BVwG W109 2118918-1

W109 2118918-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2016

Regest

Benützungsgestattung, Bescheidabänderung, Beschwerdezurückziehung,<br/>Bewilligung, Bewilligungsantrag, Bewilligungsverfahren, Einstellung,<br/>Genehmigung, Genehmigungsantrag, Genehmigungsverfahren,<br/>Genehmigungszeitpunkt, öffentliche Interessen, rechtliches<br/>Interesse, Rechtskraft, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>Verfahrenseinstellung, wasserrechtliche Bewilligung, wirtschaftliche<br/>Interessen, Zeitpunkt, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W109 2118918-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2118918.1.00

Begründung

W109 2118918-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. SCHWENDINGER und Dr. PIBER, und 2. des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LEBITSCH, gegen den Genehmigungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 17.09.2015, Zl. 20610-VU110/126/197-2015, mit welchem die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben "Modernisierung XXXX" der XXXX erteilt wurde,

A) beschlossen:

I. Das Verfahren zur Beschwerde des XXXX wird eingestellt.

B) zu Recht erkannt:

II. In Erledigung der Beschwerde der XXXX wird Spruchpunkt IV.5. (Wasserrecht) des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert.

"Konsensdauer:

Die Wasserbenutzungsrechte werden auf die Dauer von 30 Jahren ab Rechtskraft des jeweiligen Abnahmebescheides erteilt."

C)

III. Die Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 12.09.2014 beantragte die XXXX für das Vorhaben "Modernisierung XXXX im Gemeindegebiet von Bad Hofgastein die Genehmigung nach § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde. Mit diesem Vorhaben soll das bestehende Skigebiet modernisiert und erweitert werden. Dabei soll u.a. der Speicherteich "Haitzingalm" mit einem Nutzinhalt von 146.800 m³ neu errichtet werden.

2. Mit Bescheid vom 17.09.2015 wurde der Antrag von der UVP-Behörde unter Vorschreibung von verschiedenen Auflagen und Befristungen bewilligt. Unter Spruchpunkt IV.5. (Wasserrecht) wurde bestimmt:

"Bewilligung für folgende Eingriffstatbestände nach Maßgabe der zugrundeliegenden und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen und unter Vorschreibung der nachfolgenden im Spruchteil V enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen:

Errichtung des Speicherteiches Haitzingalm samt Beschneiungsanlage

Pistenentwässerung samt Schaffung von Retensionsflächen

Oberflächenentwässerung der Stationsbereiche

Fristen :

Beginn der Bewilligung ab Rechtskraft des Bescheides

Konsensdauer:

Die Wasserbenutzungsrechte werden auf die Dauer von 20 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt."

3. Gegen den Genehmigungsbescheid der UVP-Behörde wurden Beschwerden von der XXXX(Erstbeschwerdeführerin) und Herrn XXXX (Zweitbeschwerdeführer) eingebracht.

3.1. Mit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wurde der Bescheid hinsichtlich der Konsensdauer der Festsetzung von Wasserbenutzungsrechten auf die Dauer von 20 Jahren entgegen der beantragten Dauer von 30 Jahren angefochten. Begründend wurde dazu ausgeführt:

"Im gesamten Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine Konsensdauer von mehr als 20 Jahren den in § 21 WRG normierten Zielsetzungen entgegenstehen würde.

Darüber hinaus ist auch mittlerweile im Land Salzburg die einhellige Sachverständigenansicht, dass die Konsensdauer für Wasserbenutzungsrechte bei Beschneiungsanlagen mit zumindest 30 Jahren zu bemessen ist. Sofern nicht ohnedies bereits durchgeführt, ist eine entsprechende Änderung der Be- schneiungsrichtlinien und die Fassung eines diesbezüglichen Regierungsbeschlusses aktuell im Laufen.

Der belangten Behörde liegt auch bereits eine Stellungnahme des zuständigen Amtssachverständigen (Dipl.-Ing. XXXX) vor, der ebenfalls bestätigt hat, dass gegen die Erteilung einer 30-jährigen Konsensdauer aus fachlicher Sicht kein Einwand besteht .

Berücksichtigt man das Investitionsvolumen der gegenständlichen Anlage, so ist völlig eindeutig, dass die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse daran hat, dass die Konsensdauer möglichst lange bemessen wird. Im Hinblick auf das von der Behörde im Bescheid ausdrücklich zuerkannte öffentliche Interesse liegt auch die Erteilung einer möglichst langen Konsensdauer im öffentlichen Interesse.

Zusammengefasst entspricht die Erteilung einer zumindest 30-jährigen Konsensdauer damit der einhelligen fachlichen Beurteilung und entspricht den Vorgaben des § 21 Abs 1 WRG. Im gesamten Verfahren gab es keine Einwendungen oder negativen Stellungnahmen gegen die Erteilung der beantragten zumindest 30-jährigen Konsensdauer. Es gibt daher keine Gründe der gegenständlichen Beschwerde nicht Folge zu geben. Aus diesem Sinne scheint es auch angebracht, wenn die belangte Behörde der gegenständlichen Beschwerde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung Folge gibt. Auf die verkürzte Frist für die Erlassung einer Beschwerde vor Entscheidung nach § 40 Abs 4 UVP-G darf verwiesen werden.

Im Hinblick darauf, dass für die Fertigstellung des gegenständlichen Vorhabens gemäß Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides eine Fertigstellungsfrist bis 31.12.2022 festgelegt wurde, sollte die Konsensdauer der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides, sondern an die Fertigstellung des Vorhabens geknüpft werden.

II. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht [...] möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte gemäß Spruchteil IV. 5. auf die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung des Vorhabens erteilt werden möge."

3.2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 21.12.2015 zurückgezogen.

3.3. Mit Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom Dezember 2015 wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides die Richtlinien für Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen im Land Salzburg geändert. Punkt 2.16 lautet nunmehr:

"Behördliche Bewilligungen für Neuanlagen sind befristet, höchstens auf die Dauer von 30 Jahren zu erteilen. Die Anforderungen an die Neuanlagen haben dem Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen Band 1 zu entsprechen.

Behördliche Bewilligungen für bestehende Anlagen sind befristet, höchstens auf die Dauer von 20 Jahre zu erteilen. Die Anforderungen an die bestehenden Anlagen haben dem Leitfaden für das wasserrechtliche Behördenverfahren von Beschneiungsanlagen Band 2 zu entsprechen.

Periodische Überprüfungen (in der Regel fünf Jahre) sind vorzusehen. Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen bei begründetem Bedarf ist vorzubehalten."

Mit Schreiben vom 12.01.2016 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die UVP-Behörde bezüglich der Konsensdauer der Festsetzung von Wasserbenutzungsrechten auf die Dauer von 20 Jahren entgegen der beantragten 30 Jahre sowie den Beginn des Bewilligungskonsenses um Stellungnahme ersucht bzw. um Bekanntgabe gebeten, ob widerstreitende wasserwirtschaftliche Nutzungsinteressen oder sonstige, etwa naturschutzfachliche, Bedenken gegen eine 30 jährige Konsensdauer bestehen. Weiters wurde um Antwort ersucht, ob fachliche Bedenken bestehen, wenn der Beginn der Wasserbenutzungsrechte nicht an die Rechtskraft des Bescheides sondern an die Benützungsbewilligung angeknüpft wird.

Mit E-Mail vom 20.01.2016 gab die UVP-Behörde bekannt, dass weder wasserwirtschaftliche noch naturschutzfachliche Bedenken gegen eine 30-jährige Konsensdauer bestünden. Zum Beginn der Konsensdauer wurde empfohlen, diesen an die Rechtskraft des Bescheides zu binden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).

1.2. Zur hier maßgeblichen Rechtsgrundlage:

§ 21 WRG 1959 lautet:

"Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht - sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat - die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

[...]"

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Zu Spruchpunkt A.I:

Gemäß dem Beschwerdevorbringen und in Übereinstimmung mit dem aktuellen Regierungsbeschluss der Salzburger Landesregierung vom Dezember 2015 (der somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gefasst worden ist) zur Änderung der Richtlinien für Errichtung und Betrieb von Beschneiungsanlagen im Land Salzburg (Punkt 2.16) sowie weiters entsprechend den fachlichen Stellungnahmen der Salzburger Landesregierung ist die Konsensdauer für die Wasserbenutzungsrechte antragsgemäß mit 30 Jahren festzulegen. Der Beginn der Konsensdauer ist an die Benützungsbewilligungen für die jeweiligen Projektsabschnitte zu knüpfen.

2.2. Zu Spruchpunkt A.II:

Mit Schreiben vom 21.12.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Parteien können ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5).

3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte; von der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden.

4. Zu Spruchpunkt C - zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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