Bundesverwaltungsgericht W155 2271183-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W155.2271183.1.00
Spruch
W155 2271183-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , Zahl XXXX , mit dem die Bestellung von XXXX zum Stellvertreter des Betriebsleiters der XXXX GmbH gemäß § 21 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) genehmigt wurde, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX beantragte die XXXX GmbH (mitbeteiligte Partei) als Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Genehmigung der Bestellung von XXXX als Stellvertreter des Betriebsleiters gemäß § 21 EisbG.
In einer Stellungnahme vom XXXX äußerte sich das Verkehrs-Arbeitsinspektorat (beschwerdeführende Partei) zum Antrag u.a. dahingehend, dass aus Sicht der erforderlichen Qualifikation einer Genehmigung der Bestellung von XXXX für die Funktion des Stellvertreters des Betriebsleiters der mitbeteiligten Partei keine Rechtsvorschriften des Arbeitnehmerschutzes entgegenstehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) gemäß § 21 Abs. 6 EisbG die beantragte Bestellung des stellvertretenden Betriebsleiters.
Gegen den Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wurden. Die beschwerdeführende Partei monierte im Wesentlichen, dass XXXX weder über eine entsprechende Vorbildung gemäß § 13 Abs. 2 Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003) noch über eine ausreichende einschlägige praktische Verwendung gemäß § 13 Abs. 3 EisbVO 2003 verfüge.
Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte zur fehlenden Vorbildung aus, dass die Bestimmung der Verordnung selbst keine spezifischen Studienrichtungen anführe und sich auch aus der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV) keine ableiten lasse. Die Bestimmung des § 40 Abs. 4 EisbEPV sehe den Entfall bestimmter Teile der fachspezifischen Ausbildung bei bestimmten Studienrichtungen vor, ua. werde in Z 5 der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums angeführt. Auch unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters gemäß § 9 EisbVO 2003 lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde der Schluss ziehen, dass auch ein rechtswissenschaftliches Studium als ein mögliches Studium im Rahmen der Vorbildung angesehen werden könne.
Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie den Antrag auf Genehmigung der Bestellung von Mag. XXXX zum Betriebsleiter – Stellvertreter der mitbeteiligten Partei als auch der XXXX zurückziehe mit der Begründung, dass sich die Rechtslage geändert habe und eine behördliche Genehmigung bei der Bestellung eines Betriebsleiters bzw. dessen Stellvertreters nicht mehr erforderlich sei (siehe § 21 Abs. 9 EisbG).
Die Verhandlung wurde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom XXXX stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiter- Stellvertreters.
Mit Schreiben vom XXXX zog die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag vom XXXX auf Genehmigung eines Betriebsleiter Stellvertreters zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere dem Schreiben vom XXXX (OZ 13).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13 Abs. 7 AVG (der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist) normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.
In Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der mitbeteiligten Partei vom XXXX (OZ 13), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages gerichtet war, ist der Bescheid vom XXXX ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung der Verhandlung entfallen, weil aufgrund der aktuellen Aktenlage (Antragszurückziehung) feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.