BVwG W188 2016996-1

W188 2016996-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private<br/>Verfolgung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W188 2016996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2016996.1.01

Spruch

W188 2016996-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zahl XXXX,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

und beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 24.11.2014 nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 2005; BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt. Bei der am 26.11.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich brachte der BF vor, sein Name sei XXXX, er sei am

XXXX in XXXX, Indien, geboren, sei indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Punjabi beherrsche er gut in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er habe zuletzt im Bundesstaat Punjab, Distrikt XXXX, gewohnt, von 1997 bis 2008 in XXXX die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien lebten noch seine Eltern und eine Schwester. In Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU habe er keine Familienangehörigen. Seine Fluchtroute habe von Mumbai über Russland und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich geführt. Indien habe er verlassen, weil er im Jahr 2011 im Zuge eines Grundstücksstreites von seinem Onkel zweimal geschlagen worden sei. Daraufhin habe er sich in einen andere Stadt begeben, in der es in einem Fitnesscenter zwischen ihm und seinen Freunden einerseits und einer anderen Gruppe zum einem Streit gekommen sei, wobei einer seiner Freunde totgeschlagen worden sei. Später sei auch er von dieser Gruppe mit dem Tod bedroht worden, weshalb seine Familie beschlossen habe, er solle das Land verlassen.

2. Am 05.12.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinen Fluchtgründen folgendes vor (F: Frage an nunmehrigen BF; A: Antwort; V: Vorhalt; Auszug aus dem Protokoll;

Schreibfehler korrigiert):

"[...]

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?

A.: Nein.

[...]

V.: Laut EKIS haben Sie sich im Jahr XXXX an den Magistrat der Stadt XXXX gewandt. Sie wollten einen Aufenthaltstitel für Österreich, welcher abgelehnt worden war. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Ich habe nie einen Aufenthaltstitel beantragt.

[...]

F.: Sind Ihre Eltern indische Staatsbürger?

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX.

[...]

F.: Wie lauten der Name Ihres Vaters, sein Geburtsdatum und sein Wohnort?

A.: Mein Vater heißt XXXX, sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist 52 Jahre alt. Er lebt an der Adresse Dorf XXXX, Bezirk XXXX. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater Landwirt ist. [...]

F.: Wie lauten der Name Ihrer Mutter, deren Geburtsdatum und Wohnort?

A.: Meine Mutter heißt XXXX, ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie ist 48 Jahre alt. Sie ist Hausfrau und lebt bei meinem Vater

F.: Haben Sie Geschwister?

A.: Ich habe eine Schwester namens XXXX, sie ist 25 Jahre und noch ledig. Meine Schwester wäre im heiratsfähigen Alter.

[...]

F.: Warum [reisten Sie nach] Österreich?

A.: Ich hoffe, hier Arbeit zu finden.

[...]

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]

A.: Ich bin deswegen hier, weil meine Familie Geld braucht, damit wir meine Schwester verheiraten können.

V.: Sie sprachen im Rahmen der Erstbefragung von einem Grundstücksstreit. Heute sprechen Sie von wirtschaftlichen Gründen.

A.: Ich habe damals nicht die Wahrheit gesagt. Es gab schon in der Vergangenheit Streitigkeiten, aber die fanden im Jahr 2011 statt und haben in Wahrheit mit mir nichts zu tun.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich weiß es nicht, wir hätten dann eben kein Geld.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Nein.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Nein.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Ich habe keine Verwandten hier.

[...]

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor?

A.: Ich möchte hier arbeiten und das Geld zu meiner Familie schicken.

[...]"

Dem BF wurden die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien sowie der der Entscheidung zu Grunde zu legende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf er angab, am Ländervorhalt kein Interesse zu haben. Im Übrigen gab er an, keine Medikamente einzunehmen. Er habe bei seinem Vater als Tagelöhner gearbeitet. Er sei nicht bei einer politischen Partei gewesen und habe in Indien weder wegen seines Religionsbekenntnisses noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Blutfehden Probleme gehabt. Er habe auch nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. In Österreich habe keine Verwandten, absolviere keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein.

3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem angefochtenen Bescheid (dem BF am 10.12.2014 durch persönliche Ausfolgung unmittelbar bei der Behörde zugestellt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zu Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt, werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF.) und § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 (gemeint wohl: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung in Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen dahingehend, der BF habe bei der Einvernahme angegeben, Indien aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und auch deshalb verlassen zu haben, weil weder er noch sein Vater die Mittel für die Mitgift seiner im heiratsfähigen Alter stehenden Schwester aufbringen hätte können. Die Angaben des BF bei Erstbefragung zu den Fluchtgründen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Ein bloß auf ökonomische "Hintergründe" gestütztes Vorbringen könne mangels einer gegen den BF konkret gerichteten Verfolgung oder Furcht vor einer solchen nicht zu einer Asylgewährung führen. Im Falle der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland bestünden für ihn keine Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974 geänderten Fassung (Folgend: GFK) oder die reale Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Er habe Verwandte in der Heimat, die im Falle einer Rückkehr als soziales Auffangnetz dienen könnten, und es handle sich bei ihm um einen erwachsenen, gesunden und mobilen Mann. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF führte die belangte Behörde aus, dass er sich seit November 2014 in Österreich befinde, seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreite, keinen Deutschkurs besuche, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und in Österreich keine Verwandten habe. Schließlich würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung nach Indien entgegenstünden.

4. Mit der gegen diesen Bescheid vom Rechtsvertreter des BF erhobenen, innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde vom 23.11.2014 wird dieser seinem ganzen Inhalt nach - mithin in allen vier Spruchpunkten - angefochten. Im Einzelnen wird ausgeführt, politische Verfolgung könne in verschiedensten Formen, auch in Gestalt beruflicher, wirtschaftlicher und vergleichbarer sozialer Eingriffe ausgeübt werden. Solche Eingriffe seien jedenfalls asylbeachtlich, zumal Repressalien wirtschaftlicher Natur typische Unterdrückungsinstrumente gegenüber Minderheiten seien. Dem BF sei der Ländervorhalt seitens des BFA lediglich zur Einsicht angeboten worden, er sei nicht auf dessen Relevanz hingewiesen worden, sodass er auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Nunmehr sei festzuhalten, dass die globale Rezession die indische Wirtschaft besonders stark getroffen habe und die Regierung dieses Landes sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert sehe. Weiters sei kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren zu den konkreten, "beschwerdeführerbezogenen" Umständen in seinem Herkunftsland durchgeführt worden. Es werde daher zum Beweis der fehlenden wirtschaftlichen Existenz sowie zu den Repressalien wirtschaftlicher Natur die Durchführung von Erhebungen vor Ort unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes beantragt, denn mangels wirtschaftlicher Existenzgrundlage sei ein menschenwürdiges Leben unmöglich bzw. unzumutbar "erschwert". Völlig unrichtig sei die Feststellung, wonach der BF in Österreich keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die schutzwürdigen Interessen des BF nach den Art. 2, 3 und 8 EMRK zu prüfen. So lebten der leibliche Vater des BF, XXXX, der österreichischer Staatsangehöriger sei, und dessen Ehefrau, XXXX, ferner der Onkel des BF, XXXX, und der Bruder des BF, XXXX, in XXXX. Es werde daher beantragt, das Ermittlungsverfahren in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF zu ergänzen. Es lägen jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung vor. Die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des BF seien unzulässig. Schließlich sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung "formell und inhaltlich verfehlt". Es werde daher beantragt, die genannten Beweise aufzunehmen, dem BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Gelegenheit zu Stellungnahme einzuräumen sowie eine mündliche Verhandlung zur (allfälligen) Ergänzung des Vorbringens anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit gem. § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 2013/33 idF. BGBl I Nr. 2013/122 aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien zuerkannt werde, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen und festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Unter einem wurden Kopien von Reisedokumenten, einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Vater des BF) und der E-card der oben erwähnten, in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015, GZ: W 188 2016996-1/3Z, wurde in Stattgebung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Email vom 19.01.2015 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, XXXX den Bescheid dieser Behörde vom 27.11.2008, Zahl: XXXX, mit welchem der Antrag des BF vom 14.06.2006 (richtig wohl: 14.06.2007) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) abgewiesen wurde. Nach der Begründung habe der BF durch die Täuschung darüber, dass sein Vater, XXXX, geb. am XXXX, als Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG, von dem die angestrebte Niederlassungsbewilligung abgeleitet habe werden sollen, über ein gesichertes und regelmäßiges Einkommen verfüge und sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Diese Tatsache stelle - insbesondere wegen der negativen Beispielwirkung auf andere Fremde - jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sein Aufenthalt widerstreite damit dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG und er erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ferner habe die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben, dass zwar aufgrund der Tatsache, dass der Vater des BF in Österreich niedergelassen sei, durchaus private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich bestünden, es habe aber aufgrund der von ihm vorgelegten falschen Beweismittel den öffentlichen Interessen absolute Priorität eingeräumt werden müssen.

7. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21.04.2010, GZ: XXXX, mit welchem die Berufung des BF gegen den oa. Bescheid der XXXX abgewiesen wurde, geht ua. hervor, dass der Vater des BF am

XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geehelicht habe, nachdem die Mutter des BF von ihm geschieden worden sei. Der Vater des BF habe 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, habe sich am XXXX von XXXX scheiden lassen und in der Folge die Mutter des BF am XXXX geehelicht. Der Vater des BF habe für seine drei Kinder stets Unterhalt bezahlt und die Gründe für die erneute Eheschließung nicht nennen zu können. Nach den Aussagen der Mutter des BF sei diese durch Bedrohung ihres Lebens zur Ehe mit dem Vater des BF gezwungen worden. In der Folge habe sie erfahren, dass dieser wegen terroristischer Umtriebe von der Polizei im Punjab gesucht worden sei. Trotz Einmahnung habe er auch nie Unterhaltszahlungen geleistet. Am 07.11.2008 habe sie jedoch eine eidesstaatliche Erklärung vorgelegt, der zufolge der Vater des BF seit der Scheidung im Jahr 2000 regelmäßig Unterhaltszahlungen für ihre drei Kinder in der Höhe von monatlich € 150,- überwiesen habe, die für die Erhaltung der Kinder und deren angemessene Erziehung ausgereicht hätten. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, dass neben dem BF auch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester bei der österreichische Botschaft in New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige des Vaters des BF eingebracht hätten, wobei zum Nachweis über dessen Einkommenssituation in Österreich näher bezeichnete Bestätigungen über Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis zu XXXX, Zeitungen und Zeitschriften, vorgelegt worden seien. Resümierend gelangte die Berufungsbehörde zur Schlussfassung, dass der BF keinerlei zu berücksichtigende Einkünfte seines Vaters nachweisen habe können, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen sei, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, weshalb kein Aufenthaltstitel erteilt habe werden dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 26.11.2014, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014 und die Beschwerde vom 23.12.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.

Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des BF:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung der Sikhs zugehörig. Er ist ledig, besuchte von 1997 bis 2008 die Grundschule und wohnte im Punjab, Indien. Er beherrscht seine Muttersprache Punjabi gut in Wort und Schrift. Seine Identität steht nicht fest.

Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, reiste der BF am 24.11.2014 schlepperunterstützt und illegal nach Österreich ein.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.

Der BF könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ihm steht in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Der BF steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Indien wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erörtert wurden und zu denen ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde:

Allgemeines

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Wahlen

Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. 2011 kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit Hungerstreiks im April und August 2011 Massen von Anhängern mobilisierte und die Regierung so zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang. Das Gesetz scheiterte Ende 2011 im Oberhaus. Eine Wiederaufnahme der Protestaktion im August 2012 verebbte ergebnislos. Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, da aktuell noch bei ca. 6 % liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur benötigt.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)

Vom 16. April bis zum 13. Mai 2009 wurden in Indien Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlen zur Lok Sabha stellen die weltweit umfangreichste Wahlübung dar. Gewählt wurde in 543 Wahlkreisen. Neun nationale Parteien, 47 Parteien auf Bundesstaatsebene und 500 kleinere Parteien waren bei der Wahlkommission registriert. Insgesamt waren 714 Millionen Inder wahlberechtigt.

(Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien:

Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 05.06.2009, http://www.kas.de/wf/doc/ kas_17147-544-1-30.pdf?090721135256, Zugriff 3.3.2013 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/ 281/468842/text/, Zugriff 3.3.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012

Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit

1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu und Kashmir zu erkennen. Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gingen 2010 die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/ satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 3.3.2013)

Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Im Punjab fanden im Februar XXXX Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.

(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,

http://www.hindustantimes.com/News-Feed/chunk-ht-ui-assemblyelections2012-punjab-topstories/Anti-incumbency-development-issues-loom-large-as-Punjab-and-U-khand-vote/ Article1-803963.aspx, Zugriff 3.3.2013)

Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:

Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012, http://www.kas.de/wf/doc/ kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Flüchtlinge

Indien ist ein wichtiges Flüchtlingsaufnahmeland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zugunsten von Flüchtlingen gibt es nicht. Das Innenministerium hat 2002 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ein Flüchtlingsgesetz vorbereiten soll. Bisher wurde jedoch kein Entwurf öffentlich vorgelegt.

Nach zuverlässigen Angaben des US-amerikanischen "Committee for Refugees and Immigrants" halten sich in Indien 420.000 politische Flüchtlinge und Asylsuchende auf (2010), die insbesondere aus China (25% v.a. Tibet), Sri Lanka (Tamilen), Myanmar (v.a. christliche, ethnische Chinesen leben in Mizoram), Nepal (infolge der maoistischen Aufstände), Bangladesch (Buddhisten), Afghanistan (Hindus) und Bhutan stammen. Aktuelle Informationen sind von dieser Organisation nicht mehr verfügbar.

Justiz

[...]

Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden. Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen.

(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse) gezeigt. Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. 2006 wurde die Ungebühr-vor Gericht Klagen reformiert. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt und es gibt Missbräuche, Folter und Korruption. Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen, besonders Frauen und untere Kaste, resultieren. (Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2012) Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.

(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien 8.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. [...] Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen auf den Feldern Armutsbekämpfung, Infrastruktur und Bildung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei nur 1400 USD. Ca. 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 Prozent von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Jüngste Ankündigungen der indischen Regierung, verschiedene Wirtschaftssektoren wie Einzelhandel, Luftverkehr und Versicherungen zu liberalisieren, stehen nach einem längeren Stillstand in der Reformpolitik für einen neuen Anlauf. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen. Die Demografie spricht für eine sich weiter steigernde Binnennachfrage.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.3.2013)

Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:

Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz,1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfalloder im Falle einer Behinderung.

Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.

Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WCAct"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.

Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B.Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.

Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G.Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich-öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"- Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modellgarantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassunggegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staatunterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen. Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung:

(http://www.dget.nic.in/asp/sempdir.htm)

Medizinische Versorgung

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

3. Beweiswürdigung:

Zur Person des BF:

Soweit Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht fest.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend die Unbescholtenheit des BF gründet sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus dem Strafregister.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Soweit der BF bei seiner Erstbefragung und bei seiner Einvernahme vor dem BFA angab, seine Eltern lebten im näher bezeichneten Dorf in Indien und seien indische Staatsbürger, sein Vater sei Landwirt bzw. er habe weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Familienangehörige oder sonstige Verwandte, so stehen diese Aussagen in krassem Widerspruch zu den Beschwerdeausführungen, wonach sein Vater österreichischer Staatsbürger sei und mit dessen Frau an der näher bezeichneten Wohnanschrift in XXXX wohne bzw. auch sein Onkel und sein Bruder in XXXX lebten.

Die Aussage des BF, er habe nie einen Aufenthaltstitel beantragt, wird durch die Ausführungen im oa. Bescheid der XXXX widerlegt, dem zufolge er am 14.06.2006 (richtig wohl: 14.06.2007) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) gestellt habe.

Weiters räumt der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA ein, die Angaben zu seinen Fluchtgründen anlässlich seiner Erstbefragung, wonach er im Zuge eines Grundstücksstreites von seinem Onkel geschlagen worden sei, entsprächen nicht der Wahrheit. Zwar sei es zu diesen Streitigkeiten gekommen, diese hätten mit ihm aber nichts zu tun.

Die Angaben des BF, er habe Indien verlassen, weil seine Familie Geld benötige, um "seine Schwester zu verheiraten", und er hoffe, in Österreich Arbeit zu finden, bzw. er wolle hier arbeiten und das Geld seiner Familie schicken, indizieren keine wie immer geartete Asylrelevanz.

Das Beschwerdevorbringen, wonach eine politische Verfolgung in verschiedensten Formen, auch in Gestalt beruflicher, wirtschaftlicher und vergleichbarer sozialer Eingriffe ausgeübt werden könne und solcherart jedenfalls asylbeachtlich sei, zumal Repressalien wirtschaftlicher Natur typische Unterdrückungsinstrumente gegenüber Minderheiten seien, bzw. die globale Rezession habe die indische Wirtschaft besonders stark getroffen, erweist sich als Behauptung, die eines konkreten, der Qualität der den betreffenden Länderberichten zugrunde gelegten Erkenntnisquellen gleichkommenden Substrates entbehrt und daher nicht geeignet ist, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen der belangten Behörde anzuzweifeln oder gar zu erschüttern. Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Selbst örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen könnte grundsätzlich durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim BF um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch eine Beschäftigung oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Von den beantragten Ermittlungen, wie etwa der Durchführung von Erhebungen vor Ort unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes oder einer Anfrage an die Österreichische Botschaft zur rechtlichen und wirtschaftlichen Situation des BF in Indien konnte daher Abstand genommen werden.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen auch mit dessen Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist zu bemerken, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich einerseits das Vorbringen des BF - soweit in einzelnen Verfahrensstadien Verfolgungsgründe überhaupt ins Treffen geführt wurden - vor allem unter dem Gesichtspunkt der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft erweist. Unter Einbeziehung seiner Aussagen, er wolle in Österreich arbeiten und das Geld seiner Familie schicken, bzw. er sei deswegen hier, weil seine Familie Geld brauche, damit seine Schwester verheiratet werden könne, ist insgesamt davon auszugehen, dass der BF sein Herkunftsland Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Selbst bei Zutreffen der behaupteten Fluchtgründe bestünde für den BF in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche für ihn erreichbar und ihm auch zumutbar wäre.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.12.2014, mithin fristgerecht, beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 12.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Das zu beurteilende Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Indien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zahl: 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191).

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die offenbar ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt), weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, Zahl:

95/21/0294; 11.06.1997, Zahl: 95/21/0908; 06.11.1998, Zahl:

95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine mehrjährige Grundschulbildung verfügt, Punjabi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz -1991 - AVG, BGBl 1991/51 idgF. durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Darlegung der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zahl: 93/04/0156; 13.10.1991, Zahl:. 90/09/0186; 28.07.1994, Zahl: 90/07/0029).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl:. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996) 64; zur Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, unter dem Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs. Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1 (2001) 161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw. "Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen Drittstaat - etwa Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe (1996) 88 und in NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt etwa die Entscheidungen des EGMR vom 31. August 2004, A.B. gegen Schweden, vom 12. Oktober 2004, Liton gegen Schweden, und vom 26. Oktober 2004, B. gegen Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat) - siehe VwGH 31.05.2005, Zahl:

2005/20/0095.

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Es war Aufgabe der belangten Behörde ua. zu klären, ob der BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten glaubhaft machen konnte, respektive ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen insbesondere gemäß § 55 AsylG 2005, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß den § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien gemäß den §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) vorlagen.

Der BF brachte zu seiner familiären Situation bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.12.2014 vor, sein Vater XXXX, seine Mutter XXXX und seine Schwester XXXX lebten in seinem Herkunftsland Indien, er habe weder in Österreich noch in einem "EU-Staat" Familienangehörige. Sein Vater habe zwei Brüder, nämlich XXXX, der ca. 45 Jahre alt und Landwirt sei, und XXXX, welcher mit XXXX verheiratet sei. Diese hätten eine 14-jährige Tochter namens XXXX, und würden in XXXX leben. Seine Mutter habe einen Bruder namens XXXX, welcher mit XXXX verheiratet sei. Diese hätten ein Baustoffgeschäft und einen Sohn namens XXXX, der in XXXX wohnhaft sei. Alle seine Verwandten würden in Indien leben. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach sich der BF laut EKIS im Jahr XXXX an den Magistrat der Stadt XXXX XXXX zum Zwecke Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich gewandt habe, welcher jedoch abgelehnt worden sei, gab der BF an, er habe nie einen Aufenthaltstitel beantragt.

Dagegen brachte der BF in der Beschwerde vor, sein leiblicher Vater, XXXX RANDHAWA, sei seit 18.11.2004 österreichischer Staatsbürger und lebe mit dessen Ehefrau XXXX, die als Familienangehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erhalten habe, in XXXX. Davon abgesehen würden auch der Onkel des BF, XXXX, und sein Bruder XXXX, gleichfalls rechtmäßig in XXXX leben. Zum Beweis dessen wurden hinsichtlich dieser angegebenen Familienangehörigen des BF Kopien von Reisepässen, eines Staatsbürgerschaftsnachweises, von Meldebestätigungen und der E-card vorgelegt.

Aus dem Bescheid der XXXX vom 27.11.2008, Zahl: XXXX, mit welchem der Antrag des BF vom 14.06.2006 (richtig wohl: 14.06.2007) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) abgewiesen wurde, geht ua. hervor, dass der BF durch die Täuschung darüber, dass sein Vater, XXXX, geb. am XXXX, als Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG, von dem die angestrebte Niederlassungsbewilligung abgeleitet habe werden sollen, über ein gesichertes und regelmäßiges Einkommen verfüge und sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft führe könne, gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten. Diese Tatsache stelle - insbesondere wegen der negativen Beispielwirkung auf andere Fremde - jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sein Aufenthalt widerstreite damit dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG und er erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ferner habe die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergeben, dass zwar aufgrund der Tatsache, dass der Vater des BF in Österreich niedergelassen sei, durchaus private Interessen an seinem Aufenthalt in Österreich bestünden, aufgrund der von ihm vorgelegten falschen Beweismittel habe aber dennoch den öffentlichen Interessen absolute Priorität eingeräumt werden müssen.

Aus dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 21.04.2010, GZ: XXXX, mit welchem die Berufung des BF gegen des oa. Bescheid der XXXX abgewiesen wurde, geht ua. hervor, dass der Vater des BF am XXXX die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geehelicht habe, nachdem die Mutter des BF von ihm geschieden worden sei. Der Vater des BF habe 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt, habe sich am XXXX von XXXX scheiden lassen und in der Folge die Mutter des BF am XXXX geehelicht. Der Vater des BF habe für seine drei Kinder immer Unterhalt bezahlt und die Gründe für die erneute Eheschließung nicht nennen zu können. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, dass neben dem BF auch seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester bei der österreichischen Botschaft in New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige des Vaters des BF eingebracht hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (VwGH 26.11.2003, Zahl: 2003/20/0389).

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) auch das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen (siehe BVwG 13.03.2014, GZ: W191 1424156-1).

Hinsichtlich des BF wäre daher neben der Prüfung seiner persönlichen Lebensumstände insbesondere zu klären gewesen, wo sich seine Familie nun aufhält.

Die belangte Behörde hat sich allerdings hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF und dessen Familienleben insbesondere in Anbetracht der diesbezüglichen, sich aus dem im Verfahren erstatteten Vorbringen einerseits und dem Beschwerdevorbringen andererseits in nicht ausreichender Weise auseinandergesetzt, ist insoweit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen und verletzte somit die gesetzlich normierte Begründungspflicht. Dies umso mehr, als davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde - wie aus dem entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme des BF zu entnehmen ist - über Informationen betreffend die Beantragung eines Aufenthaltstitels seitens des BF im Jahr XXXX Kenntnis gehabt haben musste, jedoch keine weiter führenderen Ermittlungen durchführte, sondern sich mit der verneinenden Antwort des BF begnügte.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass es bezüglich der Spruchpunkte II. und III. aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen gekommen ist und wichtige Fragen bezüglich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie der Änderung der vermeintlichen Dauer des Aufenthaltes in Österreich abschließend zu klären bleiben.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde zudem gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Dieser Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der im § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. normierten Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, darstellen, hat die belangte Behörde hinsichtlich der aufzuhebenden Spruchteile nicht Rechnung getragen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde in Bezug auf die angesprochenen Spruchteile und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Insofern erwies sich das Verfahren vor der belangten Behörde als mit schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der nachzuholenden Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur und auch aus Effizienzgründen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Insoweit sich der allgemein formulierte Beschwerdeantrag betreffend die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung implizit auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - (Folgend: GRC) hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungs-gerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wen-dung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die belangte Behörde führte auf der Basis der Erstbefragung des BF in Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, insbesondere eine niederschriftliche Einvernahme mit Unterstützung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durch, wobei dem BF eingangs der Verfahrensgegenstand klar erläutert und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Er wurde aufgefordert, seine Fluchtgründe möglichst detailliert zu schildern und seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und darauf hingewiesen, dass unwahre Aussagen zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssten. Weiters wurde der BF zu seiner Verhandlungsfähigkeit befragt und ihm wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen zu ergänzen oder zu präzisieren. Ihm wurden die maßgeblichen fallbezogenen Länderfeststellungen betreffend Indien unter Hinweis auf deren Zustandekommen und Qualität auseinandergesetzt und ihm dazu die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Länderinformationen für den Herkunftsstaat Indien sind nach wie vor aktuell. Die im angefochtenen Bescheid in Ansehung des Spruchpunktes I. dargelegte Beweiswürdigung ist im Sinne der Denkgesetze schlüssig, die einzelnen Überlegungen wurden intersubjektiv überprüfbar dargelegt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des bei der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt substanziell behauptet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2014, Zahl: Ra 2014/18/0020, zu verweisen, wonach eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der behaupteten Unzulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgezeigt wird, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlicher Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat, womit der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten war, weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.

Dazu ist unter Hinweis auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen festzuhalten, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, die allein schon den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides tragen vermag und dem mit den Beschwerdeausführungen nicht entgegengetreten wurde.

Die Grundlagen des bekämpften Bescheides sind aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene diesbezüglich nichts Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht.

Somit waren die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und nach der hierzu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil sich auf Grund der Aktenlage ergab, dass dieser insoweit aufzuheben war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

In Bezug auf den Spruchteil A), Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ist die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

Hinsichtlich des Beschlusses im Spruchteil A), Spruchpunkt II., ist die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil in der rechtlichen Beurteilung unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wurde, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.