Bundesverwaltungsgericht L516 2282827-1

L516 2282827-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung Ehe ersatzlose Teilbehebung familiäre Interessen gemeinsamer Haushalt Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen politische Aktivität politische Gesinnung Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig staatliche Verfolgung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht L516 2282827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2282827.1.00

Spruch

L516 2282827-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, 1317886410-222399659, nach mündlicher Verhandlung am 10.10.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte V und VI werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist jordanischer Staatsangehöriger und stellte am 02.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.11.2023 (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einem Rechtsvertreter teilnahm; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Jordanien

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angegebenen Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien, gehört der palästinensisch-arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. (jordanischer Personalausweis (AS 147); NS EV 13.10.2023 S 5; BFA Bescheid S 17, 49)

Der Beschwerdeführer ist bei der UNRWA als Flüchtling registriert. (NS EV 07.09.2023 S 4)

Der Beschwerdeführer wurde in Jordanien in der Stadt XXXX geboren. Er lebte von Geburt bis zum Jahr 2012 – abgesehen von einem ungefähr viermonatigen Aufenthalt in „Palästina“ im Alter von 5 Jahren – durchgehend in Jordanien. Zwischen 2012 und 2014 verbrachte er mit Unterbrechungen einige Monate in Dubai und machte dabei auch kurze Reisen beispielsweise nach Bahrain. Im Jahr 2014 kehrte er nach Jordanien zurück, wo er sodann durchgehend bis zum 17.05.2022 lebte. Der Beschwerdeführer hat in den letzten Jahren vor seiner Ausreise in Jordanien als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, wobei es nicht immer – beispielsweise im Winter – Arbeit gab. Daneben hat er als Versuchsteilnehmer Geld von pharmazeutischen Forschungszentren erhalten. Seine Eltern sind verstorben. Er hat acht Brüder und zwei Schwestern, die in Jordanien, Amerika, Dubai, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei leben. (NS EV 07.09.2023 S 5, 6; NS EV 13.10.2023 S 6; VS 10.10.2024 S 9, 10)

Der Beschwerdeführer reiste am 17.05.2022 mit seinem jordanischen Reisepass und einem Flugzeug legal aus Jordanien in die Türkei aus und in der Folge über mehrere Länder im August 2022 unrechtmäßig in Österreich ein. (NS EV 07.09.2023 S 5)

1. 2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste im August 2022 in Österreich ein, wo er sich seither gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen rechtmäßig aufhält. Gegenständlich handelt es sich um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. (IZR; ZMR)

Der Beschwerdeführer ist seit 23.06.2024 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX (Name vor der Eheschließung: XXXX ), geb. XXXX , standesamtlich verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lernten sich in Österreich im Dezember 2022 kennen und wohnen seit April 2023 im aufrechten Familienverband im gemeinsamen Haushalt.

Die Ehefrau ist in Österreich geboren, aufgewachsen, sozialisiert und bei einem österreichischen Unternehmen unselbstständig erwerbstätig. Sie lebt von Geburt an durchgehend in Österreich, hat in Österreich eine volljährige Tochter aus einer früheren Ehe sowie weitere Verwandte, mit denen Sie in regelmäßigem persönlichen und telefonischen Kontakt steht. Die gemeinsame Verständigung mit dem Beschwerdeführer erfolgt aktuell in englischer Sprache, der Beschwerdeführer ist dabei, Deutsch zu lernen. Die Ehefrau kann nicht Arabisch, gehört nicht der muslimischen Glaubensgemeinschaft an und hat zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinen Bezug. Die Ehefrau leidet auch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Augenproblemen und Bandscheibenproblemen und benötigt deshalb das Schmerzmittel Oxycodon aus der Klasse der Opioide (ZMR, Hauptverbandsauskunft (OZ 19); Heiratsurkunde Standesamt XXXX vom 04.07.2024 (OZ 16); BFA Zeugeneinvernahme NS 13.10.2023 S 3; VS 10.10.2024 S 7, 8)

Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig nicht erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, kümmert sich jedoch aktuell um die Haushaltsführung. (GISA, GVS Hauptverbandsabfrage (OZ 19))

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich (OZ 19))

1. 3 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 10.10.2024 S 3, 4)

1. 4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz

Bei der Erstbefragung am 03.08.2022 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, er als Palästinenser in Jordanien nicht die gleichen Rechte wie jordanische Staatsangehörige habe und er ein besseres Leben haben wolle. Bei einer Rückkehr befürchte er Ungerechtigkeit und Armut. (NS EB 03.08.2022 S6)

In einer ersten Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2023 gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, er sei Palästinenser und bei der UNRWA registriert, sei auf dem Papier ein Moslem, jedoch nicht gläubig. Er sei in der Nähe von Amman in Jordanien geboren und lebte bis zum Jahr 2012 – abgesehen von einem ungefähr viermonatigen Aufenthalt in „Palästina“ im Alter von 5 Jahren – durchgehend in Jordanien. Er sei dann ungefähr ein Jahr in Dubai geblieben, dann für drei Monate zurück nach Jordanien und dann wieder bis Ende 2013/2014 in Dubai gewesen. Im Jahr 2014 sei er wieder nach Jordanien zurückgekehrt und habe dort bis 17.05.2022 gelebt. Er habe nach seiner Rückkehr nach Jordanien in Amman in einer Mietwohnung gewohnt. Der Grund für seine Auslandsaufenthalte sei gewesen, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, in Jordanien zu leben, er in Haft gewesen sei. Er habe in Amman die Matura gemacht, teils an einer öffentlichen Schule, teils bei der UNRWA. Er habe im Jahr 2011 einen internationalen Computerführerschein gemacht und im Jahr 2016 zwei Personalmanagementkurse gemacht. Er sei Mitglied einer Gruppe „14.03.“ gewesen, das seien viele Leute, die das Regime kritisieren, bzw heiße richtig „Gruppierung 24.März“. (NS EV 07.09.2023 S 4ff)

In der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2023 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, er sei ein Oppositioneller des jordanischen Regimes, des Königreichs. Es habe eine Whatsapp-Gruppe gegeben mit dem Namen „14.März“ bzw „24. März“ bzw „10ofMarch“, bei der er dabei gewesen sei und in der von Tausenden Mitgliedern via Whatsapp über die Lage in Jordanien und die arabischen Länder diskutiert und das Regime und die Korruption kritisiert werde. Es seien viele Leute in der Gruppe, aber nicht alle seien aktiv. Er sei gegen die Steuer und die unmenschlichen Gesetze, sei nicht gläubig und wolle in Freiheit leben. Er faste nicht und trinke Alkohol und sei daher von der Gemeinschaft ausgeschlossen worden, habe keine Wohnung und keine Arbeit gehabt. Er habe nicht heiraten dürfen und sei als schlechter Mensch bezeichnet worden. Es gebe auch Videos bzw Audioafnahmen von ihm auf dem Videokanal AL ARABI, auf denen er nicht zu sehen, nur zu hören gewesen sei. Es seien drei Interviews im Jahr 2016 oder 2017 gewesen, bei denen er das Regime wegen den Teuerungen bei den Handytarifen kritisiert habe. Er habe auch an einer weiteren Aktion teilgenommen; das sei wegen dem Gemüseverkauf am Arabischen Golf gewesen. Er sei immer wieder von den Geheimdiensten inhaftiert und befragt worden. Es habe deshalb auch Hausdurchsuchungen bei ihm gegeben und er sei nach weiteren Namen gefragt worden. Handys und Laptop seinen ihm weggenommen worden und er habe alle Passwörter melden müssen, auch sein Reisepass sei abgenommen, später jedoch wieder zurückgegeben worden. Er sei insgesamt 6 Mal inhaftiert worden: jeweils einmal im Jahr 2008 für 130 Tage wegen des Vorwurfs des Autodiebstahls, von er jedoch später freigesprochen wurde, sowie in den Jahren 2007, 2009, 2010, 2015 und 2016 und jeweils zwischen 10 und 14 Tagen, zum Teil wegen Alkoholkonsum und wegen dem Nicht-Fasten im Ramadan. Er sei auch einmal während des Ramadans auf der Straße von Leuten attackiert worden, weil er nicht faste und Zigaretten geraucht habe. Er habe deshalb eine Anzeige bei der Polizei machen wollen, doch sei ihm nicht geholfen worden, nachdem gesehen worden sei, dass sein Name im System registriert gewesen sei. Es habe mehrere gerichtliche Strafverfahren zwischen 2007 und 2009 gegeben und bei allen sei er freigesprochen worden. Er erhalte in Jordanien jedoch keine Arbeit, da er einen Strafregisterauszug benötige. Er habe seinen Strafregisterauszug löschen lassen wollen, da er immer freigesprochen worden sei, doch sei ihm dies nicht im System gelöscht worden. Egal wann er von der Polizei oder an einem Checkpoint aufgehalten werde, werde er mitgenommen und befragt und erst nach dem Unterschreiben einer Verpflichtungserklärung, dass er nichts mache, wieder entlassen. Im Jahr 2011 sei sein jordanischer Führerschein ausgestellt worden, den er auch mehrmals verloren habe; zuletzt sei ihm wieder ein Führerschein im Jahr 2020/2021 ausgestellt worden. Am 17.05.2022 sei er legal aus Jordanien ausgereist und in die Türkei geflogen. (NS EV 13.10.2023 S 2ff; OZ 5)

In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 gab der Beschwerdeführer – zusammengefasst – an, deshalb in Österreich bleiben zu wollen, da er hier sein Leben mit seiner Ehefrau führe, er in Jordanien bei einer Rückkehr ein unbekanntes Schicksal erfahren würde und in Jordanien keine Zukunft und kein Leben mehr habe, dort Ungerechtigkeit herrsche. Er habe eine lange Zeit nicht reisen dürfen und habe ab 2014 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Amman in einer Mietwohnung gelebt. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet, aber es habe nicht immer Arbeit gegeben, im Winter zum Beispiel. Er habe diese Arbeit gemacht und auch Medikamente für pharmazeutische Studien getestet. Er habe in Jordanien öfters erfolglos versucht, ein neues Leben zu beginnen und sei öfters schickaniert worden. Be jedem Anlass sei er auf der Hauptstraße kontrolliert und zur Sicherheitsbehörde gebracht worden, wo eine Niederschrift darüber aufgenommen worden sei, dass er nichts gemacht habe und er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er in Zukunft nichts tun werde; erst dann habe er gehen dürfen. Die letzte Schikane sei ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise gewesen. Er sei auch Mitglied einer Whatsapp-Gruppe gewesen, die zunächst den Namen „14. März“ gehabt habe, später „24.März“ genannt wordn sei und aktuell heiße die Gruppe „Gruppe der Verbannten“ oder „Gruppe der Exilanten“. Die Gruppe „14.März“ sei nun zu einem Podcast gemacht worden. Im Jahr 2019 sei ihm das Handy von der Abteilung für Cyberkriminalität abgenommen worden. Er habe die Whatsapp-Nachrichten von den Handys seiner Freunde gelesen. Er sei zum Nachrichtensender AL-RABI zwei Mal eingeladen worden; einmal sei es um die jordanischen Kommunikationsanbieter gegangen, und einmal um das jordanische Gemüse, das nicht dem Standard in den Golfstaaten entspreche. Er habe die Whatsapp-Gruppe vor seiner Ausreise verlassen. Er habe bis 2016 oder 2017 bei den Whatsapp-Gruppen selbst Nachrichten geschrieben, aber nach den zwei Interviews bei AL ARABI habe er aufgehört, etwas zu schreiben. Er habe die Nachrichten nur noch von den Handys seiner Freunde gelesen und sich nicht mehr an diesen Unterhaltungen beteiligt. Er wolle nur in Frieden leben. Eine Familie und eine Arbeit haben. Er habe Jordanien verlassen, nachdem er endgültig festgestellt habe, dass das Leben dort nicht mehr möglich sei. (VS 10.10.2024 S 9 ff)

1. 5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Jordanien

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Kritik am jordanischen Regime vom jordanischen Geheimdienst oder anderen jordanischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

1. 6 Zur Lage in Jordanien

Allgemeines

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, Stand 26.01.2024

Sicherheitslage

Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).

Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).

Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).

Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)

Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).

Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).

Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).

Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Sicherheitsbehörden

Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).

Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).

Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).

Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).

Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).

Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).

Korruption

Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).

Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).

Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).

Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)

Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).

NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).

Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).

Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit

Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).

Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).

Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).

Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).

Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).

Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).

Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).

Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).

Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).

Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).

Palästinenser

Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).

Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).

Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):

  • Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).

  • Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).

  • Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).

  • Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).

In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).

Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).

Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).

Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).

Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch, dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)

Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023).

Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).

Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)

Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).

Medizinische Versorgung

Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).

Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).

Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).

Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).

Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).

Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Jordanien (oben 1.1)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner jordanischen Staatsangehörigkeit, zu seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der palästinensischen Araber und zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Seine Identität wurde bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid als feststehend festgestellt und im Beschwerdeverfahren kamen keine Zweifel an diesen Feststellungen hervor.

Seine Ausführungen zu seinem Herkunftsort, seinem Lebensmittelpunkt in Jordanien, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit und zu seinen jordanischen Familienangehörigen waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte.

Die Feststellungen zu seiner legalen Ausreise aus Jordanien, seiner Reiseroute und seiner Einreise nach Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2. 2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (oben 1.2)

Die Feststellungen zu seiner Einreise in Österreich, zu seinem Aufenthalt und dem in Österreich geführten Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem dazu geführten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Eintragungen im ZMR und Zentralen Fremdenregister (IZR, ZMR).

Die Feststellungen zur Eheschließung in Österreich und dem aufrechten Familienleben in Österreich beruhen auf den Angaben der bereits vom BFA als Zeugin einvernommenen und in der mündlichen Verhandlung als Vertrauensperson anwesenden Ehefrau des Beschwerdeführers und den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich zudem als schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen und mit der vorgelegten Heiratsurkunde und der Eintragung im Zentralen Melderegister in Einklang stehen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich nach Einvernahme in das Strafregister der Republik Österreich. (SA, SC)

2. 3 Zum Gesundheitszustand (oben 1.3)

Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung angegeben, gesund zu sein.

2. 4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5)

2.4. 1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge des Verfahrens.

2.4. 2 Die Feststellungen dazu, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen Kritik am jordanischen Regime vom jordanischen Geheimdienst oder anderen jordanischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei, nicht glaubhaft ist und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in Jordanien in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Jordanien als unerträglich anzusehen wäre (oben 1.5), war aus den folgenden Gründen zu treffen:

Freisprüche in Gerichtsverfahren in den Jahren 2007-2010; danach keine weiteren Verfahren

2.4.2. 1 Glaubhaft ist, dass gegen den Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2007 bis 2010 in Jordanien mehrere Gerichtsverfahren geführt wurden, in denen er Eigentumsdelikte zunächst als Beschuldigter angeklagt, in weiterer Folge jedoch in allen Verfahren freigesprochen wurde. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm insoweit unverdächtigen Gerichtunterlagen, die er im Verfahren vor dem BFA vorgelegt hat. (NS EV 07.09.2023 S 5; NS EV 13.10.2023 S 4, 9; Übersetzungen der Gerichtsdokumente (AS 149 ff).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht behauptet, dass es nach 2010 zu weiteren Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen ihn kommen ist, solche anhängig oder zu befürchten sind. Eine neuerliche Gefährdung ist daher nicht zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, vereinzelt auf der Straße wegen des Kaufs von Alkohol oder Rauchens im Ramadan angehalten, mitgenommen und nach einer Befragung wieder freigelassen wurde, ist darauf zu verweisen, dass – wenngleich sich der Beschwerdeführe auch durch diese Kontrollen auf der Straße "schikaniert" gefühlt haben mag – weder Verhöre oder Befragungen noch beispielsweise eine dreitägige Anhaltung Maßnahmen darstellen, die für sich alleine als Verfolgungshandlungen gewertet werden können (vgl VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

Keine glaubhafte Verfolgung durch den jordanischen Geheimdienst oder andere Sicherheitsbehörden wegen Kritik am jordanischen Regime

Die Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten regimekritischen Aktivitäten und Verfolgung durch den jordanischen Geheimdienst oder durch andere Sicherheitsbehörden aufgrund solcher Aktivitäteen sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich, inkonsistent und unschlüssig.

2.4.2. 2 So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2023 angegeben, dass er im Jahr 2016 oder 2017 vom Geheimdienst immer wieder inhaftiert und befragt worden sei und auch eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden habe, bei der unter anderem sein Laptop, Handys und Passwörter mitgenommen worden seien, weil er dem AL-RABI Kanal Interviews gegeben habe, in denen er die Teuerung bei Handytarifen und dem Standard des jordanischen Gemüses kritisiert habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Aufnahmen des Kanals AL-RABI Audioaufnahmen seien, auf denen er aber nicht zu sehen sei. (NS EV 13.10.2023 S 4, 7, 9)

Bereits in jener Einvernahme hatte er zunächst angegeben, dass er mit einem Freund namens Hamza Alzeben Unterschriften gegen die Handyteuerungen gesammelt habe, während er dazu im Widerspruch stehend im weiteren Verlauf jener Einvernahme vorbrachte, dass er den Hamza Alzeben gar nicht kenne. (NS EV 13.10.2023 S 4, 7)

In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024 gab er von seinen bisherigen Zeitangaben zu den Interviews an, dass jene Interviews für den Nachrichtensender AL-RABI im Jahr 2019 gewesen seien und ihm deshalb das Handy abgenommen worden sei. (VS 10.10.2024 S 11) Eine Erklärung für diese divergierenden Zeitangaben gab der Beschwerdeführer nicht ab.

Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, was passiert sei, als die Abteilung für Cyberkriminalität das Handy abgenommen habe, erwähnte der Beschwerdeführer ein Interview bei einem Radio-Sender ZARQAA, in desen Anschluss ihn die Abteilung für Cyberkriminalität auf der Straße getroffen und nach Hause begleitet habe. (VS 10.10.2024 S 11) Ein Interview bei jenem Radiosender hat der Beschwerdeführer jedoch bis dahin im Verfahren nicht erwähnt, was wohl zu erwarten gewesen wäre, hätte es ein solches tatsächlich gegeben. Vielmehr hatte er noch in der Einvernahme beim BFA am 13.10.2023 angegeben, dass wegen seiner Interviews für den Kanal AL-RABI im Jahr 2016 oder 2017 es zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. (NS EV 13.10.2023 S 4, 7, 9) Diese unterschiedliche Darstellung der Ereignisse spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

2.4.2. 3 Der Beschwerdeführer gab an, Mitglied einer Whatsapp-Gruppe gewesen zu sein. Er gab an, dass er bis 2016-2017 selbst Nachrichten in dieser Gruppe geschrieben habe, aber nach diesen zwei Interviews beim AL RABI aufgehört habe, etwas zu schreiben. (vgl VS 10.10.2024 S 12)

Nachdem er bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2023 angegeben hat, dass es wegen jener Interviews bei ihm eine Hausdurchsuchung gegeben habe, bei der seine Laptops, Handys und Passwörter mitgenommen worden seien, ist es unschlüssig, dass der jordanische Geheimdienst oder eine Abteilung für Cyberkriminalität die Nachrichten des Beschwerdeführers nicht gefunden hätte und dass – vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Meinungs- und Pressefreiheit – gegen den Beschwerdeführer kein weiteres Gerichtsverfahren geführt wurde. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Auch das spätere Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2024, dass die Abteilung für Cyberkriminalität die Absicht gehabt hätte, im icloud-Account des Beschwerdeführers alles zu löschen (VS 10.10.2024 S 12), erweist sich als unschlüssig, da zu erwarten gewesen wäre, dass eine Strafverfolgungsbehörde die Inhalte des Accounts vielmehr als Beweismittel für ein nachvollgendes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sicherstellen würde.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Textnachrichten enthalten keine Datumsangaben und auch inhaltlich lassen sich diesen Nachrichten keine Kritik am jordanischen Regime entnehmen (Übersetzung AS 179). Diese Textnachrichten stellen somit keinen Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen Audioaufnahmen sind keiner Überprüfung auf Echtheit, Authentizität und insbesondere Zuordnung zum Beschwerdeführer zugänglich.

Es ist daher angesichts des widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben insgesamt nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer in Jordanien regimekritisch geäußert hat oder er dies in Zukunft machen möchte. Letzteres ergibt sich auch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er nur in Frieden leben wolle, eine Familie und Arbeit haben wolle. (VS 10.10.2024 S 13)

2.4.2. 4 Gegen eine tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgung durch die jordanischen Sicherheitsbehörden sprechen auch noch folgende Umstände:

Laut dem von vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 13.05.2014 wurden vom Direktor des Staatssicherheitsdienstes „in Hinblichk auf die Sicherheitsgründe“ keine Einwände gegen die Ausstellung eines Reisepasses erhoben. (Übersetzung AS 163). Der Beschwerdeführer hatte sich auch bereits davor zwischen 2012 bis 2014 mit einem jordanischen Reisepass in Abu Dhabi aufgehalten und auch im Mai 2022 verließ er Jordanien legal und mit seinem jordanischen Reisepass.

Ein Führerschein wurde dem Beschwerdeführer 2011 ausgestellt und zuletzt im Jahr 2020 neu von den jordanischen Behörden ausgestellt. (NS EV 13.10.2023 S 8, 10)

Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach seiner letzten Rückkehr nach Jordanien ab 2014 bis zu seiner Ausreise im Mai 2022 in Amman in einer Mietwohnung gelebt, hat im Jahr 2016 Weiterbildungen im Personalmanagment besucht (NS EV 07.09.2023 S 5, 6) und hat bis zu seiner Ausreise als Bauarbeiter sowie als Versuchsteilnehmer bei Medikamententests seinen Lebensunterhalt verdienen können. (VS 10.10.2024 S 9, 10)

Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die jordanischen Behörden irgendein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt hätten oder haben würden.

Zu allgemeinen Lage in Jordanien

2.4.2. 5 Aus den Länderfeststellungen zur Wirtschaftslage, Grundversorgung, medizinischen Versorgung und Bewegungsfreiheit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Jordanien jedenfalls eine gesicherte Existenzgrundlage in Form von insbesondere Nahrung, Unterkunft und Arbeit vorfinden würde, weshalb die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden kann. Die Grundversorgung und auch eine grundlegende Gesundheitsversorgung sind gesichert und zugänglich. (im Detail oben 1.6) Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Jordanien teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen angesichts der aktuellen Arbeitslosenquote als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Konkret ist daher auch keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Jordanien ersichtlich, zumal er auch gesund, jung und arbeitsfähig ist, über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt und bereits in Jordanien bis zu seiner Ausreise jahrelang gearbeitet hat. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Fall des Beschwerdeführers es selbst bei einem allfälligen temporären Verlust des Arbeitsplatzes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage kommen würde.

2.4. 3 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung aller Argumente zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung und Verfolgung und zu seiner Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft ist der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in Jordanien von staatlicher Seite oder nicht-staatlicher Seite in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre.

2. 5 Zur Lage in Jordanien (oben 1.6)

Die Feststellungen zur Lage in Jordanien ergeben sich aus den aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien vom 26.01.2024. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)

3. 1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3. 2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3. 3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002)

Zum gegenständlichen Fall

3. 4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). (VwGH 14.08.2020 Ro 2020/14/0002)

Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art …) nicht eine derartige Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor. (vgl VwGH 23.05.1995, 94/20/0808)

Weder Erschwernisse beim Studium noch der Ausschluss von einer der Qualifikation entsprechenden Karriere stellen Beeinträchtigungen dar, deren Intensität den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich erscheinen ließe. (vgl VwGH 20.09.1995, 95/20/0405)

Selbst der Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage und daher umso weniger der Ausschluss von Aufstiegschancen und eine Schlechterstellung am Arbeitsplatz reichen jeweils weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn es an der erforderlichen Intensität dieser Maßnahmen fehlt, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland für ihn unerträglich machen, wobei hiebei ein objektiver Maßstab anzulegen ist. (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443)

Weder Verhöre oder Befragungen noch eine dreitägige Anhaltung stellen Maßnahmen dar, die für sich alleine als Verfolgungshandlungen gewertet werden können (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt und den dazu erfolgten Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität in einem Ausmaß ausgesetzt sein wird, dass deshalb eine Rückkehr und ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre oder er solchen Diskriminierungen ausgesetzt wäre, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des Beschwerdeführers führen würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, vereinzelt auf der Straße wegen des Kaufs von Alkohol oder Rauchens im Ramadan angehalten, mitgenommen und nach einer Befragung wieder freigelassen wurde, ist darauf zu verweisen, dass weder Verhöre oder Befragungen noch eine dreitägige Anhaltung Maßnahmen darstellen, die für sich alleine als Verfolgungshandlungen gewertet werden können (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Wenngleich sich daher der Beschwerdeführe durch diese Kontrollen auf der Straße "schikaniert" gefühlt haben mag, so stellen diese doch auch in ihrer Gesamtheit keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen.

Es sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht gegeben.

3. 5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)

3. 6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Jordanien als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführenden nach Jordanien vor. Der Beschwerdeführer ist gesund arbeitsfähig, hat bereits in Jordanien bis zu seiner Ausreise mehrere Jahre gearbeitet und ist auch in Österreich erwerbstätig. Es ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung durch eigene Erwerbstätigkeit in Jordanien nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm in den letzten auch bis zu seiner Ausreise aus Jordanien möglich war, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte. (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in Jordanien möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

3. 7 Jordanien befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).

3. 8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Jordanien zurückkehrt, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass eine Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

3. 9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

3. 10 Gemessen an den zuvor dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes kann daher fallbezogen dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen wird.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG)

3. 11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3. 12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.

Spruchpunkt II

Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, Feststellung, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten. (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG; § 55 Abs 1 und 2 AsylG)

3. 13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Zum gegenständlichen Fall

3. 14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung der Ehepartner nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0500, ausgesprochen, der Umstand, dass der (unbescholtener) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist, und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0500).

3. 15 Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen, die er in Österreich kennengelernt hat, standesamtlich verheiratet und führt mit dieser ein aufrechtes Familienleben im gemeinsamen Haushalt.

Fallbezogen liegt auch keine vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug vor. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Der Beschwerdeführer ist schließlich strafrechtlich unbescholten.

Die Ehefrau ist in Österreich geboren, aufgewachsen, sozialisiert und bei einem österreichischen Unternehmen unselbstständig erwerbstätig. Sie lebt von Geburt an durchgehend in Österreich, hat in Österreich eine volljährige Tochter aus einer früheren Ehe sowie weitere Verwandte, mit denen Sie in regelmäßigem persönlichen und telefonischen Kontakt steht. Die Ehefrau kann nicht Arabisch, gehört nicht der muslimischen Glaubensgemeinschaft an und hat zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinen Bezug. Die Ehefrau leidet auch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Augenproblemen und Bandscheibenproblemen und benötigt deshalb das Schmerzmittel Oxycodon aus der Klasse der Opioide. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren erweist sich daher ein Umzug der Ehefrau nach Jordanien als unzumutbar.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund im konkret zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhaltes des vom BFA vorgelegten Verfahrensaktes und des zusätzlich in mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks und unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens in Österreich mit seiner Ehefrau das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.

3. 16 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.

3. 17 Der Beschwerdeführer hat nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und geht aktuell auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs ASVG) erreicht wird (§ 55 Abs 1 Z 2 AsylG).

3. 18 Es wird daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben, festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Spruchpunkt III

Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes V bis VI des angefochtenen Bescheides

3. 19 Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos behoben werden.

Zu B)

Revision

3. 20 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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