Bundesverwaltungsgericht W233 2294914-1

W233 2294914-1Tribunale amministrativo federale13 nov 2024

Regest

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Unzulässigkeit Zukunftsprognose Zurückweisung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W233 2294914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W233.2294914.1.00

Spruch

W233 2294914-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörige der Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farid RIFAAT, in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zl. 1100674610 – 231530045, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 18 Monate herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte mit Schriftsatz vom 07.06.2023 im Wege ihres gewillkürten Vertreters schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Der Antrag langte am 12.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) ein.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, nachstehende Urkunden in Original und Kopie vorzulegen:

EU-Lichtbild;

ausführliche schriftliche Begründung des Antrags

gültiges Reisedokument

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (z.B. Mietvertrag)

Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel).

Ferner wurde ihr mitgeteilt, dass im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne. Es sei jedoch nachzuweisen, dass die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Sollte sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, sei ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen.

3. Am 24.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin ihren Antrag unter Verwendung des vorgesehenen Formulars persönlich beim Bundesamt und für Fremdenwesen und Asyl ein. Zudem wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.10.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin nach Darstellung ihres bisherigen Vorbringens aufgetragen, binnen zwei Wochen die in der Verständigung angeführten Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zu ihrer Situation im Herkunftsstaat zu beantworten.

5. Mit Schriftsatz vom 15.12.2023 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eine Stellungnahme und brachte ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.

6. Am 01.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin von Österreich in die Mongolei abgeschoben.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.06.2024 im Wege ihres gewillkürten Vertreters Beschwerde.

9. Am 04.07.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

10. Aufgrund einer Anforderung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eine Kopie des Zustellscheins betreffend den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 12.07.2018, Zl. MA35-9/3159826-02, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I.1. Feststellungen:

1.1. Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin

1.1.1. Zu den fremdenrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.

Sie reiste am 02.03.2016 unter Verwendung eines nationalen Visums D mit Gültigkeit von 02.03.2016 bis 01.07.2016 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zeitraum von 03.03.2016 bis 03.03.2018 kam ihr eine Aufenthaltsbewilligung für „Studierende“ zu.

Am 02.03.2018 stellte sie einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels. Der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Behörde mit Bescheid vom 12.07.2018 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch an der Adresse XXXX welche von 17.04.2018 bis 04.09.2018 als Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gemeldet war, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 18.07.2018 zu laufen. Das Poststück wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben.

Von 04.09.2018 bis 25.06.2021 war die Beschwerdeführerin an der Adresse in XXXX gemeldet. Am 29.11.2019 erfolgte an dieser Adresse eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Zuge welcher die Beschwerdeführerin angetroffen werden konnte. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellten im Rahmen der Amtshandlung ihren Reisepass sicher und informierten sie darüber, dass gegen sie ein fremdenrechtliches Verfahren anhängig ist.

Spätestens am 29.02.2020 gab die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft an der Adresse in XXXX , auf und verzog nach XXXX ohne bei der zuständigen Meldebehörde eine Ummeldung ihres Hauptwohnsitzes vorzunehmen und/oder die Änderung ihres Wohnsitzes dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntzugeben.

Mit Bescheid vom 05.11.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung fest und gewährte ihr ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise. Das Bundesamt verfügte die Zustellung dieses Bescheids an die Adresse in XXXX . Nach einem Zustellversuch wurde das Poststück bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 09.11.2020 zu laufen. Mangels Behebung wurde das Poststück an das Bundesamt retourniert.

In der Folge erging am 29.12.2020 gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Ferner wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag ein Auftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten an der Adresse XXXX , erlassen. Am 21.01.2021 wurde daraufhin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der genannten Adresse eine Wohnungserhebung durchgeführt und die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin von dieser Adresse veranlasst.

Am 12.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres gewillkürten Vertreters den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 28.02.2023 festgenommen und am 01.03.2024 von Österreich in die Mongolei abgeschoben.

1.1.2. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich

Mit Bescheid vom 12.10.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Masterstudium „Geographie“ an der Universität Wien zugelassen werden kann. Gleichzeitig wurde ihr vorgeschrieben, vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium die Ergänzungsprüfung Deutsch für das Sprachniveau B2 abzulegen. Ab dem 01.03.2016 war die Beschwerdeführerin daraufhin an der Universität Wien zum Vorstudienlehrgang gemeldet.

Nach ihrer Einreise in Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin als außerordentliche Hörerin an der XXXX für die Dauer von vier Semestern Kurse zur Vorbereitung für die ihr vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch. Sie legte die Ergänzungsprüfung allerdings nicht ab, weshalb sie ihr Studium nicht fortsetzen konnte.

Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice Wien eine Beschäftigungsbewilligung als unselbstständige Küchengehilfin für den Zeitraum von 07.07.2017 bis 06.07.2018 im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von € 365,02 erteilt.

Spätestens am 26.08.2019 nahm die Beschwerdeführerin eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Babysitterin auf. Während ihres Aufenthalts in Österreich war sie zudem ab 01.01.2021 bis zu ihrer Ausreise kranken- und unfallversichert.

Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzierte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwerbstätigkeit sowie durch Zuwendungen von ihrer Familie und ihren Freunden. Ferner wurde für die Beschwerdeführerin am 31.05.2023 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben.

Am 25.03.2021 hat die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung des ÖIF für das Sprachniveau A2 absolviert.

Am 01.10.2023 hat die Beschwerdeführerin eine Wohnrechtsvereinbarung betreffend eine Unterkunft mit 30 m² abgeschlossen. Von 05.10.2023 bis 01.03.2024 war diese Unterkunft als Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gemeldet.

Die Beschwerdeführerin erhielt - unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarktzugang - eine Einstellungszusage betreffend die Tätigkeit als Hausangestellte unter Vereinbarung eines Beschäftigungsausmaßes von 40 Stunden pro Woche und eines monatlichen Bruttolohns in Höhe von € 1.707, ---.

In Österreich oder einem sonstigen Mitgliedstaat der EU hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen. Während ihres Aufenthalts hat sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist sie in Österreich nicht nachgegangen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin in der Mongolei

In der Mongolei ist die Beschwerdeführerin weder persönlich verfolgt noch bedroht worden. Sie ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wird nicht von den staatlichen Behörden gesucht. Ihr drohen im Herkunftsstaat keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen.

Weiters steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei der Gefahr ausgesetzt ist, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Beschwerdeführerin ist in der Mongolei aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und in weiterer Folge universitäre Ausbildungen absolviert. Zudem verfügt sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern und ihrer zwei Schwestern.

1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

II.1.2.1. Grundversorgung und Wirtschaft

Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023).

Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).

Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023).

Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022).

Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022).

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022).

Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum).

Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023).

Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). […]

III.1.2.2. Medizinische Versorgung

Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022).

Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022).

Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023).

Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022).

Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022).

Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022).

Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). […]

IV.1.2.3. Rückkehr

Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).

Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). […]

V.2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum) ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Auszügen aus ihrem mongolischen Reisepass, ausgestellt mit Gültigkeit von 11.12.2019 bis 10.12.2029 (vgl. AS 159ff.).

Weiters gründen sich die Feststellungen zu ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf ihre dahingehend gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit den von ihr in Vorlage gebrachten Auszügen aus einem weiteren auf ihren Namen ausgestellten Reisepass mit Gültigkeit von 03.08.2015 bis 02.08.2020 (vgl. AS 199ff.).

Die Feststellungen zu den Meldeadressen der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Dass sich die Beschwerdeführerin von 03.03.2016 bis 03.03.2018 mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, kann anhand eines in ihrem Verwaltungsakt einliegenden Auszugs aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden. Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über ihren (letzten) Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels auf den im Akt aufliegenden Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 12.07.2018, den amtswegig vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten und vom Amt der Wiener Landesregierung übermittelten Zustellnachweisen sowie der Einsicht in das IZR und in das ZMR.

Die Feststellungen zu den Erhebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse XXXX zur Sicherstellung des Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie zur Information betreffend das gegen sie anhängige fremdenrechtliche Verfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2019 (vgl. AS 15ff) in Verbindung mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus IZR und ZMR.

Aus dem dahingehend gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren fremdenrechtlichen Verfahren sowie dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich zudem, dass sie spätestens am 29.02.2020 ihre Unterkunft in XXXX , endgültig aufgegeben hat und an die Adresse in XXXX , verzogen ist, ohne diesen Umstand bei der zuständigen Meldebehörde zu melden und/oder der belangten Behörde bekanntzugeben.

Das Vorbringen, wonach die Adresse XXXX , der Beschwerdeführerin nicht zugeordnet werden hätte können, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt an der Adresse XXXX gehabt hätte, erweist sich im Übrigen als vollkommen unsubstantiiert, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren selbst eingeräumt hat, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Adresse XXXX , angetroffen worden zu sein. Zudem liegt in ihrem Verwaltungsakt ein von ihr abgeschlossener Nutzungsvertrag auf, in welchem als Nutzungsobjekt das „ XXXX “ angeführt wird (vgl. AS 483ff).

Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2020 sowie zur Zustellung dieses Bescheids durch Hinterlegung können anhand des im Verwaltungsakt einliegenden Bescheids samt Rückschein festgestellt werden. Ebenso gründen sich die Feststellungen zu dem gegen die Beschwerdeführerin am 29.12.2020 erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag, zu den Erhebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2021 sowie zur Veranlassung der amtlichen Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Adresse XXXX , auf den unbedenklichen Akteninhalt (vgl. Festnahmeauftrag vom 29.12.2020, AS 127ff.; Durchsuchungsauftrag vom 29.12.2020, AS 131ff; sowie Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.02.2021, AS 137).

Die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag stützt sich auf den mit 07.06.2023 datierten und am 12.06.2023 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz (vgl. AS 141) in Verbindung mit dem am 24.08.2023 von der Beschwerdeführerin persönlich beim Bundesamt eingebrachten Antragsformular (vgl. AS 237).

Weiters basieren die Feststellungen zur Festnahme der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Abschiebung auf dem Bericht Landespolizeidirektion Wien vom 28.02.2024 (vgl. AS 431) sowie dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem IZR.

2.1.2. Die Feststellung zur Zulassung der Beschwerdeführerin zum Masterstudium „Geographie“ unter der Voraussetzung der Absolvierung einer Ergänzungsprüfung, zum Besuch eines Vorstudienlehrgangs sowie zur Teilnahme an Kursen zur Vorbereitung auf die die Ergänzungsprüfung als außerordentliche Hörerin stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, konkret auf den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 12.10.2015 (vgl. AS 191), dem Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2017 (vgl. AS 197) sowie der Bestätigungen XXXX vom 15.03.2016, vom15.09.2016, vom 06.06.2017 sowie vom 01.09.2017 (vgl. AS 303ff.). Weiters ergibt sich aus dem dahingehend gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht ablegte und daher ihr Studium nicht fortsetzen konnte.

Weiters ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dass der Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als unselbstständige Küchengehilfin erteilt wurde.

Ferner gründen sich die Feststellungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Versicherungszeiten auf das mit Stellungnahme vom 15.12.2023 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Wien vom 05.12.2023 (vgl. AS 307). Ebenso ist der Stellungnahme vom 15.12.2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu dem von ihr erzielten Einkommen Zuwendungen von ihren Eltern und ihrem Freundeskreis erhielt, um ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Aus dem Verwaltungsakt erswchließt sich zudem, dass für die Beschwerdeführerin eine von einem Notar beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben wurde (vgl. AS 229).

Die Feststellung zur Absolvierung der Integrationsprüfung stützt sich auf das vorgelegte Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds, ausgestellt am 14.04.2021 (vgl. AS 215f.). Weiters gründen sich die Feststellungen zur Unterkunft der Beschwerdeführerin auf die Wohnrechtsvereinbarung vom 01.10.2023 (vgl. AS 309). Die Feststellung zu der von ihr in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit als Hausangestellte basiert auf der Einstellungszusage vom 03.10.2023 (vgl. AS 295).

Der Stellungnahme vom 15.12.2023 ist weiters zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Angesichts der Dauer ihres Aufenthalts hegt das erkennende Gericht an diesen Angaben keine Zweifel. Ferner geht aus der Stellungnahme hervor, dass sie weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen oder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation gewesen ist, sind im gegenständlichen Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit stützt sich auf einen amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

2.1.3. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsstaat ableiten, wonach der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sie hinsichtlich der Frage, ob sie in der Mongolei strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, mit Stellungnahme vom 15.12.2023 vorbrachte, keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt und unbescholten zu sein. Auch sonst ergeben sich aus ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat schließen lassen würden.

Die Feststellungen zu ihrem Leben im Herkunftsstaat, zu ihren familiären Anknüpfungspunkten sowie zu ihrer Schul- und Universitätsbildung gründen sich auf das von ihr mit Stellungnahme vom 15.12.2023 erstattete Vorbringen.

2.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Berichten, welche bereits dem angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden, nicht konkret entgegengetreten ist.

VI.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

VII.Zum Verfahrensgegenstand

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 27.06.2024 richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt wurde.

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich die bereits vor Erlassung dieses Bescheids erfolgte Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat als rechtswidrig erweist, ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und daher eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen fallbezogen unterbleiben kann.

VIII.3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

3.1.1. § 56 AsylG 2005 lautet:

§ 56 Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

3.1.2. Im gegenständlichen Fall kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 normierte Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht erfüllt hat, dies aus nachstehenden Gründen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 02.03.2016 unter Verwendung eines nationalen Visums D legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und ihr im Zeitraum von 03.03.2016 bis 03.03.2018 eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende zugekommen ist. Am 02.03.2018 stellte sie einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Fallbezogen wurde der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 12.07.2018 abgewiesen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführerin dieser Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt wurde und somit ihr Aufenthalt bis zu ihrer Abschiebung am 01.03.2024 rechtmäßig war, ist Folgendes auszuführen:

Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Das Dokument ist gemäß § 13 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem Rückschein gemäß § 22 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, 2014/20/0052; 30.01.2014, 2012/03/0018).

Bezogen auf den konkreten Fall ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von 17.04.2018 bis 04.09.2018 an der Adresse in XXXX gemeldet war. Der Bescheid vom 12.07.2018 wurde nach einem Zustellversuch an dieser Adresse bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und lag dort ab 18.07.2018 zur Abholung bereit. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung an der genannten Adresse eingelegt. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der Abholfrist nicht behoben und daher letztendlich an die Behörde retourniert.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister lediglich Indizwirkung hat und keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet (vgl. VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; mwN). Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht einmal ansatzweise dargetan, im relevanten Zeitraum nicht an der im Zentralen Melderegister ausgewiesenen Adresse gewohnt zu haben oder vorübergehend von ihrer dortigen Wohnung abwesend gewesen zu sein. Auch sonst wurde nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen vom Vorliegen eines Zustellmangels auszugehen wäre.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 12.07.2018, mit welchem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ abgewiesen wurde, der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung am 18.07.2018 rechtswirksam zugestellt wurde und mit Ablauf des 16.08.2018 in Rechtskraft erwuchs.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt acht Jahre in Österreich aufgehalten hat, wobei ihr Aufenthalt von 02.03.2016 bis 16.08.2018, sohin lediglich für die Dauer von rund zwei Jahren und 5 Monaten, rechtmäßig war. Die zeitliche Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist somit nicht erfüllt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

IX.3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wie unter Punkt II.3.1. ausführlich dargelegt, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen, weshalb die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH am 24.06.2019, Ra 2019/20/0101; mwN).

3.2.2.1. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU keine familiären Anknüpfungspunkte. Während ihres Aufenthalts in Österreich hat sie weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft gelebt. Eine Rückkehrentscheidung begründet daher keinen Eingriff in ihr Familienleben.

3.2.2.2. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Die Beschwerdeführerin hat sich von 02.03.2016 bis 01.03.2024 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von acht Jahren verstärkt grundsätzlich das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Die Aufenthaltsdauer wird allerdings dadurch relativiert, dass ihr Aufenthalt lediglich von 02.03.2016 bis 16.08.2018 rechtmäßig war und sie nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrags auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich verblieb. Zudem informierten sie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.11.2019 darüber, dass ein fremdenrechtliches Verfahren gegen sie eingeleitet worden war, und stellten zur Sicherung dieses Verfahrens ihren Reisepass sicher. Die Beschwerdeführerin entzog sich in weiterer Folge jedoch dem Verfahren, indem sie verzog, ohne ihren Wohnsitz umzumelden und/oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ihre neue Wohnadresse zu informieren. Am 12.06.2023 versuchte sie schließlich ihren Aufenthalt zu legalisieren, indem sie einen – im Ergebnis unberechtigten – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 stellte. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin sohin nicht auf den Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vertrauen, sondern musste sich spätestens nach der Sicherstellung ihres Reisepasses der Unsicherheit ihres Aufenthalts bewusst sein.

Hinsichtlich der privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut hat, insgesamt vier Semester an der Universität Kurse zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch besucht hat und die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A2 abgelegt hat.

Betreffend ihre berufliche Integration ist auszuführen, dass ihr – unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt – eine Einstellungszusage erteilt wurde. Während ihres Aufenthalts in Österreich ging die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 07.07.2017 bis 06.07.2018 im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche einer legalen Beschäftigung als Küchengehilfin nach und erzielte hierdurch ein monatliches Entgelt von € 365,02. Spätestens ab 26.08.2019 arbeitete sie selbstständig als Babysitterin und war in weiterer Folge auch zur Unfall- und Krankenversicherung gemeldet. Relativiert wird dieser Umstand allerdings dadurch, dass der Beschwerdeführerin in Österreich ab dem 17.08.2018 kein Aufenthaltsrecht mehr zukam und sie daher nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war.

Eine darüberhinausgehende, ausgeprägte und verfestigte Integration in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht kann zudem nicht festgestellt werden.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht und hat dort ihre Hauptsozialisierung erfahren. Ferner verfügt sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern und ihrer Schwestern. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass sie dem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihr eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr mit Hilfe ihrer Lebenserfahrung im Herkunftsstaat eine Reintegration möglich ist.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufenthalt in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und erweist sich somit als zulässig. Vor diesem Hintergrund war im Übrigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht von Amts wegen zu prüfen war (vgl. dazu § 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.

X.3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein solches wurde weder substanziiert von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zurecht für zulässig erklärt hat.

XI.3.4. Zum Einreiseverbot

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige:

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

3.4.2. Vorauszuschicken ist, dass § 53 Abs. 2 FPG eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen enthält, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert; demnach kann ein Einreiseverbot, im Fall des Vorliegens eines pro futuro bestehenden individuellen Gefährdungspotenzials und einer zu Lasten des Drittstaatsangehörigen ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK mit bis zu fünfjähriger Gültigkeitsdauer verhängt werden (vgl. Filzwieser et al., „Asyl- und Fremdenrecht“, Stand 15.01.2016, § 53 FPG, K13).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370).

Bezogen auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass – wie bereits mehrfach ausgeführt – der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für „Studierende“ mit Bescheid vom 12.07.2018 abgewiesen wurde und dieser Bescheid am 17.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. In der Folge hielt sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Als sie im Rahmen einer Erhebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über das gegen sie anhängige fremdenrechtliche Verfahren informiert wurde und ihr Reisepass zur Sicherung dieses Verfahrens sichergestellt wurde, entzog sie sich dem Zugriff der Behörden, indem sie ihren Wohnsitz wechselte, ohne der nach dem Meldegesetz bestehenden Verpflichtung zur Ummeldung nachzukommen und/oder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihre neue Adresse bekanntzugeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2020 wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festgestellt und ihr eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Insoweit in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass dieser Bescheid aufgrund eines Zustellmangels rechtlich nicht in Existenz getreten ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Zeitpunkt des Zustellversuchs sowie der Hinterlegung des Poststücks bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle die Unterkunft an der Zustelladresse bereits aufgegeben und somit dort keine Abgabestelle mehr hatte. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt - am 29.11.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber informiert, dass gegen sie ein fremdenrechtliches Verfahren anhängig ist. Ausgehend davon wäre sie gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Änderung ihrer Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung hat zur Folge, dass nach § 8 Abs. 2 ZustG an der bisherigen Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig wo die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt gewohnt hat bzw. welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; jeweils mwN). Der Bescheid wurde sohin rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 08.12.2020 in Rechtskraft.

Zusammengefasst hielt sich die Beschwerdeführerin von 17.08.2018 bis zu ihrer Abschiebung am 01.03.2024, sohin für die Dauer von rund fünfeinhalb Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf und bestand gegen sie ab 08.12.2020 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, welche aufgrund ihres Untertauchens vorübergehend nicht durchgesetzt werden konnte.

Im Ergebnis liegt sohin eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, welche die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall der Beschwerdeführerin rechtfertigt und den in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbeständen gleichzuhalten ist.

Aufgrund dieses über einen längeren Zeitraum fortgesetzten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Folglich kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengetreten werden, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet entgegensteht.

3.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von vier Jahren als überschießend:

Das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist unbestritten den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren in jenen Fällen wenig Spielraum lässt, in denen das Verhalten einer Person mehrere der in § 53 Abs. 2 FPG aufgelisteten Tatbestände erfüllt oder das Fehlverhalten als schwerwiegender zu qualifizieren ist.

Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots zu hoch angesetzt und war daher auf 18 Monate herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als eineinhalb Jahre erweist sich jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin nicht als angemessen.

XII.3.5. Zu den weiteren Anträgen

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde „in eventu“ ein Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt. Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 bis 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen und ist das Bundesverwaltungsgericht daher für diesen Antrag nicht zuständig. Insoweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag aufrechthält, ist sie daher an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.

Hinsichtlich des mit Beschwerde vom 27.06.2024 gestellten Antrags auf Wiedereinreise ist weiters festzuhalten, dass im Ausland gemäß § 7 Z 4 FPG die Erteilung von Visa D gemäß § 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a leg. cit. den Vertretungsbehörden mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres obliegt. Die Beschwerdeführerin ist daher darauf zu verweisen, dass der Antrag auf Wiedereinreise gemäß § 26a FPG bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen ist.

XIII.3.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.6.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.6.3. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände (vgl. VwGH vom 01.09.2022, Ra 2022/18/0200).

Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612).

Im gegenständlichen Fall ist entscheidend, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.

Insoweit in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde behauptet wurde, dass der Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 12.07.2018, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, nicht rechtswirksam zugestellt wurde und sich die Beschwerdeführerin daher von ihrer Einreise bis zu ihrer Abschiebung am 01.03.2024 rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, ist der Vollständigkeit halber erneut darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen als vollkommen unsubstantiiert erweist, zumal nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen fallbezogen vom Vorliegen eines Zustellmangels auszugehen wäre. Auch sonst wurde in der Beschwerde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungswesentliches dargetan.

Dem angefochtenen Bescheid ist überdies ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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