BVwG I403 2107568-1

I403 2107568-1Tribunale amministrativo federale30 lug 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG I403 2107568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2107568.1.00

Spruch

I403 2107568-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2015, Zl. 1001345304-14072567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 3. Februar 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Mitte September aus Nigeria, wo seine Mutter und sein Bruder noch leben würden, ausgereist zu sein und die Reise ohne Schlepper organisiert zu haben. Er sei über Italien und Frankreich nach Österreich gereist. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer: "In meinem Heimatland gibt es Konflikte zwischen Christen und Muslimen (Boko Haram). Es wurden viele Christen von dem Boko Haram umgebracht. Ich wurde auch von Mitgliedern dieser Gruppe verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund verließ ich meine Heimat. In Italien oder Frankreich habe ich keinen Asylantrag gestellt, da ich dort kein Geld bekomme und es dort auch keine Arbeit gibt."

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte Konsultation gemäß Art. 21 der Dublin III-Verordnung mit Italien und Frankreich und informierte den Beschwerdeführer davon am 10. Februar 2014. In der Folge wurde das Bundesamt am 20. Februar von den italienischen und am 26. Februar 2014 von den französischen Behörden informiert, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Das Verfahren wurde in der Folge für zugelassen erklärt.

3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14. Oktober 2014 meinte der Beschwerdeführer, er sei gesund, er habe nur Probleme mit den Augen. Er sei diesbezüglich bei einem Augenarzt in Behandlung und habe wegen dieses Problems auch noch keinen Deutschkurs besuchen können. Er spreche nicht sehr gut Englisch, verstehe den Dolmetscher aber ausreichend, um die Einvernahme durchzuführen. Seine Muttersprache sei Beni. Er habe im Dorf XXXX gelebt, dort für sechs Jahre die Grundschule besucht und dann als Reishändler gearbeitet. Er gab an, eine ID-Card in Nigeria zurückgelassen zu haben. Sein Bruder habe sich im Februar 2013 Boko Haram zugewandt; seine Mutter und er selbst würden versucht haben, den Bruder zu überreden sich von Boko Haram abzuwenden, daher werde er nun selbst von Boko Haram verfolgt. Sein Geschäft sei am 1. September 2013 von Boko Haram zerstört worden, sein Bruder sei damals auch dabei gewesen. Sie würden gedroht haben, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Beschwerdeführer erklärte, unmittelbar nach diesem Vorfall geflüchtet zu sein, auch ohne sich von seiner Mutter zu verabschieden. Woanders in Nigeria habe er nicht neu anfangen können, da er kein Geld gehabt und durch Boko Haram sein Geschäft verloren habe. Jemand habe ihm dann bei der Ausreise geholfen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, in Nigeria habe er nicht bleiben können, da er kein Geld gehabt habe, um sich ein neues Leben aufzubauen.

4. Am 20. Oktober 2014 wurde ein Befund eines Augenarztes vom 16. Oktober 2014 vorgelegt, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Nahbrillenkorrektur verordnet wurde.

5. Am 6. November 2014 wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in seiner Heimat Krieg herrsche; die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei besonders unstabil und gefährlich. Jugendbanden würde die Gegend terrorisieren, Regierung und Polizei würden keine Macht gegen sie haben. Eine Abschiebung nach Nigeria würde den Beschwerdeführer in seinen von der MRK gewährten Grundrechten verletzen, ihm drohe Gefahr für Leib und Leben. Verschiedene Medienberichte zu Terroranschlägen der Boko Haram im Nordosten Nigerias wurden in der Folge zitiert.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Mai 2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Mai 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 3. Februar 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der angegebenen Provinz stamme. Die Angaben seien widersprüchlich gewesen und habe der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über seine Heimatprovinz gehabt, so dass davon auszugehen sei, dass er aus dem Süden Nigerias stamme und keiner Bedrohung durch Boko Haram ausgesetzt sei. Im Bescheid finden sich ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria (S. 14 bis S. 43 des angefochtenen Bescheides), denen zu entnehmen ist, dass in Nigeria kein Bürgerkrieg herrscht, dass aber der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Spannungen geprägt seien. Die Sicherheitslage sei insbesondere im Norden und Nordosten Nigerias durch die Anschläge der Boko Haram instabil und angespannt. Prinzipiell sollte es Personen, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden, möglich sein, sich in einem anderen Ort Nigerias sicher niederzulassen. Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil sei, könne nicht von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin gesprochen werden.

8. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 zugestellt. Am 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer dagegen binnen offener Frist Beschwerde und beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; ihm gemäß § 3 Asylgesetz den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in weiten Teilen unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nie gesagt, aus Bomo State zu kommen, vielmehr komme er aus Borno State. Soweit der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme durch das Bundesamt und noch nicht in der Erstbefragung von seinem Bruder erzählt habe, werde auf § 19 Asylgesetz verweisen, wonach die Erstbefragung nicht der Erörterung der näheren Fluchtgründe diene. Die belangte Behörde verkenne, dass sich auch gebildete Menschen Boko Haram anschließen würden, wenn sie im belangten Bescheid erkläre, es sei unglaubwürdig, dass sich der mit Schulbildung versehene Bruder des Beschwerdeführers der Bewegung angeschlossen habe. Boko Haram sei nicht nur eine radikale Bewegung, sondern auch eine Terrormafia, die ihren Mitgliedern Geld verschaffe. Angesichts der Länderfeststellungen sei auch nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen solle. Sein Bruder sei ihm feindlich gesinnt und werde den Beschwerdeführer überall suchen. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen würden sich außerdem vorrangig auf Quellen aus dem Jahr 2013 und 2014 stützen und damit die umfassenden Kampfhandlungen von Boko Haram während der letzten Monate außer Acht lassen. Der Beschwerdeführer werde aus politischen und religiösen Gründen verfolgt, da er mit der Gruppe Boko Haram und seinem Bruder in Konflikt geraten sei. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren, da ihm wegen des besonderen Interesses seines Bruders an seiner Person keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich Boko Haram auch in den Süden Nigerias begebe und dort Anschläge vorbereite. Dem Beschwerdeführer würden auch finanzielle Mittel und soziales Netzwerk fehlen, um in Nigeria Fuß zu fassen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausweisung nach Nigeria keine Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nach sich zöge.

9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

10. Am 13.07.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Deutschkursbestätigung, eine Mitgliedschaftsbestätigung XXXX, eine Arbeitsbestätigung des Beschäftigungsprojektes XXXX und ein Empfehlungsschreiben des Gasthauses, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, vorgelegt.

11 Am 20. Juli 2015 fand eine mündliche Verhandlung in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zu Boko Haram und zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative übergeben. Am 29. Juli 2015 langte dazu eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen weist der Beschwerdeführer auf die terroristischen Aktivitäten der Boko Haram im Norden Nigerias hin und wiederholt, dass sein Bruder als Mitglied von Boko Haram tätig gewesen sei, er ihn bei der Polizei angezeigt habe und dann von seinem Bruder und dessen Freunde verfolgt worden sei. Als Christ sei der Beschwerdeführer in XXXX jedenfalls einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, was sich auch in den ausgehändigten Feststellungen nachlesen lasse. Aus den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergebe sich, dass es theoretisch allen StaatsbürgerInnen offenstehe sich in jedem Landesteil niederzulassen, dass jedoch viele ethnische, nicht indigene Gruppen diskriminiert würden. Ein Leben in einem anderen Landesteil Nigerias wäre dem Beschwerdeführer daher unmöglich. Aufgrund des fehlenden Netzwerkes und der fehlenden Mittel könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Nigeria nicht eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nach sich zöge. Aufgrund des besonderen Interesse des Bruders an seiner Person stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative jedenfalls nicht offen. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung und seiner religiösen Werte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer gehört dem christlichen Glauben an.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2015 negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs und verkauft eine Straßenzeitig. Er ist um Integration bemüht, doch kann - auch aufgrund der erst eineinhalbjährigen Aufenthaltsdauer - nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verkauft eine Straßenzeitung.

1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.8. Der Beschwerdeführer stammt - entgegen seinem Vorbringen - nicht aus Borno State. Auch sein Vorbringen, dass er von seinem Bruder, einem Mitglied der Boko Haram, das er an die Polizei verraten hatte, verfolgt werde, ist nicht glaubhaft. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

In Ergänzung der Feststellungen im angefochtenen Bescheid werden die folgenden Quellen vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in die Entscheidung miteinbezogen:

Dem Country Report on Terrorism 2014 - Chapter 2 - Nigeria des US Department of State vom Juni 2015 zufolge hat Boko Haram mit Anschlägen und Attentaten in Nordnigeria alleine im Jahr 2014 etwa 5000 Menschen das Leben gekostet. Die Anschläge würden sich vor allem auf Adamawa, XXXX und Yobe konzentriert haben, daneben habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Gombe, XXXX, Niger, Plateau, Taraba und im Federal Capital Territory gegeben. Boko Haram habe sich zu keinen Anschlägen im Süden bekannt, doch werde davon ausgegangen, dass sie für einen Gefängnisausbruch im Dezember in Ekiti State und einen Bombenanschlag auf ein Öldepot in Lagos State im Juni verantwortlich seien. Ende 2014 sei die Verhängung des Notstandes ausgelaufen. Trotz der verstärkten Militärpräsenz habe Boko Haram weiterhin Schulen angegriffen und Städte und Dörfer in XXXX, Adamawa, Gombe und Yobe State eingenommen (abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/239631.pdf; Zugriff am 16.07.2015).

Der Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, June 2015 des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die militante sunnitische Gruppierung Boko Haram, welche in den frühen 200er Jahren entstanden sei, Nigerias größtes Sicherheitsproblem sei. Ziel der Gruppe sei es im Norden Nigerias eine strikte Interpretation der islamischen Gesetze durchzusetzen. Seit 2009 habe sich Boko Haram zur ernsthaften terroristischen Gefahr entwickelt; in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 habe Boko Haram mindestens 1500 Zivilisten getötet. Die Gruppe scheine gut organisiert zu sein und - durch Übernahmen und Diebstähle von Polizei- oder Militärstationen - über ausreichend Waffen zu verfügen. Zwangsrekrutierungen würden stattfinden. Aufgrund der Kämpfe zwischen den Sicherheitsbehörden und Boko Haram sei bereits mehr als eine Million Menschen aus dem Norden Nigerias geflüchtet. Boko Haram operiere vor allen in den Staaten von Adamawa, XXXX und Yobe, wobei im Jahr 2015 Erfolge bei der Rückdrängung von Boko Haram zu verzeichnen gewesen seien. Gelegentlich habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, XXXX, Kaduna, Taraba und in Abuja bzw. Lagos gegeben.

Christen, Politiker, Beamte, Mitglieder der Sicherheitskräfte und moderate Muslime sowie Frauen und Kinder würden in den von Boko Haram kontrollierten Gebieten (Teilen von Adamawa, XXXX und Yobe) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein. In allen anderen Gebieten Nigerias, auch dort wo es sporadisch Bombenanschläge gegeben habe, würde es keine Nachweise geben, dass die Gruppe Personen verfolgt habe, die ihr ablehnend gegenüberstehen würden oder als Gegner ihrer Ideologie empfunden würden.

In den Gebieten, welche von Boko Haram kontrolliert werden, würde kein staatlicher Schutz bestehen. In Gebieten, in denen Boko Haram über einen gewissen Einfluss verfüge, könne der staatliche Schutz wenig effektiv sein. Der Einfluss von Boko Haram außerhalb des Nordosten Nigerias sei allerdings als gering anzusehen (abrufbar unter

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/435251/CIG_NIG_Fear_of_Boko_Haram_v1_0.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Amnesty International berichtet, dass eine Gegenmaßnahme des nigerianischen Militärs, unterstützt von Kamerun, dem Niger und Tschad, im Februar 2015 Boko Haram zur Aufgabe einiger Städte gezwungen habe, dass es aber noch zu früh sei, um zu beurteilen, ob dies Boko Haram im Nordosten Nigerias entscheidend geschwächt habe. Trotz der starken Truppenpräsenz im Nordosten sei es bisher nicht gelungen die Zivilbevölkerung im Nordosten zu schützen. Boko Haram¿s Attacken im Nordosten Nigerias würden von Schüssen einiger Männer auf Motorrädern bis hin zum Einfall hunderter Kämpfer mit schweren Waffen reichen. Zivilisten seien in den Straßen und zuhause erschossen, zahlreiche entführt worden. In einigen Städten habe Boko Haram Zivilisten zusammengerufen, ihnen gepredigt und sie versucht von Boko Haram¿s Version des Islam zu überzeugen. Teilweise seien den Zivilsten vor die Wahl gestellt worden, sich Boko Haram anzuschließen oder getötet zu werden. Meistens würden die Zivilisten aber einfach getötet. Einige Personen würden besonders im Fokus stehen: Politiker, Beamten, Lehrer, traditionelle Führer, Personen im Gesundheitsbereich. Im Nordosten lebende Christen würden ebenso dazu gehören wie lokale muslimische Größen, wenn diese öffentlich gegen Boko Haram aufgetreten seien. Manchmal habe Boko Haram solche Personen vor die Wahl gestellt, sich anzuschließen oder getötet zu werden. (Amnesty International: "Our job is to shoot, slaughter and kill": Boko Haram¿s reign of terror in North East Nigeria, 13.04.2015; abrufbar unter

https://www.amnesty.org/en/documents/afr44/1360/2015/en/; Zugriff am 16.07.2015).

Dass die Menschenrechtsverletzungen durch das nigerianische Militär im Nordosten Nigerias parallel zu den von Boko Haram verübten Gewalttaten angestiegen ist, ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International: Stars on theirs shoulders. Blood on their hands. War crimes committed by the Nigerian military, 3. Juni 2015; abrufbar unter

http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/report.compressed.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Bezüglich der Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ist auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative [a-8453], 05.07.2013 zu verweisen:

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass alle StaatsbürgerInnen das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben, jedoch hätten bundesstaatliche und lokale Regierungen oftmals ethnische Gruppen diskriminiert, die in ihren Wohngebieten nicht indigen seien. Fallweise seien Einzelpersonen gezwungen worden, in eine Region zurückzukehren, von der ihre ethnische Gruppe abstamme, zu der sie jedoch keine persönlichen Verbindungen mehr hätten. Bundesstaatliche und lokale Regierungen hätten nicht-indigene Personen mittels Drohungen, Diskriminierung bei Anstellungen oder Zerstörung ihrer Häuser gezwungen, umzuziehen. Jene, die sich für einen Verbleib entschieden hätten, seien manchmal weiter diskriminiert worden, etwa durch die die Verweigerung von Stipendien und Ausschluss von einer Anstellung bei zivilen Diensten, Polizei und Militär:

"All citizens have the right to live in any part of the country, but state and local governments frequently discriminated against ethnic groups not indigenous to their areas, occasionally compelling individuals to return to a region where their ethnic group originated but to which they no longer had personal ties. State and local governments sometimes compelled nonindigenous persons to move by threats, discrimination in hiring and employment, or destruction of their homes. Those who chose to stay sometimes experienced further discrimination, including denial of scholarships and exclusion from employment in the civil service, police, and military." (USDOS, 19. April 2013, Section 6)

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2012 werden zwei Professoren für Soziologie (von der Universität Massachusetts Boston und der Universität Prince Edward Island) und ein Professor für Geschichte (Universität Obafemi Awolowo in Ile-Ife, Nigeria) bezüglich Hindernissen bei einer Relokation in einen anderen Landesteil zitiert. Die Interviews seien am 25. Oktober 2012 und am 9. Oktober 2012 geführt worden. Laut Angaben der Soziologieprofessoren könne eine Person, die in einen anderen Landesteil umziehe, wo ihre ethnische Gruppe eine Minderheit bilde, im Allgemeinen von örtlichen BewohnerInnen als "Außenstehender" oder als Mitglied einer anderen ethnischen Gruppe identifiziert werden. Beide Soziologieprofessoren hätten angegeben, dass, obwohl es Fälle geben könnte, wo einige Einzelpersonen als Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe "durchgehen" könnten, insgesamt örtliche BewohnerInnen meist die "verblüffende" Fähigkeit hätten, "sie" von "uns" zu unterscheiden. Der Geschichtsprofessor habe angegeben, dass Einzelpersonen, die in Städte wie Lagos, Abuja und Port Harcourt umziehen, aufgrund ihrer "Niederlassung weit weg von den Hauptströmungen der Indigenen und ihrer Lebensweise leicht identifiziert" werden könnten:

"According to the professors of Sociology, an individual who relocates to another part of the country where his or her ethnic group is a minority can generally be identified by local residents as an 'outsider' or as a member of a different ethnic group (Professors 25 Oct. 2012). The professors note that although 'there may be instances where some individuals can 'pass' for another ethnic group, overall, local residents often have the uncanny ability to differentiate 'them' from 'us'' (ibid.). Similarly, the Professor of History indicated that individuals who migrate to cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt can be 'easily identified' because of their 'settlement far away from the mainstream of the indigenes and their way of life/outlook' (9 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Jedoch sei laut dem vom IRB zitierten Geschichtsprofessor der indigene Status in großen Städten wie Lagos, Abuja und Port Harcourt bezüglich Zugang zu öffentlichen Jobs und Landeigentum weniger wichtig als an anderen Orten, da die indigene Bevölkerung in diesen Gebieten durch Migration in die Städte "überwältigt" worden sei. Indigene ethnische Gruppen würden in Lagos den Grundstücksmarkt dominieren. Nicht-Indigene würden im Bereich der Politik mit Diskriminierung konfrontiert sein. In anderen Industriezweigen, wo eine Nachfrage herrsche, könnten sie im Allgemeinen Arbeit finden:

"However, according the Professor of History, indigeneship status is less important in big cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt than it is in other places, in terms of access to public jobs or ownership of land, because the indigene population in these areas has been 'overwhelmed' by migrants to the cities (Professor 9 Oct. 2012). He explained, for example, that the establishment of the Federal Capital Territory pushed the indigenes of Abuja further from the 'centre of influence' (ibid.). However, he also indicated that indigenous ethnic groups continue to dominate the market for land in Lagos, and that indigenes of the Niger Delta, including in Port Harcourt, have been demanding a greater allocation of jobs in the region's oil industry (ibid.). Non-indigenes also face discrimination in the field of politics (ibid.). Nevertheless, the Professor stated that, in other industries, they can generally find work where there is a demand for it (ibid.)." (IRB, 20. November 2012)

Die Soziologieprofessoren hätten laut dem IRB zudem angegeben, dass ethnische Minderheiten dazu tendieren würden, in oder außerhalb einer Stadt in denselben Stadtteilen zu leben. Der Großteil der Yoruba-Städte habe etwa ein unter dem Begriff "Sabongeri" bekanntes Wohngebiet, das von ethnischen Hausa-Fulani bewohnt würde:

"The professors of Sociology indicated, similarly, that ethnic minorities tend to live in the same neighbourhood within or on the outskirts of a city (25 Oct. 2012). They explained, for example, that most Yoruba towns have an ethnic Hausa-Fulani residential area known as the 'Sabongeri' (Professors 25 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2013)

  • IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether a member of an ethnic group can be identified by physical characteristics, manner of dress, or by any other means; obstacles faced when relocating to Abuja, Lagos or Port Harcourt [NGA104216.E], 20. November 2012 (verfügbar auf ecoi.net)http://www.ecoi.net/local_link/233724/356397_de.html

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/245102/355026_en.html

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos) [a-8453], 05 July 2013 (available at ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/252933/364158_en.html (accessed 17 July 2015)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2015 und auf den vorgelegten Unterlagen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar, welche über den Umstand hinausgehen, dass der Beschwerdeführer eine Brille verschrieben bekommen hatte.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst behauptet, dass er in Borno State gelebt habe, dass sein Bruder sich der Boko Haram angeschlossen habe und dann von ihm verfolgt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund der Furcht vor seinem Bruder bzw. Boko Haram verlassen zu haben, als unglaubwürdig eingestuft. Dies begründete das Bundesamt zunächst damit, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch allgemein erklärt hatte, sich von den Terroristen der Boko Haram bedroht zu fühlen und seinen Bruder noch mit keinem Wort erwähnt hatte. Es würde auch den vom Beschwerdeführer angegebenen "Bomo State" nicht geben. Es sei auch unlogisch, dass sich sein Bruder, nur weil er keine Arbeit gefunden habe, der Boko Haram anschließe, zumal er doch die Mittelschule abgeschlossen habe. Mitglieder der Boko Haram würden auch nicht mehr bei ihrer Mutter leben, sondern abgewandt von den Angehörigen nur mehr im kriminellen Verband. Zudem würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen.

2.3.2. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesamt und führt ergänzend aus, dass es sich bei "Bomo State" tatsächlich um "Borno State" handeln würde. Hier liege ein Missverständnis bei der Protokollierung vor. Bei der Erstbefragung habe sich der Beschwerdeführer im Sinne des § 19 Asylgesetz kurz halten müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass sich ein Mensch mit Schulbildung keiner Organisation wie Boko Haram anschließen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sein Bruder den Beschwerdeführer in ganz Nigeria suchen würde.

2.3.3. Die erkennende Richterin stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass es nicht nachzuvollziehen ist, wie die belangte Behörde zum Ergebnis kommt, dass sich "kein vernünftig denkender Mensch nur aus Gründen der Arbeitslosigkeit einer terroristischen Gruppe anschließt, durch deren Hand immer wieder unschuldige Menschen sterben". Der belangten Behörde ist allerdings nicht entgegenzutreten, wenn sie anmerkt, dass es auffällt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seinen Bruder gar nicht erwähnte, während er ihn in späteren Einvernahmen in den Mittelpunkt seiner Fluchtgeschichte rückte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2015 traten zudem weitere Ungereimtheiten hervor, die in einer Gesamtschau dazu führen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der belangten Behörde anschließen muss, wenn diese von einem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen ausgeht.

2.3.4. Die Unstimmigkeiten setzen bereits beim Wohnort des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer hatte sowohl gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt von "BOMO State" gesprochen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, es handle sich um einen Protokollierungsfehler, wird dadurch entkräftet, dass sich dieser Begriff in beiden Protokollen wiederfindet und beide vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden. Es waren auch verschiedene Dolmetscher für die Übersetzungen herangezogen worden. Dass man den Begriff gleich mehrmals und an verschiedenen Tagen "überliest", wie in der Beschwerde behauptet, erscheint fragwürdig. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, aus XXXX zu stammen. Die nächsten größeren Städte seien XXXX und XXXX. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer mit "Bomo State" tatsächlich "Borno State" gemeint hatte, ergeben sich Widersprüchlichkeiten. XXXX existiert und war Ort eines brutalen Anschlages der Boko Haram im Jänner 2014. Dies wurde medial verbreitet und der Name war in diesem Zusammenhang in Internetberichten zu finden (zB.

https://en.wikipedia.org/wiki/XXXX_massacre;

http://leadership.ng/news/342632/the-pains-and-tears-of-XXXX-a-village-ravaged-by-boko-haram). Es ist allerdings nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von dort stammt. XXXX liegt zwar in Borno State, doch ist die nächstgelegene größere Stadt nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - XXXX, sondern XXXX. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weicht der Beschwerdeführer dann von seinem bisherigen Vorbringen ab, indem er plötzlich vorbringt, bis 2013 in XXXX gelebt zu haben, dann aber in die Stadt XXXX in Borno State gezogen zu sein. Eine solche Stadt fand sich im Rahmen der Internetrecherche der erkennenden Richterin nicht. Über Borno City konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig Näheres berichten wie über XXXX. So gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der erkennenden Richterin an, der Markt in XXXX finde immer mittwochs statt (während in dem folgenden Onlinebericht die Rede von Sonntag ist:

http://www.cbc.ca/news/world/extremist-attacks-on-nigerian-church-village-leave-99-dead-1.2512453;

Zugriff am 30.07.2015), er wusste nicht, in welchem XXXX liegt, er konnte Borno City nicht auf der Karte zeigen, obwohl es so groß sei, dass er gar nicht wisse, wo die Stadt aufhöre, er könne sich nicht erinnern, wo die Polizeistation gelegen sei, zu der er gegangen war, um seinen Bruder zu verraten. Der Beschwerdeführer wusste auch nicht, wie der Gouverneur von Borno State heißt, sondern konnte nur den Namen des früheren nigerianischen Präsidenten nennen. Zusammengefasst steht es aus Sicht der erkennenden Richterin fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX und auch nicht aus Borno State stammt. Ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren - sowohl in der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt - angegeben hatte, zur Volksgruppe "Benin" zu gehören und dass seine Muttersprache "Benin" sei. Benin wird vor allem in Edo State gesprochen, wohingegen in Borno State Kanuri die dominierende Volks- bzw. Sprachgruppe ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/XXXX;

Zugriff am 30.07.2015). Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass "Benin" seine Muttersprache sei, Kanuri könne er kaum und Arabisch gar nicht. In XXXX ist die vorherrschende Religion darüber hinaus der sunnitische Islam, während die Volksgruppe der Edo bzw. Benin die Sprache Benin spricht und der traditionellen Religion der Edo verhaftet ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Edo_(Volk); Zugriff am 30.07.2015). Wenn der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin erklärt, dass seine Familie Anhänger von Edo gewesen sei, spricht auch dies dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Gebiet von Edo State bzw. einem benachbarten Bundesstaat im Süden Nigerias stammt und nicht aus Borno State.

2.3.5. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich vor seinem Bruder fürchte, den er an die Polizei verraten habe. Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage, dies nachvollziehbar und schlüssig zu schildern. Zudem traten zahlreiche Widersprüche zu seiner früheren Schilderung gegenüber dem Bundesamt zutage. Gegenüber dem Bundesamt hatte er gemeint, sein Bruder sei im Februar 2013 Boko Haram beigetreten und danach noch fallweise zu ihm und seiner Mutter nach XXXX nachhause gekommen. Ab Juni 2013 sei der Beschwerdeführer von Boko Haram gejagt worden, sein Geschäft sei dann am 1. September 2013 zerstört worden. In der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte der Beschwerdeführer dagegen erklärt, gar nicht mehr mit seiner Mutter zusammengelebt zu haben. Der Bruder sei mit Blut am Hemd nachhause gekommen und er habe ihm gesagt, er würde ihn an die Polizei verraten, wenn sein Bruder Boko Haram nicht verlassen. Es erscheint zunächst unklar, wie er seinem Bruder mit der Anzeige bei der Polizei gedroht haben will, wenn der Bruder doch nur die Mutter besucht haben sollte. Von "Blut am Hemd" wurde in den früheren Einvernahmen auch nichts erwähnt. Ein ganz offensichtlicher Widerspruch liegt aber in den Zeitangaben: Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Dezember 2013 zur Polizei gegangen sei und dass danach sein Geschäft von seinem Bruder zerstört worden sei. Dies ist jedenfalls nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben vor dem Bundesamt (vor dem er im Übrigen auch angegeben hatte, Nigeria bereits im September 2013 verlassen zu haben) und ein weiteres Indiz für die fehlende Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zudem hatte er vor dem Bundesamt gar nicht erwähnt, dass er seinen Bruder tatsächlich bei der Polizei angezeigt hatte. Vor dem Bundesamt hatte er ausgesagt, dass er im Geschäft gewesen sei, als dieses von seinem Bruder anderen Boko Haram Anhängern zerstört worden sei, vor der erkennenden Richterin dagegen meinte er, dies sei in der Nach passiert, er sei nicht dabei gewesen. Das ganze Vorbringen ist absolut widersprüchlich und die verschiedenen Versionen sind nicht in Einklang zu bringen.

2.3.6. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.

2.3.7. In der Beschwerde und in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass aufgrund der Bedrohungssituation durch Boko Haram einerseits und durch das Fehlen finanzieller Mittel und eines sozialen Netzwerkes andererseits die Gefahr bestünde, dass im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.

2.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich allerdings den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig sein kann, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich, zumal gar nicht abschließend feststeht, ob der Beschwerdeführer nicht doch über Kontakte in Nigeria verfügt. Es sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstige Momente hervorgekommen, die eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufzeigen würden. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohung durch Boko Haram wird - in Einklang mit den oben zitierten Berichten - festgehalten, dass sich diese Bedrohungssituation auf den Norden Nigerias bezieht und der Beschwerdeführer nicht aus dieser Region stammt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass er aus dem Süden Nigerias, etwa aus Edo State, stammt und steht ihm die Rückkehr in diese - von den Anschlägen Boko Harams nicht betroffene - Region frei.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aus Furcht vor seinem Bruder, der sich Boko Haram angeschlossen habe, verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - unglaubwürdig ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Nigerias stammt und ist nichts hervorgekommen, was annehmen ließe, der Beschwerdeführer habe Nigeria aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen bzw. habe im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu erwarten.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.

Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um XXXX, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Solche besonderen Umstände liegen beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht vor. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auf eine diesbezügliche inhaltliche Begründung wurde allerdings verzichtet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit etwa eineinhalb Jahren als kurz zu bezeichnen. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar Deutsch zu lernen und verkauft eine Straßenzeitung, doch kann daraus noch nicht auf eine umfassende Aufenthaltsverfestigung geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 oder § 57 Asylgesetz zu erteilen war.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden von den beschwerdeführenden Parteien - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.

Die in den angefochtenen Bescheiden festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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