Bundesverwaltungsgericht W270 2260057-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W270.2260057.1.00
Spruch
W270 2260057-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günter GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2022, Zl. XXXX , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2021 gab er, befragt zu den Gründen für seine Antragstellung, im Wesentlichen an, dass seine Heimatstadt XXXX im Jahr 2014 von IS-Kämpfern angegriffen und dabei der Großteil der Stadt zerstört worden sei. Auch seine Häuser seien dabei zerstört worden, weswegen er umgehend geflohen sei. Zu Befürchtungen im Fall der Rückkehr legte der Beschwerdeführer dar, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und Krieg herrsche. Eine gegen ihn gerichtete Strafe fürchte er nicht.
3. Bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.08.2022 („Vernehmung 1“) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Syrien aufgrund des Kriegsbeginns verlassen habe, auch sei sein Haus in XXXX abgebrannt. Er habe in den ersten beiden Monaten nach seiner Ausreise aus Syrien telefonische Drohungen seitens der kurdischen Partei erhalten, welche im gesagt hätte, dass er nicht nach Syrien zurückkehren solle, weil er nicht gekämpft habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er verhaftet oder umgebracht zu werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
Die Abweisung begründete die belangte Behörde – zusammengefasst auf das Wesentliche – wie folgt:
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe seinen Wehrdienst abgeleistet und sei nie im Gefängnis gewesen. Er gehöre keiner politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppe an und habe nie Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaats gehabt.
Den von ihr festgestellten Sachverhalt gründete die belangte Behörde insbesondere auf die von ihr durchgeführte Einvernahme sowie auf die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie erwog, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen für seine Ausreise aus Syrien eine individuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Eine sehr volatile Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei in verschiedensten Berichten zur dortigen Lage belegt. Diese seien jedoch nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Eine diesbezüglich individuelle Betroffenheit habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Angaben zu den Telefondrohungen erwog die belangte Behörde, dass es für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass die kurdische Partei bzw. die kurdische Armee Interesse am Beschwerdeführer gehabt habe, weil von diesem auch keine Rekrutierungsversuche dargelegt worden seien. Auch im Zusammenhang mit dem abgeleisteten Wehrdienst seien keine asylrelevanten Fluchtgründe zu erkennen gewesen und sei vom Beschwerdeführer insbesondere auch keine drohende Rekrutierung als Reservist für die syrische oder kurdische Armee vorgebracht worden. Ebenso würden die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylantragstellung im Ausland führe die belangte Behörde nicht zu einer andersgelagerten Beurteilung veranlassen. Die belangte Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der dort herrschenden allgemein schlechten Lage verlassen habe.
Rechtlich folgte für die belangte Behörde aus dem festgestellten, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten u.a. sei, dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Dies sei aber nicht der Fall. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.09.2022 („Beschwerde“) monierte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er behauptete dabei – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung –, dass er von 2011 bis 2013 an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe und sowohl vom syrischen Militär als auch von den Kurden aufgefordert worden sei, mit diesen zu kämpfen. Er sei auch vom syrischen Militär und den Kurden zu Hause aufgesucht worden, sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Aufgrund seiner Flucht vor der Rekrutierung und der Asylantragstellung im Ausland werde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellt.
6. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation („LIB“) sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
7. Am 20.10.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) eine – in einer Verhandlungsschrift festgehaltenen („VHS1“) – mündliche Verhandlungstagsatzung statt, in der der Beschwerdeführer zu den geltend gemachten Fluchtgründen befragt wurde („Vernehmung 2“). Darüber hinaus wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln zur Lage in Syrien zu äußern.
8. Mit Parteiengehör vom 14.11.2022 wurde brachte das BVwG den Verfahrensparteien weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis.
9. Mit Stellungnahme vom 28.11.2022 erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen betreffend die Einreise nach Syrien sowie zu dem ihm drohenden Einzug ins Militär sowohl durch das syrische Regime als auch durch kurdische Milizen bzw. den Konsequenzen einer Weigerung. Der Beschwerdeführer wies auch nochmals darauf hin, dass eine Abfrage bei der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums ergeben habe, dass er als Reservist gesucht werde.
10. Am 17.01.2023 fand am BVwG die Fortsetzung der mündlichen Verhandlungstagsatzung statt (die Verhandlungsniederschrift dieser Tagsatzung wird in der Folge als „VHS2“ bezeichnet). In dieser führte der Beschwerdeführer zu seiner Verletzung an seiner rechten Hand einvernommen, an welcher ihm Teile des Zeige- und Mittelfingers fehlen („Vernehmung 3“). Vom erkennenden Gericht wurde zusätzlich das aktualisierte LIB vom 29.12.2022 ins Verfahren eingeführt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
11. Mit Spruchpunkt A) seines Erkenntnisses vom 20.03.2023, GZ W270 2260057-1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab.
12. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13. Am 14.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und begründete seine Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Beweise vorlegen könne, die belegen, dass er von den Kurden verfolgt werde.
14. Mit Erkenntnis vom 01.02.2024, Ra 2023/18/0148, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 20.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründet diese Entscheidung zusammengefasst auf das Wesentliche unter Hinweis auf seine Erwägungen im Erkenntnis Ra 2023/18/0108 damit, dass sich weder in seinem – vom BVwG herangezogenen – Beschluss vom 03.01.2023, Ra 2022/01/0328, noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen die Aussage entnehmen lasse, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe.
15. In einem mit 18.04.2024 datierenden Schriftsatz („Stellungnahme“) legte der Beschwerdeführer eine mit 01.08.2023 datierte „Vorladung der Kurden“, sowie einen Strafregisterauszug der syrischen Regierung vom 26.02.2023 vor. Aus diesen solle sich ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtableistung des Reservedienstes gesucht werde. Der Beschwerdeführer führte in diesem Schriftsatz auch noch zur Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion wie auch zur Möglichkeit, sich von der Dienstleistung für die Streitkräfte der syrischen Regierung freizukaufen, aus.
16. Am 22.04.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung statt, in der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu weiteren, in das Verfahren eingeführten Beweismittel zur Lage in Syrien, insbesondere zu dem am 14.03.2024 aktualisierten LIB zu äußern (die Verhandlungsschrift dieser Tagsatzung wird in der Folge als „VHS3“ bezeichnet). Der Beschwerdeführer gab dort – befragt zu einer Vorladung der kurdischen Selbstverwaltung – an, er wisse nicht, ob er gesucht werde, habe aber Angst, dass ihn die kurdische Selbstverwaltung festhalten werde („Vernehmung 4“).
II. Feststellungen:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde dort am XXXX in der Stadt XXXX , dem Gouvernement Aleppo geboren und zog ungefähr im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt XXXX , im Gouvernement Al-Hasakah. Dort lebte der Beschwerdeführer für ungefähr zehn Jahre, bevor er wieder in die Stadt XXXX zog. Er reiste im Jahr 2014 aus Syrien aus und lebte im Anschluss für acht Jahre in der Türkei. Der Beschwerdeführer ist ungefähr seit dem Jahr 2011 mit XXXX verheiratet. Mit ihr hat er fünf gemeinsame Kinder. Seine Frau und Kinder leben in der Türkei.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch.
1.3. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang die Schule besucht. Er hatte in der Stadt XXXX ein Geschäft für landwirtschaftliche Geräte. Er hat diese Geräte nicht nur verkauft, sondern auch repariert. In der Stadt XXXX führte er im Anschluss ein Lebensmittelgeschäft.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er verlor jedoch bei der Arbeit für sein Geschäft mit landwirtschaftlichen Geräten in XXXX Teile seines Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand.
1.5. Der Beschwerdeführer stellte schließlich am 02.10.2021 – nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollbestimmungen – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.6. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.1. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2004/2005 seinen Militärdienst abgeleistet.
2.2. Während seines Militärdienstes wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen vom Militär festgenommen und sechzehn Tage in einem Gefängnis in Damaskus festgehalten. Er wurde in dieser Zeit, obwohl es Winter war, mit kaltem Wasser überschüttet, geschlagen und musste im Hof auf den Unterarmen gehen. Nach seiner Freilassung hat er seinen Militärdienst fortgesetzt.
2.3. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Stadt XXXX im Jahr 2014 verlassen hat, weil sein Haus im Rahmen eines Angriffes des IS auf die Stadt zerstört wurde.
2.4. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführe in den Jahren 2011 bis 2013 nicht an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen hat.
2.5. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer weder vom syrischen Militär noch von den Kurden aufgefordert worden ist, mit ihnen zu kämpfen. Insbesondere wird festgestellt, dass weder die Kurden, noch das syrische Militär das Haus des Beschwerdeführers oder das Haus seiner Schwester zu diesem Zweck aufgesucht haben und der Beschwerdeführer nicht mittels Haftbefehl vom syrischen Militär für die Ableistung des Reservedienstes gesucht wird.
2.6. Es wird außerdem festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Syrien nicht von der kurdischen Partei telefonisch bedroht wurde und gegen ihn auch kein Einberufungsbefehl oder eine Aufforderung den Militärdienst im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungskräfte anzutreten, vorliegt bzw. es zu solchen Handlungen kam.
3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
3.1. Zur allgemeinen Lage in Syrien:
3.1.1. Politische Lage:
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen.
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran – unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte – Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates („IS“) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten.
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.08.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham („HTS“) gestellte Syrische Errettungsregierung („SSG“) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung („SIG“) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten („AANES“) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist.
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 bis Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen („VN“) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell.
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten. Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war. Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer – insbesondere von Captagon, Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft. Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren. Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen.
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf.
Syrisch Arabische Republik
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt. In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen.
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich.
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt. Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren „zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel“. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah.
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar.
Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, „PKK“) gekommen sein, deren Mitglieder die PYD gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten („YPG“), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre.
Im November 2013 – etwa zeitgleich mit der Bildung der SIG durch die syrische Opposition – rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung („DAS“) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens („SDC“) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens („SDF“). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, „DFNS“) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee („SNA“), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom IS befreit hatten, Teil der AANES.
Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.
Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor.
Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht.
Seitdem der IS 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Politische Lage“)
3.1.2. Sicherheitslage:
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 01.03.2011 und 31.03.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen – dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf.
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen.
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind:
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Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen.
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Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs der VN für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 06.02.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden.
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic („CoI“) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden.
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen.
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen.
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die NDF, bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die SDF, extremistische Gruppen wie HTS und IS, ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation STJ behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt.
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:
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Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen „Operation Claw-Sword“, die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf. Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten „eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen“ in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS. Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK.
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei. In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten. Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads.
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den IS verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten.
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 01.05.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifizierte Akteure.
Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonoumous Administration of North and East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war. Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur.
Die Türkei unterstellt sowohl den YPG als auch der PYD Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.
Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent.
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der „Syrian National Army“ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an.
Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen.
SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand. Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“.
Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen. In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien. Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden.
Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF.
Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können. Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer. Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten. Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen. Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab. Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren, wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt.
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten. Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden. Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt. Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wiederaufgenommen habe. Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen.
Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol. Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind, auch aus Österreich. Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 65 % der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 % davon im Alter von unter zwölf Jahren, die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind. Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren. Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren.
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage. Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht. Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie gegen steigende Treibstoffpreise. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen. Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt. Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann.
Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus, in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“)
3.1.3. Rechtsschutz und Justizwesen:
Nordost-Syrien
In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. Es wurde eine von der kurdischen PYD geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt.
In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess.
Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden. Die SDF führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch.
Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice („ICTJ“) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung.
Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen.
3.1.4. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen:
Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. Die Regierung hat die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, und setzt diese zur Ausübung von Menschenrechtsverletzungen ein. Sie hat jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbollah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden, deren Mitglieder ebenfalls zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begingen.
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften, NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst innerhalb des Regimes. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlungen bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern, wenngleich im März 2022 ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet wurde. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats wie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen ebenso wie Gefängnisse, wo Zehntausende gefoltert wurden und werden, was durch Dekrete gedeckt ist, während die Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen kriminalisiert wird. Die Nachrichtendienste haben ihre traditionell starke Rolle verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und greifen in die Unabhängigkeit des Justizwesens ein, indem sie RichterInnen und AnwältInnen einschüchtern. Durch die Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden.
Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft zu Einsätzen organisiert („task-organized“), bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde. Trotz grob abgesteckter Einflussgebiete überschneiden sich die Gebiete der Sicherheitsorgane und ihrer Milizen, und es herrscht Konkurrenz um Checkpoints und Handelsrouten, wo sie von passierenden ZivilistInnen und Geschäftsleuten Geld einnehmen, sowie um Gebiete, welche Rekrutierungspools von ehemaligen Oppositionskämpfern darstellen. Die Spannungen zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokaler Polizei eskalieren in Verhaftungen niederrangiger Personen, Angriffen und Zusammenstößen sowie Anschuldigungen zufolge in Ermordungen der von der Konkurrenz angeworbenen „versöhnten“ ehemaligen Oppositionskämpfer. So ist z.B. Aleppo Stadt Schauplatz fallweiser Zusammenstöße zwischen Regierungsmilizen untereinander und mit Regierungssoldaten.
Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces („NDF“, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt soll die aktive Truppenstärke geschätzt 300.000 Personen umfasst haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert, bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rund 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr auf rd. 70.000 bis 100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 begann die syrische Armee mit Reorganisationsmaßnahmen, und seit 2016 werden irreguläre Milizen in die regulären Streitkräfte integriert, in einem Ausmaß, das je nach Quelle unterschiedlich eingeschätzt wird. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von regierungsfreundlichen, proiranischen Milizen unterstützt, deren Truppenstärke in die Zehntausende gehen dürfte. Das Offizierskorps gilt in den Worten von Kheder Khaddour als kleptokratisch, die die Armee als Institution ausgehöhlt. Den Offizieren bleibt nichts übrig, als sich an den Regimenetzwerken zu beteiligen und mit Korruption ihre niedrigen Gehälter aufzubessern. Die Praxis der Bestechung der Offiziere durch Rekruten gegen ein Decken ihrer Abwesenheit vom Dienst durch Offiziere ist so verbreitet, dass sie im Sprachgebrauch als tafyeesh oder feesh (Bezeichnung für den Personalakt, der bei einem Offizier aufliegt) bezeichnet wird. Auch der Einsatz von Rekruten für private Arbeiten für die Offiziere und deren Familien kommt vor - ebenso wie die Annahme von Geschenken oder lokalen Lebensmittelspezialitäten. Die Höhe der Geldsummen für Tafyeesh variieren zwar nach Einheit und Offizier, aber aufgrund der Verschlechterung der Lebensbedingungen und der zunehmenden geheimdienstlichen Kontrolle über die Militäreinheiten stiegen die verlangten Preise für Tafyeesh seit Anfang 2023, was diejenigen, welche sich dies nicht mehr leisten konnte, dazu veranlasste, zu ihren Einheiten zurückzukehren. Der Hintergrund für die monetäre Abgeltung für das Decken der abwesenden Soldaten durch ihre Offiziere ist, dass die Militärs mindestens zweimal so viel Geld benötigen, als die Löhne im öffentlichen Dienst ausmachen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien abzudecken. Das führt dazu, dass Männer im Reserve- oder Militärdienst (retention service) mit unbestimmter Dauer auf Tafyeesh zurückgreifen. Einem Präsidialdekret von Ende Dezember 2022 zufolge verdient z.B. ein Oberleutnant regulär umgerechnet 17 US-Dollar monatlich und ein Brigadegeneral 43,5 US Dollar pro Monat, während SoldatInnen entsprechend weniger verdienen als die Offiziersränge. Aufgrund der Stationierung (Hauptquartier u.a.) von Divisionen in bestimmten Gebieten im Rahmen des Quta’a-Systems [arab. Sektor, Landstück] verfügen die Divisionskommandanten über viel Freiraum in ihrer Befehlsgewalt wie auch für persönliche Vorteile. Diese Strukturierung kann von Bashar als-Assad auch genutzt werden, den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einzuschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt, um so das System auch zur Prävention von Militärputschen zu nutzen.
Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. durch Syrien sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich.
Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen“)
3.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung:
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet. Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor. Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung. Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt. Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden. Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen, was durch Dekrete gedeckt ist – ebenso wie Gefängnisse. Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert, und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie „verschwinden“. Das Syrian Network for Human Rights („SNHR“) kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben. Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern.
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest.
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden. Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden.
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN („UNCOI“) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde. Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die „Versöhnungsabkommen“ unterzeichnet haben. Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen.
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Dem SNHR zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen. Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen.
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben.
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren.
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden.
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS, SNA und SDF. Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung“)
3.1.6. Allgemeine Menschenrechtslage:
Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien benennt in ihrem am 13.09.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert.
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army, SDF) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von FSA, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet.
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z.B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten. Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt.
HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle.
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der YPG gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen. Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden. Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF /PYD seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die AANES gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps. Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Allgemeine Menschenrechtslage“)
3.2. Potenzielle Risiken für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien:
3.2.1. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen durch den syrischen Staat:
Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee („SAA“) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein.
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt.
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse.
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees („GAPAR“) registriert sind, bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht. Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army („PLA“). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien.
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden.
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch.
Rekrutierungspraxis
Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet.
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen.
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten. Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen. Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben.
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert.
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet.
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren.
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben.
Staatenlose Palästinenser werden meistens in die PLA rekrutiert, seltener auch in die reguläre SAA. Sie sind ebenfalls reservepflichtig. Allerdings dauert ihre Pflicht zum Reservedienst weniger lange, nämlich nur viereinhalb Jahre. Den meisten Quellen des Danish Immigration Service waren keine Fälle bekannt, wonach staatenlose Palästinenser in Syrien zum Reservedienst in der PLA einberufen wurden. Die PLA wurde auch an die Front geschickt.
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können.
Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen. Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird.
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden.
Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln. Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden. Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 01.02.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.01.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben.
Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche, manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren „Status geregelt“ haben. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben.
Einem von der EUAA befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet. Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung. Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind. Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen. Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten. Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen. Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom. Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet. So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden. Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden. Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können. Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen. Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten.
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden.
Am 01.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr. 37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises. Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden.
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist. Das Italian Institute for International Political Studies („ISPI“) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können. Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können. Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden.
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten. Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen.
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss, welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen.
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Ob die Befreiung vom Wehrdienst nach Entrichtung der Gebühr respektiert wird oder ob die Person dennoch eingezogen wird, hängt laut Uğur Üngör vom individuellen Profil ab. Auch Willkür und Unvorhersehbarkeit sind ein Faktor. Balanche erklärte jedoch, dass nach Zahlung der Freistellungsgebühr keine Einberufung erfolgen würde. Eine syrische Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und von DIS im April 2022 befragt wurde, stellte fest, dass „es keine Berichte darüber gibt, dass diejenigen, die die Befreiungsgebühr von 8 000 USD gezahlt haben, bei der Rückkehr Probleme hatten“. Von der schwedischen Migrationsbehörde im April 2022 befragte Quellen erklärten, dass Personen, die die Befreiungsgebühr bezahlt haben und eine Bestätigung der Befreiung in ihrem Militärheft bestätigt haben, nicht eingezogen werden.
(Auszug aus dem Bericht der EUAA, „Syria: Targeting of Individuals“ von September 2022 [„Bericht Targeting“], Abschnitt 2.6 „Implementation practices regarding exemptions“ [Übersetzung mit deepl.com])
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet.
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt.
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden.
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association („FSLA“) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht. Gemäß Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten.
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Art 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Art. 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Art. 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Art. 101/1). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Art. 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.
Freikauf vom Wehrdienst
Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten. Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 USD. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises.
Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen. Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden.
Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.
Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist. Das Italian Institute for International Political Studies hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können. Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können. Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden.
Männern, die sich in Syrien aufhalten, ist ein Freikauf von der Wehrpflicht grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierfür ist nur durch die Möglichkeit, sich vom Reservedienst freizukaufen, für Männer im Alter von mindestens 40 Jahren geboten.
Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab.
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Dem hingegen gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden. Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei. Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen. Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt. Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet.
Bei militärischer Desertion gibt es Fälle, die dem Militärgericht übergeben werden. Mehrere Quellen berichten, dass Deserteure verfolgt und mit einer Haftstrafe bestraft werden und dann ihren Wehrdienst ableisten müssen. Eine Quelle berichtet im Jahr 2020, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. SNHR berichtet, dass Deserteure ein bestimmtes Zeitlimit, wie beispielsweise ein Jahr haben, um sich freiwillig den Behörden stellen und straffrei davonkommen zu können. Wer sich innerhalb der Frist nicht meldet, wird in Abwesenheit verurteilt. Überläufer, die sich freiwillig stellen, würden vor ein Militärgericht gestellt und müssen entweder nach Ableistung einer Haftstrafe oder, wenn eine Amnestie erlassen wurde, sofort den verbleibenden Wehrdienst in der Einheit, aus der sie desertierten, absolvieren. Das Omran Center for Strategic Studies wiederum gibt an, dass kein Unterschied zwischen Deserteuren und Überläufern gemacht wird. Die Haftstrafe für Wehrpflichtige und Reservisten, die desertiert sind, beträgt bis zu neun Monate. Wer ein zweites Mal desertiert wird bis zu zwei Jahre inhaftiert, wer ein drittes Mal desertiert für fünf Jahre. Ein Syrienexperte, der von EUAA interviewt wurde, gibt an, dass die Behandlung von Deserteuren und Überläufern abhängig ist von einerseits der Art ihrer Flucht und andererseits den Strafen, die vorgesehen sind in den Artikeln 100 und 104 im Strafgesetzbuch. Anfang September verfügte Präsident Assad mittels Dekret (32/2023) die Auflösung von ad hoc Gefechtsfeldtribunalen, die laut Menschenrechtsorganisationen mit hunderten Todesurteilen gegen vermeintliche Deserteure und andere Personen in Verbindung gebracht werden.
Manche Quellen berichten, dass Wehrdienstverweigerung und Desertion für sich genommen momentan nicht zu Repressalien für die Familienmitglieder der Betroffenen führen. Hingegen berichten mehrere andere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wie Belästigung, Erpressung, Drohungen, Einvernahmen und Haft. Eine Quelle berichtete sogar von Folter. Betroffen sind vor allem Angehörige ersten Grades. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben.
Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Insbesondere die politische oder militärische Haltung gegenüber der Syrischen Regierung wirkt sich auf die Art der Behandlung der Familie des Deserteurs bzw. Wehrdienstverweigerer aus. Familien von Deserteuren sind dabei einem höheren Risiko ausgesetzt als jene von Wehrdienstverweigerern.
Der Menschenrechtsrat der VN berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung „ausgesöhnt“ hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der „internen und externen Desertion vom Militärdienst“ aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
3.2.2. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien:
Kontrolle der Gouvernements Aleppo
Das Carter Center weist – mit Stand Oktober 2024 – zur Gebietskontrolle in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka Folgendes aus (abgerufen am 04.10.2024 von https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html):
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Das Carter Center führt zu diesen analytischen Darstellungen aus, dass aufgrund der Komplexität der an dem Konflikt beteiligten Akteure und der Entwicklung ihres Engagements im Laufe der Zeit nur grobe Kategorien verwendet werden, und zwar wie folgt:
„Regierung“ (engl. „Government“) bezieht sich auf die syrische Regierung und ihre Verbündeten, einschließlich russischer Streitkräfte, iranischer Streitkräfte und regierungsnaher Milizen.
„Opposition“ (engl. „Opposition“) bezieht sich auf den Zusammenschluss nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, die sich gegen die syrische Regierung stellen.
„Kurden“ (engl. „Kurds“) bezieht sich auf die kurdisch orientierten bewaffneten Gruppen, einschließlich der Syrischen Demokratischen Kräfte, die hauptsächlich im Nordosten Syriens operieren.
„Kurden/Regierung“ (engl. „Kurds/Government“) bezeichnet die Orte, an denen sich kurdische De-facto-Behörden und die syrische Regierung auf eine gemeinsame Kontrolle geeinigt haben. Dazu gehört Qamishli im Gouvernement Hasakah, das seit Beginn des Konflikts unter gemeinsamer Kontrolle steht.
Zur Kennzeichnung der Orte, die von einer Kombination aus türkischen Streitkräften und türkisch orientierten Oppositionsgruppen verwaltet werden, werden vom Carter Center folgende Kategorien verwendet:
„Operation Euphrat-Schild“ (engl. „Operation Euphrates Shield“) oder „Operation Friedlicher Frühling“ (engl. „Operation Peace Spring“), die sich auf die türkischen Militärkampagnen beziehen, die die Kontrolle über diese Orte übernommen haben.
Möglichkeit der Einreise in das Gebiet der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“
Einer Anfragebeantwortung von Accord zu Syrien vom 06.05.2022, a-11859-1, betreffend die „Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak“ ist auszugsweise zu entnehmen:
„Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordost-Syrien
Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (...).
Die Expat-Karte
Al-Monitor beschreibt in einem Artikel vom Jänner 2022, dass intern vertriebene Araber·innen in von den SDF kontrollierten Gebieten um eine sogenannten Expat-Karte ansuchen müssten, um in die Gebiete einreisen oder dort bleiben zu dürfen. Die Anforderungen seien von Region zu Region unterschiedlich, jedoch müsse in allen Fällen ein lokal wohnhafter Bürge vorhanden sein und der Personalausweis sowie ein Mietvertrag vorgelegt werden. Die Expat-Karte sei für sechs Monate gültig (...). JFL (Justice for Life Organization) präzisiert im Februar 2022, dass auch Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten unter Kontrolle der Regierung gemeldet seien, um eine Expat-Karte ansuchen müssten (...).
Laut des genannten Syrienexperten müssten Antragstellerinnen bei der Antragstellung der Expat-Karte persönlich anwesend sein. Es sei aus diesem Grund nicht möglich, dass Syrer·innen von außerhalb der SDF-Gebiete mit syrischen Reisedokumenten aus Europa direkt in die SDF-Gebiete einreisen würden, da es ihnen nicht möglich sei, außerhalb des Landes eine Bewilligung zu erhalten. Es sei ihnen folglich nicht gestattet, den Semalka-Grenzübergang zu überqueren. Von ihm kontaktierte Fahrer hätten angegeben, dass Personen aus Damaskus und Homs aus diesem Grund die Einreise am Grenzübergang Semalka verweigert worden sei. Der Syrienexperte wisse auch von Fällen, in denen sich potenzielle Bürgen an die kurdischen Sicherheitsbehörden (Asayish) gewandt hätten, um in Abwesenheit des Expats die Beantragung der Expat-Karte einzuleiten. Die Anträge seien abgelehnt worden. In andere Fällen hätten die Bürgen, um ein Dokument vom Komin (die Person, die die Angelegenheiten der Nachbarschaft organisiert, wie ein Mukhtar) angesucht, in dem stehe, dass eine Person aus dem Ausland zu Besuch nach Al-Hasaka käme. Der Bürge habe in Semalka auf den Expat gewartet und das Dokument den Grenzbeamten übergeben. In einigen Fällen hätte der Expat einreisen können, in anderen sei die Person an der Grenze abgelehnt und die Einreise verweigert worden. Laut des Syrienexperten seien Korruption und Bestechung gang und gäbe an der Grenze (...).
(...)
Legale Einreise aus dem Irak
Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur zu fahren. Syrerinnen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (...).
(...)
Grenzübergänge Irak-Nordostsyrien und ihre Verwaltung
Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka- Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw.
(...)
Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen er irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP, 30. März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (...).
(...)
Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur
Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind:
Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt*innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden.
Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (...).
Schließungen des Semalka - Faysh Khabur Grenzübergangs
NPA (North Press Agency) berichtet am 16. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (...).
Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (...).
NPA schreibt am 24. Jänner 2022, dass der Grenzübergang nach über einem Monat wieder teilweise geöffnet worden sei. Güterverkehr sei wieder gestattet sowie limitierter Personenverkehr bestimmter Gruppen (...).
Laut dem irakisch-kurdischen Nachrichtensender Kurdistan 24 sei der Grenzübergang am 27. Jänner 2022 wieder vollständig geöffnet worden. Laut irakischer Seite habe es während der Zeit der Schließung Ausnahmen für bestimmte Personen gegeben, denen das Passieren erlaubt gewesen sei (...).
Enab Baladi beschreibt die Schließung des Grenzübergangs im Dezember/Jänner, als schwerwiegend, da der Grenzübergang für Privatpersonen, wie auch Handel geschlossen worden sei und auch der zehn Kilometer südlich gelegene Al-Waleed Grenzübergang nicht geöffnet worden sei. Dies habe zu einer Wirtschaftskrise in den von der SDF-kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien geführt, die stark von der Autonomen Region Kurdistan im Irak abhängig seien, insbesondere im Hinblick auf den Handel und die Sicherung von Rohstoffen und Industrieerzeugnissen (...).“
Aus mehreren Medienberichten u.a. der Arab News vom 03.06.2023, der North Press Agency und des The Syrian Observers geht hervor, dass der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur seit 05.06.2023 nach einer vorübergehenden Schließung wieder geöffnet ist bzw. geöffnet wird (abrufbar unter folgenden Weblinks: https://www.arabnews.com/node/2315261/middle-east; https://npasyria.com/en/98971/; https://syrianobserver.com/news/83373/semalka-border-crossing-resumes-operation-after-weeks-of-closure.html - alle abgerufen am 17.07.24).
Der Anfragebeantwortung von Accord zu Syrien vom 14.06.2023: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] ist auszugsweise zu entnehmen:
„(...)
Einreise eines registrierten Reservisten aus dem Ausland in Gebiete, welche von der Syrischen Nationalarmee (SNA)/Freien Syrischen Armee (FSA), den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) bzw. der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrolliert werden, oder in Gebiete, welche unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen
Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus [...] reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak, erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden. In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. Abgesehen davon sei es für Reservisten in den AANES-kontrollierten Gebieten relativ sicher („quite safe“) (...).“
Möglichkeiten der syrischen Regierung im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Handlungen zu setzen
Einer Anfragebeantwortung zu Syrien „Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen“ von ACCORD [a-12197] von August 2023 ist auszugsweise zu entnehmen:
„Möglichkeit der syrischen Behörden in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen
Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen darüber gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personen für den Reservedienst einziehen.
Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Wehrpflicht, Reservedienst, einberufen, Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Grenzregion Türkei, Nordsyrien, Provinz Aleppo, Provinz Hasaka
Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sehe die allgemeine Realität in Nordostsyrien wie folgt aus: Die Regierung sei in kleinen Teilen der Stadt al-Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete sei die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung sei daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze würden sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hätten der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Zurzeit seien die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (…).
Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon 2, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) unter der Kontrolle der SDF stehe. Es gebe ein paar syrische Militärposten, doch diese seien isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee könne in dieser Gegend nichts unternehmen (…).
Wladimir van Wilgenburg[1] legt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD dar, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbij, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage seien, Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation eine andere als in den anderen Gebieten. Van Wilgenburg könne aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden würden es allgemein nicht gestatten, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einziehe (…).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR), eine 2011 gegründete unabhängige Menschenrechtsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien beobachtet und dokumentiert, schreibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom August 2023, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrischen Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt würden, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (…).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über Rekrutierung durch die syrische Armee in der Provinz Hasaka (die spezifische Situation von Reservisten wird im Bericht jedoch nicht behandelt, Anmerkung ACCORD). Laut DIS rekrutiere die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang Rekrutierung für die syrische Armee in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten in Qamischli stattfinde (…). DIS befragte im Jänner und Februar 2022 vier Expert·innen sowie drei Bewohner·innen der Provinz Hasaka zur Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Armee in der Provinz:
Laut Fabrice Balanche würde eine Person, die sich dem Militärdienst der syrischen Armee entzogen habe oder desertiert sei, verhaftet, wenn sie die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete in der Provinz betrete. Aus diesem Grund benötige eine solche Person Hilfe von Familienmitgliedern oder einem gesetzlichen Vertreter, wenn sie sich von einer staatlichen Stelle Dokumente ausstellen lassen wollte. Personen, die in den von der syrischen Regierung kontrollierten sogenannten „Sicherheitsbereichen“ („security squares“/ „Al-Morabat Al-Amniya“) in Qamischli oder Hasaka leben, müssten in der syrischen Armee dienen. Südlich von Qamischli gebe es zwölf arabische Dörfer, die zum regierungstreuen Tay-Stamm gehörten und die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden. Die Bewohner dieser Dörfer müssten in der syrischen Armee dienen, würden allerdings in ihren eigenen Dörfern und nicht in anderen Gegenden Syriens eingesetzt. Die syrische Armee verfüge über Rekrutierungsbüros in Qamischli und Hasaka (…).
Ein kurdischer Journalist und Autor aus Qamischli, der zum Zeitpunkt des Interviews in Erbil lebte, erklärt gegenüber DIS; dass die syrische Regierung nicht in der Lage sei, Personen gewaltsam zu rekrutieren, die in von der AANES kontrollierten Gebieten wohnen würden. Auch Personen, die in den „Sicherheitsbereichen“ wohnen, würden nicht rekrutiert. Es sei möglich, der syrischen Armee freiwillig beizutreten. Wenn jedoch eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht werde und einen der „Sicherheitsbereiche“ betrete, könne diese Person festgenommen werden. Der Journalist kenne dementsprechende Fällen aus Qamischli und Hasaka. Südlich von Qamischli gebe es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt würden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen würden. Einzelpersonen aus diesen Dörfern könnten der syrischen Armee freiwillig beitreten (…).
Laut einem politischen Analysten sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Araber, der zum Wehrdienst eingezogen werden soll und ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet in Qamischli oder Hasaka betrete, festgenommen werde. Bei einer Person kurdischer Herkunft sei die Situation eine andere (…).
Die Vertretung der AANES in der Autonomen Region Kurdistan im Irak gibt gegenüber DIS an, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass eine Person, die zum Wehrdienst eingezogen werden soll und ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet in Nordost-Syrien betrete, festgenommen werde. Wenn die syrischen Behörden eine gesuchte Person in Qamischli festnehmen würden, werde die Person daraufhin in andere Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung geschickt, wie zum Beispiel nach Damaskus. Es werde der Person nicht gestattet, ihren Militärdienst in Qamischli abzuleisten. Die Sicherheitskräfte der AANES würden in solchen Fällen gelegentlich eingreifen (…).
Drei Bewohner von Gebieten unter Kontrolle der AANES in der Provinz Hasaka bestätigen gegenüber DIS, dass ihres Wissens nach eine Person, die von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes oder aus einem anderen Grund gesucht werde, und die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Qamischli oder Hasaka betrete, einem hohen Risiko ausgesetzt sei, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden. Die Sicherheitskräfte der AANES hätten sich in manchen Fällen um eine Freilassung der betreffenden Person bemüht. Laut den drei Bewohnern sei dies jedoch in der Regel nur der Fall, wenn die von der syrischen Regierung festgenommene Person enge Verbindungen zur AANES habe, zum Beispiel für die AANES tätig sei (…).“
Einer Anfragebeantwortung zu Syrien „Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo)“ von ACCORD von September 2023 [a-12201-1] ist auszugsweise zu entnehmen:
„Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (…). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (…).
Wladimir van Wilgenburg[1] bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen (…).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR), eine 2011 gegründete unabhängige Menschenrechtsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien beobachtet und dokumentiert, schreibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom August 2023, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrischen Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbidsch passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (…).
Die folgenden Informationen beziehen sich auf die Art der Präsenz der syrischen Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch:
Kurdistan 24 berichtet im Juli 2022, dass die SDF (Syrian Democratic Forces) laut ihrem Oberbefehlshaber die Verstärkung einiger Posten, unter anderem in Manbidsch, durch die syrische Armee akzeptiert habe, mit dem Ziel, die syrischen Grenzen zu schützen (…).
Al-Monitor fasst ebenfalls im Juli 2022 mehrere syrische Medienberichte über eine verstärkte Präsenz der syrischen Armee in Gebieten unter kurdischer Kontrolle zusammen. Laut der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA (Syrian Arab News Agency) habe die syrische Regierung Mitte Juli Verstärkung in die Städte Ain Issa (Provinz Raqqa), Manbidsch und Ain Al-Arab (Provinz Aleppo) entsandt. Die regierungsfreundliche Nachrichtenwebseite Al-Watan habe von militärischer Verstärkung durch die syrische Armee im nördlichen und nordöstlichen Umland von Aleppo, unter anderem am Stadtrand von Manbidsch berichtet. Auch Medienquellen aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten hätten gegenüber Al-Monitor bestätigt, dass die syrische Armee vor allem in Ain al-Arab, Manbidsch sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent sei. Den Quellen zufolge würden diese Einsätze dutzende Militär- und Panzerfahrzeuge, sowie schwere Artillerie und mehr als 400 Truppen der syrischen Armee umfassen. Laut einer anonymen Quelle gebe es militärische Checkpoints der syrischen Armee an den Demarkationslinien der von der Türkei unterstützten SNA (Syrian National Army). Die Regierungstruppen hätten Zementblöcke im Dorf Zaibat und am Rande des Dorfes Bozekeeg, nördlich von Manbidsch, aufgestellt. Die SDF hätten die Flagge der Regierung über Militärgebäuden in der Stadt Manbidsch gehisst (…).
Kurdistan 24 berichtet im August 2023, dass Berichten zufolge ein Militärposten der syrischen Regierung in der Nähe von Manbidsch von einer türkischen Drohne angegriffen worden sei (…).
Es konnten keine weiteren Informationen dazu gefunden werden, ob die syrischen Behörden in Manbidsch Rekrutierungen zur Armee durchführen. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Wehrpflicht, einberufen, einziehen, Manbidsch, kurdische Kontrolle, AANES, Nordsyrien, Provinz Aleppo.“
Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service („DIS“) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, „HXP“] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, „SDC“) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten IS mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen.
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern.
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen.
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom „Wehrdienst“ sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die „Selbstverteidigungspflicht“ fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den „Wehrdienst“ antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.
Proteste gegen die Selbstverteidigungspflicht
Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde. Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“)
Politische Opposition gegen die SDF
Die SDF/YPG operieren über die AANES, eine offiziell nicht anerkannte Regierungseinheit unter der effektiven Kontrolle der Partei der PYD, dem dominierenden politischen Akteur in den kurdisch kontrollierten Gebieten. Während des Berichtszeitraums machten die innerkurdischen Verhandlungen über die Teilung der Macht, die darauf abzielten, die PYD und den Kurdischen Nationalrat („KNC“) zu einer einzigen kurdischen politischen Partei zu vereinen, Berichten zufolge Fortschritte in Richtung einer Einigung, wobei die Beschränkungen für die politischen Aktivitäten des KNC im Laufe der Gespräche gelockert wurden.
Nichtsdestotrotz nahmen die SDF weiterhin willkürlich Personen fest und inhaftierten sie, die Verbindungen zu politischen Parteien haben, die sich gegen die PYD oder die AANES stellen, oder die deren Politik kritisieren. Zu diesen Verhafteten gehörten politische Aktivisten, humanitäre Helfer, Aktivisten der Zivilgesellschaft und. Die meisten dieser Personen gehörten entweder Parteien innerhalb des KNC, einschließlich der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP), an oder arbeiteten für Organisationen, die dem KNC nahestehen. Die meisten wurden Berichten zufolge freigelassen, obwohl in Ausnahmefällen Gefangene in den Gefängnissen an den Folgen der Folter starben. Berichtet wurde auch von gezielten Angriffen auf Personen, die dem KNC nahestehen, durch unbekannte Angreifer sowie von Brandanschlägen auf Büros des KNC.
(EUAA-Länderleitfaden, Abschnitt 4.5 unter Hinweis auf den Bericht Targeting).
3.2.3. Situation von Rückkehrern aus dem Ausland:
Nach den Gebietsgewinnen der syrischen Streitkräfte in den letzten Jahren hat die Regierung versucht, das Image der Stabilität zu fördern und die Flüchtlinge zur Rückkehr aufgefordert. Diese Äußerungen der Regierung stellten eine Abkehr von der früheren Haltung der Regierung dar, die den Massenexodus als Mittel zur Schaffung einer homogeneren Gesellschaft und zur Sicherung der Unterwürfigkeit der Zivilbevölkerung betrachtet. Die EU und der UNHCR vertraten die Auffassung, dass die Lage in Syrien einer sicheren, freiwilligen, würdigen und dauerhaften Rückkehr der Flüchtlinge nicht förderlich sei, und wiesen darauf hin, dass die syrischen Behörden weiterhin die Menschenrechte verletzten, u.a. durch Zwangsrekrutierung, willkürliche Inhaftierung, erzwungenes Verschwindenlassen, Folter, körperliche und sexuelle Gewalt und Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Land und Eigentum.
Es gibt keine umfassenden Statistiken darüber, wie viele Syrer und Staatenlose aus Syrien nach Syrien zurückgekehrt sind. Der UNHCR erklärte im Juni 2022, dass die seit 2017 durchgeführten Erhebungen ergeben hätten, dass die Zahl der Rückkehrer aus Syrien sehr begrenzt bleibe und im Laufe der Jahre abnehme. Als Hauptgründe für die Nichtrückkehr wurden Sicherheitsbedenken genannt, während als Gründe für die Rückkehr die Notwendigkeit des Schutzes von Vermögenswerten und Eigentum sowie die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage am Vertreibungsort genannt wurden, insbesondere für diejenigen, die von außerhalb Syriens zurückkehrten.
Das syrische Innenministerium hat im März 2019 ein Rundschreiben herausgegeben, mit dem die bisher geltende Bestrafung der illegalen Ausreise mit Haft- und/oder Geldstrafen aufgehoben wurde. Allerdings müssen Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, zwei Verfahren durchlaufen: die Sicherheitsüberprüfung und die Statusregelung. Diese Verfahren werden von den syrischen Geheimdiensten durchgeführt. Quellen zufolge gibt es keine klare Unterscheidung zwischen der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung und der Klärung des Aufenthaltsstatus. Wie das European Institute of Peace feststellte, gibt es weder einheitliche Verfahren, die ein Rückkehrer durchlaufen muss, bevor er nach Syrien zurückkehren kann, noch ein Verfahren, das die Sicherheit bei der Rückkehr garantiert, selbst wenn es ein Verfahren für bestimmte Gruppen oder unter bestimmten Umständen gibt.
Die Erlangung einer Sicherheitsüberprüfung kann als Hintergrundüberprüfung verstanden werden, bei der überprüft wird, ob eine Person ein „ungeklärtes“ Sicherheitsproblem hat, wie z. B. die Teilnahme an Protesten, Kritik an der Regierung oder die Aufnahme von Waffen gegen die Regierung.
Syrische Flüchtlinge im Libanon wiesen darauf hin, dass ein Risiko, das sie bei ihrer Rückkehr fürchten, die Praxis ist, einen Taqrir (eine „Meldung“, d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) zu schreiben. Sie berichteten von Fällen, in denen sie nach ihrer Rückkehr inhaftiert wurden, weil sie von Nachbarn oder sogar Familienmitgliedern denunziert wurden. Die Praxis, einen taqrir zu schreiben, wird Berichten zufolge entweder genutzt, um zu vermeiden, ins Visier genommen zu werden, oder um sich persönlich zu bereichern oder sich zu rächen.
In Bezug auf die Behandlung von Rückkehrern wurde festgestellt, dass insbesondere aufgrund der Beschränkungen der syrischen Regierung gegenüber den Vereinten Nationen und dem UNHCR keine systematische Überwachung von Rückkehrern durchgeführt wurde, so dass es nicht möglich war, Informationen über das Ausmaß von Misshandlungen und Verstößen der syrischen Regierung gegen Rückkehrer zu erhalten.
Einer Quelle zufolge war nicht bekannt, welche Folgen ein Asylantrag im Ausland hatte, und der Quelle lagen keine Informationen darüber vor, dass solche Antragsteller bei ihrer Rückkehr besonders bestraft wurden. Dieselbe Quelle berichtete auch, dass Rückkehrer, die sich nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt und Syrien nur wegen des Krieges verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel keine Probleme haben, es sei denn, jemand hat sie während ihrer Abwesenheit bei den Behörden angezeigt und behauptet, sie seien beispielsweise an Aktivitäten gegen die Regierung beteiligt.
Mehrfachen Quellen zufolge war die Erlangung einer Sicherheitsgenehmigung jedoch keineswegs eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien, und die syrischen Behörden nahmen Rückkehrer nach ihrer Rückkehr weiterhin fest, hielten sie (vorübergehend) fest, verhörten sie, folterten sie und/oder verfolgten sie vor Terrorismusgerichten. Eine Quelle wies darauf hin, dass Personen, die Syrien verließen, von den syrischen Behörden mit Misstrauen betrachtet wurden, weil sie das Land verließen, und eine Quelle betonte die „feindselige Haltung der Regierung gegenüber Personen, die außerhalb des Landes Sicherheit suchten“. Einer anderen Quelle zufolge gab fast die Hälfte (48 %) der befragten Rückkehrer in GoS-Gebiete (Government of Syria „GoS“) an, dass sie oder ein Familienmitglied Verfolgung erfahren hatten, weil sie Syrien illegal verlassen hatten, weil sie im Ausland Asyl beantragt hatten oder wegen ihres Herkunftsgebiets.
2019 gab das syrische Innenministerium das Rundschreiben Nr. 342 heraus, in dem es heißt, dass Personen, die Syrien irregulär verlassen haben, ohne einen Ausreisestempel zu erhalten, bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden haben werden. Die Folgen dieses Erlasses sind jedoch weitgehend unklar, da Personen, die Syrien illegal verlassen haben, sich bei der Kriminalpolizei oder den örtlichen Nachrichtendiensten melden müssen, wo sie über den Grund ihrer Ausreise und über ihre Aktivitäten während ihres Aufenthalts im Ausland befragt werden, was zu einer Vorladung, Verhören und/oder Festnahme und Inhaftierung führen kann.
Rückkehrer sind auch mit weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen, fehlender Rechtsstaatlichkeit und schlechten wirtschaftlichen Aussichten konfrontiert. Staatliche Garantien im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen werden sowohl für Einzelpersonen als auch für Gemeinschaften nicht eingehalten. Rückkehrer wurden festgenommen, inhaftiert, schikaniert oder zwangsrekrutiert, nachdem sie den Versöhnungsprozess abgeschlossen und Schutzpapiere erhalten hatten. Die Vereinten Nationen stellten fest, dass die syrischen Behörden Syrern routinemäßig die Rückkehr an ihre Herkunftsorte verweigerten, vor allem in ehemals belagerten Gebieten, die von den syrischen Streitkräften zurückerobert worden waren. Einige Quellen gaben an, dass einigen Gruppen von Rückkehrern der Zugang zu einem bestimmten Herkunftsgebiet aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion und/oder politischen Ausrichtung verweigert wurde.
Den von Amnesty International gesammelten Aussagen von Rückkehrern zufolge sahen syrische Beamte Personen, die das Land verlassen hatten, als illoyal und Unterstützer der Opposition an, „entweder aufgrund der Tatsache, dass sie geflohen waren, oder aufgrund des Ortes, an dem sie Zuflucht gesucht hatten“. Flüchtlinge wurden „als Verräter wahrgenommen, da sie die syrische Regierung bereitwillig vor den Aufnahmeländern belasten, um dort Schutz zu erhalten“.
Einigen Quellen zufolge ist das Fehlen ziviler Dokumente nicht unbedingt ein Hindernis für den Rückkehrprozess selbst. Wer beispielsweise keinen Reisepass besitzt oder dessen Pass abgelaufen ist, kann bei einer diplomatischen Vertretung Syriens im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Das Fehlen ziviler Dokumente stellt jedoch nach der Rückkehr sicherlich ein Hindernis dar, wenn es darum geht, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, rechtliche Verfahren einzuleiten und Eigentumsansprüche geltend zu machen.
In mehreren Berichten wurden auf der Grundlage von Gesprächen mit Rückkehrern und ihren Angehörigen Verstöße gegen Rückkehrer dokumentiert, insbesondere unrechtmäßige oder willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, sowie gewaltsames Verschwindenlassen. Diese Vorfälle ereigneten sich auch in Damaskus, in der Umgebung von Damaskus und am internationalen Flughafen. Rückkehrer aus dem Ausland wurden aus verschiedenen Gründen verhaftet, am häufigsten unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, der häufig auf der Behauptung beruhte, dass ein Verwandter der politischen/bewaffneten Opposition angehöre, weil der Rückkehrer aus einem Gebiet stamme, das früher von der Opposition gehalten wurde, oder wegen seiner angeblichen Beteiligung an Protesten oder politischen Oppositionsgruppen in den ersten Tagen des syrischen Aufstands oder wegen angeblicher Kritik an Syrien.
(EUAA, Länderleitfaden Syrien April 2024 [„EUAA Länderleitfaden“], Abschnitt 2. und die dort unter Hinweise auf weitere Berichte dieser Organisation [Übersetzung mit deepl.com])
3.2.4. Situation von Personen aus Gebieten, die mit der Opposition in Zusammenhang gebracht werden:
Auf die Gebietsgewinne der Regierung im Laufe des Syrienkonflikts folgten weitere willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. In den zurückeroberten Gebieten kam es zu willkürlichen Verhaftungen und zum Verschwindenlassen von mutmaßlichen Oppositionsanhängern. Personen in zurückeroberten Gebieten waren Berichten zufolge ständig der Gefahr militärischer Einberufungsaktionen ausgesetzt, da sie wahrscheinlich als regierungsfeindlich eingestuft wurden. Bewohner von Gebieten, die sich mit dem syrischen Regime versöhnt hatten, wurden gezielt mit willkürlichen Verhaftungen bedroht, insbesondere in Dar'a und im ländlichen Damaskus.
Die syrische Regierung behandelt Personen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten mit großem Misstrauen. Die Nachrichtendienste haben ein weites Netz von Informanten und Überwachungen aufgebaut, um sicherzustellen, dass die Regierung alle Aspekte des Alltagslebens der Syrer genau beobachtet und Kritik an der Regierung einschränkt. Die Überwachung von Personen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist in Damaskus am stärksten, da die Stadt eine hohe Konzentration von Sicherheitskräften aufweist und die Hauptstadt für die Regierung von großer Bedeutung ist. Die Regierung schränkte auch den Zugang von Zivilisten ein, die nach Damaskus und in die ländlichen Gebiete von Damaskus zurückkehren wollten, und ließ Häuser von Einwohnern rechtswidrig abreißen. Die syrische Regierung beschlagnahmte Ländereien und Besitztümer ihrer Gegner und verteilte diese unter Mitgliedern der Sicherheitsdienste und lokalen Pro-GoS-Milizen um. Personen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten, die aus von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten stammen, können ebenfalls als illoyal angesehen werden.
Darüber hinaus wurden Zivilisten verhaftet, weil sie mit ihren Verwandten oder Freunden in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten oder im Ausland kommunizierten, und es wurde ihnen untersagt, weitere Kontakte herzustellen. Die Regierung bestrafte auch Familienmitglieder von mutmaßlichen Oppositionsanhängern, indem sie eine Reihe von Gesetzen anwandte, die ihre individuellen Eigentumsrechte verletzten. Berichten zufolge wurden Frauen, die familiäre Verbindungen zu Oppositionskämpfern hatten, zu Zwecken der Informationsbeschaffung oder der Vergeltung inhaftiert.
Es gab auch Berichte über gezielte Angriffe auf Zivilisten in Gebieten, die von Oppositionsgruppen gehalten werden. Ab Februar 2019 eskalierten die Bodenoffensiven und Luftangriffe auf Gebiete, die von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden, erheblich, wobei Berichten zufolge gezielt zivile Infrastrukturen, darunter Krankenhäuser, Schulen, Märkte, Moscheen, Wohngebiete und landwirtschaftliche Ressourcen, angegriffen wurden.
(EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.1.4., und die dortigen Hinweise auf weitere Berichte dieser Organisation [Übersetzung mit deepl.com])
3.2.5. Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen
Informationssammlung des Sicherheitsapparats und „Berichte“ von InformantInnen
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden. Das Verfassen eines „Taqrir“ (eines „Berichts“, d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba’athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group („ICG“) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben „Berichte“, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt. Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 % der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind.
Überwachung von SyrerInnen im Ausland
Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt. Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die 4. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300. In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z.B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln.
Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen.
Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben: Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl „das Notwendige zu tun“ auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen. Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden.
Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media- Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z.B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde.
Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft. Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen. Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt.
Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Rückkehr“)
3.2.6. Syrische Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes:
Laut einem durch den VB befragten Beamten des syrischen Außenministeriums, ist es kein Geheimnis, dass in Syrien Dokumente und Urkunden ausgestellt werden, deren Inhalt falsch sind. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Falscher Eintrag im Register: Syrische Beamte, die falsche Einträge im Register vornehmen, von dem aus ein entsprechender Auszug erzeugt wird.
2. Selbstverfasste Dokumente: Syrische Beamte, mit Zugang zu originalem Behördenpapier und Amtsstempeln, die selbstverfasste (unrichtige) Auszüge (z.B. mit Textverarbeitungsprogrammen, wie MS-Word) auf solchen Originalpapieren erzeugen. Auf einer solchen Lugurkunde (offizielle Dokumente mit falschem Inhalt) befände sich dann vermutlich ein ungültiger oder unschlüssiger (weil von einem anderen Dokument übernommener) QR-Code.
Diese Praxis beschränkt sich nicht auf bestimmte Regionen. Alle Gouvernements Syriens sind davon betroffen. Aufgrund der hohen Bestechlichkeit – Syrien liegt derzeit (2024) auf Platz 177 von 180 Ländern auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (TI o.D.) – können in Syrien Berichten zufolge Dokumente durch Bestechungen erlangt werden.
Demgegenüber sind in der Österreichischen Botschaft Damaskus Korruptionsfälle betreffend korrekte Dokumente nur vom Hörensagen bekannt. Eine Bestätigung solcher Fälle bzw. konkrete Informationen zu Quellen oder Fällen, die auf solche Korruptionshandlungen der syrischen Behörden hinweisen, liegen nicht vor.
Die politische Lage in Syrien hatte die Etablierung von Untergrundhandel mit Mittelsmännern zur Folge, die als Antwort auf die Nachfrage nach gefälschten Dokumenten sowie offiziellen Dokumenten in Abwesenheit entstanden ist. Die Mittelsmänner heißen auf Arabisch سماسرة – Samasira. Es handelt sich dabei vorwiegend um Männer, die durch ihre Familiensituation oder aufgrund ihres Berufes Kontakte zu syrischen Standesämtern haben. Zusätzlich zu ihren Kontakten zu Syrischen Behörden, genießen sie außerdem Reisefreiheit zwischen den vom Regime kontrollierten Gebieten und den Gebieten, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Die von den Samasira ausgestellten Dokumenten reichen von völligen Fälschungen bis hin zu offiziellen, staatlichen Dokumenten. Der Kunde hat keine Garantie, dass seine Dokumente nicht gefälscht sind und läuft Gefahr für den Besitz gefälschter Dokumente verhaftet zu werden.
Laut der Österreichischen Botschaft in Ankara könnten folgende Hinweise auf mögliche Korruptionshandlungen im Zusammenhang mit syrischen Dokumenten bzw. deren Käuflichkeit hindeuten:
•Vermerke in angeblichen Heirats(anerkennungs)urkunden syrische (Scharia)Gerichte, dass der Ehemann persönlich vor Gericht erschienen sei, dieser jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich um Asyl angesucht hatte
•Aussagen syrischer Staatsangehöriger, dass syrische Originaldokumente oder Reisepässe von Verwandten, „Rechtsanwälten“, etc. besorgt wurden [Anmerkung der Staatendokumentation: Es ist grundsätzlich möglich bestimmte Dokumente über Verwandte oder andere Vertreter ausstellen zu lassen ohne persönlich anwesend zu sein und muss nicht zwingend auf eine Korruptionshandlung hinweisen.]
•Syrische ärztliche Bestätigungen betreffend Krankheiten, die einen deutlich schwereren Krankheitsverlauf aufweisen, als dies von Ärzten/Krankenhäusern z.B. im Empfangsstaat bestätigt wird.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus „Kurzinformation der Staatendokumentation)
III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (etwa auch zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; sh. oben unter II.1.1., II.1.2., II.1.3. und II.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht (vgl. AS 9 und 39 ff, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.01.2023 [in Folge: „VHS2“] S. 2 f). Die Kenntnis und Verwendung der kurdischen Sprache wurde vom bestellten Dolmetscher in den mündlichen Verhandlungen bestätigt.
1.2. Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien sowie zur Antragstellung in Österreich (II.1.1. und II.1.5.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.
1.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit (II.1.6.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer aktuellen Einsicht in das Strafregister.
2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
2.1. Bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu einem von einem Antragsteller auf internationalen Schutz getätigten Fluchtvorbringen sind folgende, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien zu beachten:
2.2.1. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.).
2.2.2. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 2 AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene Tatsache als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere innere Wahrscheinlichkeit“ zukommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
2.2.3. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.).
2.2.4. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Art. 4 der EU-Richtlinie 2011/95/EU ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.).
2.2.5. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.).
2.2.6. Jedes vom Antragsteller zur Stützung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument ist als Element dieses Antrags anzusehen, das gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339, Rn. 17, m.w.N.).
2.2.7. Zur Erstbefragung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass diese insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht – abgesehen von einem Folgeantrag – auf nähere Fluchtgründe zu beziehen hat (sh. dazu etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419, Rn. 10, m.w.N.). Zwar ist eine Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung möglich, wobei es auch prinzipiell zulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen, doch bestehen insbesondere höchstgerichtliche Bedenken bei einer unreflektierten Verwertung dessen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10 m.w.N.)
2.3. Aufgrund der obigen Leitlinien und der Ausführungen in der Beschwerde setzte das Bundesverwaltungsgericht weitere Ermittlungsschritte. Insbesondere vernahm es den Beschwerdeführer in zwei mündlichen Verhandlung zu seinem Fluchtvorbringen und führte weitere Beweismittel in das gegenständliche Verfahren ein, um die Lage in Syrien zu ermitteln (vgl. zur diesbezüglichen Ermittlungspflicht etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 12).
Dies alles im Auge behaltend war zu erwägen:
2.3.1. Die Feststellungen zur Ableistung des Wehrdienstes durch den Beschwerdeführer (II.2.1.), zu seiner während des Wehrdienstes erfolgten kurzzeitigen Inhaftierung wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen (II.2.2.) sowie zum Verlassen der Stadt XXXX im Jahr 2014 aufgrund des Angriffs auf sein Haus (II.2.3.) beruhen auf den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 20.10.2022 (vgl. AS 9, 17 und 45 sowie VHS1, S. 2 und VHS2, S. 2 f).
2.3.2. Hinsichtlich der in den Jahren 2011 bis 2013 behaupteten Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das Assad-Regime bzw. die syrische Regierung (II.2.4.) war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmalig in seiner Beschwerde (vgl. auf S. 3) erstattete. In seiner behördlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer hingegen ausschließlich vor, dass er während der Ableistung seines Wehrdienstes in den Jahren 2004/2005 wegen des ausschließlichen „Verdachts“ der Teilnahme an Demonstrationen kurzzeitig inhaftiert worden sei. Er erstattete jedoch keinerlei Vorbringen dahingehend, dass er während seines Wehrdienstes oder auch danach, etwa in den Jahren 2011 bis 2013 an solchen Demonstrationen teilgenommen hätte (vgl. AS 45). Nicht denklogisch nachvollziehbar ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass er die Teilnahme an den Demonstrationen im bisherigen Verfahren nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei (vgl. VHS1, S. 6). Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer volljährig und gesund ist (war) und über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung verfügt. Es ist daher – wie dargestellt – nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der insbesondere von der belangten Behörde aufgefordert wurde, seinen Fluchtgrund frei zu erzählen, nicht von sich aus die Gründe, die zu seiner Flucht geführt haben, darlegte, sondern auf eine entsprechende (Nach-)Frage angewiesen sein solle. Zudem wurde der Beschwerdeführer am Ende der behördlichen Einvernahme auch noch explizit gefragt, ob es „sonst noch irgendwelche Fluchtgründe“ gebe. Dies wurde von ihm unter Verweis auf seine bisherigen Angaben verneint (dazu klar: AS 47).
Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wäre zu erwägen, dass der Beschwerdeführer auch angab, dass niemand im Nachhinein etwas zu ihm gesagt habe, weil es zu dieser Zeit nicht so viele Polizisten gegeben habe („alle Menschen hätten an der Demonstration teilgenommen“). Es sei auch zu keinen (Gewalt-)Handlungen gegen die Demonstranten gekommen. Auch Videoaufnahmen der Demonstrationen hätte er nicht wahrgenommen (vgl. VHS1, S. 5 f). Dementsprechend wäre jedoch selbst bei Wahrunterstellung der Demonstrationsteilnahme nicht zu erkennen, dass das syrische Regime Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers erlangt hat und dem Beschwerdeführer deswegen Handlungen oder sonstige Maßnahmen von Seiten des Regimes bei einer hypothetischen Rückkehr drohen würden.
2.3.3. Der dem Beschwerdeführer behauptete drohende Einzug sowohl zum Reservedienst durch das syrische Militär als auch die Zwangsrekrutierung durch die Kurden (bzw. eine gegen den Beschwerdeführer gesetzte Handlung dahingehend) bei Rückkehr (II.2.5.), war ob des diesbezüglich widersprüchlichen und im Laufe seines Asylverfahrens als klar erkennbar gesteigerten Vorbringens nicht festzustellen.
Zunächst gab der Beschwerdeführer erstmalig in seiner Beschwerde an, dass das syrische Militär und die Kurden sich an das Haus des Beschwerdeführers gewandt hätten als er nicht dort gewesen sei, um ihn jeweils für ihre Zwecke zu rekrutieren (vgl. Beschwerde S. 4 und 5). In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht legte der Beschwerdeführer dann jedoch – klar erkennbar – inkonsistent dazu dar, dass nicht die Kurden, sondern ausschließlich das syrische Regime (also Behörden der syrischen Regierung) zu seinem Haus gekommen sei. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2013 ereignet (vgl. VHS1, S. 3). Auf weitere Nachfragen des erkennenden Richters führte der Beschwerdeführer dann wiederum aus, dass dies nicht in seiner Heimatstadt XXXX passiert sei, sondern in einem Dorf namens XXXX , welches auf dem Weg nach Aleppo liege. Er selbst habe nicht dort gelebt, jedoch sei seine Schwester dort gewesen. Er sei in diesem Dorf bei seiner Schwester für einen Tag auf Besuch gewesen (vgl. VHS1, S. 5). Nicht denklogisch nachvollziehbar (bzw. unplausibel) ist dabei auch, dass das Regime den Beschwerdeführer nicht an dessen Wohnort gesucht habe, sondern am Wohnort seiner Schwester. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig darstellen, warum er sich nach diesem Vorfall, der sich ja gerade im Wohngebiet seiner Schwester ereignete, öfter bei seiner Schwester aufgehalten habe, aus Angst, dass das Regime ihn auch in seinem Haus in XXXX aufsuchen könnte (vgl. VHS1, S. 5).
Auch bezüglich dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dar, dass er dies in seinen bisherigen Befragungen nicht erwähnt habe, weil er nicht danach gefragt worden sei (vgl. VHS1, S. 5 f). Wie bereits oben unter III.2.3.2. ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen jedoch nicht von der Glaubwürdigkeit seiner erst später getätigten Tatsachenbehauptungen zu überzeugen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ja einen Fluchtgrund, nämlich die Zerstörung seines Hauses durch den IS nannte, jedoch eine direkte Bedrohung bzw. Rekrutierungsversuche durch das syrische Militär mit keinem Wort erwähnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass – hätte sich der später behauptete Vorgang tatsächlich zugetragen – dieser auch bereits zuvor genannt worden wäre.
2.3.4. Bereits in seiner behördlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer außerdem dar, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien telefonisch bedroht worden sei. Zwar konnte er nicht angeben, wer genau ihn telefonisch kontaktiert hätte, er sei jedoch der Meinung, dass es sich um Kurden gehandelt habe. Er sei zwei- oder dreimal angerufen worden und die Bedrohung habe darin bestanden, dass man ihm gesagt habe, dass er nicht mehr zurückkommen dürfe, weil er nicht gekämpft habe. Dem Beschwerdeführer gelang es in der behördlichen Einvernahme auch nicht, plausibel darzulegen, wie die kurdische Partei an seine Telefonnummer gelangen habe können (vgl. AS 47).
Ferner- auch in den Verhandlungstagsatzungen vor dem BVwG nicht – gelang es dem Beschwerdeführer nicht, sein diesbezügliches Vorbringen näher zu substantiieren. So erwies sich seine Annahme, dass es sich bei dem Anrufer oder den Anrufern – der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, ob es sich dabei um eine oder mehrere Personen gehandelt habe – um Angehörige der kurdischen Partei gehandelt habe, als (wohl) reine Spekulation, die der Beschwerdeführer damit begründete, dass die Person(en) am Telefon kurdisch gesprochen hätten und er aufgefordert worden sei, sich „denen“ anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe bzw. hätten der oder die Anrufer ihm auch nicht mitgeteilt, für wen er oder sie anriefen (vgl. VHS1, S. 2 f).
Soweit der Beschwerdeführer auch hier wiederum nach Vorhalt des erkennenden Richters angab, bei der Erstbefragung nicht nach den Drohanrufen gefragt worden zu sein (vgl. VHS1, S. 3), ist auf die vorherigen diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen. So kann eben erwartet werden, dass gerade ein solcher Umstand – wenn auch keinesfalls im Detail, doch zumindest etwa als Hinweis auf eine erfolgte persönliche Bedrohung – zumindest im Ansatz bereits bei der erstmaligen Befragung zur Antragstellung angegeben wird.
2.3.5. Der Beschwerdeführer legte (mit einer Übersetzung übermittelte) ausländischen Urkunden vor, welche grundsätzlich Angaben enthielten, die die Behauptung einer aktiven Fahndung des Beschwerdeführers durch Regierungsbehörden als auch jene der kurdischen Selbstverwaltung, stützen könnten (vgl. dazu S. 2 ff, Vernehmung 4). Zur ersten vorgelegten Urkunde, jene die vom Beschwerdeführer als „Strafregisterauszug“ bezeichnet wurde und die eine Fahndung durch Behörden der syrischen Regierung belegen soll, ist festzuhalten, dass aus dieser lediglich die persönlichen Daten des Beschwerdeführers in tabellarischer Form hervorgehen. In der letzten Zeile der Tabelle finden sich neben dem Wort „Anmerkungen“ die vermeintlichen Gründe für eine Fahndung des Beschwerdeführers. Eben dort ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer zum einen mit Haftbefehl gesucht sei wegen „Nichtdienstleistung im Reservedienst“ und zum anderen gesucht sei „zur Vermarktung gemäß Paragraph Nr. 165753 und Überprüfung durch das Militärjustizministerium“. Darunter finden sich in einer weiteren einzeiligen Tabelle die Begriffen „Court“, „Offense Type“, „Datum Nr. des Gerichts“ und „Elfmeter“ (gemeint wohl englisch „Penalty“ für „Strafe“) und wiederum darunter, das Wort „Verurteilt“.
Zum Strafregisterauszug ist vorauszuschicken, wie auch bereits oben ausgeführt, dass grundsätzlich jedes zur Stützung eines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegte Dokument in die Antragsprüfung miteinzubeziehen ist.
Den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass in Syrien gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen darunter etwa auch Strafregisterauszüge. Es gibt auch ein Mittlersystem im syrischen Untergrund über das echte und gefälschte Dokumente erhältlich seien (zum Ganzen oben II.3.2.6.).
Gleichzeitig ist in Erinnerung zu rufen bzw. zu beachten, dass ein bloß allgemeiner Verdacht grundsätzlich nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen. Es ist vielmehr erforderlich, sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln (vgl. dazu etwa VwGH 10.01.2020, Ra 2019/18/0026, Rn. 11 f, m.w.N.).
Inhaltlich auffällig erschien jedoch – und erscheint dies auch im Lichte der obigen allgemeinen Informationen zu den im Umlauf befindlichen gefälschten wie auch echten aber wahrheitswidrigen Dokumenten begründungswertig –, dass in jenen Spalten, unter deren sich verschiedene Einträge wie die Bezeichnung des auszustellenden Gerichts, die Urteilsnummer oder die Art der Straftat lediglich das Wort „Verurteilt“ findet. Weitere konkrete Einträge, die genaue Rückschlüsse auf die inhaltliche Natur des Dokuments – und damit des Beweiswerts – schließen lassen, fehl(t)en sohin.
Auffällig erscheinen auch jene „Anmerkungen“ im fraglichen Dokument; diese weisen aus, dass der Beschwerdeführer mit Haftbefehl wegen „Nichtdienstleistung im Reservedienst“ sowie wegen „Vermarktung gemäß Paragraph Nr. 165753 und Überprüfung durch das Militärjustizministerium“ gesucht werde. Diese „Anmerkungen“ tragen nicht dazu bei, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen dieser „Vergehen“ mit Haftbefehl gesucht wird. Vielmehr sind auch diese in Gesamtschau mit dem restlichen Inhalt des Dokuments unstimmig, weil sie sich nicht an der korrekten bzw. zumindest für ein solches Dokument vermuteten Stelle finden und auch mit Fehlern – jene offensichtlichen Übersetzungsfehler wurden nicht in die Beurteilung einbezogen –, behaftet sind: So geht aus der Formulierung über die Nichtdienstleistung „im“ Reservedienst nicht hervor, ob es sich um einen Fall des Nicht-Antretens des Reservedienstes, oder um einen Fall der Desertion aus dem aktiven Reservedienst, handelt. Aus der zweiten Anmerkung ist weiters keine konkrete Norm abzuleiten und wirkt auch die Formulierung „Vermarktung“ als unpassend im Zusammenhang mit einem solchen Dokument.
Ausgehend von den dargelegten allgemeinen Umständen hinsichtlich der in Umlauf befindlichen unechten oder echten unrichtigen Dokumenten und den behandelten Anhaltspunkten in der Urkunde selbst ist der Urkunde nicht jener Beweiswert zuzuschreiben, um darauf bzw. den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers aufbauend auch Feststellungen dahingehend zu treffen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu bestimmten Strafen verurteilt wurde.
Bezogen auf das zweite – vom Beschwerdeführer – vorgelegte Dokument, welches als „Vorladung der Kurden“ bezeichnet wird, war zu diesem festzustellen, dass es zwar mit den festgestellten Länderberichten kombiniert, grundsätzlich zu Rekrutierungs- bzw. Fahndungsmaßnahmen durch die Kräfte der kurdischen Selbstverwaltung kommt, diese aber nicht über eine bloße Aufforderung zur Ableistung des Militärdienstes hinausgehen und der Beschwerdeführer wohl nicht wie von ihm befürchtet inhaftiert werden würde. Auch auf– konkreten – Vorhalt, dass es sich augenscheinlich lediglich um eine Vorladung handelt, die auch nur der Klärung eines bestimmten Sachverhalts dienen könnte, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht tatsächlich, ob er gesucht werde oder nicht, er habe lediglich diese Vorladung erhalten und habe Angst von „ihnen“ – gemeint in diesem Zusammenhang, den Kurden – festgehalten zu werden.
2.3.6. Aus all diesen Gründen – insbesondere aber der Widersprüche, Unplausibilitäten und Steigerungen – hält das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch das syrische Regime sowie zur versuchten Rekrutierung bzw. Bedrohung durch die Kurden nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu entsprechend negative bzw. keine (positiven) Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (II.2.4. bis II.2.6.).
3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
3.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Syrien (II.3.1.) ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung 14.03.2024, Version 10), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Syrien. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind.
3.2. Die Feststellungen zu den potentiellen Risiken für den Beschwerdeführer beruhen auf dem LIB sowie Berichten der der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2303 errichteten EUAA zur Verfolgung von Einzelpersonen von September 2022. Auch dieser entspricht den Standards für die Zusammenstellung länderkundlicher Informationen, ist schlüssig und nachvollziehbar und erweist sich als unstrittig. Die Berichte als solche konnten auch widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden.
3.3. Darüber hinaus kamen noch weitere, als solches von den Parteien unbestritten gebliebene, die entsprechenden Standards für Herkunftslandinformationen erfüllende, Berichte.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
1. Maßgebliche Rechtslage:
1.1. Die Statusrichtlinie, ABl. L Nr. 337 vom 20.12.2011, S. 9, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) – c) [...]
d) „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
e) – n) [...]
[...]
Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;
e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.
- Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
[…]
Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.
...
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
1.2. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, i.d.F. BGBl. I Nr. 67/2024, („AsylG 2005“), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. – 8. […]
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
10. […]
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;
13. – 27. […]
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) – (5) […]
[…]
Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
§ 15. (1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
1. der Name des Asylwerbers;
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
3. das Geburtsdatum;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(4) […]
[…]
Ermittlungsverfahren
§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2) […]
(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.“
2. Erwägungen:
2.1. Bei der verfahrensmäßigen Behandlung und Beurteilung eines Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten waren in Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage folgende Grundsätze und Leitlinien zu beachten:
2.1.1. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11, m.w.N.; dort zur Frage, inwieweit Ermittlungstätigkeiten zu setzen waren bzw. eine mögliche Verfolgung aus dem Grund der Religion in betreffend den Abfall vom islamischen Glauben zu prüfen war, wenn ein von einer Rechtsberatungsorganisation vertretener Beschwerdeführer nur vorbrachte „Ich war schiitisch muslimischen Bekenntnisse[s] früher, jetzt glaube ich an gar nichts.“ und auch sonst keine Beweise in Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam anbot oder beantragte).
2.1.2. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss auch „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375, Rn. 11, m.w.N.). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416, Rn. 14, m.w.N.).
Nicht hinreichend für das Bejahen einer „wohlbegründeten Furcht“ ist es, dass Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, Rn. 23, m.w.N.). Doch hat die Beurteilung des Risikoausmaßes in jedem Fall mit Wachsamkeit und Vorsicht vorgenommen zu werden (vgl. EuGH 07.11.2013, Rechtssachen X/Y/Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 73, m.w.N. – wobei diese zur Vorgängerrichtlinie der Statusrichtlinie ergangene Rechtsprechung problemlos auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann).
2.1.3. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, Rn. 12, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, Rechtssache Secretary of State for the Home Department/OA, C-255/19; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).
Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366, Rn. 28 ff, m.w.N.).
Insbesondere ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).
Die Prüfung einer möglichen Verfolgung ist vorrangig bzw. im Besonderen in der Herkunftsregion des Asylwerbers oder der Asylwerberin vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, Rn. 24, m.w.N.). Allerdings ist weder dem AsylG 2005 noch der Statusrichtlinie eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion innerhalb des Herkunftsstaates zu entnehmen. Deshalb darf auch eine Verfolgungsbehauptung, wonach der Asylwerber (schon) beim Grenzübertritt Verfolgung zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, nicht ungeprüft bleiben (zum Ganzen vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, darin insbesondere die Rnrn. 14 und 18). Rechtlich wesentlich sind i.d.Z. Feststellungen, ob der Antragsteller die Möglichkeit hat, ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgung durch in seine Herkunftsregion zu gelangen, und ob er in seiner Herkunftsregion der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 08.03.2024, Ra 2023/01/0363, Rn. 8). Aus asylrechtlicher Sicht kommt es dabei wiederum aber nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. auch VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076, Rn. 14, und VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rn. 11, mit Hinweis auch auf die Entscheidung VwGH 09.03.2023, Ra 2022/20/0211).
2.1.4. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. dazu etwa VwG 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, Rn. 25, m.w.N.). Verpflichtend zu berücksichtigen sind von UNHCR und dem EASO (nunmehr der EUAA) herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, m.w.N.).
Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Relevantes Vorbringen
2.3.1. Fallbezogen war in Entsprechung der dargestellten Rechtsprechung als i.S.d. §§ 15 und 18 AsylG 2005 relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers die Furcht vor der Einziehung zum Reservedienst für die syrische Armee, sowie Handlungen aufgrund des illegalen Verlassens seines Herkunftsstaates und einer deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung (sh. dazu insbesondere Beschwerde S. 6 ff) zu erkennen. In ebensolcher Art und Weise machte der Beschwerdeführer mögliche Handlungen der Kurden bzw. kurdischer Autoritäten gegen ihn geltend.
2.3.2. Ausgehend von diesem Vorbringen bzw. im beachtlichen Kontext wurden – insbesondere auch aufgrund von Ermittlungstätigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in Form ergänzender Vernehmungen des Beschwerdeführers zu bestimmten Tatsachenbehauptungen – oben unter II. Sachverhaltsfeststellungen zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, Vorgängen im Herkunftsstaat bevor dieser verlassen wurde, wie auch, beruhend auf ausreichend aktuellen und den erforderlichen Standards für die Zusammenstellung von Herkunftslandinformationen entsprechenden Berichten und vergleichbaren Dokumenten, zur Lage in Syrien, getroffen.
2.3.3. Angesichts des antragsbegründenden Vorbringens und dem dazu festgestellten Sachverhalt, bei Berücksichtigung der vorhandenen relevanten Leitlinien des UNHCR wie auch der EUAA (und der diesen zu entnehmenden Leitlinien) sowie unter Bedachtnahme auf die oben angeführten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist eine, bei vorsichtiger und wachsamer Betrachtung auch (wohl)begründete, Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht glaubhaft.
Dazu erwog das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen:
Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers
2.4.1. I.S.d. oben unter IV.2.3. dargestellten Rechtsprechung ist vor Eingang in die Prüfung, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung nach den antragsbegründenden Behauptungen begründet ist, zu beurteilen, welche Region als „Herkunftsregion“ des Beschwerdeführers anzusehen ist. Dabei wird es auf die jeweiligen – als aktuell anzusehenden – Bindungen ankommen (vgl. dazu etwa VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317, m.w.N., insbesondere in Rn. 9 f, wobei der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der „Heimatregion“ gleich wie der Begriff „Herkunftsregion“ zu verstehen sein wird. Nach der in der erwähnten Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungslinie kann sich die Herkunftsregion im Herkunftsstaat im bisherigen Leben der Asylwerberin oder des Asylwerbers ändern).
2.4.2. Die bei der Prüfung möglicher Verfolgung zu betrachtende „Herkunftsregion“ – und dieser Begriff wurde auch in den nachstehenden Erwägungen durchgängig verwendet– wird dabei ein Gebiet oder eine Region von geographischer Signifikanz in Relation zum Herkunftsstaat als solches zu sein haben (vgl. dazu EUAA, Qualification for International Protection – Judicial Analysis, 2. Auflage [2023], S. 142). Zu betrachten, und in der Folge auf die mögliche Begründetheit der Furcht vor Verfolgung zu prüfen, wird sohin etwa nicht bloß ein einzelnes Dorf oder ein Teil einer Stadt sein, sondern ein größerer territorialer Bereich.
Bei der Bestimmung und Abgrenzung der Herkunftsregion wird nicht, jedenfalls nicht zwingend, auf die staatliche Verwaltungsgliederung – wie etwa in Syrien die Gliederung in 14 Gouvernements („muḥāfaẓāt“), Distrikte („manāṭiq“) und Unterdistrikte („nāḥiya“) – des Herkunftsstaats abzustellen sein. In diesem Zusammenhang könnte, was auch nach dem zur Lage in Syrien unter II.2. festgestellten Sachverhalt klar erkennbar ist, auch dem Umstand, dass die Kontrolle über ein Gouvernement– so auch das den Beschwerdeführer betreffende Gouvernement Aleppo – hinsichtlich möglicher Verfolger i.S.d. Art. 6 der Statusrichtlinie geteilt ist, Relevanz zukommen (dazu nachstehend mehr).
2.4.3. Was nun den Beschwerdeführer betrifft, so lebte dieser nach den getroffenen Feststellungen in Syrien die meiste Zeit in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo. Er wuchs dort auf, lebte danach kurz im Gouvernement Al-Hasakah, zog dann in die Stadt XXXX zurück und reiste dann aus Syrien aus.
Die Bindungen des Beschwerdeführers zur Stadt XXXX (bzw. die Region um die Stadt) können bei Gesamtbetrachtung als – im Vergleich zu anderen Orten (Regionen) im Herkunftsstaat – am engsten gesehen werden.
2.4.4. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird im Sinne obiger Erwägungen sohin die Stadt XXXX und jedenfalls ein geographisches Umland in einem gewissen Umfang um diese Stadt zu sehen sein; jedenfalls ein Gebiet der Größe, das bereits als signifikant in Bezug auf das Gesamtterritoriums Syrien zu werten ist.
2.4.5. Was den Einfluss möglicher Verfolger im asylrechtlichen Sinn betrifft war zu berücksichtigen, dass den getroffenen Länderfeststellungen folgend die grundsätzliche Kontrolle über das Gouvernement Aleppo zwischen den Behörden des syrischen Staats (im Süden) und den (de facto-)Behörden der SDF (bzw. der AANES) im Nord- Osten aufgeteilt ist.
Die Kontrolle über die Stadt XXXX und auch dessen Umland haben die (de facto-)Behörden der SDF (bzw. der AANES) (sh. zum Ganzen oben unter II.3.1.1. „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“).
2.4.6. Im Lichte der Ausführungen in den Vorabsätzen sind auch die nachstehenden Erwägungen zu den einzelnen, systematisch zusammenfassbaren Aspekten des antragsbegründenden Vorbringens zu verstehen:
Zur Asylrelevanz i.Z.m. einer Verweigerung bzw. einer der Leistung des Reservedienstes für die Streitkräfte des syrischen Staats
2.5.1. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer (bzw. gegenständlich Reservedienstverweigerer) kommen – im Lichte des Unionsrechts – insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e der Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der erwähnten Richtlinie fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde. Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem – allenfalls noch nicht bekannten – Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen. Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen (vgl. zum Ganzen neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Shepherd und EZ/Deutschland).
2.5.2. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dem Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren (vgl. VfGH 20.09.2022, E1138/2022, Rn. 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Die (erforderliche) Verweigerung i.S.d. Vorschrift kann aber auch vorliegen, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland, C-238/19, Rn. 32).
2.5.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, m.w.N.; neuerlich Rn. 29 des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2023). Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer („bloßen“) Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. dazu etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0705, m.w.N.).
2.5.4. Aufbauend auf einer – noch als grundsätzlich aktuell anzusehenden Berichtslage – vertritt der UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion.
Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist der UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen.
Dementsprechend ist der UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind („Verweigerung des Militärdienstes in Konflikten, die den Grundregeln menschlichen Verhaltens zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (zum Ganzen sh. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [2021] [„UNHCR Erwägungen“], S. 138).
2.5.5. Vor einem dem gegenständlich oben unter II.3.2.1. festgestellten Sachverhalt entsprechenden Länderberichtslage sieht die EUAA zu einem Risikoprofil der „Wehrdienstentziehung oder Desertation“ („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen – und zwar bezogen auf Männer, die den Wehrdienst verweigert haben oder sich der Einberufung entzogen haben, einschließlich derer die noch nicht einberufen wurden, sowie Reservisten – wie folgt (vgl. dazu EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.2.2.):
Im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Wehrdienstverweigerer seien die Aspekte des allgemeinen Risikos der Begehung auszuschließender Handlungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie, der Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der Praxis und der Situation von Verweigerern aus Gewissensgründen zu beachten.
Auch wenn das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren zurückgegangen ist, seien im Falle des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Syrien weiterhin verschiedene ausschließbare Handlungen von den syrischen Streitkräften begangen worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die einzelnen Rekruten und Reservisten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle innerhalb der Streitkräfte hätten, weder hinsichtlich ihres Einsatzortes noch hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie im Allgemeinen begründet.
Neben der Entsendung in den aktiven Kampf seien die gegen Wehrdienstverweigerer berichteten Handlungen so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z.B. willkürliche Verhaftung zusammen mit anderen Formen der Misshandlung wie körperliche Gewalt und die mit der Behandlung in Haftanstalten verbundenen Risiken, einschließlich Folter). In Anbetracht der Willkürlichkeit einer solchen Behandlung wäre auch die begründete Furcht vor Verfolgung in dieser Hinsicht im Allgemeinen begründet.
In Anbetracht der Tatsache, dass es keine Bestimmungen für einen Ersatzdienst gäbe und außer für christliche und muslimische Religionsführer kein Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen besteht, wäre die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen auch für andere Personen begründet, die sich der Wehrpflicht aus Gewissensgründen entzogen haben.
Im Falle von Wehrdienstverweigerern wäre die begründete Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen begründet. Bestimmte Ausnahmen vom Wehrdienst seien zwar gesetzlich vorgesehen, ihre Anwendung in der Praxis ist jedoch nicht vorhersehbar. Da Amnestieerlasse zeitlich begrenzt seien und die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht aufheben würden, würden sie sich im Allgemeinen auch nicht auf das, mit der Wehrdienstverweigerung verbundene Risiko auswirken.
2.5.6. Vor diesem Hintergrund ist – unter Beachtung der oben ausgeführten allgemeinen Leitlinien – zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Herkunftsregion eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie droht:
2.5.7. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 40-jährigen Mann, der seinen Wehrdienst in der Armee des syrischen Staats in den Jahren 2004 bis 2005, und zwar als einfacher Soldat ableistete.
Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer nach Ableistung keine individuell gegen ihn gerichtete Aufforderung mehr erhielt, Wehrdienst zu leisten. Auch die Behauptung eines bereits erfolgten Festnahmeauftrags war nicht als glaubwürdig zu sehen (oben II.2.5.).
2.5.8. Zu verneinen ist auch eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat von den Behörden des syrischen Staats neuerlich zur Reservedienstleistung aufgefordert würde (bzw. von einer Verweigerung im Rechtssinn auszugehen wäre):
Nach der festgestellten Wehrrechtslage bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Das syrische Wehrstrafrecht sieht nach den festgestellten Länderinformationen grundsätzlich auch bei einer Verweigerung des Reservediensts strenge Strafen, wie insbesondere die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe, vor.
Es werden nach der ebenso festgestellten Berichtslage in der Praxis allerdings überwiegend Personen mit einem Alter bis zu 27 Jahren zum Reservedienst eingezogen, mit einem Alter über 42 Jahren überhaupt nur in einzelnen Ausnahmefällen, vorwiegend wenn es sich um bestimmte Spezialisten handelt, wobei etwa Panzerfahrer oder Ingenieure für Kampfausrüstung genannt werden. Sohin folgt auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seiner Wehrdienstzeit vor über 20 Jahren, gewöhnlicher Soldat war, kein beachtenswerter risikoerhöhender Umstand (oben II.3.2.1. „Reservedienst“). Fallbezogen liegen auch keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen hinsichtlich des Beschwerdeführers vor bzw. konnten die Zweifel an der Authentizität bzw. des Inhalts der vorgelegten Dokumente nicht endgültig ausgeräumt werden.
2.5.9. Auch sonst – d.h. abgesehen von der Erfüllung des Tatbestands des Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie war nach den obigen Erwägungen nicht, insbesondere auch nicht bei Beachtung von Art. 9 Abs. 2 lit. b und c leg. cit., von einer – auch begründeten – Furcht vor Verfolgung bzw. einer gegen den Beschwerdeführer bei angenommener Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu prognostizierenden Verfolgungshandlung auszugehen. Damit konnte es dahinstehen, ob auch die Möglichkeit des Freikaufs der Annahme von Verfolgung entgegensteht.
2.5.10. Insgesamt war bzw. waren damit eine mit auch der entsprechenden Wahrscheinlichkeit zu erwartende, als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende einzelne Handlungen oder mögliche Handlungen gegen den Beschwerdeführer in Folge einer (potentiell unterstellten) Verweigerung des Reservediensts zu verneinen.
Die Prüfung, ob eine mit dem in Zusammenhang mit einer potentiellen Verweigerung oder Entziehung vom Reservedienst in den Streitkräften des syrischen Staats stehende Verfolgung überhaupt asylrelevant ist, also mit einem Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 der Statusrichtlinie zu verknüpfen ist, konnte entfallen.
2.5.11. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer behauptet, in der Datenbank des syrischen Verteidigungsministeriums als zum Reservedienst einberufen aufzuscheinen (vgl. Vernehmung 4, S. 4, Stellungnahme vom 18.04.2024, S. 2). Aufgrund dessen, dass seine Herkunftsregion, die Stadt XXXX , nicht im von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet liegt, und keine Zugriffsmöglichkeiten in Form von Setzung von Sanktionen (bzw. überhaupt auch nur der Zuführung zum Reservierung) seitens der syrischen Regierung in dieser Region bestehen, kann dies – als möglicherweise doch die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erhärtender Umstand – jedoch dahingestellt bleiben bzw. vermag keinen Anlass zu keiner anderslautenden Beurteilung zur (in den Vorabsätzen verneinten) Begründetheit der Furcht vor Verfolgung geben.
2.5.12. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2024 (vgl. etwa deren S. 6, 8 und 9) u.a. in Zusammenhang mit einer möglichen Reservedienstleistung für die syrische Regierung ferner ins Treffen führt, dass er jedenfalls über von der Regierung kontrolliertes Gebiet würde einreisen müssen bzw. eine „sichere“ Rückkehr nur über sich in der Hand des syrischen Regimes befindliche Grenzübergänge möglich sei und er somit unmittelbar ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten würde, kann auch dies dahingestellt bleiben:
2.5.13. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung darf eine mögliche Verfolgung, und dies bereits ab dem Grenzübertritt, nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sich diese – geographisch (territorial) gesehen – außerhalb der Herkunftsregion ereignen würde (so auch der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis vom 29.06.2023 unter Verweis auf Länderinformationen über Formen des „Herausfilterns“ oder sonstiger Muster von Rekrutierungsmaßnahmen, jedenfalls obiter, die Erforderlichkeit der Prüfung der Erreichbarkeit der Herkunftsregion auf „am Weg dorthin“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung hervorhebt).
2.5.14. Was den Maßstab der Gefährdungsprüfung bzw. der Wahrscheinlichkeit von zu erwartenden Handlungen betrifft – der wie oben ausgeführt grundsätzlich nach den Grundsätzen der Wachsamkeit (insbesondere hinsichtlich der heranzuziehenden Berichtslage) und Vorsichtigkeit (hinsichtlich der Prognose im Einzelfall) durchzuführen ist – wird darauf abzustellen sein, dass am bloßen (Reise-)Weg in die Herkunftsregion die Gefährdung schon abstrakt gesehen anders gelagert sein wird als in der Herkunftsregion selbst, in der man sich – jedenfalls im asylrechtlichen Sinn prognostisch – länger aufhält (sh. i.d.Z. auch Nedwed, Interner Schutz [innerstaatliche Fluchtalternative] am Beispiel Afghanistan, Jahrbuch Asylrecht 2018 [2018], 287 [293], insbesondere auch FN 6, der auch betont, dass dieses Gebiet als „gefahrengeneigt“ identifiziert wird).
2.5.15. Auch die EUAA hebt hervor, dass die individuelle Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz also die Präsenz und Aktivität verschiedener Akteure nicht nur in der Herkunftsregion („home area“) einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers, sondern auch die Situation in jenen Gegenden zu umfassen haben wird, die dieser zu durchreisen („travel through“) haben wird, um seine Herkunftsregion zu erreichen (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 1.).
Dabei wird, auch im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs wie auch der Erwägungen der EUAA, grundsätzlich ein geographisches Gebiet bzw. Territorium des Herkunftsstaats zu betrachten sein, welches das Erreichen der Herkunftsregion im Entscheidungszeitpunkt als – im Entscheidungszeitpunkt prognostisch – möglich erscheinen lässt. Geographischer Ausgangspunkt dieser Betrachtung wird ein Ort zu sein haben, von welchem aus das Betreten des Territoriums des Herkunftsstaats ebenso möglich ist.
2.5.16. Nach dem gegenständlich festgestellten Sachverhalt zur Lage in Syrien ist dem Beschwerdeführer ein Betreten des Territoriums Syriens – vom Irak aus – an einem als „Semalka – Faysh Khabur“ bezeichneten Grenzübergang bzw. Grenzübertrittspunkt (nachstehend als „Grenzübertrittspunkt Semalka“ bezeichnet) möglich:
Wie oben bereits ausgeführt kommt es aus asylrechtlicher Sicht (nur) darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier bezogen auf mögliche Verfolgungshandlungen i.Z.m. mit einer Verweigerung des Reservediensts: des syrischen Staats) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (dazu etwa VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003, Rn. 13, m.w.N.).
Zwar ist den Berichten zur Lage in Syrien zu entnehmen, dass der Grenzübertrittspunkt Semalka zeitweise für den Privatpersonenverkehr geschlossen war, etwa im Mai 2023. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen Bürgerkriegssituation (oder auch – wie den Berichten zu entnehmen ist Spannungen zwischen der kurdischen Selbstverwaltung in Syrien und jener im Irak) geschuldet, wobei sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Syrien schon gemäß der festgestellten Berichtslage als volatil erweist. Dabei wird nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen – insbesondere auf bestimmte Personenkreise, oder auch auf humanitäre Hilfslieferungen – und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus (bzw. auch andere Grenzübertrittspunkte in das syrische Staatsgebiet) regelmäßig betroffen ist bzw. sein kann. Aus den temporären Schließungen und Einschränkungen lässt sich nach dem hier relevanten Prognosemaßstab – im Sinne einer auch maßgeblichen Wahrscheinlichkeit – jedoch nicht ableiten, dass der Grenzübertrittspunkt Semalka für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt passierbar sein würde (zum Prognosezeitpunkt und -horizont neuerlich der Hinweis auf oben IV.2.1.2.). Es kann, anders gewendet, aus den Länderinformationen das Bild gewonnen werden, dass eben mit entsprechender Wahrscheinlichkeit der Grenzübertrittspunkt Semalka jedenfalls in gewissen Abständen, zur Einreise in das syrische Staatsgebiet, und zwar auch von einer Person (d.h. Privatperson) wie dem Beschwerdeführer genutzt werden wird können (vgl. dazu oben die Feststellungen unter II.3.2.2. „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).
Was die Einreiseformalitäten betrifft, so ist nur der Vollständigkeit darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer sogenannte „Expat-Karte“ fallbezogen nicht von Relevanz ist bzw. deswegen nicht die grundsätzliche Einreisemöglichkeit in das syrische Staatsgebiet über diesen Grenzübertrittspunkt prognostisch zu verneinen ist: So handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen Binnenvertriebenen, etwa aus Damaskus-Stadt oder Damaskus-Umland. Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Aleppo geboren, lebte dann im Gouvernement Al-Hasakah und zog dann wieder in das Gouvernement Aleppo in seine Heimatstadt. Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass er in dem von den SDF kontrollierten Gebiet registriert ist. Zudem gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden an.
Nach den Länderinformationen ist am Grenzübertrittspunkt Semalka, der von Kräften der SDF kontrolliert wird, auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gefahr, dass Handlungen gegen den Beschwerdeführer – und damit insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit einer Einziehung zum Reservedienst für die Streitkräfte des syrischen Staats – vom syrischen Staat bzw. dessen Behörden gesetzt werden zu erwarten (vgl. dazu oben die Feststellungen unter II.3.2.2. „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).
Mit den Hinweisen in der Stellungnahme zeigt der Beschwerdeführer zwar mögliche Schwierigkeiten bei der Einreise in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung auf. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass – und wie dargestellt kommt es nur darauf an – die kurdischen Kräfte die Einreise nicht zulassen würden. Insbesondere nicht von Relevanz ist die Situation im Irak. Ebenso kann es dahinstehen, ob der syrische Staat die Einreise über den Grenzübertrittspunkt Semalka als illegal ansieht.
Damit kann bei dem gegenständlich heranzuziehenden Prognosemaßstab hinsichtlich der Reisemöglichkeit bzw. Möglichkeit sich von einem Grenzübertrittspunkt in die Herkunftsregion zu bewegen, jedenfalls von der Eintrittsmöglichkeit in das Territoriums Syrien über den Eintrittspunkt Semalka ausgegangen werden bzw. dieser Punkt der Betrachtung einer Bejahung oder Verneinung von Verfolgung i.S.d. Art. 9 der Statusrichtlinie vor dem Hintergrund antragsbegründenden Vorbringens herangezogen werden.
2.5.17. Was eine mögliche Verfolgung hinsichtlich der weiteren Bewegung (bzw. auf dem weiteren Reiseweg) vom Grenzübertrittspunkt Semalka in das Gebiet der Herkunftsregion – als solches wurde nach obigen Erwägungen (jedenfalls) die Stadt XXXX sowie ein gewisses Umland um diese qualifiziert – ist Folgendes zu erwägen:
Ein für eine Reisebewegung einer Person zwischen dem zuvor behandelten Ort einer möglichen Einreise in die Herkunftsregion – geographisch – erforderliche Territorium erfordert eine Durchreise durch das Gebiet des Gouvernements al-Hasaka und des Gouvernements ar-Raqqa bzw. dessen nördlich des Euphrat gelegenen Teils.
Wie bereits oben ausgeführt stellt sich bezogen auf dieses Gebiet die Lage so dar, dass dieses unter der grundsätzlichen Kontrolle der SDF (bzw. AANES) steht (illustrativ dazu oben II.3.2.2. – „Kontrolle der Gouvernements Aleppo“). Nicht übersehen werden darf allerdings, dass auch in diesem Gebiet vereinzelte Checkpoints von Behörden des syrischen Staats existieren (bzw. eingerichtet sind, also betrieben werden). Dass an diesen Orten, und dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und nicht einer bloßen Möglichkeit, in Zusammenhang mit einer Einziehung zum Reservedienst oder auch sonst Handlungen zu erwarten sind, folgt aber daraus nicht (wie oben zu den Länderinformationen erwogen ist die Handlungsmöglichkeit des syrischen Staats grundsätzlich auf die Enklaven wie etwa im Stadtgebiet von Qamishli beschränkt; sh. dazu auch Nachstehendes). Bei dieser Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ist – wie oben bereits dargelegt – auch zu beachten, dass nur von einer Durchbewegung bzw. Durchreise und eben nicht von einem, grundsätzlich auch mit einer anderen Gefährdungssituation verbundenen, Aufenthalt über eine längere Zeit auszugehen ist (bzw. ein solcher der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zu unterstellen wäre).
Anders könnte sich die Situation in bestimmten abgegrenzten Bereichen bzw. Enklaven (eben vor allem in so genannten „Sicherheitsquadraten“) in den Städten Hasaka oder Qamishli – in welchen nach obigen Erwägungen u.U. eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von in gegenständlichem Zusammenhang relevanten Handlungen bejaht werden könnte –darstellen: Letzteres spielt allerdings keine Rolle, weil prognostisch, und auch hier nach dem Maßstab der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht der bloßen Möglichkeit, nicht davon auszugehen ist, dass es für die bloße Durchbewegung durch ein Gebiet erforderlich ist, dass diese Bereiche auch tatsächlich betreten werden (bzw. betreten werden müssten). Dass die Behörden der syrischen Regierung im Gebiet der Stadt XXXX (arabisch: XXXX ) Handlungen wie auch im – abgegrenzten – Gebiet eines Sicherheitsquadrats setzten könnten, davon finden sich in den die Situation durchaus umfassend analysierenden Länderinformationen keine Hinweise (berichtet wird lediglich von den von den SDF und Einheiten der syrischen Armee gemeinsam betriebenen Grenzüberwachungsposten aber von keinerlei – auch von den SDF akzeptierten – Möglichkeiten zur Setzung von Handlungen; vgl. zu alldem oben unter II.3.2.2. „Möglichkeiten der syrischen Regierung im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Handlungen zu setzen“).
2.5.18. Insgesamt war bzw. waren damit eine mit auch der entsprechenden Wahrscheinlichkeit zu erwartende, als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende einzelne Handlung oder Handlungen zu verneinen.
Damit konnte auch die Prüfung, ob eine mit dem in Zusammenhang mit einer potentiellen Verweigerung oder Entziehung vom Reservedienst in den Streitkräften des syrischen Staats stehende Verfolgung überhaupt asylrelevant ist, also mit einem Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 der Statusrichtlinie zu verknüpfen ist, entfallen.
2.5.19. Nur der Vollständigkeit halber soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass der Verwaltungsgerichthof in seiner Rechtsprechung zu der in der Beschwerde als Verfolgungsgrund ausgeführten (unterstellten) politischen Gesinnung festgehalten hat, dass sich aus den – auch gegenständlich festgestellten – Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lässt sich gerade kein Automatismus dahingehend annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen (vgl. zum Ganzen VwGH 07.05.2024, Ra 2023/20/0542, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Dabei drängen sich hinsichtlich der auch zu den persönlichen Umständen wie auch dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers oben unter II.1. und II.2. getroffenen Feststellungen gerade keine Gründe auf (dazu insbesondere auch in den nachstehenden Absätzen), dennoch von einer mit dem Verfolgungsgrund einer (wenn auch nur unterstellten) politischen Gesinnung in Verknüpfung zu bringenden – ohnedies nicht zu prognostizierenden – Verfolgung auszugehen (sh. dazu auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rn. 37, wonach es für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darauf ankommt, dass die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen).
Zur Asylrelevanz einer Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime
2.6.1. Die EUAA schlussfolgert in ihrem Länderleitfaden (sh. Abschnitt 4.1.3. „Political activists, opposition party members and protesters“), dass bei Personen, die von der Regierung als Regimegegner angesehen werden, wie z.B. politische Aktivisten, Mitglieder von Oppositionsparteien, Personen, die an Protesten teilgenommen haben, und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime geäußert haben, die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet wäre.
2.6.2. Eine Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen das Assad-Regime bzw. die syrische Regierung in den Jahren 2011 bis 2013 konnte gegenständlich jedoch nicht festgestellt werden.
2.6.3. Selbst bei Wahrunterstellung der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in den Jahren 2011 bis 2013 ist wie bereits oben unter III.2.3.2. ausgeführt zu berücksichtigen, dass es laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu keinen Gewalthandlungen gegen die Demonstranten gekommen sei, überhaupt wenig Polizeikräfte vor Ort gewesen seien und er auch nicht wahrgenommen habe, dass die Demonstration gefilmt worden sei. Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch insbesondere nicht, dass das syrische Regime Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Demonstrationen erlangt hätte. Nicht zuletzt kommt hinzu, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung liegt; die Behörden des syrischen Staats haben – wie bereits oben i.Z.m. mit möglichen Handlungen betreffend eine Verweigerung der Leistung des Reservediensts ausgeführt – dort keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer bzw. auch nicht auf dem angenommenen Weg dorthin.
2.6.4. Aus diesem Grund ist auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens nicht zu prognostizieren, dass es in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – zu Verfolgungshandlungen durch die syrische Regierung gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Heimatregion kommt. Eine – auch wohlbegründete – Furcht vor die Intensität von Verfolgung erreichenden Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wurde somit nicht glaubhaft gemacht.
Zur Asylrelevanz betreffend mögliche Handlungen der Autoritäten kurdischen Selbstverwaltung oder sonstiger Angehöriger der eigenen Volksgruppe gegen den Beschwerdeführer
2.7. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz auch mit einer Furcht vor einer (zwangsweisen) Rekrutierung durch kurdische Kräfte begründet ist Folgendes zu sagen:
2.7.1. Nach dem zur Lage in dem von den SDF bzw. der AANES kontrollierten Gebiet in Nordost-Syrien, zu welchem auch die Stadt XXXX gehört, getroffenen Feststellungen ist für Männer von 18 bis 24 Jahren die Ableistung eines Diensts von derzeit einem Jahr in den Selbstverteidigungskräften verpflichtet. Anhaltspunkte für Rekrutierungsmaßnahmen durch andere kurdische Gruppierungen („Kräfte“, „Einheiten“) zeigen sich nicht (vgl. dazu oben unter II.3.2.3. Rekrutierung durch die Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien).
2.7.2. Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rn. 15, m.w.N.; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. II.2.1., m.w.N.).
2.7.3. Die EUAA geht grundsätzlich davon aus, dass die „Selbstverteidigungspflicht“ als Maßnahme einer „Zwangsrekrutierung“ anzusehen sei (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).
2.7.4. Eine gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzte Vorverfolgungshandlung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie war auch hinsichtlich einer möglichen zwangsweisen Rekrutierung durch die Kräfte der SDF/AANES nicht festzustellen (oben II.2.5 und II.2.6.).
2.7.5. Aufgrund einer im Allgemeinen noch als aktuell anzusehenden Länderberichtslage – sie stammt aus der Zeit vor März 2021 – ist der UNHCR der Auffassung, dass männliche Zivilpersonen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität, die eine Ableistung des Dienstes bei den „Selbstverteidigungseinheiten“ ablehnen, wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder der syrischen Nationalarmee wahrgenommen wird, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (vgl. UNHCR Erwägungen, S. 147).
2.7.6. Zu einer den getroffenen Länderfeststellungen entsprechenden aktuellen Berichtslage schätzt die EUAA das Risiko einer Verfolgung so ein, dass nicht alle Personen aus den kurdisch kontrollierten Gebieten in dem Maße gefährdet seien, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit bestehe, sollten aus Sicht der EUAA risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. das Geschlecht, die Tatsache, dass der Antragsteller unter einen Ausnahmegrund fällt, der ethnisch-religiöse Hintergrund, das Alter, die Tatsache, dass er sich in einer Binnenvertriebenen-Situation befindet (vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.6.).
2.7.7. Nach den gegenständlich festgestellten Länderinformationen besteht die Selbstverteidigungspflicht bis zu einem Alter von 24 Jahren. In diese Zielgruppe fällt der vierzigjährige Beschwerdeführer jedenfalls nicht.
2.7.8. Die (de facto) Behörden der SDF/AANES setzen, wie die in den Länderinformationen genannten medialen Aufrufe zeigen, die Selbstverteidigungspflicht auch um. Auch kommt es individuell zu Verhaftungen und auch etwa Kontrollen mit anschließenden Einziehungen an Checkpoints (sh. dazu insbesondere unter II.3.2.2. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien unter dem Abschnitt Wehrpflichtgesetz der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“).
2.7.9. Zu den möglichen Ausnahmen ist zu sagen, dass bei Berücksichtigung der den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmenden Informationen zwar die Rolle als einziger Sohn bzw. die Ausnahmemöglichkeiten für Bildungszwecke oder für einen Auslandsaufenthalt hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht einschlägig sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch eine gesundheitliche Einschränkung, weil ihm Teile seines Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand fehlen. Das erkennende Gericht übersieht dabei auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass er dennoch während seines Militärdienstes eine Waffe habe betätigten können (sh. VHS2, S. 2 f).
2.7.10. Damit ist aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch insgesamt, bei Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner körperlichen – wenn auch minimalen - Einschränkung, eine als Verfolgung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie zu qualifizierende Handlung – und dies auch ohne eine bereits konkret gesetzte Vorverfolgungshandlung – mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu prognostizieren.
2.7.11. Auch sonst – also abgesehen von einer möglichen (unter Zwang erfolgenden) Rekrutierung – war aus dem antragsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schließen:
2.7.12. Im EUAA-Länderleitfaden 2024 werden vier Riskoprofile genannt, bei denen u.U. Verfolgung i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie zu erwarten sein könnten: Dies sind „Politische Gegner und Unterstützer von Oppositionsparteien“ („Political opponents and supporters of opposition parties“), „Personen mit Verbindungen zum IS“ („Persons with perceived links to ISIL“), Araber und Christen in den von den SDF kontrollierten Gebieten („Arabs and Christians in areas controlled by SDF“) sowie „Mit der Türkei oder der syrischen Nationalarmee in Verbindung stehende Personen“ („Persons associated with Türkiye and/or the SNA“). Am ehesten lässt sich das antragsbegründende Vorbringen des Beschwerdeführers – so es nicht in irgendeiner Art und Weise mit der oben (auch zwangsweise) Rekrutierung in Verbindung gebracht werden kann – dem Profil „Politische Gegner und Unterstützer von Oppositionsparteien“ zuordnenden.
Auch in den UNHCR Erwägungen findet sich ein Risikoprofil betreffend Personen, die in Opposition zu den SDF, der YPG, der PYD oder sonstigen Institutionen der kurdischen Selbstverwaltung in Nord-Ost Syrien stehen („Persons Opposing, or Perceived to Be Opposing, the Syrian Democratic Forces [SDF] / People’s Protection Units [YPG], the Democratic Union Party [PYD] and Institutions of the Autonomous Administration“).
2.7.15. Bei der individuellen Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller Verfolgung droht, sollten risikorelevante Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. regionale Besonderheiten (wer kontrolliert das Herkunftsgebiet des Antragstellers, wenn der Antragsteller in einem der Binnenvertriebenenlager untergebracht war), die Art der Aktivitäten und das Ausmaß der Beteiligung an Aktivitäten, die von den SDF/YPG als oppositionell wahrgenommen werden oder eine Bekanntheit bei den kurdischen Behörden (z. B. frühere Verhaftung) usw. (vgl. die Risikoeinschätzung im EUAA-Länderleitfaden 2024, Abschnitt 4.5.).
Der UNHCR legt dar, dass Berichten zufolge die SDF/YPG an Menschenrechtsverletzungen gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner darunter Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten, humanitäre Helfer, sowie Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft beteiligt sind. Personen mit diesen Profilen werden Berichten zufolge gezielt bedroht, entführt, unrechtmäßig der Freiheit beraubt und zum Verschwinden gebracht. In und in der Nähe von Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von mit der SNA verbundenen bewaffneten Gruppen stehen, sollen die SDF/YPG und ihre Verbündeten auch tatsächliche und vermeintliche Kollaborateure der Türkei und der SNA für Entführungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen ausgewählt haben. Beobachter stellen fest, dass die SDF/YPG gelegentlich Personen, einschließlich Frauen und Kinder, aufgrund ihrer arabischen ethnischen Herkunft und/oder ihrer familiären Beziehungen zu einer Person, die mit der SNA646 oder ISIS in Verbindung gebracht wird, ins Visier nehmen (vgl. zum Ganzen UNHCR Erwägungen, Abschnitt III.A.4)).
2.7.16. Doch vermochten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen – seien es nun die nicht gegebene Bereitschaft mitzukämpfen oder das vorgelegte Vorladungsschreiben – bei Gegenüberstellung mit den getroffenen Länderfeststellungen (dazu oben unter II.3.1.6. „Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen“ [betreffend die SDF] und II.3.2.2. „Politische Opposition gegen die SDF“) sowie die dargelegten Risikoeinschätzung des UNHCR wie auch der EUAA nicht dazu zu veranlassen, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch von – zumindest kumulativ – von Handlungen auszugehen wäre, die den Schwellenwert für Verfolgung i.S.d. Art. 9 der Statusrichtlinie erreichen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich weder oppositionell betätigte noch einem der sonstigen Profile, wie etwa einem Aktivisten oder einem Journalisten, zuzuordnen wäre (sh. dazu, dass eine [bloße] Ladung noch keine Verfolgung darstellt auch etwa VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, m.w.N.); dies unabhängig davon, von den zum antragsbegründenden Vorbringen i.d.Z. getroffenen (bzw. nicht getroffenen) Tatsachenfeststellungen (sh. oben unter II.2.6. sowie – beweiswürdigend dazu III.2.3.6.).
2.7.17. Auch i.d.Z. war es sohin nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob gemäß Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 10 der Statusrichtlinie gegeben ist.
Zur Asylrelevanz wegen einer Asylantragstellung im Ausland und des illegalen Verlassens Syriens bzw. als Rückkehrer aus einem Oppositionsgebiet
2.8. Soweit der verfahrensgegenständliche Antrag mit drohenden Handlungen durch den syrischen Staat oder dessen Behörden wegen des illegalen Verlassens (dieses Staats) oder einer Asylantragstellung im Ausland begründet wird, folgt auch daraus fallbezogen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Prognose von Verfolgung des Beschwerdeführers (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde S. 6 f und 17, und die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers vom 28.11.2022, S. 2 und 7).
2.8.1. Zum Aspekt des illegalen Verlassens Syriens ist aus den festgestellten Länderinformationen abzuleiten, dass die syrische Regierung 2019 anordnete, dass das Verlassen des Landes ohne Ausreiseerlaubnis („exit stamp“) zu keinen Konsequenzen führe. Dennoch ist es grundsätzlich möglich ist, dass dies zu einer polizeilichen Vernehmung und in der Folge – u.U. – auch zu einer Meldung an die Staatssicherheitsorgane und/oder Verhaftungen führen kann. Letzteres etwa wenn die Person wegen oppositioneller Aktivitäten angezeigt wurde. Insgesamt veranlasst dies nicht dazu darauf zu schließen, dass hinsichtlich des einzelnen Rückkehrers Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren sind.
2.8.2. Hinsichtlich der Asylantragstellung im Ausland wiederum zeigen die Quellen kein eindeutiges Bild dahingehend, wonach allein deshalb mit der asylrechtlich entsprechenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass es deshalb zu Handlungen in Form von Verfolgung kommt.
2.8.3. Doch schließt die EUAA vor dem Hintergrund einer – auch oben unter II.3.2.3. (die auch in Einklang mit den unter II.3.2.5. getroffenen Feststellungen steht) festgestellten – Länderberichtslage, wobei sie auch auf die Aspekte des illegalen Verlassens des Landes wie auch einer Asylantragstellung im Ausland eingeht, dass die Furcht vor Verfolgung bei Rückkehrern aus dem Ausland im Allgemeinen – d.h. bezogen auf den durchschnittlichen Rückkehrer – nicht begründet ist, also nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit den Grad von Verfolgung erreichenden Handlungen auszugehen ist. In Einzelfällen, auch dies hebt die EUAA allerdings hervor, könne es jedoch dazu kommen. Ansonsten müssten aber weitere, risikoerhöhende, Umstände hinzukommen, insbesondere etwa eine Herkunft aus bestimmten Gebieten oder eine regimekritische Aktivität (vgl. die allgemeine Risikoeinschätzung in Abschnitt 2 des EUAA Länderleitfadens unter Hinweis auf weitere Ausführungen zu möglichen risikoerhöhenden Umständen in Abschnitt 4.1.).
2.8.4. Nichts Anderes ist im Ergebnis auch den Erwägungen des UNHCR samt dessen schlussfolgernder Einschätzung zum Risikoprofil „Besondere Bedenken in Bezug auf Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind und aus dem Ausland zurückkehren“. Auch aus den vom UNHCR genannten Informationen – wobei zu berücksichtigen ist, dass diese nicht die Aktualität aufweisen, wie die von der EUAA verwendeten Informationen – ist nicht zu schließen, dass bei jedem Rückkehrer bereits mit der asylrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu prognostizieren wäre, noch schätzt der UNHCR dies antizipierend so ein (vgl. insbesondere UNHCR Erwägungen, S. 123 [deutsche Sprachfassung], sowie die dazugehörige Darstellung der als relevant erachteten Länderberichtslage).
2.8.5. Eine mögliche oppositionelle Haltung wegen der Wehrpflicht wurde bereits oben behandelt und vermag in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zu einer Risikoerhöhung beizutragen.
2.8.6. Soweit man sich die – derzeit nicht unter Kontrolle des syrischen Staats und dessen Behörden stehende – Herkunftsregion des Beschwerdeführers vor Augen führt, so ist diese nicht als geradezu „Festung“ der Opposition zu sehen („opposition stronghold“), wie dies hinsichtlich andere – zwischenzeitig zurückeroberter Gebiete der Fall ist. Auch sonstige in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer risikoerhöhende Umstände, z.B. eine Unterstützung für gegen den syrischen Staat kämpfende Gruppierungen, liegen nicht vor (zur Relevanz solcher Umstände vgl. EUAA Länderleitfaden, Abschnitt 4.1.4. – betreffend die auch oben unter II.3.2.4. festgestellte Länderberichtslage – wobei etwa auf das Gebiet um die Stadt Daraa als „opposition stronghold“ hingewiesen wird; nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch i.d.Z. der Analyse der Länderinformationslage bzw. der Einschätzung des UNHCR nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, vgl. UNHCR Erwägungen, S. 110 ff [deutsche Sprachfassung]).
Auch sonst waren gegenständlich unter Berücksichtigung des antragsgebegründenden Vorbringens und entsprechenden amtswegigen Ermittlungstätigkeiten keine Feststellungen zu treffen, die im Lichte der Einschätzungen der EUAA oder des UNHCR eine anderslautende Einschätzung erfordern würden (etwa durch familiäre Verbindungen zu verdächtigten Mitgliedern von Kräften von Regierungsgegnern).
Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass die Behörden der syrischen Regierung, wie bereits mehrfach dargelegt, in Herkunftsregion des Beschwerdeführers – und auch auf dem Weg vom angenommenen Grenzübertrittspunkt Semalka – keine Zugriffsmöglichkeiten haben.
2.8.7. Damit kann es auch i.d.Z. dahinstehen, ob die – ohnedies nicht zu erwartenden – Verfolgungshandlungen einem Asylgrund i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005 i.V.m. Art. 10 der Statusrichtlinie zu verknüpfen wären.
Sonstige mögliche asylrelevante Gründe
2.9.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).
2.9.2. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien ist nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seinen Herkunftsstaat auch wegen des Krieges verlassen habe ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten allein der Umstand, dass im Herkunftsstaat eine prekäre Sicherheitslage herrscht, nicht ausreicht (vgl. dazu insbesondere die in VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, Rn. 10, genannten Entscheidungen).
2.9.3. Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz.
Ergebnis
2.10.1. Der Beschwerdeführer hat nach entsprechend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wie auch bei Beachtung vorhandener Einschätzungen des UNHCR und der EUAA eine ihm bei Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung erreichende Gefahr aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft gemacht.
Dabei wurde schon i.S.d. § 63 VwGG und in Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs in Ra 2023/18/0148 die Möglichkeit von Verfolgungshandlungen ab Einreise in das syrische Staatsgebiet – von einem möglichen (also von den dessen Gebiet in Syrien beherrschenden Autoritäten gestatteten Zutrittsort zum syrischen Territorium) Grenzübertrittspunkt Semalka aus – bis in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, d.h. die Stadt XXXX und ein gewisses Umland um diese, geprüft (und im Ergebnis verneint).
2.10.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war sohin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3. Absehen von der mündlichen Verkündung der Entscheidung:
3.1. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt hingegen gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht fortgesetzt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
3.2. Eine Verkündung nach der durchgeführten Verhandlungstagsatzung war nicht möglich, weil aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen noch eine nähere Auseinandersetzung damit seitens des Gerichts erforderlich war. Diesbezüglich konnte in gegenständlichem Fall auch eine mündliche Verkündung der Entscheidung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (sh. dazu die oben zu Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofs); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere konnten die sich stellenden Rechtsfragen, insbesondere zur Bejahung einer wohlbegründeten Furcht vor einer Verfolgungshandlung oder auch die Verknüpfung einer solcherart zu prognostizierenden Handlung mit einem Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, unter Beachtung vorhandener Auslegungslinien unter Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gelöst werden.