bestätigt wurde (AS 123).

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Serbien und in Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich von einer Privatperson einen Geldbetrag ausgeliehen habe, er diese Geldschulden aufgrund der vereinbarten hohen Zinsen nicht habe zurückzahlen können und er deshalb bedroht und bereits einmal misshandelt worden sei, ist - entgegen der Ansicht des BFA - glaubhaft (oben II.1.3). Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA ein - zumindest im Kernvorbringen - relativ konstantes Vorbringen erstattet hat und die vom BFA im Zuge seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dargelegten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nicht als derart gravierend gewertet werden können, um bereits daraus auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben schließen zu können. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen war daher insoweit zu folgen. Dass der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet hat, ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben, zumal kein Grund dafür erkennbar ist, weshalb er andernfalls diesbezüglich unrichtige Angaben machen hätte sollen, und zum anderen auch daraus, dass er auch keine Anzeigebestätigung in Vorlage gebracht hat. Das BFA hat jedoch auch bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf verwiesen, dass selbst im Falle der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland Probleme mit privaten Dritten gehabt hätte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw befürchteten Übergriffe durch Private auch in Serbien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Serbien bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Laut den vom BFA im Verfahren herangezogenen und auch oben unter Punkt II. 1.4. getroffenen Länderfeststellungen zeigt sich zwar, dass - wie vom Beschwerdeführer vor dem BFA und in der Beschwerde vorgebracht - Korruption in Serbien zwar nach wie vor ein Problem darstellt und die Effizienz der Polizei variiert, doch zeigt sich ebenso, dass der Kampf gegen die Korruption ein zentraler Punkt des Regierungsprogramms ist, dass Anzeigen bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden können, es auch unabhängige Stellen für Opfer von Rechtsverletzungen und Verbrechen gibt, die auch kostenlose rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung stellen, es weiters ein Polizeibüro für interne Angelegenheiten gibt, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw die Polizei untersucht, dass das Innenministerium auch eine Hotline für Meldung von Polizeikorruption eingerichtet hat und die Korruption bei der Polizei in den letzten Jahren abgenommen hat. Im Falle einer etwaigen tatsächlichen Schutzverweigerung einzelner Sicherheitsorgane besteht für den Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit, sich an übergeordnete Aufsichtsbehörden oder unabhängige Opferschutzeinrichtungen zu wenden. Es ist vor diesem Hintergrund daher jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Anzeige sinnlos wäre und er keine Hilfe erhalten würde, sowie das erstmals in der Beschwerde behauptete Vorbringen, dass seine kriminellen Verfolger mit der gesamten Polizei verbündet seien (vgl AS 139), nicht glaubhaft und ist ebenso wenig glaubhaft, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer in seiner Heimat staatlicher Schutz verweigert werden würde oder der Staat nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer effektiv zu schützen, zumal der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen weder vor dem BFA noch in der Beschwerde konkret entgegengetreten ist.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien (oben II.1.4) beruhen auf den vom BFA im Verfahren zur Kenntnis gebrachten und im angefochtenen Bescheid enthalten Länderberichten. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, welcher seinerseits Berichte von Nichtregierungsorganisationen und UNHCR berücksichtigt; des EC - European Commission, von HRW - Human Rights Watch, AI - Amnesty International, des US Departement of State, GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Mit seinen Ausführungen vor dem BFA, wonach die Lage in Serbien nicht gut sei und weder er noch viele andere Serben hierher gekommen wären, wenn Serbien schön wäre (AS 45), sowie dem pauschalen und unbelegten Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Quellen des BFA nicht aktuell und unausgewogen seien (AS 143), konnte der Beschwerdeführer die herangezogenen Berichte nicht in Zweifel ziehen, da vom Beschwerdeführer keine anderen oder aktuelleren Quellen aufzeigt wurden, die den vom BFA herangezogenen Quellen widersprochen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise ausschließlich damit begründet, von einem privaten Geldverleiher, dem er Geld schuldet, aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, die Schulden zurückzuzahlen, bedroht und verfolgt worden zu sein. Ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen basieren auf einer rein persönlichen und kriminellen Motivation. Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrags nicht aus (VwGH 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH 26.07.2000, 2000/20/0250). Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" - mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden - reicht auch nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Schuldnereigenschaft stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung jedoch auch dann vor, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, es kommt jedoch im Zusammenhang mit einer (drohenden) Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit eine Konventionsgrund steht, auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", nur dann an, wenn die staatlichen Einrichtung diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/0574; dazu auch VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Auch dies wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist ebenso wenig aus der Aktenlage ersichtlich.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der vom BFA herangezogenen Länderquellen noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderberichten keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Vater des Beschwerdeführers lebt seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers, sodass davon auszugehen ist, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht.

3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.27. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.28. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.29. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.30. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.31. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.32. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.33. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.34. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.35. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.36. Zum gegenständlichen Verfahren

3.36.1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst rund sieben Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Serbien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.36.2. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hält sich erst rund sieben Monate in Österreich auf, hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht hat und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.36.3. Das BFA ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers berechtigt davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK) nicht vor.

3.36.4. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

3.37. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.38. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BVA-VG konnte aufgrund der getroffenen Entscheidung in der Hauptsache entfallen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.39. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.40. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu B)

Revision

3.41. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.41.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.42. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.43. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.