BVwG L516 2105061-1

L516 2105061-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2015

Regest

alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG L516 2105061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2105061.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern in Österreich ein und stellte am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am 22.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 07.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Sie sei Angehörige der Hazara sowie schiitischen Glaubens und habe 1999 eine Beziehung mit einem Mann, der Hindu sei, begonnen, der jedoch von ihrer blutsverwandten Familie aus religiösen Gründen nicht akzeptiert worden sei, weshalb sie immer wieder von ihrem Vater und ihren Brüdern geschlagen und ihr der Kontakt zu diesem Mann untersagt worden sei. Ihre Mutter habe ihr auch im Zuge eines Telefongespräches gesagt, dass von ihrem Vater, ihrem Bruder und von den Angehörigen der Hazara-Gemeinschaft beabsichtigt sei, sie umzubringen. Sie sei daher von ihrer Familie geflohen und zu jenem Mann gegangen und gemeinsam seien sie nach Karachi gezogen, wo zwischen ihnen noch im Jahr 1999 nach traditionellem Ritus die Ehe geschlossen worden sei, aus der auch ihre drei gemeinsamen Kinder hervorgegangen seien. Zusammen mit ihrem Mann und den Kindern habe sie bis 2013 in Karachi gelebt. Von Karachi aus habe sie mehrmals versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen, welche mit ihr jedoch nicht habe sprechen wollen. Sie sei dann einmal hochschwanger zu ihrer Mutter gefahren, in der Hoffnung auf Versöhnung. Sie sei dabei von ihrem Bruder gesehen und geschlagen worden, so dass sie von Nachbarn ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen, wo ihr erster Sohn auch zur Welt gekommen sei. Ihr Mann habe sie dann abgeholt und zurück nach Karachi gebracht. Im letzten Jahr habe sie von einer Nachbarin telefonisch erfahren, dass ihr Mann eine Geliebte habe, die Paschtunin sei, was von ihrem Mann zunächst geleugnet worden sei. Später im Jahr 2013 seien sie beide dann zu einer Hochzeitsfeier der Schwester des Freundes ihres Mannes eingeladen gewesen, weshalb sie dort für ungefähr eine Woche zu Besuch gewesen seien. Ihr Mann sei jedoch nach zwei Tagen alleine aus beruflichen Gründen nach Karachi zurückgekehrt. Am dritten Tag habe sie erneut einen Anruf von ihrer Nachbarin erhalten und dabei erfahren, dass es Streit in der Wohnung der Beschwerdeführerin mit mehreren Personen und der Geliebten gebe. Die Beschwerdeführerin habe dann den Freund ihres Manne gebeten, ihren Mann anzurufen und habe so erfahren, dass ihr Mann von den Angehörigen jener Geliebten geschlagen und mit einem Messer schwer verletzt worden sei. Später habe sie erfahren, dass das Haus gestürmt, verwüstet und angezündet worden sei und ihr Mann aus Angst nach Indien geflohen sei und gesagt habe, dass er keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin und den Kindern wünsche. Sie habe dann Kontakt zu ihrer Tante aufgenommen, habe dieser ihre Probleme geschildert und sie gebeten, mit der Familie der Beschwerdeführern zu sprechen, da sie ganz allein sei und niemanden mehr habe, nachdem ihr Mann weggegangen sei. Ihre Tante habe ihr später mitgeteilt, dass von den Eltern der Beschwerdeführerin gesagt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich ohne Kinder zurückkommen könne, da die Kinder dem hinduistischen Glauben angehören. Sie habe ihre Tante daher noch einmal um Hilfe gebeten, habe jedoch dieselbe Antwort erhalten. Von ihren Bekannten sei daher die Flucht organisiert worden. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie, von ihrer eigenen Familie sowie von den Verwandten der Geliebten ihres Mannes umgebracht zu werden.

1.2. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass es für ihre mitgereisten Kinder keine eigenen Fluchtgründe gebe.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III).

2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach deren Mann aufgrund einer Beziehung zu einer anderen Frau von deren Familie attackiert worden sei und aus Angst nach Indien ausgereist sei sowie die Beschwerdeführerin deshalb in Pakistan verfolgt worden sei oder verfolgt werde, als nicht glaubhaft. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde vom BFA damit begründet, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über kein ausreichendes familiäres/soziales Netzwerk in Pakistan verfüge, da die Familie der Beschwerdeführerin einen Kontakt vermeide und somit nicht ausreichen gesichert sei, dass die Beschwerdeführerin derzeit ihre Grundbedürfnisse befriedigen könne, sodass nicht ausreichend auszuschließen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gerate.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I des ihr am 13.03.2015 zugestellten Bescheides des BFA am 27.03.2015 fristgerecht Beschwerde.

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin befindet sich mit ihren drei minderjährigen Ihre Kindern in Österreich. Das gegenständliche Verfahren wird zusammen mit den hg anhängigen Verfahren der Kinder als Familienverfahren gem § 34 AsylG geführt.

1.2. Die Beschwerdeführerin begann als Angehörige der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft eine Beziehung mit einem Mann, welcher Angehöriger der hinduistischen Religion ist, die jedoch von ihrer Familie aus religiösen Gründen nicht akzeptiert wurde, weshalb sie immer wieder von ihrem Vater und ihren Brüdern geschlagen und ihr der Kontakt zu diesem Mann untersagt wurde. Die Beschwerdeführerin floh daher von ihrer Familie zu jenem Mann, zog mit diesem nach Karachi und schloss mit diesem im Jahr 1999 nach traditionellem Ritus die Ehe, aus der auch ihre drei gemeinsamen Kinder, die mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gereist sind, hervorgingen und welche wie deren Vater hinduistischen Glaubens sind. Nachdem der Mann die Familie im Jahr 2013 verlassen hatte, versuchte die Beschwerdeführerin erfolglos, bei ihrer eigenen Familie Hilfe und Unterstützung zu erhalten, was von dieser jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Kinder der Beschwerdeführerin hinduistischen Glaubens sind, was für die alleinstehende Beschwerdeführerin mit drei minderjährigen Kindern den völligen Entzug der Lebensgrundlage zur Folge hatte.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenden Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und den darin enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdeschriftsatzes;

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakten der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (hg GZ XXXX)

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu Herkunft der Beschwerdeführerin (oben II.1.1.) sowie zum Vorliegen eines Familienverfahren ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die oben unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zu den Geschehnissen in der Heimat der Beschwerdeführerin und ihrer Lebenssituation beruhen auf folgenden Erwägungen: Das BFA begründete die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten damit, dass "Sie [die Beschwerdeführerin, Anm] über offensichtlich kein ausreichendes familiäres/soziales Netzwerk in Pakistan verfügen, da Ihre Familie einen Kontakt vermeidet und somit nicht ausreichen gesichert ist, dass Sie derzeit ihre Grundbedürfnisse befriedigen können, sodass nicht ausreichend auszuschließen ist, dass Sie und Ihre Kinder nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden." (AS 190). Das BFA bringt damit implizit zum Ausdruck, dass es die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA, wonach sie von ihrer eigenen Familie aufgrund der von dieser missbilligten Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem andersgläubigen Mann und ihren ebenso andersgläubigen Kindern trotz ihrer existenziellen Notlage keine Hilfe erhalte, insoweit für glaubhaft erachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, an diesem für das BFA unstrittigen Sachverhalt zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Droht einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, so kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht (VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091). Nichts anderes kann jedoch auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in welchem die Beschwerdeführerin als Angehörige der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft von ihrer eigenen blutsverwandten Familie aufgrund der von dieser aus religiösen Gründen missbilligten Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem andersgläubigen Mann, welcher Angehöriger der hinduistischen Religion ist, beschimpft, geschlagen und mit dem Tode bedroht, und nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Mann im Jahr 2013 verlassen worden war, zusammen mit ihren Kindern, welche hinduistischen Glaubens sind, nicht wieder in den Familienverband aufgenommen sondern -absichtlich - im Stich gelassen wurde, wodurch der Beschwerdeführerin und ihren Kindern, wie bereits vom BFA festgestellt wurde, die Lebensgrundlage völlig entzogen wurde und wovor auch der pakistanische Staat keinen ausreichenden Schutz bieten konnte. Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099).

3.13.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.4. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - und nicht nur eines subsidiär Schutzberechtigten - gegeben.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Revision

3.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.17.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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