Bundesverwaltungsgericht G315 2233611-2

G315 2233611-2Tribunale amministrativo federale14 dic 2022

Regest

Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht G315 2233611-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2233611.2.00

Spruch

G315 2233611-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021, Zahl: XXXX , betreffend die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Zum Vorverfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch kurz „BF“ genannt), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nach der Erstbefragung des BF am 12.07.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlichen Einvernahmen am 04.10.2017 und 30.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gegenständlich belangten Behörde (in der Folge kurz „bB“ genannt), wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der bB vom 24.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).

1.3. Die gegen den Bescheid der bB vom 24.04.2018 rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, Zahl G306 2197188-1/5E, vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf unter anderem nachstehende Feststellungen [Fehler im Original, Anm.]:

„Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Irak. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist arabisch.

Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

Die BF reiste am XXXX aus seinem Herkunftsstaat Irak aus und am XXXX ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war bis zuletzt im Herkunftsstaat erwerbstätig.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige des BF, konkret Vater, Schwestern sowie Onkeln und eine Tante auf.

Der BF leidet an einer alten – im Irak – operativ sanierten Kniefraktur sowie aktuell an einer konservativ zu behandelnden Knieinstabilität und einem Knorpelschaden.

Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer lebensbedrohlichen und/oder sich im Endstadium befindlichen Erkrankung leidet.

Die BF wurde im Irak, konkret in XXXX , geboren wo er sich bis zu seiner gegenständlichen Ausreise aufgehalten hat und seine Familie weiterhin aufhältig ist.

Der BF war im Herkunftsstaat in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.

Der BF hat mehrere Deutschsprachkurse in Österreich besucht und ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig. Darüber hinaus hat der BF an mehreren Vereinsveranstaltungen aktiv teilgenommen, diverse Integrationskurse besucht und war für die Gemeinde XXXX und die örtliche Pfarre, teils gegen Entgelt teils unentgeltlich, gemeinnützig tätig.

Der BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf verfügt jedoch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus [Fehler im Original, Anm.]:

„2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten vorgenommenen Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, sowie zu dem gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Obsorgefreiheit, zum Familienstand, zum Schulbesuch im Irak, zur Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Irak, zur Arbeitsfähigkeit, zum Gesundheitszustand, zur Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, zum dauernden Aufenthalt im Irak bis zur gegenständlichen Ausreise, zum Aufenthalt der Familie des BF im Irak, zum Besuch von Deutschsprachkursen und Integrationskursen, zur gemeinnützigen Tätigkeit sowie zu den sozialen Anknüpfungspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem werden der Besuch von Integrationskursen, Deutschsprachkursen sowie die gemeinnützige Tätigkeit des BF, durch in Vorlage gerbachte Unterlagen, die Erkrankung des BF sowie dessen erfolgte Sanierung und aktuelle Behandlungsempfehlung, durch in Vorlage gebrachte medizinische Unterlagen gestützt.

Das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruht auf dem – unwiderrufenen – Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.

Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf einer in Vorlage gebrachten Prüfungsbestätigung sowie den sich damit deckenden vom BFA in der niederschriftlichen Einvernahme festgehaltenen Wahrnehmungen der Deutschsprachkenntnisse des BF.

Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf dem Nichtvorbringen von Erwerbstätigkeiten seitens des BF sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatliche Grundversorgung aus einem Auszug aus dem GVS-Informationssystem.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.2.2. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf den Angaben desselben in dessen Erstbefragung und in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dem BF wurde dabei wiederholt seitens des BFA die Möglichkeit geboten in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, seine Fluchtgründe darzulegen.

Dabei hat der BF wiederholt eine Verfolgung seitens schiitischer Milizen vorgebracht, jedoch eine unmittelbare Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat Irak oder dessen Behörden explizit verneint.

Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF an und erachtet dessen Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgung durch schiitische Milizen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte weist einige Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, weshalb es dem Fluchtvorbringen des BF an Glaubwürdigkeit mangelt.

Hinsichtlich der Anschaffung eines Stromerzeugers vermeinte der BF vor der belangten Behörde am 04.102017 zu Beginn, nach 1997 4 Jahre lang, sohin bis 2001, arbeitslos und danach 4 Jahre als Hilfsarbeiter in einem Supermarlt beschäftigt gewesen zu sein. Im Jahre 2005, sohin unmittelbar an seine Hilfsarbeitertätigkeit im Supermarkt anschließend, habe er einen Stromerzeuger erworben und diesen bis zuletzt betrieben. In weiterer Folge gab der BF jedoch, zum Erwerb des besagten Stromaggregates befragt an, nur 2 Jahre im Supermarkt und 2 Jahre für den ehemaligen Eigentümer des Stromaggregates gearbeitet zu haben. In der gegenständlichen Beschwerde führt der BF erneut aus, vor Erwerb des Aggregates 4 Jahre als Hilfsarbeiter im Supermarkt gearbeitet zu haben, ohne auf eine Beschäftigung beim ehemaligen Eigentümer des Aggregates einzugehen. Eine Erklärung für diese Diskrepanz brachte der BF bis dato nicht vor, und vermochte dieser zudem einen Nachweis über den tatsächlichen Erwerb und Betrieb eines eigenen Stromaggregates nicht darzubringen. Einzig Lichtbilder, welchen den BF beim Hantieren eines Aggregates zeigen brachte der BF in Vorlage. Diese lassen jedoch weder erkennen ob der BF Eigentümer des abgebildeten Aggregates ist noch wo und wann dieses betrieben wurde.

Darüber hinaus, die Glaubwürdigkeit des BF weiter in Frage stellend, weist dessen Fluchtvorbringen weitere Widersprüchlichkeiten auf. So gab der BF bei seiner Erstbefragung an, einen Drohbrief von Schiitischen Milizen erhalten zu haben, jenem drei Patronen beigelegt worden seien. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA brachte der BF jedoch in freier Erzählung vor, dass er einen Drohbrief erhalten habe und drei Schüsse auf ihn abgefeuert wurden. In weiterer Folge, sowie auch in der gegenständlichen Beschwerde, kehrte der BF zu seiner ursprünglichen Fluchtgeschichte zurück und vermeinte erneut, dass dem Drohbrief drei Patronen beigelegen seien, ohne jedoch abgegebene Schüsse zu erwähnen.

Auch deckt sich das Vorbringen des BF hinsichtlich des Grundes für seine Bedrohung durch Schiitische Milizen nicht mit dem vom BF in Vorlage gebrachten vermeintlichen Drohschreiben der Täter und erweist sich in Summe ebenfalls als nicht konsistent. Der BF vermeinte aufgefordert worden zu sein, seinen Standplatz zu verlassen zumal die besagte schiitische Miliz „ XXXX “ diesen aus strategischen Gründen benötigen würde, zumal von diesem aus ein großes Gebiet überwacht werden könne und sie selbst ein Strom-Aggregat betreiben hätten wollen, was sie schlussendlich auch getan hätten. Der Übersetzung des in Vorlage gebrachten Drohschreibens kann jedoch entnommen werden, dass der BF zum Verlassen seines Wohnortes und Aufgabe seines Stromerzeugers, wegen Verstoßes gegen die Scharia-Vorschriften aufgefordert worden sei, und nicht wegen taktischen bzw. wirtschaftlichen Überlegungen. In weiterer Folge brachte der BF ergänzend vor, dass die besagte Miliz ihm einen Monat vor dem fluchtauslösenden Vorfall versucht hätte, dass Aggregat um USD 3.000,- zu erwerben, was der BF jedoch nicht zuließ. Letztlich habe die besagte Miliz das Stromaggregat verbrannt und den Freund des BF verletzt.

Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, weshalb eine, dem BF folgend, vor Mord nicht zurückschreckende und Menschen sunnitischen Glaubens verfolgende militante Miliz den Versuch unternehmen hätte sollen, das besagte Stromaggregat käuflich zu erwerben, und nicht von Anfang an den BF zur Aufgabe dieses mit Waffengewalt zwingen hätte sollen. Auch wiederspricht es jeglicher Logik den BF vermittels Drohbriefes zu drohen, anstelle dies, das Anliegen unterstreichend, persönlich zu tun und ihr Vorhaben mit Verletzungen religiöser Bestimmungen zu verschleiern zu versuchen.

Völlig unverständlich erscheint jedoch, dass die besagte Miliz, letzten Endes, nach erfolgter Vertreibung des BF von dessen Arbeitsplatz und Wohnstätte, sohin nach eingetretenem Erfolg, das besagte Aggregat in Brand gesteckt und sohin auch für sich selbst unbrauchbar gemacht haben soll. Dem Vorbringen des BF folgend, war ja gerade die Inbesitznahme und das Betreiben des eines Strom-Aggregates durch die Miliz am besagten Standort selbst deren Ziel gewesen. Inwiefern diese daher nach Aufgabe des Aggregates durch den BF dieses vernichten, anstelle es annektieren und für ihre Zwecke weiter betreiben und den besagten Standort einnehmen hätten sollen, lässt sich logisch nicht erschließen.

Wenn der BF zudem vermeint von der Tötung seines Freundes ausgegangen zu sein und erst später durch seinen Onkel erfahren zu haben, dass dieser noch lebe, kann dem BF ebenfalls nicht gefolgt werden. Der BF gab an, nachdem er vom besagten Vorfall, der Inbrandsetzung seines Stromaggregates, durch Nachbarn erfahren habe, von sich aus in Begleitung seines Onkels eine Polizeidienststelle aufgesucht zu haben um Anzeige zu erstatten, sohin die Polizei vom Vorfall in Kenntnis gesetzt zu haben. Der in Vorlage gebrachten Anzeigebestätigung kann entnommen werden, dass der BF aus eigenem vor der Polizei den Tod seines Freundes und Mitarbeiters vorgebracht hat. Vor dem Hintergrund, dass der BF aktiv, noch vor Tätigwerden der Polizei auf diese zugegangen ist und dies sohin vom besagten Ereignis in Kenntnis gesetzt hat, kann nicht erschlossen werden, inwiefern die Polizei dem BF Informationen zum Vorfall erteilen hätte können, was das diesbezügliche Vorbringen des BF unschlüssig erscheinen lässt. Darüber hinaus erscheint es unlogisch, dass der BF trotz Verbleibes eines weiteren Monats im Irak, nichts über seinen Freund in Erfahrung bringen gekonnt zu haben, insbesondere, da der BF vermeinte von seinen Nachbarn Informationen zum Vorfall und letztlich von seinem Onkel zur Verletzung des Freundes des BF erhalten, sohin über Informanten verfügt zu haben.

Ferner wäre, bei tatsächlicher Verfolgung des BF seitens schiitischer Milizen und deren Unterwanderung irakischer Sicherheitsbehörden, davon auszugehen gewesen, dass diese nach erfolgter Anzeigenerstattung des BF im Beisein seines Onkels, den Aufenthaltsort des BF in Erfahrung gebracht und den BF aufgesucht hätten, sofern sie – wie vom BF vorgebracht – die Absicht gehegt hätten diesen zu verfolgen. Stattdessen hat der BF – eigenen Angaben zu Folge – jedoch einen ganzen Monat bei seinem Onkel Unterschlupf finden können ohne einem – weiteren – Angriff ausgesetzt gewesen zu sein.

Eine konkrete Verfolgung des BF aufgrund seiner Religion lässt sich zudem nicht feststellen. Vielmehr leben dessen Angehörigen, insbesondere dessen Vater und seine 8 Onkeln weiterhin im Irak und hat der BF bis dato nicht vorgebracht, dass diese Opfer von gezielten Übergriffen gewesen wären.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde betont die Wahrheit gesagt zu haben, ohne jedoch auf die – bereits von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten – einzugehen, vermag dies als substantiierte Entgegnung nicht zu genügen.

Unbeschadet des bisher ausgeführten, ist selbst bei Wahrunterstellung insofern der BF vorbringt, von Seiten des irakischen Staates keine Hilfe erwarten zu können zumal die herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden von schiitischen Milizen unterwandert seien, dem BF entgegenzuhalten, dass es nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der BF, trotz behaupteter Unterwanderung und der damit gegebenen Gefahr verstärkt ins Fadenkreuz der Milizen zu geraten, eine Anzeige erstatten hätte sollen. Vielmehr zeige der Umstand der – behaupteten – Anzeigenerstattung den gegebenen Glauben des BF in das Funktionieren herkunftsstaatlicher Sicherheitseinrichtungen auf. Ansonsten ließe sich eine Anzeigenerstattung nicht logisch nachvollziehen. Auch brachte der BF vor, dass ihm seitens der Polizeiorgane zugesichert worden sei, Schritte zu unternehmen, der BF jedoch nicht zugewartet habe, sohin keine solchen wahrnehmen hätte können.

Mit Blick auf die Länderfeststellungen lässt sich erkennen, dass zwar die Grenzen zwischen schiitischen Milizen und staatlichen Sicherheitsstrukturen teils durchlässig sind und ein flächendeckender Schutz vor – privaten – Übergriffen im Irak nicht gegeben ist. Jedoch kann nicht erkannt werden, dass der Irak zur Gänze schutzunfähig- oder –willig ist bzw. die Grenzen zwischen Staat und Milizen vollkommen verschwunden wären. Vielmehr unterscheidet sich die Sicherheitslage im Irak regional sehr stark und erweisen sich insbesondere im Raum Bagdad die herkunftsstaatlichen Sicherheitsstrukturen und die Trennung von Staat und Milizen noch als durchgehend vorhanden und lässt sich zudem eine überdurchschnittliche Präsenz irakischer Sicherheitsorgane und –einrichtungen, sowie ein Vorgehen dieser gegen illegale Aktivitäten schiitischer Milizen vor Ort erkennen. Ein systematisches Versagen herkunftsstaatlicher Sicherheitsstrukturen im Raum Bagdad lässt sich im Lichte der Länderfeststellungen nicht erkennen und vermochte der BF mit seinem Vorbringen ein solches auch nicht darzulegen.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde die allgemeine Sicherheitsklage im Irak als durchgehend instabil moniert, lässt dieser die regionalen Unterschiede völlig außer Acht. Die Sicherheitslage im Irak erweist sich als regional differenziert, sodass der bloße Verweis auf eine allgemein konfliktträchtige Gesamtlage im Herkunftsstaat des BF als Entgegnung nicht genügt.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und/oder dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete – herkunftsstaatliche – Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder deren Rückkehr im Wege stehen könnten.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass eingedenk der Unglaubwürdigkeit des BF im Hinblick auf dessen Fluchtvorbringen, diesem auch kein Glauben hinsichtlich der Verweigerung von familiärer Unterstützung im Herkunftsstaat geschenkt werden kann. In Ermangelung des Glaubhaftmachens einer Bedrohung im Herkunftsstaat hat das Vorbringen des BF, aufgrund der Angst seiner Angehörigen in den Konflikt hineingezogen zu werden von diesen keine Hilfe erhalten zu können, ins Leere gehen.

Mit dem pauschalen Vorbringen, die belangte Behörde habe die finanzielle Lage der Angehörigen des BF im Irak nicht geprüft und sei sohin nicht in der Lage eine mögliche Unterstützung desselben durch diese festzustellen, vermag der BF der belangen Behörde nicht substantiiert entgegenzutreten. Vor dem Hintergrund, dass der BF vor der belangten Behörde vorgebracht hat, von seinen Angehörigen einzig aufgrund ihrer Angst vor Repressalien seitens der vermeintlichen Angreifer des BF, keine Hilfe erhalten zu haben, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese bei gegebenem Sachverhalt von einer hinreichenden Unterstützungsmöglichkeit seitens Familienangehörigen im Falle der Rückkehr des BF in den Irak ausgegangen ist. Ein dem entgegenstehenden Sachverhalt, hat der BF mit dem bloßen Verweis auf unterlassene Ermittlungen, in Ermangelung konkreter Vorbringen, in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert vorzubringen vermocht.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser keinen Gebrauch gemacht hat.

Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.

Mit der Vorlage von schlaglichtartig Probleme im Irak aufzeigender Länderberichte und der Betonung dieser in der gegenständlichen Beschwerde, vermag der BF den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten. Vielmehr legen diese allfälligen Probleme im Herkunftsstaat des BF ebenfalls offen und verschweigen diese nicht. Letztlich erweist sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat regional stark unterschiedlich, sodass überwiegend auf die Gesamtsituation im Irak bezughabende Länderberichte die Glaubwürdigkeit der auch auf regionale Unterschiede eingehenden Länderfeststellungen nicht zu erschüttern vermag.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.“

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest:

„[…]

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über keine familiären jedoch über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Vor dem Hintergrund, dass der BF sich der Unsicherheit seines einzig durch einen – unbegründeten – Asylantrag vorübergehend legitimierten Aufenthaltes, und der damit einhergehenden Möglichkeit im Bundesgebiet begründete soziale Beziehungen nicht vor Ort weiterführen zu können, bewusst war, haben allfällige soziale Bezugspunkte des BF eine Relativierung hinzunehmen.

Wenn dem BF auch seine Anstrengungen hinsichtlich des Erlernens der Deutschen Sprache sowie dessen Einsatz in Vereinen, der Kirche und seiner Gemeinde zu Gute zu halten sind, so sind diesen die Erwerbslosigkeit des BF, dessen Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüberzustellen.

Selbst unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente lässt sich eine besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich nicht festzustellen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Sohin ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.“

1.4. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G306 2197188-1/5E vom 06.08.2018 erhob der BF eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in weiterer Folge kurz „VfGH“ genannt) und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss des VfGH vom 30.08.2018, E 3318/2018-4, wurde dem Antrag des BF Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.5. Das zwischenzeitlich gegen den BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.09.2018 eingeleitete Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wegen Missachtung der Frist für eine freiwillige Ausreise des BF infolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 wurde infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VfGH mit Aktenvermerkt der bB vom 26.09.2018 wieder eingestellt.

1.6. Mit Beschluss des VfGH vom 12.03.2019, E 3318/2018-7, wurde schließlich die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt und in weiterer Folge mit Beschluss des VfGH vom 28.03.2019, E 3318/2018-10, die Beschwerde über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.7. Daraufhin erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in weiterer Folge kurz „VwGH“ genannt).

Mit Beschluss des VwGH vom 02.05.2019, Ra 2019/18/0146, wurde die Revision jedoch zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Revision wurde vom VwGH nicht zuerkannt.

Der BF verblieb dennoch im Bundesgebiet und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

2. Zum Vorverfahren des Beschwerdeführers über die Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot:

2.1. Mit einer weiteren Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der bB vom 04.03.2020 wurde der BF neuerlich über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert. Der BF gab dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme ab.

2.2. Mit Bescheid der bB vom 29.06.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt VI.).

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.07.2020 neuerlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche zur Zahl G315 2233611-1 protokolliert wurde und nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

2.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3. Zum gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG:

3.1. Am 24.03.2021 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Er legte dabei nachfolgende Dokumente vor:

-mit 18.03.2021 datierte schriftliche Begründung des Antrages, wonach dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen wäre, da er langjährig in Österreich aufhältig, enorm sozial engagiert sei und im Verhältnis zum Irak über stärkere Bindungen in Österreich verfügen würde. Er verfüge weiters über ein Deutsch-Zertifikat auf Niveau A2, habe sich „tadellos“ verhalten und könne unverzüglich zu arbeiten beginnen. Darüber hinaus wurde weiters der Zusatzantrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde gestellt. Dies mit der Begründung, der BF wäre unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Personaldokumente in das Bundesgebiet eingereist. Es bestünde für ihn keine Möglichkeit, einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde zu erlangen (AS 17 ff).

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe bei einer Bildungsveranstaltung für Kinder und Jugendliche vom XXXX .2015 (AS 89);

-Arbeitsvereinbarung über gemeinnützige Tätigkeiten mit der Wohnortgemeinde vom XXXX .2015 (AS 133);

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe beim Gesundheitstag in der Wohnortgemeinde vom XXXX .2015 (AS 77) und vom XXXX (AS 83 und 105);

-Bestätigung der Wohnortgemeinde vom XXXX über Teilnahme an einer Flurreinigungsaktion am XXXX von 09:00 bis 11:00 Uhr (AS 37);

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe bei der Kirchensanierung in der Wohnortgemeinde vom XXXX (AS 97) und vom XXXX (AS 79);

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2016 (AS 99);

-Bestätigung über Teilnahme des BF am „Wertedialog“ eines Frauenreferates am XXXX (AS 109);

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe beim Dankesfest in der Pfarre der Wohnortgemeinde vom XXXX (AS 81);

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe bei einer öffentlichen Veranstaltung in der Wohnortgemeinde vom XXXX (AS 73);

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe beim XXXX in der Wohnortgemeinde vom XXXX (AS 87);

-Zeitungsartikel über Tätigkeit des BF als Schülerlotse in der Wohnortgemeinde, datiert mit Kalenderwoche XXXX im Jahr 2016 (AS 43);

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2017 (AS 93);

-Teilnahmebestätigung eines eineinhalbstündigen Deutschkurses am XXXX zum Thema „Fahrrad“ (AS 39);

-Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über Teilnahme am Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom XXXX (AS 53 f);

-Deutschkursteilnahmebestätigung Niveau A1/1 für Asylwerber vom XXXX (AS 51), Niveau A1/2 vom XXXX (AS 67), Niveau A2/1 vom XXXX (AS 63) und Niveau A2/2 vom XXXX (AS 61);

-ÖSD-Deutschzertifikat des BF auf Niveau A1 vom XXXX (AS 49 f);

-ÖSD-Deutschzertifikat des BF auf Niveau A2 vom XXXX (AS 47 f);

-Bestätigung über Teilnahme an einer zweistündigen Feuerwehrschulung am XXXX (AS 53);

-Bestätigung der Volkshilfe vom XXXX über die gemeinnützige Tätigkeit des BF als Müllbeauftragter und Vermittler in einem Wohnprojekt in der Wohnortgemeinde des BF (AS 107);

-Bestätigung über Teilnahme an der Fahrrad-Reparatur-Werkstadt vom XXXX und am XXXX (AS 91) sowie am Fahrrad-Reparaturkurs beim Wifi von XXXX bis XXXX im Rahmen des gemeinnützigen Fahrrad-Reparaturprojektes (AS 41 und 43 f);

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2018 (AS 101);

-Unterschriftenaktion der Wohnortgemeinde zur Unterstützung des weiteren Aufenthalts des BF im Bundesgebiet vom XXXX (AS 103und AS 137 ff);

-Betrauung des BF mit der Sicherung des Schulweges in der Wohnortgemeinde vom XXXX , gültig bis XXXX (AS 59 71);

-Empfehlungsschreiben der Wohnortgemeinde des BF vom XXXX (AS 65);

-Projektunterlagen zum Projekt „ XXXX “ vom XXXX 2018 (AS 113 ff);

-Konvolut an kopierten Zeitungsartikeln und Fotos über die Beteiligung des BF an einem Projekt für Langzeitarbeitslose und Asylwerber im Bereich Fahrradreparaturen, datiert zwischen XXXX und XXXX (AS 27 ff);

-Teilnahmebestätigung Deutschkurs „Deutsch Spezial – Sprachförderkurs – A2“ von XXXX bis XXXX vom XXXX (AS 95);

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im März XXXX (AS 111);

-Empfehlungsschreiben der örtlichen Pfarrkirche vom 12.03.2019 (AS 69);

-Zeitungsartikel vom XXXX und vom XXXX über Demonstration in der Wohnortgemeinde gegen die Abschiebung des BF (AS 121 ff);

-Einstellungszusage bei XXXX vom XXXX als Küchenhilfe (AS 131);

-Zeitungsartikel über ein Symposium für Menschenrechte (Datum und Teilnahme BF nicht erkennbar, AS 57);

3.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.03.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument (Original) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie samt Übersetzung) vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise könne ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder zumutbar ist. Weiters wurde der BF über die Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 AsylG und die Möglichkeit einer Zurückweisung des Antrages mangels Mitwirkung belehrt.

Dem Verbesserungsauftrag kam der BF nicht nach.

3.3. Am 09.06.2021 wurde der BF daraufhin im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor der bB niederschriftlich einvernommen.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF unter anderem auf Befragen vor, er könne sich zur Ausstellung eines Reisepasses nicht an die irakische Botschaft wenden, weil er bedroht sei und Angst habe. Er würde als Sunnit von Milizen im Irak mit dem Tod bedroht werden und könne deswegen auch nicht in den Irak zurückkehren.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden vom BF noch nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

-Dienstbestätigung eines Sozial-Shops über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF von XXXX (AS 189), seit XXXX für 25 bis 44 Wochenstunden (AS 191), seit XXXX für 25 bis 44 Wochenstunden (AS 193);

-Empfehlungsschreiben eines Flüchtlingsprojektes vom XXXX (AS 195);

-Kopie des „Österreichischen Freiwilligenpasses“ des BF (AS 197 ff)

3.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.03.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Die bB legte dem Bescheid die vorgelegten Unterlagen, den gesamten Verwaltungsakt (auch zu den Vorverfahren) und insbesondere die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor der bB am 09.06.2021, sowie die erstellten Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und den Grundversorgungsdaten zugrunde.

Es wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen getroffen:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht, trotz Vorlage eines heimatstaatlichen Dokuments, nicht fest. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder. Sie sind irakischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsbürger. Sie geben an, den Namen […] zu führen und am […] geboren zu sein. Sie sind gesund und als arbeitsfähig anzusehen.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie reisten illegal und unter Unterstützung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und befinden sich seit spätestens XXXX in Österreich. Sie haben einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Sie ignorierten Ihre Ausreiseverpflichtung. so sind Sie zunächst nicht fristgerecht ausgereist und haben sich, bis Ihnen zuletzt am 06.08.2020 vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuerkannt worden ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ihre Einreise sowie auch zwei Jahre Ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet waren unrechtmäßig.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens:

In Ihrem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zur Verfahrenszahl […], konnte weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch später vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen Ihres Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Ihrer Person ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden.

Im Zuge Ihres Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfahrenszahl […], hat das Bundesamt abermals kein schützenswertes Privat- und Familienleben hinsichtlich Ihrer Person in Österreich festgestellt.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt:

Eingangs ist festzuhalten, dass Sie über keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz verfügen. Sie waren aufgrund der rechtskräftigen und aufrechten Rückkehrentscheidung, welche bereits im Zuge Ihres Asylverfahrens erlassen worden ist, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Zuletzt wurde gegen Sie erneut eine Rückkehrentscheidung, dieses Mal in Verbindung mit einem Einreiseverbot, erlassen. Bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Beschwerde sind Sie nicht fristgerecht ausgereist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war somit von 06.08.2018 bis 06.08.2020 unrechtmäßig. Ihr zuletzt eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK begründet keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Sie selbst sind ledig und haben keine Kinder oder Sorgepflichten. Sie verfügen weder in Österreich noch in einem anderen Staat der EU über Familienangehörige i.S.d. Art. 8 EMRK. Ihre Angehörigen leben nach wie vor im Irak.

Dass Sie aufgrund Ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft und sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet haben ist naheliegend, jedoch sind diese nicht ausreichend schützenswert. So sind allfällige von Ihnen seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens zustande gekommenen Freundschaften und Integrationsleistungen erst zu einem Zeitpunkt geschlossen und erbracht worden, als Sie sich Ihres unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein mussten. So macht vor allem die Missachtung Ihrer Ausreiseverpflichtung sowie Ihr langer unrechtmäßiger Aufenthalt jeglichen Schutz Ihres Privatlebens obsolet, zumal Sie seit Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sämtliche neuen Schritte hinsichtlich Ihrer Integration sowie Ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten im Stande Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gesetzt und ausgeübt haben.

Sie befinden sich nicht mehr in der Grundversorgung und sind nicht versichert. Ihnen werden Unterkunft, Verpflegung sowie im Bedarfsfall medizinische Hilfe vom Verein […] zur Verfügung gestellt. Sie gehen nebst Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie verfügen über keine Ersparnisse und sind als mittellos anzusehen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich Ihrer Person keine Verurteilung auf.

Es konnte keinerlei maßgebliche entscheidungserhebliche Änderung in Ihrem Familien- wie auch Privatleben im Vergleich zu den Vorverfahren festgestellt werden.“

Beweiswürdigend hielt die bB fest:

„Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, IFA-Zahl […]. Im Zuge Ihres Asylverfahrens legten Sie zwar einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie einen irakischen Personalausweis in Kopie vor, jedoch keinen heimatstaatlichen Reisepass im Original. Sie haben, trotz negativem Abschluss Ihres Asylverfahrens, bisweilen keinerlei Bemühungen unternommen, sich Personaldokumente, die Ihre Identität zweifelsfrei belegen und welche Sie für eine freiwillige Ausreise benötigen, zu beschaffen, obwohl Ihnen dies möglich und zumutbar wäre. Ihre Identität konnte daher zuletzt in Ihrem Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Mangels Vorlage eines heimatstaatlichen Reisepasses konnte Ihre Identität erneut nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität i.S.d. AVG dar. Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Personendaten ergeben sich somit anhand Ihrer diesbezüglich getätigten Angaben sowie Ihren vorherigen asylrechtlichen und fremdenrechtlichen Verfahren.

Der Feststellung, dass Sie gesund sind, liegen Ihre dahingehend glaubhaft getätigten Angaben aus der Einvernahme am 09.06.2021 zugrunde.

Sie sind XXXX Jahre alt, somit im arbeitsfähigen Alter und als arbeitsfähig anzusehen, den entsprechenden Willen zur Arbeit vorausgesetzt. Es sind keine Umstände bekannt geworden oder ersichtlich, die eine Arbeitsfähigkeit (und –willigkeit) widerlegen würden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, IFA-Zahl […].

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, IFA-Zahl […], Verfahrenszahlen […] sowie […].

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben zum jetzigen Zeitpunkt:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres gesamten BFA-Aktes, IFA-Zahl […], insbesondere Ihrer Einvernahme-Niederschrift vom 09.06.2021.

Ihre Meldedaten sind dem Zentralen Melderegister entnommen und daher unstrittig. Anhand behördlicher Abfragen ist ersichtlich, dass Sie sich nicht mehr in der Grundversorgung befinden. Ihr Strafregisterauszug wurde ebenfalls herangezogen.“

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hielt die bB auszugsweise fest:

„[…]

Für Ihre Person bedeutet das:

Ihr Privat- und Familienleben wurde erstmalig im Rahmen Ihres Asylverfahrens geprüft und dabei festgestellt, dass Sie über kein schützenswertes Privat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK in Österreich verfügen. Ihr Privat- und Familienleben wurde in weiterer Folge auch vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge Ihrer Revision vom Verfassungsgerichtshof, als auch Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt sowie beurteilt und konnte von den Gerichten hinsichtlich Ihrer Person ebenso kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden. Ihr Asylantrag wurde letztlich rechtskräftig abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, welcher Sie jedoch keine Folge leisteten.

Im Rahmen Ihres Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konnte bei Ihnen abermals kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden und wurde gegen Sie mit erstinstanzlicher Entscheidung vom 29.06.2020 abermals eine Rückkehrentscheidung inklusive einem Einreiseverbot erlassen. Es konnte bisweilen bei Ihnen weder von der Behörde noch den Gerichten ein schützenswertes Privat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK in Österreich festgestellt werden. Es ist auch gegenwärtig keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich.

So haben Sie im Rahmen Ihres gegenständlichen Verfahrens im Wesentlichen ältere Beweismittel vorgelegt, welche zum überwiegenden Teil bereits im Rahmen Ihres Asylverfahrens geprüft und beurteilt worden sind.

Im Zuge des Verbesserungsauftrages haben Sie es verabsäumt, diesem zu entsprechen, indem Sie keine ausführliche schriftliche Begründung hinsichtlich Ihres Antrages sowie die dahingehend erforderlichen Unterlagen und Dokumente fristgerecht nachgereicht haben. Wie bereits erwähnt, wurden Sie auch von der Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass der von Ihnen am 19.04.2021 eingebrachte Schriftsatz keinen Inhalt enthält. Sie haben es somit Unterlassen hinsichtlich des Verbesserungsauftrages eine Stellungnahme abzugeben und noch erforderliche Unterlagen sowie Dokumente nachzureichen und haben somit am Verfahren nicht entsprechend mitgewirkt.

Die einzige Änderung, die überhaupt festgestellt werden konnte, ist, dass Sie den gegenständlichen Antrag gestellt haben. Dies beschreibt weder eine maßgebliche Änderung in Ihrem Privat- noch in Ihrem Familienleben.

Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist somit nicht eingetreten. Darüber hinaus liegt zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der letzten Rückkehrentscheidung nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch Ihr Inlandaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat und nebenbei bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Beschwerde auch als rechtswidrig anzusehen ist.

Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wird daher mit gegenständlichem Bescheid gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen.

Hinsichtlich Ihres Antrages auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde vom 18.03.2021, in welchem Sie angeführt haben, dass Sie keine Möglichkeit haben heimatstaatliche Dokumente zu erlangen, da Sie über keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde oder andere Dokumente verfügen, ist festzuhalten, dass Sie, wie bereits erwähnt, im Rahmen Ihres Asylverfahrens irakische Personaldokumente, nämlich einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie eines irakischen Personalausweises vorgelegt haben. Ihre Argumentation ist daher für die Behörde nicht nachvollziehbar und ist es nicht ersichtlich, warum Sie keine Möglichkeit hätten, ein heimatstaatliches Reisedokument zu beantragen. Vielmehr haben Sie Ihre Ausreiseverpflichtung ignoriert, indem Sie der Ihnen im Rahmen Ihres abweisenden Asylantrages rechtskräftig auferlegten Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet haben und Sie bisweilen keinerlei Bemühungen unternommen haben, sich ein Reisedokument, welches Sie für eine freiwillige Ausreise benötigen, zu beschaffen, obwohl Ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus diesem Grund war daher Ihrem Antrag auf Heilung des Mangels nicht stattzugeben.

Abschließend wird ergänzend festgehalten, dass Ihnen bereits bei der Antragstellung klar sein musste, dass Ihr Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung Ihres Asylantrages nur ein vorübergehender ist. In Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie offenbar versuchen, die in einem rechtsstaatlich abgeschlossenen Asylverfahren zustande gekommene Rückkehrentscheidung hinsichtlich Ihrer Person zu umgehen, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet anhand des gegenständlichen Antrages zu legalisieren und nicht beabsichtigen, wie gesetzlich vorgesehen, über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz legal nach Österreich zu migrieren. Sie missachteten Ihre Ausreiseverpflichtung und reisten nach Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht eigenständig aus. Vielmehr noch sind Sie offensichtlich nicht gewillt, sich eigenständig ein Reisedokument für Ihre Person zu organisieren und beabsichtigen auch nicht, Österreich freiwillig zu verlassen, was anhand Ihrer getätigten Angaben zweifelsfrei ersichtlich ist. Nachfolgend ein Auszug aus Ihrer letzten Einvernahme am 09.06.2021

[…]

Anhand Ihres bisherigen Verhaltens und Ihrer zuletzt getätigten Angaben ist ersichtlich, dass Sie bisher kein Interesse daran haben, die Gesetze in Österreich zu respektieren und der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, Folge zu leisten. Anstatt nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens auszureisen, sind Sie illegal im Bundesgebiet verblieben und beabsichtigen offenbar auch künftig Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongierten. Durch Ihr gesetztes Verhalten wird die öffentliche Ruhe und Ordnung empfindlich gestört. Aufgrund der Darlegung Ihres Persönlichkeitsbildes ist auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt, was hinsichtlich Ihrer Person nichts Gutes für die Zukunft verheißt.

Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt, war gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig (vgl. VwGH Ra 2015/20/0082 ua.).“

3.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.07.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Ergebnis wurde beantragt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde zuzulassen, der Beschwerde stattzugeben und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilten.

Begründend wurde zum Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde auf die Begründung im Antrag vom 18.03.2021 verwiesen, wonach der BF zusammengefasst rechtswidrig und ohne Dokumente in das Bundesgebiet eingereist wäre und somit keine Möglichkeit bestünde, einen Reisepass oder ein anderes Dokument zu erlangen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde im Wesentlichen nur ausgeführt, die Behörde sei fälschlicherweise von einem unveränderten Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF ausgegangen und sei tatsächlich eine Sachentscheidung zu treffen gewesen. Der BF sei außerordentlich gut integriert bzw. in Österreich schon verwurzelt. Außerdem halte sich der BF durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durch das Bundesverwaltungsgericht derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diese Rückkehrentscheidung, auf welche sich die bB stütze, sei zudem nicht rechtskräftig und ein entsprechendes Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Weiters wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen und Integrationsnachweise verwiesen.

3.6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.07.2021 vorgelegt.

Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens zu G315 2233611-1 und 2 legte der BF bisher die nachfolgenden Dokumente vor (vgl. auch die dazu im Gerichtsakt zur Zahl G315 2233611-1 erliegenden Unterlagen):

-mit 18.03.2021 datierte schriftliche Begründung des Antrages, wonach dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen wäre, da er langjährig in Österreich aufhältig, enorm sozial engagiert sei und im Verhältnis zum Irak über stärkere Bindungen in Österreich verfügen würde. Er verfüge weiters über ein Deutsch-Zertifikat auf Niveau A2, habe sich „tadellos“ verhalten und könne unverzüglich zu arbeiten beginnen. Darüber hinaus wurde weiters der Zusatzantrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde gestellt. Dies mit der Begründung, der BF wäre unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne Personaldokumente in das Bundesgebiet eingereist. Es bestünde für ihn keine Möglichkeit, einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde zu erlangen (AS 17 ff).

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe bei einer Bildungsveranstaltung für Kinder und Jugendliche vom XXXX ;

-Arbeitsvereinbarung über gemeinnützige Tätigkeiten mit der Wohnortgemeinde vom XXXX ;

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe beim Gesundheitstag in der Wohnortgemeinde vom XXXX und vom XXXX ;

-Bestätigung der Wohnortgemeinde vom XXXX über Teilnahme an einer Flurreinigungsaktion am XXXX von 09:00 bis 11:00 Uhr;

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe bei der Kirchensanierung in der Wohnortgemeinde vom XXXX und vom XXXX ;

-Bestätigung der Pfarre der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2016;

-Bestätigung über Teilnahme des BF am „ XXXX “ eines Frauenreferates am XXXX ;

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe beim Dankesfest in der Pfarre der Wohnortgemeinde vom XXXX ;

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe bei einer öffentlichen Veranstaltung in der Wohnortgemeinde vom XXXX ;

-Bestätigung über freiwillige Mithilfe beim XXXX in der Wohnortgemeinde vom XXXX ;

-Eine Unterschriftenliste zu einem vorgefertigten Text betreffend den BF aus dem Jahr XXXX

-Ein WIFI-Zertifikat aus Dezember 2018 über die Absolvierung eines Kurses für Fahradtechnik, Grundfertigkeiten Teil 1

-Ein Sprachzertifikat für das Deutsch-Sprachniveau A1 aus XXXX 2016

-Ein Sprachzertifikat für das Deutsch-Sprachniveau A2 aus XXXX 2017

-Ein Empfehlungsschreiben einer Vertreterin des Flüchtlingsprojektes XXXX aus XXXX 2021

-Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Auffrischungskurs aus XXXX 2017

-Bestätigung über eine zwei stündige Feuerwehrschulung aus XXXX 2017

-Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs zum Sprachniveau A1 aus XXXX 2016

-Bestätigung über einen Deutschkurs zum Thema Fahrrad aus XXXX 2017

-Einstellungszusage als Küchenhilfe aus XXXX 2020 für Vorbereitungsaufgaben im Küchenbereich, Zubereitung von Produkten und Sauberhalten des Arbeitsplatzes

-Bestätigung über eine Betätigung in einem Sozialshop ab XXXX XXXX , undatiert sowie eine weitere Bestätigung für den Zeitraum XXXX

-Bestätigung über Mitwirkung an Reinigungsaktionen einer Marktgemeinde aus XXXX 2016

-Zeitungsartikel über Tätigkeit des BF als Schülerlotse in der Wohnortgemeinde, datiert mit Kalenderwoche XXXX im Jahr 2016;

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2017;

-Teilnahmebestätigung eines eineinhalbstündigen Deutschkurses am XXXX zum Thema „Fahrrad“;

-Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über Teilnahme am Erste-Hilfe-Auffrischungskurs vom XXXX ;

-Deutschkursteilnahmebestätigung Niveau A1/1 für Asylwerber vom XXXX , Niveau A1/2 vom XXXX , Niveau A2/1 vom XXXX und Niveau A2/2 vom XXXX

-ÖSD-Deutschzertifikat des BF auf Niveau A1 vom XXXX ;

-ÖSD-Deutschzertifikat des BF auf Niveau A2 vom XXXX ;

-Bestätigung über Teilnahme an einer zweistündigen Feuerwehrschulung am XXXX ;

-Bestätigung der Volkshilfe vom XXXX über die gemeinnützige Tätigkeit des BF als Müllbeauftragter und Vermittler in einem Wohnprojekt in der Wohnortgemeinde des BF;

-Bestätigung über Teilnahme an der Fahrrad-Reparatur-Werkstadt vom XXXX und am XXXX (AS 91) sowie am Fahrrad-Reparaturkurs beim Wifi von XXXX im Rahmen des gemeinnützigen Fahrrad-Reparaturprojektes;

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2018;

-Unterschriftenaktion der Wohnortgemeinde zur Unterstützung des weiteren Aufenthalts des BF im Bundesgebiet vom XXXX ;

-Betrauung des BF mit der Sicherung des Schulweges in der Wohnortgemeinde vom XXXX , gültig bis XXXX ;

-Empfehlungsschreiben der Wohnortgemeinde des BF vom XXXX ;

-Projektunterlagen zum Projekt „ XXXX “ vom XXXX 2018;

-Konvolut an kopierten Zeitungsartikeln und Fotos über die Beteiligung des BF an einem Projekt für Langzeitarbeitslose und Asylwerber im Bereich Fahrradreparaturen, datiert zwischen XXXX ;

-Teilnahmebestätigung Deutschkurs „Deutsch Spezial – Sprachförderkurs – A2“ von XXXX vom XXXX ;

-Bestätigung der Pfarre in der Wohnortgemeinde über Hilfstätigkeiten am Pfarrflohmarkt im XXXX 2019;

-Empfehlungsschreiben der örtlichen Pfarrkirche vom XXXX ;

-Zeitungsartikel vom XXXX und vom XXXX über Demonstration in der Wohnortgemeinde gegen die Abschiebung des BF;

-Einstellungszusage eines Fastfoodrestaurants vom XXXX als Küchenhilfe;

-Zeitungsartikel über ein Symposium für Menschenrechte (Datum und Teilnahme BF nicht erkennbar);

-Dienstbestätigung eines Sozial-Shops über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF von XXXX seit XXXX für 25 bis 44 Wochenstunden, seit XXXX für 25 bis 44 Wochenstunden;

-Empfehlungsschreiben der Vertretung eines Flüchtlingsprojektes vom XXXX ;

-Kopie des „Österreichischen Freiwilligenpasses“ des BF, ausgestellt im Jahr 2015;

-Mehrere Empfehlungsschreiben samt Beilagen (Fotos, Zeitungsausschnitte etc.)

-Fotos

-Einstellungszusage als Mitarbeiter eines irakischen Restaurants

3.7. Am 2.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu den Zahlen 2233611-1 und 2233611-2 abgehalten.

3.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl G315 2233611-1/29, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Erkenntnis wurde am 05.12.2022 zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses oder der sonstigen gemäß § 8 AsylG-DV verlangten Nachweise nicht möglich war, noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.

1.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 vollinhaltlich abgewiesen worden.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 erhob der BF eine Beschwerde an den VfGH und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VfGH vom 30.08.2018 wurde dem Antrag des BF Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des VfGH vom 12.03.2019 wurde schließlich die Behandlung der Beschwerde des BF abgelehnt und in weiterer Folge mit Beschluss des VfGH vom 28.03.2019 die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Die daraufhin vom BF erhobenen außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 02.05.2019 zurückgewiesen. Seitens des VwGH wurde der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Zeitraum von 30.08.2018 bis jedenfalls 12.03.2019 kam dem BF daher im Verfahren vor dem VfGH die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2020 wurde dem BF im zur Zahl G315 2233611-1 anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit Bescheid der bB vom 29.06.2020 zur Zahl XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, Zahl G315 2233611-1/29, zugestellt am 05.12.2022, wurde die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2020 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.4. Gegenständlicher Antrag gemäß § 55 AsylG wurde im Wesentlichen mit der fortschreitenden Integration des BF begründet, wozu Unterlagen vorgelegt wurden. Mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde erging seitens der bB ein Verbesserungsauftrag samt Belehrung über eine etwaige Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht entsprochen.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2018) und der gegenständlichen Entscheidung des BFA (Bescheid vom 21.06.2021 betreffend Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingetreten wären.

Die belangte Behörde traf keine Rückkehrentscheidung und hat auch über die Zulässigkeit der Abschiebung nicht abgesprochen (siehe dazu die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde samt den darin enthaltenen Unterlagen zu den Zahlen XXXX , Einsichtnahme in die Gerichtsakte betreffend das Asylverfahren des BF zur Zahl G306 2197188-1, insbesondere das Erkenntnis vom 06.08.2018, und die Gerichtsakte betreffend das Verfahren über die Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zur Zahl G315 2233611-1, insbesondere das Erkenntnis in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis über den Bescheid der bB vom 29.06.2020 zur Zahl XXXX sowie der eingebrachten Beschwerde.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.3. Zur Identität des BF ist auszuführen, dass er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 vor dem Bundesamt zur Zahl XXXX sowohl einen originalen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch einen originalen irakischen Personalausweis vorlegte, die jeweils nachweislich vom Bundesamt sichergestellt und zu einer urkundentechnischen Untersuchung an die damals zuständige Landespolizeidirektion XXXX /Landeskriminalamt übermittelt wurden. Laut den aktenkundigen Untersuchungsberichten ist der Staatsbürgerschaftsnachweis authentisch, hingegen handelt es sich beim Personalausweis um eine Totalfälschung (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 04.10.2017, AS 33 Verwaltungsakt; Bestätigung der Sicherstellung, AS 135 Verwaltungsakt; Kopie Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 137 Verwaltungsakt; Kopie Personalausweis, AS 139 Verwaltungsakt; Untersuchungsberichte vom 24.10.2017, AS 165 ff Verwaltungsakt).

Im Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2018 über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde insbesondere wegen der Vorlage eines originalen, als authentisch beurteilten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises festgestellt, dass die Identität des BF feststeht (vgl. Bescheid vom 24.04.2018, AS 245 und 332f Verwaltungsakt zur Zahl 1077381403/2010419427). Auch das Bundesverwaltungsgericht verwies in seinem abweisenden Erkenntnis hinsichtlich des vom BF gestellten Asylantrages auf die Feststellungen dieses Bescheides und ging daher von einer feststehenden Identität des BF aus (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018, S 4 f).

Sofern die bB im Bescheid vom 29.06.2020 zur Zahl XXXX betreffend die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nunmehr davon ausgeht, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines geeigneten, überprüfbaren Identitätsdokuments nicht feststeht (vgl. Bescheid vom 29.06.2020, AS 173 Verwaltungsakt), widerspricht sie damit ihren eigenen, im vorangegangenen Verfahren aufgrund eines originalen und als authentisch beurteilten Dokumentes des BF getroffenen Identitätsfeststellungen. Angesichts dessen, dass die vom BF vorgelegten Dokumente nachweislich von der bB sichergestellt wurden, kann ihm auch die Nichtvorlage in diesem Verfahren nicht vorgehalten werden. In diesem Verfahren legte der BF mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.03.2020 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.03.2020 zudem ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Österreich vor, wonach der BF am XXXX .2019 in der Botschaft in Wien anwesend gewesen sei und die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak darauf hinweise, dass sich diese an die internationalen Regelungen und Menschenrechte sowie an das irakische Gesetz halte und keinen irakischen Staatsbürger ohne sein vollkommenes Einverständnis zwinge, in den Irak zurückzukehren (vgl. AS 72 Verwaltungsakt).

Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht einerseits, dass im Gegensatz zu den Ausführungen der bB im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.06.2021 keine Zweifel an der Identität des BF hervorgekommen sind und andererseits, dass sich BF entgegen seinen Behauptungen im (unter anderem) gegenständlichen Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde 18.03.2021 bzw. der auf diesen Antrag inhaltlich verweisenden Beschwerde sowie den eigenen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB vom 09.06.2021, wonach er einerseits ohne jegliche Personaldokumente in das Bundesgebiet eingereist und ihm daher die Ausstellung eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde mangels feststellbarer Identität nicht möglich sei und es ihm weiters nicht zumutbar wäre, sich an die irakische Botschaft zu wenden, da er im Irak nach wie vor verfolgt werde, erstens über ein authentisches und originales Personaldokument, nämlich über einen von der bB sichergestellten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, verfügt und andererseits sich bereits im XXXX 2019 einmal an die irakische Botschaft gewendet bzw. diese persönlich aufgesucht hat, sodass nicht ersichtlich ist, wieso ihm dies nicht zumutbar sein sollte.

Das Vorbringen des BF zum Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde erweist sich damit als Schutzbehauptung. Der BF hat somit nicht nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses oder der sonstigen gemäß § 8 AsylG-DV verlangten Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war.

2.4. Sämtliche von 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 erbrachten Integrationsnachweise und beide vom BF absolvierten ÖSD-Sprachprüfungen (auf Niveau A1 vom XXXX sowie auf Niveau A2 vom XXXX ) samt Deutschkursen, Bestätigungen über gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten des BF wie etwa in der örtlichen Wohnortgemeinde und der Pfarre, oder sonstige absolvierte Kurse wurden bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid der bB vom 24.04.2018 bzw. dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 berücksichtigt. Auch wurde in diesen Entscheidungen schon festgehalten, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat und im Übrigen normale soziale Kontakte zu Asylwebern und zu österreichischen Staatsangehörigen pflegt.

Zudem wurde festgestellt, dass im Irak im Hinblick auf den BF keinerlei Gefährdungsszenario vorliegt, welches zu einer Schutzgewährung iSd GFK führen könne und zudem auch kein Sachverhalt vorliege, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertige. Umstände, die auf eine in diesem Verfahren zu berücksichtigenden relevante Änderung hindeuten, sind nicht hervorgekommen.

Zwischenzeitlich neu hinzugekommen ist, dass der BF auch weiterhin an dem bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 bereits begonnen „Fahrrad-Reparatur-Projekt“ für Langzeitarbeitslose und Asylwerber bis zu dessen Abschluss im XXXX 2018 teilgenommen hat, von Anfang XXXX 2018 bis Anfang XXXX 2019 noch einen weiteren Sprachförderkurs auf Niveau A2 konkret in Bezug auf dieses Fahrrad-Reparatur-Projekt teilgenommen und im XXXX 2019 noch drei Tage beim örtlichen Pfarrflohmarkt ausgeholfen hat (wie schon einige Jahre zuvor), im XXXX und XXXX 2019 in der damaligen Wohnortgemeinde Demonstrationen gegen eine mögliche Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet stattfanden und er über eine mit XXXX datierte Einstellungszusage als Küchenhilfe bei XXXX verfügt. Im XXXX und XXXX 2021 ging er weiters einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Sozial-Shop im nicht näher bekannten Ausmaß zwischen 25 und 44 Wochenstunden nach. Weiters konnte er noch ein Empfehlungsschreiben vom 01.06.2021 des ihn derzeit betreuenden Flüchtlingsprojektes zur Vorlage bringen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass Umstände vom erkennenden Gericht bereits im Zuge des Erkenntnisses zur Zahl G315 2233611-1 bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vollständig berücksichtigt wurden und festzustellen war, dass sich daraus keine maßgeblichen und berücksichtigungswürdigen Gründe ergeben, die die Rückkehrentscheidung unzulässig machen würden. Zudem wurde festgestellt, dass im Irak im Hinblick auf den BF keinerlei Gefährdungsszenario vorliegt, welches zu einer Schutzgewährung iSd GFK führen könne bzw. eine Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 ff FPG bewirken würde. Weiters wurde festgestellt, dass zudem – auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vorgelegten, aktuellen Integrationsunterlagen – kein Sachverhalt vorliege, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertige.

In Anbetracht der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur oben genannten Zahl über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen den BF liegt zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes jedenfalls kein geänderter Sachverhalt vor.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG zwar spruchgemäß auf § 58 Abs. 10 AsylG gestützt und (wie sich auch aus den Feststellungen ergibt), damit begründet, dass sich kein geänderter Sachverhalt seit der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben habe. Es erfolgte jedoch auch eine Eventualbegründung im Hinblick auf § 58 Abs. 11 AsylG.

Weiters führte die bB in der Begründung aus, dem Antrag auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde vom 18.03.2021 sei aus den – näher angeführten – Gründen nicht stattzugeben gewesen.

Zusammengefasst führte die bB in ihrem Bescheid wie nachstehend angeführt an verschiedenen Stellen aus:

„[…]

Ihr Privat- und Familienleben wurde erstmalig im Rahmen Ihres Asylverfahrens geprüft und dabei festgestellt, dass Sie über kein schützenswertes Privat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK in Österreich verfügen. Ihr Privat- und Familienleben wurde in weiterer Folge auch vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge Ihrer Revision vom Verfassungsgerichtshof, als auch Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt sowie beurteilt und konnte von den Gerichten hinsichtlich Ihrer Person ebenso kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden. Ihr Asylantrag wurde letztlich rechtskräftig abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, welcher Sie jedoch keine Folge leisteten.

Im Rahmen Ihres Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konnte bei Ihnen abermals kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden und wurde gegen Sie mit erstinstanzlicher Entscheidung vom 29.06.2020 abermals eine Rückkehrentscheidung inklusive einem Einreiseverbot erlassen. Es konnte bisweilen bei Ihnen weder von der Behörde noch den Gerichten ein schützenswertes Privat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK in Österreich festgestellt werden. Es ist auch gegenwärtig keine maßgebliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens eingetreten bzw. für die Behörde ersichtlich.

So haben Sie im Rahmen Ihres gegenständlichen Verfahrens im Wesentlichen ältere Beweismittel vorgelegt, welche zum überwiegenden Teil bereits im Rahmen Ihres Asylverfahrens geprüft und beurteilt worden sind.

[…]

Die einzige Änderung, die überhaupt festgestellt werden konnte, ist, dass Sie den gegenständlichen Antrag gestellt haben. Dies beschreibt weder eine maßgebliche Änderung in Ihrem Privat- noch in Ihrem Familienleben.

Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist somit nicht eingetreten. Darüber hinaus liegt zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der letzten Rückkehrentscheidung nur ein kurzer Zeitraum, sodass sich auch Ihr Inlandaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat und nebenbei bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Beschwerde auch als rechtswidrig anzusehen ist.

Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wird daher mit gegenständlichem Bescheid gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen.

Hinsichtlich Ihres Antrages auf Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde vom 18.03.2021, in welchem Sie angeführt haben, dass Sie keine Möglichkeit haben heimatstaatliche Dokumente zu erlangen, da Sie über keinen Reisepass, keine Geburtsurkunde oder andere Dokumente verfügen, ist festzuhalten, dass Sie, wie bereits erwähnt, im Rahmen Ihres Asylverfahrens irakische Personaldokumente, nämlich einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Kopie eines irakischen Personalausweises vorgelegt haben. Ihre Argumentation ist daher für die Behörde nicht nachvollziehbar und ist es nicht ersichtlich, warum Sie keine Möglichkeit hätten, ein heimatstaatliches Reisedokument zu beantragen. Vielmehr haben Sie Ihre Ausreiseverpflichtung ignoriert, indem Sie der Ihnen im Rahmen Ihres abweisenden Asylantrages rechtskräftig auferlegten Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet haben und Sie bisweilen keinerlei Bemühungen unternommen haben, sich ein Reisedokument, welches Sie für eine freiwillige Ausreise benötigen, zu beschaffen, obwohl Ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Aus diesem Grund war daher Ihrem Antrag auf Heilung des Mangels nicht stattzugeben.

[…]“

Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und konnte tatsächlich durch die Vorlage einer Einstellungszusage datiert vom XXXX 2020 sowie der zusätzlich vorgelegten Bescheinigungsmittel über die im Vergleich zu der im Jahr 2018 verbesserten Integrations-Situation (durch weitere absolvierte Sprachkurse, Teilnahme an einem Projekt, weitere ehrenamtliche Tätigkeiten und den weiteren Rückhalt in der Bevölkerung, dokumentiert durch ein weiteres Empfehlungsschreiben) keine relevante Änderungen in dem hier zu beachtenden Zeitraum – seit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2018 und der gegenständlichen Entscheidung des BFA mit Bescheid vom 21.06.2021 betreffend Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK – dargelegt werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die zusätzlich nachgewiesenen Integrationsbemühungen in einem Zeitraum entstanden sind, in welchem der BF zur Ausreise verpflichtet war. Auch wenn im August 2020 dem Rechtsmittel betreffend die Rückkehrentscheidung im Verfahren 2233611-1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und der BF nicht unter Anwendung von Staatsgewalt zur Ausreise verhalten werden konnte, so verfügte er dennoch über keinen Aufenthaltstitel mehr und war der weitere Aufenthalt des BF von Unsicherheit geprägt, was die nachgewiesenen Integrationsbemühungen doch erheblich relativiert. Die zusätzlich vorgelegten Integrationsnachweise stammen auch zu einem großen Teil aus der Zeit vor der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie etwa die Einstellungszusage aus XXXX 2020, die Sprachkurse oder die Nachweise über eine Betätigung im Sozialprojekt.

Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der BF keine wesentliche Änderung geltend zu machen, als er nach Fortschritten zu seiner Integration angab, dass er weiterhin freiwillig arbeite und Freunde habe. In Bezug auf das Verfahren nach § 55 AsylG angesprochen, vermerkte der Beschwerdeführer, dass er in dieser Zeit in die Berge nach XXXX und dann in einen Container transferiert wurde, wo er ein Jahr blieb und anschließend aus der Grundversorgung „rausgeflogen“ wäre (Verhandlungsprotokoll, S. 13).

Im Übrigen wurde eine Verbesserung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers weder durch Sprachzertifikate noch durch einen diesbezüglichen persönlichen Eindruck belegt. Bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 lag ein Zertifikat über das Sprachniveau A2 vor. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich auf den Standard der elementaren Sprachverwendung. Dass sich seine Sprachkenntnisse mittlerweile über das Niveau A2 hinaus entwickelt hätten, vermochte der BF mit einer Darbietung seiner Sprachkenntnisse selbst in der mündlichen Verhandlung im November 2022 nicht darzutun (Verhandlungsprotokoll. S.4). Trotz der vorgelegten Einstellungszusage ist damit auch nicht sichergestellt, dass der BF sich nachhaltig in den Arbeitsmarkt integrieren wird können.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten:

Eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung des irakischen Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll.

Das Gericht schließt sich der Würdigung der bB an und waren lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Erwägungen zu treffen, welche zur Maßgabe im Spruch führten.

In Bezug auf eine im Rahmen der Rückkehrentscheidung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung zu tätigende Prüfung der aktuellen Situation im Herkunftsland ist anzumerken, dass die Behörde keine Rückkehrentscheidung getroffen und über die Zulässigkeit der Abschiebung nicht abgesprochen hat, weshalb auch dem Gericht eine Prüfung versagt bleibt, worauf im Rahmen der Rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.2. Zu Spruchteil I.: Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„[…]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

[…]

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

§ 9 BFA-VG lautet auszugsweise:

„[…]

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]“

Der mit „Verfahren“ betitelte § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) lautet:

„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach dem Abs. 2 und Abs. 3 folgende Urkunden und Nachweise, nämlich ein gültiges Reisedokument nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG (Z 1), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2), ein Lichtbild des Antragsstellers gemäß § 5 (Z 3) und erforderlichenfalls eine Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4) im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen.

3.2.2. Literatur und Judikatur:

Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht zu § 58 AsylG 2005 (Stand 1.6.2016, rdb.at):

„[…]

5. Abs 10 enthält die „Folgeantragsregelung“: Demnach können Antrage dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn diese sich auf einen unveränderten Sachverhalt beziehen.

[…]

Abs 11 entspricht § 19 Abs 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. [. . .] Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.

[…]

6. Wird ein Verfahren gem. Abs 11 Z 1 eingestellt oder ein Antrag gem. Abs 11 Z 2 zurückgewiesen, so sollte eine Betroffenen sich nicht in einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen, dass dies zu Unrecht erfolgt sei, sondern einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungsverpflichtung nachkommen zu wollen, einbringen

[…]

E 1. § 58 Abs 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 bezieht sich auf Mitwirkungsverpflichtungen iZm erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Insofern kommt daher weder eine Verfahrenseinstellung nach Z 1 noch eine Antragszurückweisung nach Z 2 dieser Bestimmung in Frage, was im Übrigen durch den jeweiligen Verweis in § 58 Abs 4 und 7 AsylG 2005 idF FNG 2014 auf den 11. Absatz dieser Norm bestätigt wird; in beiden Konstellationen (Abs 4 und 7) ist das Vorliegen inhaltlicher Erteilungsvoraussetzungen nämlich nicht mehr Thema. Dass – wie in den Materialien (1803 BlgNR 24. GP 50) ausgeführt wird – auch § 13 BFA-VG 2014 beachtlich bleibt, ist nur konsequent und führt letztlich zu dem Ergebnis, dass über die von § 58 Abs 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 erfassten Fälle hinaus Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs 5 BFA-VG 2014 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen sind. Allenfalls hat dann also eine Abweisung seines Antrags zu erfolgen, die in § 58 Abs 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 angeordneten „verfahrensrechtlichen Lösungen“ (Verfahrenseinstellung oder Antragszurückweisung) kommen jedoch nicht in Betracht. Dass in § 58 Abs 11 AsylG 2005 idF FNG 2014 nur „insbesondere“ auf Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten Bezug genommen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal auch nach dem hier dargelegten Verständnis dieser Vorschrift Raum für weitere Anwendungsfälle (zB bei mangelnder Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse) verbleibt. Dem Fremden wurde unter Abstellung auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs 2 und 3 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Eine Nichterfüllung dieses Verbesserungsauftrages konnte nach dem Vorgesagten von vornherein nicht die Antragszurückweisung nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 idF FNG 2014 zur Folge haben. Im Antragsverfahren muss nicht auf § 13 Abs 3 AVG zurückgegriffen werden. Eine Vorgangsweise nach § 13 Abs 3 AVG in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG 2005 idF FNG 2014 scheidet aus (vgl VwGH 29. 4. 2010, 2008/21/0302). VwGH 30. 6. 2015, Ra 2015/21/0039.

[…]

§ 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG und ist § 68 AVG nachempfunden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG K13). Im Grunde des § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 58 AsylG E8 mit Hinweis auf VwGH vom 22.7.2011, Zl. 2011/22/0110 und vom 22.1.2014, Zl. 2013/22/0007). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Entscheidungswesentlich ist somit, ob in der Zeit zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018) und der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde (Bescheid vom 21.06.2021 betreffend die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten sind, die eine andere Beurteilung seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich möglich erscheinen ließen, sodass von der Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden gewesen wäre.

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Es ist unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH vom 24.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0177).

3.2.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" ist. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig.

Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG auf § 58 Abs. 10 AsylG, da sich der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, weshalb eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 zulässig wäre. In eventu führte sie weiters aus, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, da er der Behörde kein gültiges Reisedokument bzw. keine gültige Geburtsurkunde oder vergleichbares Dokument vorgelegt habe, dem entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und auch nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung dieser Dokumente unmöglich oder unzumutbar wäre.

Der BF gründet seinen Antrag auf die bereits beschriebenen Umstände (insbes. verbesserte Deutschkenntnisse, behauptete weitere soziale Anknüpfungspunkte, ehrenamtliche Tätigkeit, Einstellungszusage) und verstrich seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von drei Jahren.

Zu den Bescheinigungsmitteln bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im Lichte der oa. Judikatur anzuführen, dass damit keine Umstände vorliegen, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der privaten und familiären Bindungen des BF im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörde den Antrag daher zu Recht gemäß dieser Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, dass selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zur Relevanz eines Arbeitsvorvertrages wird auf die bereits getätigten Aussagen und die zitierten Erkenntnisse (etwa Ra 2014/22/0108) hingewiesen. Zusätzlich sei noch angemerkt, dass eine Verbesserung der Sprachkenntnisse (im Asylverfahren wurden Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen) weder behauptet noch belegt wurde, zumal auch dem Antrag ein „ÖSD-Zertifikat“ für das Sprachniveau A2 beigeschlossen wurde, welches bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2018 vorlag. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) auf bezieht sich auf den Standard der elementaren Sprachverwendung. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, vermochte der BF auch in der mündlichen Verhandlung im November 2022 nicht zu demonstrieren, dass sich seine Sprachkenntnisse mittlerweile über eine elementare Sprachverwendung hinausentwickelt hätten, weshalb das auch für den hier relevanten Zeitraum nicht angenommen werden kann.

Gerade vor dem Hintergrund, dass lediglich eine rechtlich nicht verbindliche Einstellungszusage vorliegt und selbst im Fall des Arbeitsantritts keine Gewähr gegeben ist, dass sich der BF auf dem Arbeitsplatz auch bewähren würde, kann die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF nicht belegt werden.

Ferner wird auf die ebenfalls bereits zitierte Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG verwiesen, in welcher etwa Einstellungszusagen, ein Aufenthalt von zwei bis zweieinhalb Jahren, verbesserte Deutschkenntnisse, Empfehlungsschreiben und soziales Engagement im gegenständlichen Ausmaß als unbeachtlich zu beurteilen sind.

Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Hinsichtlich der behaupteten Deutschkenntnisse bzw. den beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und dem ehrenamtlichen Engagement ist weiters festzuhalten, dass diese sichtlich zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden sind und damit lediglich deren Fortwirkung nach der Entstehung des rechtswidrigen Aufenthaltes und der Nichtentsprechung der Obliegenheit zur Ausreise darstellen.

Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der BF im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihm frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten, bzw. sich vom Irak aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben und die beschriebenen ehrenamtlichen Tätigkeiten dokumentieren, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute und das dort beschriebene Engagement zeigte, eine außergewöhnliche Integration, welche eine Neubeurteilung des Sachverhalts gebieten würde, ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Auch die für den relevanten Zeitraum vorgelegten Empfehlungsschreiben vermögen nicht von einer wesentlich geänderten Situation in Bezug auf die gesellschaftliche, kulturelle oder soziale Lage des Beschwerdeführers hinweisen.

Dass sich die Lage im Herkunftsland in Bezug auf den Beschwerdeführer derart geändert hätte, dass eine ergänzende oder neue Interessensabwägung im Hinblick auf den gegenständlichen Antrag, nämlich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, erforderlich wäre, ist weder dem Gericht bekannt geworden, noch wurde dies im gegenständlichen Verfahren behauptet.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw. den diesen zugrundeliegenden Sachverhalt bereits im Erkenntnis zum Verfahren G315 2233611-1 berücksichtigt und beurteilt hat, sodass diesbezüglich in Anbetracht des inzwischen verstrichenen, besonders kurzen Zeitraumes, jedenfalls nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist.

Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes liegt daher eine rechtskräftigem, aktuelle, erst kürzlich ergangene und alle vom BF in diesem Verfahren geltende gemachten Umstände, die ihn an einer Rückkehr in den Irak hindern würden, berücksichtigende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bzw. der in erster Instanz neuerliche erlassenen Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, wogegen er ebenfalls eine Beschwerde erhoben hat, zu vereiteln versucht und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt.

Da im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Art. 8 EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung notwendig gemacht hätte und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, war der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen.

Es konnte daher die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG durch die bB mit der bestätigt werden, dass gemäß § 58 Abs. 10 AsylG die Zurückweisung zulässig ist.

3.3. Zum Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 iVm §§ 4 und 8 AsylG-DV 2005:

Die belangte Behörde hat zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dem Heilungsantrag sei aus den näher ausgeführten und weiter oben in den Feststellungen wiedergegebenen Gründen nicht stattzugeben gewesen, jedoch hat sie es unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 darüber im Spruch des gegenständlichen, verfahrensabschließenden Bescheides abzusprechen.

Nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung – sofern ihm nicht stattgegeben wird – in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Der Heilungsantrag kann somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein, sodass in weiterer Folge auch eine Beurteilung, ob auch eine Zurückweisung des Antrages auch gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 erfolgte, durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist, wenngleich die bB im angefochtenen Bescheid diesbezüglich eine Eventualbegründung für die Zurückweisung des Antrages ausführt.

3.4. Zum Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung:

§ 59 Abs. 5 FPG 2005, idgF lautet wie folgt:

„Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“

Nach § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bedarf es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar.

Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde noch kein rechtskräftiges Einreiseverbot über den BF verhängt worden. Das entsprechende Verfahren befand sich in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat wohl in irriger Annahme, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht, keine (neuerliche) Rückkehrentscheidung erlassen.

In Anbetracht dessen, dass zwischenzeitig jedoch infolge des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren G315 2233611-1 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt, ist diese Säumnis der belangten Behörde, die im Übrigen auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruches über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 (vgl. dazu in einer ähnlichen Konstellation VwGH vom 21.02.2019, Ra 2018/22/0086) geführt hätte, obsolet.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, wie bereits angemerkt, jedoch ohnehin nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat und ist eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung auch nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse des VwGH zur Zurückweisung eines Antrags gemäß § 58 Abs. 10 und 11 AsylG sowie zur Beurteilung eines Antrages auf Heilung in diesem Zusammenhang); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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