BVwG W176 2016308-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2016308.1.00
Spruch
W176 2016308-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den im Auftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.11.2014, Zl. Jv 8068/14z-33, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der im Kosovo wohnhafte (und von dort geladene) nunmehrige Beschwerdeführer nahm am 28.07.2014 an einer in dem vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur XXXX geführten Verfahren durchgeführten Verhandlung teil.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung seiner Gebühren als Zeuge zurückgewiesen.
3. Mit einem am 01.12.2014 zur Post gegebenen und daher jedenfalls fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid in Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.
Zusätzlich wird festgestellt, dass angefochtene Bescheid von XXXX, der Richter des Landesgerichtes für Strafsachen und Leiter der Gerichtsabteilung 39 dieses Gerichtes ist, "i.A." unterfertigt wurde.
3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
3.2.3. Da der gegenständliche Bescheid die Bestimmung der Gebühren eines Auslandszeugen zum Gegenstand hat, kommt die Betrauung eines Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens und die Ermächtigung desselben, im Namen des Leiters des Gerichtes zu entscheiden, nicht in Betracht. Da der angefochtene Bescheid von Richter XXXX "i.A." (d.h. im Auftrag [erg. des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien]) unterfertigt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in Vertretung des Präsidenten und somit funktionell als Leiter des genannten Gerichtes tätig geworden ist.
3.2.4. Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben. Über den Gebührenanspruch des Zeugen muss somit neu entschieden werden.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art.+ 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.