Bundesverwaltungsgericht W176 2298239-1

W176 2298239-1Tribunale amministrativo federale15 nov 2024

Regest

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit politische Gesinnung Prognoseentscheidung Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W176 2298239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2298239.1.00

Spruch

W176 2298239-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 zur Zl. 1368380001/231789570 zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

I. Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.

II. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er Syrien verlassen habe, weil dort Krieg herrsche und er zum Militär müsste, aber nicht kämpfen wolle.

2. Am 21.05.2024 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) eine Säumnisbeschwerde des BF ein, in der er ausführte, dass er am 08.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, seit der Antragstellung sechs Monate vergangen seien, das BFA noch nicht entschieden habe und die belangte Behörde das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an dieser Säumnis treffe. Er beantragte, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Säumnisbeschwerde stattgeben, in der Sache selbst erkennen und dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz stattgeben.

3. Am XXXX .07.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab: Er sei Araber und sunnitischer Moslem, stamme aus einem Dorf in der Provinz Homs und habe dort gelebt, bis er Syrien im Jahre 2013 verlassen habe. Damals sei er mit seiner Familie nach XXXX ausgereist, wo er bis September 2022 gelebt habe. Anschließend habe er einige Monate in den XXXX gearbeitet. Syrien habe er als Jugendlicher verlassen, weil seine Brüder an Demonstrationen teilgenommen hätten und seine Familie von Alawiten und dem Regime unter Druck gesetzt worden sei. Seit XXXX sei er verheiratet, seine Frau halte sich mit den gemeinsamen Kindern im XXXX auf. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und vom Regime als Verräter betrachtet zu werden. Seit seiner Einreise nach Österreich habe er an zwei gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Zur Möglichkeit, sich vom Wehrdienst in der syrischen Armee freizukaufen, wurde der BF nicht befragt. Auch wurde vom BFA keine Herkunftsländerinformation ins Verfahren eingeführt.

4. Mit Schreiben vom 27.08.2024 legte das BFA die Säumnisbeschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bei dem diese am 29.08.2024 einlangte. Das BFA beantragte die Abweisung der Säumnisbeschwerde und führte dazu aus, eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sei für den August 2024 angesetzt gewesen, aufgrund der vermehrten Anzahl an zu bearbeitenden Fällen sei jedoch keine Entscheidung nach Einlangen der Säumnisbeschwerde mehr möglich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) bzw. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach den §§ 73 Abs. 2 AVG, 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörden, sondern insofern objektiv zu verstehen ist, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese etwa die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, m.w.N.) Weiters hat er ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf eine Überlastung der Behörde nicht ausreicht, um der Behörde ihre Säumnis nicht anlasten zu können (VwGH 18.04.1979, 2877/78, m.w.N.). Grundsätzlich haben Behörden durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssache entschieden und auch nicht aufgezeigt, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.

Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom BF zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Die durchschnittliche Erledigungsdauer im Jahr 2023, in dem der BF den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, betrug fünfeinhalb Monate und damit weniger als sechs Monate, weshalb davon auszugehen ist, dass der belangten Behörde auch im gegenständlichen Fall eine rechtzeitige Erlassung eines Bescheides auch möglich gewesen wäre.

Nach der Asylantragstellung des BF und seiner Erstbefragung setzte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte mehr. Die niederschriftliche Einvernahme des BF wurde erst knapp zwei Monate nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, sohin beinahe zehn Monate nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durchgeführt. Danach unterließ das BFA die Vornahme weiterer Verfahrensschritte und legte die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht drei Monate nach ihrer Einbringung vor.

Daher erweist sich die Säumnisbeschwerde als begründet, weshalb nun mehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur Rechtslage:

3.3.1.1. § 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“ und lautet:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

3.3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.2.1. Es ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob es gemäß § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

3.3.2.2. Bei dieser Prüfung ist im Allgemeinen Folgendes zu beachten:

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

3.3.2.3.1. Da dem Vorbringen des BF zu entnehmen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung insbesondere im Zusammenhang mit dem Militärdienst fürchtet, ist im Besonderen auf Folgendes Bedacht zu nehmen:

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Statusrichtlinie kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen, als Verfolgung (im Sinne von Art. 9 Abs. 1) gelten.

Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Betroffenen ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Asylwerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548, 21.12.2022, Ra 2022/18/0318).

Es kommt somit entscheidungswesentlich darauf an, ob dem BF in Syrien (im Falle einer Wiedereinreise/Rückkehr, bereits unmittelbar bei der Einreise) maßgeblich wahrscheinlich der Militärdiensteinsatz bei der syrischen Armee (oder einem anderen Akteur) droht, die an einen Konventionsgrund anknüpft. Dabei ist anhand der individuellen Situation des BF in Bezug auf die Lage in seinem Herkunftsstaat zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seine Heimat(region) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung/Armee (oder anderer Akteure) geraten und von deren Rekrutierung und Bestrafung betroffen sein wird und ob die ihm drohende Verfolgung in einem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, etwa mit dem der (ihm unterstellten) oppositionellen „politischen Gesinnung“, steht, wofür nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind. Es sind die dem BF drohenden Verfolgungshandlungen wegen Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls ist eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie herzustellen. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine solche Gefährdung nicht besteht, wenn es dem BF möglich ist, sich durch die Entrichtung einer Wehrersatzgebühr vom Wehrdienst (zB in der syrischen Armee) freizukaufen (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

3.3.2.3.2. Was das Vorbringen des BF angeht, in Österreich an zwei gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen zu haben, ist festzuhalten, dass ihm in dieser Hinsicht der Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass ihm das syrische Regime deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und er in der Folge Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität zu gewärtigen hätte.

3.3.2.4. Sollten die Ermittlungen und Beurteilungen zum Ergebnis führen, dass kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der BF allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erfüllt.

Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).

§ 8 Abs. 1 AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Auch wäre zu berücksichtigen, dass bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund (wie oben unter Punkt 3.3.2.3.1. ausgeführt) syrischen Staatsangehörigen im Rahmen der Ableistung ihres Wehrdienstes (mit realem Risiko drohende) willkürliche Zwangsakte (von entsprechender Intensität) die Gewährung von subsidiärem Schutz erfordern (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

3.3.2.5. Aus der zitierten Norm des § 28 Abs. 7 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden über eine Säumnisbeschwerde sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung binnen Frist auftragen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis einräumt, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die Prüfung des Vorliegens einer „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK bzw. § 3 Abs. 1 AsylG und einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat.

Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht in der erforderlichen Weise erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse bezüglich der Lage im Herkunftsstaat des BF - Herkunftsländerinformation wurde von der belangten Behörde nicht ins Verfahren eingeführt - gänzlich fehlen und der Sachverhalt überdies auch in Bezug auf die individuelle Situation des BF in Hinblick auf die unterbliebene Befragung zur Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst in der syrischen Armee (zur Bedeutung dieses Aspekts vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619), nicht hinreichend geklärt ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen.

3.4. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden.

Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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