Bundesverwaltungsgericht W242 2215240-2

W242 2215240-2Tribunale amministrativo federale15 nov 2024

Regest

Aufenthaltsdauer Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Interessenabwägung Lebensunterhalt non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W242 2215240-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W242.2215240.2.00

Spruch

W242 2215240-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. VR China, vertreten durch Mag. Alfons UMSCHADEN MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China (im Folgenden: China), stellte am 02.09.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er mit seinem zu schwer beladenen LKW unterwegs gewesen sei. Er sei von einem Polizeiauto verfolgt und – da er nicht angehalten habe – nach einigen Kilometern zwangsweise gestoppt worden. Die vier Polizisten hätten ihn dann aus seinem LKW gezerrt und geschlagen. Als die Polizisten für einen Augenblick unaufmerksam gewesen seien, sei es ihm gelungen, in den LKW einzusteigen und wegzufahren. Dabei habe er das Polizeiauto gerammt und es sei beschädigt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor einer Festnahme und Verurteilung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 21.04.2015 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die VR China zulässig sei sowie eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise bestimmt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2017 (GZ: W197 2106916-1) ab.

2. Am 03.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2018 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.04.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der angeführten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der angeführten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

4. Am 08.01.2019 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, er sei seit dem Jahr 2014 Buddhist, aber seit Juni 2017 gehöre er einer anderen buddhistischen Strömung an, welche von der chinesischen Regierung nicht anerkannt sei. Diese sehe seine Religion als Sekte. Im Fall einer Rückkehr erwarte er, dass er Probleme mit der Regierung hätte. Ihm würden eine Festnahme und eine Haftstrafe drohen.

Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem BF aufgetragen im angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 (GZ: W247 2215240-1/2Z) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 (GZ: W247 2215240-1/12E) wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil sich der BF dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen hätte können. Der BF habe seinen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

5. Mit Mandatsbescheid vom 25.02.2024 verhängte das BFA über den BF die Schubhaft. Am selben Tag stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.02.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, er wolle diese Frage nicht beantworten, weil er das schon bei vorherigen Asylanträgen gemacht habe. Im Fall einer Rückkehr nach China würde er in Lebensgefahr schweben. Es sei möglich, dass ihm eine unmenschliche Behandlung drohe.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2024 (W250 2288375-1/36E) wurden der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Am 04.06.2024 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei seit dem Jahr 2016 oder 2017 Mitglied eines buddhistischen Vereins und diese buddhistische Untergruppe sei in China verboten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme und Verurteilung.

Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Im Bescheid wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sich auf Rückkehrhindernisse beziehe, die im Kern bereits in seinen Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Seine Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da der BF bereits in seinem letzten Asylverfahren verpflichtet gewesen wäre, alle Fluchtgründe, die zum damaligen Zeitpunkt bestanden hätte, offenzulegen. Im jetzigen Verfahren habe der BF angegeben, dass seine buddhistische Glaubensrichtung in China nicht akzeptiert werde, da sie sich treffen und gemeinsam lesen würden und Treffen in China verboten seien. Dieses Vorbringen weise keinen glaubhaften Kern auf, daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei weiterhin Anhänger einer buddhistischen Glaubensgemeinschaft und dieser Glaube habe sich weiter vertieft. Zudem halte sich der BF inzwischen seit über elf Jahren im Bundesgebiet auf, weshalb sich das Privatleben des BF im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren verändert habe. Aus einem Vergleich der aktuellen Länderberichte mit jenen der vorangegangenen Verfahren ergebe sich, dass sich die Situation für Angehörige des buddhistischen Glaubens verschlechtert habe. In China drohe dem BF aufgrund seiner Religion Verfolgung. Dies habe sich erst durch die neuen Länderberichte – und somit nach den Vorentscheidungen – in dieser Eindeutigkeit herausgestellt. Daher liege keine entschiedene Sache vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.

Am 24.10.2024 langte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist chinesischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Han an. Die Muttersprache des BF ist Chinesisch. Der Genannte bekennt sich zum Buddhismus.

Der BF lebte vor seiner Ausreise in XXXX in der Provinz Hebei. In China absolvierte der BF die Grundschule und die Hauptschule. Er arbeitete mehrere Jahre als LKW-Fahrer.

Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen. In China leben die Ehefrau und der Sohn sowie die Eltern des BF. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. In Österreich hat der BF Freunde, aber es besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Schwerwiegende oder lebensbedrohende Krankheiten bestehen beim BF nicht. Er leidet an einem ausgeprägten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, wobei eine Indikation zu einer nichtinvasiven nächtlichen Überdruckbeatmung besteht. Es ist eine Versorgung mittels Nasen-Mundmaske („FullFace-Maske“) erforderlich. Der BF verwendet eine CPAP-Maske. Zudem leidet der BF an Nierensteinen.

Der BF ist Mitglied des Vereins XXXX und als freiwilliger Mitarbeiter im Verein tätig.

Der BF verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war in Österreich im Zeitraum von September 2015 bis Jänner 2018 insgesamt etwa zwei Jahre lang in der Gastronomie rechtmäßig erwerbstätig.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF wirkt nicht an der Durchsetzung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung mit. Der Genannte ist seit Jahren trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht ausreisewillig.

1.2. Der BF hält sich seit August 2013 im Bundesgebiet auf. Er stellte am 02.09.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 21.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ferner wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2017 (GZ: W197 2106916-1) wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht möglich erscheine, mit einem überladenen Lkw rasch einer Polizeikontrolle entkommen zu können. Dem, der während dieser Kontrolle auch noch geschlagen werde – wie der BF das behauptete Geschehen geschildert habe –, werde dies umso weniger glücken. Doch selbst wenn dies gelänge, sei es ausgeschlossen, auf der Flucht vor der Polizei eine Strecke von 60 bis 70 km unbehelligt zurücklegen zu können, wie das Bundesamt zutreffend erkannt hätte. Ein tonnenschwerer Lkw, also ein großes und damit auffälliges Fahrzeug, könne auf einer Strecke von 60 bis 70 km einer Fahndung nicht verborgen bleiben. Umso weniger, wenn er nach der Flucht an seinem angestammten Platz abgestellt werde. Die belangte Behörde sei daher zu Recht von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen.

Am 08.01.2019 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 14.02.2019 bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, Buddhist zu sein. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen seinem damaligen und seinem jetzigen buddhistischen Glauben habe der BF lediglich angegeben, dass er nun fröhlicher sei. Das Vorbringen sei zu "blass", zu wenig detailreich und zu oberflächlich, um als glaubhaft qualifiziert werden zu können. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 (GZ: W247 2215240-1/2Z) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 (GZ: W247 2215240-1/12E) wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, weil sich der BF dem Verfahren entzogen habe und eine Entscheidung ohne eine weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen hätte können. Der BF habe seinen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Am 25.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF aus, er sei seit dem Jahr 2016 oder 2017 Mitglied eines buddhistischen Vereins und diese buddhistische Untergruppe sei in China verboten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme und Verurteilung.

Durch seine Schilderungen hat der BF kein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

Es ergab sich zwischenzeitlich weder eine entscheidungsmaßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.04.2023, Version 5):

Politische Lage

China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).

Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Nach dem "Zwischenfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden politische Reformer aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 23.2.2022).

Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).

Am 23.10.2022 ist Xi Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des 20. Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vgl. AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": Xi Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal Xi Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vgl. MM 24.10.2022).

In der Parteiverfassung wurde die Rolle von Xi Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ Xi Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. Xi Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022).

Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vgl. Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).

Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als "tang ping" bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022).

Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße

Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022).

Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022).

Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).

Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst (USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022).

Massenüberwachungssysteme

Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).

Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023).

Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021).

Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022).

Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen

2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von 2021. Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).

Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020).

Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022).

Grenzkonflikte

Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022).

Grenzkonflikt China und Indien

Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).

Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum

Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als 23. Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des 20. Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).

Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022).

Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

China verfügt gemäß Verfassung über keine unabhängige Justiz (ÖB 12.2021). Die ausdrückliche Ablehnung einer politischen Machtbegrenzung durch Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative – und die Unterordnung individueller Rechte gegenüber kollektiven, durch die Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) definierten Interessen sind wesentliche Prinzipien der chinesischen Verfassungsordnung (BPB 7.9.2018).

Schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung und zur Erhöhung der Transparenz, der Professionalität und der Autonomie der Gerichte gegenüber den lokalen Behörden wurden 2014 eingeführt. Sie werden durch den Grundsatz der Parteivorherrschaft über das Gerichtswesen allerdings untergraben (FH 28.2.2022). So betont die Führung seit dem vierten Jahresplenum des 18. Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 12.2021). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 11.10.2021).

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Richter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 11.10.2021). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip. Chinas Richterschaft genießt somit keine Unabhängigkeit, keinen erhöhten Schutz und kann zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 12.2021). Die KPCh dominiert das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen beaufsichtigt werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Tätigkeiten der Gerichte sowie auf Urteile und Verurteilungen haben. Die Kontrolle durch die KPCh ist besonders in politisch sensiblen Fällen offensichtlich. Von Richtern wird erwartet, dass sie mit der KPCh-Ideologie konform gehen und die "absolute Führung" der Partei über die Gerichte wahren. Die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh (FH 28.2.2022).

Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB 12.2021). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 28.2.2022). Noch immer haben viele Richter keine rechtswissenschaftliche Ausbildung, und es gibt vor allem auf unterer Gerichtsebene und am Land bzw. in kleineren Städten noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 12.2021).

Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und den Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung. Außerdem werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert (ÖB 12.2021). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess (AA 1.12.2020). Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020; vgl. FH 28.2.2022).

Das Gesetz bestimmt, dass Häftlinge vor der Anklageerhebung einen Verteidiger hinzuziehen dürfen, allerdings sind lange Inhaftierungen ohne Zugang zu einem Anwalt vor der Anklageerhebung üblich (USDOS 12.4.2022).

Rechtsanwälte

Unabhängige Rechtsanwälte werden seit Mitte 2015 besonders intensiv verfolgt. Regelmäßig werden Rechtsanwälte zum Verschwinden gebracht. Das Justizministerium verstärkt darüber hinaus den systematischen Druck auf Rechtsanwälte. Laut einer Novellierung der Rechtsanwaltsordnung vom September 2016 müssen diese von ihrer Kanzlei gekündigt werden (was einem Berufsverbot gleichkommt) – wenn sie „andere dazu anregen oder zuschauen“ wenn diese „sich versammeln, Plakate halten etc., um die öffentliche Ordnung zu stören“, wenn sie über laufende Verfahren „öffentlich spekulieren“, oder „sich online versammeln“ und „offene Briefe unterzeichnen“ (ÖB 12.2021).

Die Regierung hat zahlreichen Anwälten, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen haben, die Geschäftslizenz oder die Anwaltslizenz entzogen. Weitere Taktiken der Regierung, um Menschenrechtsanwälte einzuschüchtern oder anderweitig unter Druck zu setzen, sind rechtswidrige Inhaftierungen, vage "Ermittlungen" in Anwaltskanzleien, Berufsverbote, Schikanen, physische Einschüchterung und die Verweigerung des Zugangs zu Beweisen und Mandanten. Anwälte und ihre Familienangehörigen werden willkürlich festgenommen oder inhaftiert (USDOS 12.4.2022).

Rechtsanwälte sollen als „politisch heikel“ gebrandmarkte Personen – inklusive Berufskollegen – nicht mehr (ordentlich) vertreten, keine kritische Meinungen über den Stand der Rechtsstaatlichkeit in China kundgeben, und nicht mehr über die laufende Repression sprechen (ÖB 12.2021). Ein mehrjähriges hartes Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte hat dazu geführt, dass ihre Mandanten keinen wirksamen oder unabhängigen Rechtsbeistand haben, während die betroffenen Anwälte entweder im Gefängnis sind, unter Hausarrest stehen oder ihre Arbeit nicht fortsetzen können (FH 28.2.2022).

Sonderformen

Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und hohe Strafen auf (AA 11.10.2021). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 11.10.2021). Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben über den Aufenthaltsort gegeben werden. Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 12.2021). Der Einsatz von "Residenzüberwachung", die es der Polizei ermöglicht, Personen bis zu sechs Monate lang in geheimer Haft zu halten, hat in den letzten Jahren zugenommen. Schätzungen zufolge wurden 2019 mehr als 6.000 Personen nach diesem System festgehalten (FH 28.2.2022).

Formen sogenannter Administrativhaft sind: "Haft zur Erziehung", "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z. B. Anti-Falun Gong-Kampagne) ab. Nach offizieller Abschaffung des Systems "Umerziehung durch Arbeit" (laojiao) (AA 11.10.2021) wurden hunderte dieser Haftanstalten in sogenannte "legal education center" umbenannt (AA 14.12.2018). Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).

Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen ebenfalls weiterhin vor (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 12.2021).

Das „Shuanggui“ System für parteiinterne Sonderermittlungsverfahren wurde mit der Einrichtung der Nationalen Kontrollkommission und der Verabschiedung des National Supervision Law durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 durch das sogenannte „liuzhi“-System ersetzt (AA 11.10.2021). Das Liuzhi-Haft-System wird als rechtliches Instrument der Regierung und der KPCh außerhalb des Justizsystems zur Untersuchung von Korruption und anderen Straftaten eingesetzt. Berichten zufolge sollen mit Korruptionsvorwürfe oft allerdings auch politische Rivalen kaltgestellt werden (USDOS 12.4.2022).

Illegale und nicht deklarierte Anhaltezentren, sog. "black jails" sind weiterhin landesweit in Verwendung (ÖB 12.2021). Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 11.10.2021).

Petitionswesen

Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer Provinz- oder Zentralregierung (AA 11.10.2021). Petenten können sich mit jeglichen Beschwerden an die dem Generalbüro des Staatsrats unterstehende, in Peking ansässige, "National Public Complaints and Proposal Administration" wenden. Aufgrund der Ineffizienz und Korruption der öffentlichen und der Justizverwaltung wird dieses Petitionsamt jedoch nicht wie eine Ombudsstelle oder Volksanwaltschaft als zusätzliche Option zum gerichtlichen Weg gesehen, sondern wird mit Petenten, die keinerlei Vertrauen in die Behörden haben, überwältigt (ÖB 12.2021).

Seit 1. Mai 2014 ist eine Regelung in Kraft, wonach nur bestimmte Petitionen angenommen werden, die nicht vor lokalen Behörden vorgebracht werden können, weil sie z.B. Korruptionsvorwürfe gegen diese betreffen. Da die lokalen Behörden jedoch oftmals der Gegenstand der Beschwerden sind, versuchen viele Petenten Peking zu erreichen. Daran werden sie von den lokalen Behörden in oft illegaler Weise gehindert (ÖB 12.2021). Petenten werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oft nicht dokumentierten Verhaftungen führen häufig zu einer kurzen Inhaftierung in extralegalen "schwarzen Gefängnissen" (USDOS 12.4.2022). Diese Formen der illegalen Anhaltung von Petenten wurden zwar vom Staatsrat 2014 explizit verboten, doch immer wieder werden Fälle von Petenten bekannt, die misshandelt, monatelang in Geheimgefängnissen oder in psychiatrische Anstalten festgehalten werden, um sie von einer Reise nach Peking zum Petitions-Büro abzuhalten (ÖB 12.2021). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen seit einigen Jahren ab (AA 11.10.2021).

Sicherheitsbehörden

Zivile Behörden haben die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Staatspräsident Xi Jinping ist auch Generalsekretär der Partei und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission (USDOS 12.4.2022). Damit ist er auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (MERICS 9.7.2021). Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB 12.2021).

Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen (ÖB 12.2021).

Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Im Strafverfahren haben in China nicht die Strafgerichte die Oberhand, sondern die ermittelnden Organe der Sicherheitsbehörden und der Volksstaatsanwaltschaften (AA 11.10.2021).

Die Ausgaben für die innere Sicherheit sind in allen Provinzen und Regionen im Zeitraum von 2007 bis 2016 um 215 Prozent angestiegen und erhöhten sich 2018 insbesondere in sensiblen Minderheitenregionen wie Xinjiang und Tibet weiter. Im Juni 2017 wurde mit dem Aufklärungsgesetz ("Intelligence Law" 2017; geändert 2018), durch das Ständige Komitee des Nationalen Volkskongresses Chinas ein neues Gesetz erlassen, welches über die staatlichen Sicherheitsbehörden hinaus jedes einzelne Mitglied der chinesischen Gesellschaft aufruft, zur nationalen Aufklärungsarbeit beizutragen und nachrichtendienstlich relevante Informationen über Dritte, die an Aktivitäten beteiligt sind, welche der nationalen Sicherheit Chinas oder seinen Interessen schaden können, an die Behörden weiterzugeben (DFAT 3.10.2019). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von Spionen helfen (CNN 18.10.2021). Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 12.2021).

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 11.10.2021; vgl. ÖB 12.2021). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind (neuer Art. 53), sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 11.10.2021).

In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 12.2021). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es wird weithin über Folter in Gewahrsam berichtet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 28.2.2022).

Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 12.2021). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 11.10.2021). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 28.2.2022).

Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 28.2.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren waren auch viele Menschenrechtsverteidiger während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (Al 29.3.2022). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). 2019 kam es landesweit zu einer ungewöhnlich hohen Zahl gut dokumentierter Fälle, in denen politische und religiöse Gefangene in der Haft oder kurz nach ihrer Entlassung aufgrund der Verweigerung angemessener medizinischer Versorgung starben (FH 4.3.2020).

Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, Al 29.3.2022). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe von politischen Gefangenen zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang. Mehrere UN-Experten gaben eine Erklärung ab, in der sie ihre Besorgnis über den Vorwurf der Organentnahme bei in China inhaftierten Minderheiten, darunter Falun Gong-Praktizierende, Uiguren, Tibeter, Muslime und Christen, zum Ausdruck brachten (USDOS 12.4.2022).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NGOs machen deren Registrierung de facto unmöglich (AA 11.10.2021). Es werden nur NGOs mit einer nicht-politischen Agenda vom Regime toleriert (BS 23.2.2022).

Die Politik der KPCh und die Regierungsvorschriften verlangen, dass alle beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Organisationen offiziell bei der Regierung registriert und von ihr genehmigt werden müssen. Diese Vorschriften verhindern die Gründung autonomer politischer, menschenrechtlicher, religiöser, spiritueller, arbeitsrechtlicher und anderer Organisationen, von denen die Regierung annimmt, dass sie ihre Autorität in irgendeinem Bereich in Frage stellen könnten. Gesetze und Verordnungen verbieten Organisationen ausdrücklich die Ausführung politischer oder religiöser Aktivitäten, und Organisationen, die sich nicht daran halten, müssen mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung hält damit strenge Kontrollen über zivilgesellschaftliche Organisationen aufrecht (USDOS 12.4.2022). Die Rolle der Zivilgesellschaft wird von der Kommunistischen Partei nur in kleinteiliger Organisationsform bzw. in Bereichen wie Umwelt und Wohlfahrt zugelassen, wenn kein sozialer Aktivismus in Form von öffentlicher Kritik an Behörden, KP oder Politiken geübt wird. Laut offiziellen chinesischen Angaben gibt es (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 460.000 registrierte NGOs im Land. Nur ein sehr kleiner Teil davon kann als "unabhängig" qualifiziert werden (ÖB 12.2021).

Alle inländischen NGOs müssen sich beim Ministerium für zivile Angelegenheiten in einer von drei Kategorien registrieren lassen: als soziale Gruppe, als soziale Organisation oder als Stiftung. Dazu müssen sie auch einen offiziell zugelassenen Sponsor finden, der als ihre "professionelle Aufsichtsstelle" fungiert. Die Suche nach einem Sponsor gestaltet sich oft herausfordernd, da der Sponsor zivil- oder strafrechtlich für die Aktivitäten der NGO verantwortlich gemacht werden kann und die Sponsorenschaft mit aufwendigen Berichtspflichten verbunden ist (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Dies schränkt die Autonomie der NGOs stark ein, ein unabhängiges Arbeiten ist es damit nicht gestattet (BS 23.2.2022).

Alle Organisationen sind außerdem zur Meldung ihrer Finanzierungsquellen, einschließlich ausländischer Förderungen, verpflichtet (USDOS 12.4.2022). Unabhängige NGOs erhalten keine staatliche Unterstützung und es besteht keine "Spendenkultur" für solche Organisationen. Ebenso ist das Sammeln von Spenden verboten. 2017 trat ein eigenes Gesetz zur Kontrolle von ausländischen NGOs sowie von Finanzierungen aus dem Ausland für heimische NGOs in Kraft ("Foreign NGO Activity Management Law"). Demnach müssen alle Finanzierungen durch ausländische NGOs von den chinesischen Sicherheitsbehörden vor Erhalt genehmigt werden (ÖB 12.2021). Ausländische NGOs dürfen in China nur gewisse Aktivitäten in Partnerschaft mit offiziellen Stellen ausüben (ÖB 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).

Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats (AA 11.10.2021).

Die Staatsorgane greifen weiterhin hart gegen Menschenrechtsverteidiger durch (Al 29.3.2022). Viele von ihnen und andere politisch engagierte Bürgerinnen wurden aufgrund haltloser, weit gefasster und vage formulierter Anschuldigungen festgenommen und über längere Zeit in Haft gehalten (Al 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Ohne Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl sowie ohne wirksame Mechanismen für faire Gerichtsverfahren sind viele Menschenrechtsverteidigerinnen während ihrer Haft dem Vernehmen nach Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt. Häufig überwachen, drangsalieren und schüchtern die Behörden die betroffenen Personen auch nach ihrer Freilassung ein und begrenzen ihre Bewegungsfreiheit (Al 29.3.2022).

Geschäftslizenzen oder Anwaltslizenzen zahlreicher Anwälte, die sensible Fälle wie die Verteidigung von prodemokratischen Dissidenten, Hauskirchenaktivisten, Falun-Gong-Anhängern oder Regierungskritikern übernommen hatten, werden von der Regierung aufgehoben oder ausgesetzt. Einem Bericht zufolge haben seit 2016 mehr als 40 Anwälte aufgrund ihrer Menschenrechtsarbeit ihre Zulassung verloren. Die Behörden nutzen das jährliche Lizenzprüfungsverfahren, das von der Allchinesischen Anwaltsvereinigung verwaltet wird, um die Erneuerung der Lizenzen von Berufsanwälten zu verweigern oder zu verzögern. Im Oktober 2021 veröffentlichte die Vereinigung neue Richtlinien, die es Anwälten untersagen, öffentlich über Fälle zu sprechen, Pressekonferenzen und Petitionen zu organisieren und offene Briefe zu veröffentlichen (USDOS 12.4.2022).

Politische Menschenrechtsorganisationen arbeiten aus diesen Gründen vor allem vom Ausland aus oder, sofern noch möglich, aus Hongkong (ÖB 12.2021). Mit der Einführung des Nationalen Sicherheitsgesetzes in Hongkong und den daraus resultierenden schwierigeren Arbeitsbedingungen haben auch Amnesty International und Human Rights Watch 2021 Hongkong verlassen (ÖB 12.2021; vgl. HKFP 25.10.2021).

Wehrdienst: Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung, Desertion

Die Zentrale Militärkommission (ZMK) leitet die Streitkräfte des Landes. Gemäß dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997, unterstehen die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Kommunistischen Partei (ÖB 12.2021). Die "Volksbefreiungsarmee" ist formal eine Wehrpflichtigen-Armee, die jedoch über ausreichend Freiwillige verfügt. Von Zwangsrekrutierungen über verpflichtende Wehrübungen in Bildungsanstalten hinaus ist nichts bekannt. Die Dauer des aktiven Wehrdienstes für Wehrpflichtige beträgt für Männer wie Frauen grundsätzlich zwei Jahre (AA 11.10.2021). Das Wehrgesetz der VR China sieht vor, dass männliche Bürger ab dem 18. Lebensjahr für die Einberufung in den Militärdienst zur Verfügung stehen (CIA 19.4.2022; vgl. AA 11.10.2021). Diejenigen, die nicht im Alter von 18 Jahren einberufen werden, können noch vor dem 22. Lebensjahr zum aktiven Wehrdienst einberufen werden. Das Eintrittsalter kann für Absolventen regulärer Hochschulen auf 24 Jahre und für Postgraduierte auf 26 Jahre gelockert werden. Um den Bedarf der Streitkräfte zu decken, können weibliche Staatsangehörige zum aktiven Wehrdienst einberufen werden (CLP 2021).

Für die Wehrpflicht gibt es keinen alternativen Dienst, Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist unbekannt (AA 14.12.2018). Fahnenflucht wird gemäß dem Strafgesetz je nach Schwere der Tat mit mehrjährigen Freiheitsstrafen (drei Jahre bis lebenslänglich) geahndet. In besonders schweren Fällen kann auch die Todesstrafe verhängt werden. Die Disziplin in den Streitkräften ist allerdings als sehr hoch zu bezeichnen (AA 11.10.2021).

Die Regierung setzt in einer erneuerten Strategie, darauf auch von höheren Bildungseinrichtungen Personal zu rekrutieren. Auch wenn es Berichte von einer hohen Anzahl an Rekruten gibt, wäre es möglich, dass nicht alle Provinzen und Städte die vorgegebenen Quoten rein mit Freiwilligen erfüllen können. Im Jahr 2021 wurden mehrere Fälle von Rekruten, die vorzeitig quittierten, veröffentlicht (TLI 14.7.2021). Eine Recherche von CNN im Jahr 2019 in chinesischen Online-Medien stieß auf einige Dutzend Fälle, in denen der Name von Soldaten bzw. Rekruten, die den Dienst vorzeitig quittierten, veröffentlicht wurden, um sie an den Pranger zu stellen ("public shaming"). Für diese Fälle sind im chinesischen Recht Strafen vorgesehen (CNN 16.12.2019). Beispiele für Strafen, die, zusätzlich zu Geldstrafen, dabei verhängt wurden, in Übereinstimmung mit verschiedenen, dafür vorgesehenen Gesetzen sind: ein Eintrag der "Ablehnung des Militärdienstes" in das Haushaltsregistrierungs-Informationssystem (Hukou); Verbot einer Anstellung im Staatsdienst (inklusive Betriebe in Staatsbesitz); Verbot des Bezugs staatlicher Förderungen und des sozialen Wohnbaus sowie verschiedene (teilweise zeitlich begrenzte) Einschränkungen der Reisefreiheit, des Erwerbs von Immobilien, Darlehen und Versicherungsleistungen, akademischen Ausbildungen und Unternehmensgründungen (vgl. CMO 7.4.2021, CMO 6.1.2021, TPLAD 11.12.2019, CNN 16.12.2019).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert, doch die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft schleppend (ÖB 12.2021). Menschenrechte werden im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universal geltende Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht verstanden. Sie werden streng beschränkt auf ein Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit, die „Menschenrechtsverwirklichung durch wirtschaftlichsoziale und technologische Entwicklung der Gesellschaft“ (AA 11.10.2021).

Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 11.10.2021; vgl. Al 29.3.2022). Die Wahrung der inneren, sozialen Stabilität und der Machterhalt der KPCh bleibt oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung angesehen werden, wie vor allem regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (AA 11.10.2021).

Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte schwerwiegende und tiefgreifende Misshandlungen begehen. Der Regierung werden u.a. erzwungenes Verschwindenlassen, Folter und unrechtmäßige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs-, Medien- und Versammlungsfreiheit - inklusive physischer Angriffe und strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Anwälten, Dissidenten sowie deren Familienangehörigen, gezielte Gewalt gegen Angehörige nationaler und ethnischer Minderheiten sowie Zwangssterilisationen und Zwangsabtreibungen angelastet (USDOS 12.4.2022).

Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor (AA 11.10.2021). Außergerichtliche Formen der Inhaftierung sind nach wie vor weit verbreitet, wobei die Inhaftierten im Allgemeinen in Isolationshaft gehalten werden (FH 28.2.2022).

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage, der Parteikongresse und sonstiger wichtiger politischer Ereignisse werden Kritiker der Regierung oder der Partei regelmäßig in ihrer Freiheit systematisch präventiv eingeschränkt, indem sie vorübergehend in Haft genommen oder der Stadt verwiesen werden. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u. a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“), Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige durch Bedrohungen bis hin zur „Sippenhaft“. Flankiert wird dies durch Verordnungen und Gesetze in den letzten Jahren (u. a. Gesetz zum Management von internationalen NGOs, Wohlfahrtsgesetz, Verordnung über die Regulierung von religiösen Angelegenheiten) (AA 11.10.2021).

Häufig kommt es zu Übergriffen lokaler Amtspersonen bzw. von denen beauftragter Dritter. Dies betrifft im Schwerpunkt die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten (AA 11.10.2021).

Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger berichten über Schikanen und Einschüchterungen, unfaire Gerichtsverfahren, willkürliche und lange Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Folter und andere Misshandlungen, wofür der alleinige Grund war, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und andere Menschenrechte in Anspruch genommen hatten (Al 29.3.2022).Seit der offiziellen Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" werden Menschenrechtsaktivisten nicht mehr in administrativer Haft angehalten, sondern systematisch auf Basis von Strafrechtstatbeständen wie Staatsgefährdung, Separatismus, Volksverhetzung, oder gemeiner Vergehen oder Verbrechen verurteilt, womit der Anschein der Rechtsstaatlichkeit erweckt werden soll. Aufgrund der vagen Tatbestände, des Zusammenhalts der einzelnen Institutionen und des Mangels an unabhängiger engagierter anwaltlicher Vertretung, kann ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht "geschaffen" werden (ÖB 12.2021).

In der autonomen Region Xinjiang setzt die Regierung weiterhin eine Kampagne der politischen Indoktrination und der zwangsweisen kulturellen Assimilierung der dort lebenden Muslime um. Dabei wird von willkürlichen Masseninhaftierungen und Folter berichtet. Tausende uigurische Kinder wurden von ihren Eltern getrennt (AI 29.3.2022). In den tibetischen Gebieten schränken die Behörden die Religions-, Meinungs-, Bewegungs- und Versammlungsfreiheit weiterhin stark ein (HRW 13.1.2022).

China ist der Inbegriff eines Überwachungsstaates: Kameras hängen an jeder Straßenecke und Bots [Computerprogramme] überwachen jeden Winkel des Internets. Gesichtserkennungssysteme identifizieren die von der Kamera erfassten Personen und erfassen sofort ihre ethnische Zugehörigkeit und Parteimitgliedschaft. Der Staat sammelt biometrische Daten und verwendet sie gegen Uiguren und andere, die der Illoyalität verdächtigt werden. Chinas Überwachung ist so allgegenwärtig, dass die Bürger sich selbst zensieren, selbst in intimen Gesprächen und an privaten Orten [siehe dazu auch soziale Medien im Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit] (TD 30.4.2021).

Die chinesischen Behörden nutzen Technologien, um die Bevölkerung im ganzen Land zu kontrollieren. Im Zuge der Armutsbekämpfung sammeln die Kader nicht nur detaillierte persönliche Informationen über arme Menschen - einschließlich ihres Einkommens, ihrer Behinderungen und ihrer Kontonummern sowie der Gründe für ihre Armut -, sondern es werden auch die GPS-Standorte der Kader erfasst, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft erfüllen (HRW 8.4.2021).

China hat 2014 ein "Sozialkreditsystem" zur Kontrolle des Verhaltens jedes in China tätigen Unternehmens, jeder Privatperson und aller Organisationen beschlossen. Das komplexe Regulierungsinstrument sollte ursprünglich 2020 landesweit eingeführt werden, funktioniert bis jetzt aber keinesfalls lückenlos und setzt je nach Provinz unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (HO 7.2.2022). Die Regierung führt zwei verschiedene Typen von Sozialkreditsystemen ein. Das erste ist das Sozialkreditsystem zur Kontrolle von Unternehmen. Das zweite, das Sozialkreditsystem für Personen, wird je nach geografischem Standort unterschiedlich umgesetzt. Es gibt weiterhin Dutzende von unterschiedlichen Sozialkreditsystemen, die je nach lokaler, provinzieller und nationaler Ebene unterschiedlich betrieben werden. Diese Systeme sammeln riesige Datenmengen von Unternehmen und Einzelpersonen. Häufig sind dies Informationen über schulische Leistungen, Verkehrsverstöße, Präsenz in sozialen Medien, Freundschaften, die Einhaltung von Geburtenkontrolle, Beschäftigungsleistungen und Konsumgewohnheiten. Industrie- und Wirtschaftsexperten merken an, dass das Sozialkreditsystem in seiner jetzigen Form nicht dazu verwendet wird, Unternehmen oder Einzelpersonen wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen zu verfolgen, und wiesen darauf hin, dass das Land bereits über andere Instrumente, um Unternehmen und Einzelpersonen ins Visier zu nehmen, verfügt (USDOS 12.4.2022).

Meinungs- und Pressefreiheit

Pressefreiheit

Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Somit ist die Pressefreiheit in China nicht gewährleistet (AA 11.10.2021). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die staatlichen Behörden zensieren rigoros alle Medien, von Print bis hin zu online Spielen (ÖB 12.2021). Selbstzensur ist unter Journalisten, Autoren und Redakteuren weit verbreitet, insbesondere aufgrund staatlicher Prüfungen, die auch rückwirkend erlassene Strafen nach sich ziehen können (USDOS 12.4.2022). Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und verhaftet (ÖB 12.2021).

Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 11.10.2021).

Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 12.4.2022).

Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der KPCh vorgegebenen Grenzen zu bleiben, und müssen mit zunehmend schweren Strafen rechnen, wenn sie diese Grenzen überschreiten, die sehr undurchsichtig sein können (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung behindert häufig die Arbeit der Presse, einschließlich der Bürger-Journalisten ["citizen journalists"]. Journalisten berichten von physischen Angriffen, Schikanen, Überwachung und Einschüchterung, wenn sie über sensible Themen berichtet haben. Regierungsbeamte nutzen strafrechtliche Verfolgung, Zivilklagen und andere Strafen, einschließlich Gewalt und Inhaftierung um Autoren und Journalisten einzuschüchtern und die Verbreitung nicht genehmigter Informationen zu einem breiten Spektrum von Themen zu verhindern (USDOS 12.4.2022).

Menschenrechtsverteidiger sowie politisch engagierte und sich journalistisch betätigende Bürger riskierten ihr Leben, wenn sie über den Ausbruch der Coronapandemie berichteten, wobei sie eine wichtige Quelle für unzensierte Informationen aus erster Hand waren. Die Regierung setzte sie Drangsalierungen und Repressalien bis hin zur Inhaftierung aus [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (Al 29.3.2022).

Die Cyberspace Administration of China (CAC) verwaltet direkt Internetinhalte, einschließlich Online-Nachrichten, und fördert die Propaganda der KPCh. Ein stellvertretender Minister der Propagandaabteilung der KPCh leitet das Tagesgeschäft der Organisation. Sie hat weitreichende Befugnisse bei der Regulierung von Online-Medienpraktiken und spielt eine wichtige Rolle bei der Regulierung und Gestaltung der Online-Informationsverbreitung (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Bürger-Journalisten und Blogger wurden im Jahr 2021 aufgrund ihrer Berichterstattung und ihrer Online-Postings festgenommen, verschwanden oder wurden strafrechtlich angeklagt (FH 28.2.2022).

Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet (ÖB 12.2021). Die Regierung blockiert Tausende ausländische Webseiten, darunter viele große internationale Nachrichten- und Informationswebseiten sowie die Webseiten von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (USDOS 12.4.2022).

China gehört nach der Evaluierung von „Reporter ohne Grenzen“ auch weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 11.10.2021). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein. Demnach befinden sich 76 Journalisten und 34 Online-Aktivisten in Haft (RSF 2022).

Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien

Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert (AA 11.10.2021). Von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft infrage stellen, werden mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB 12.2021).

Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 11.10.2021).

Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 11.10.2021). Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden geblockt (ÖB 12.2021). Die Behörden unterdrücken Online-Inhalte, die nicht mit den "sozialistischen Grundwerten" übereinstimmen (HRW 13.1.2022).

Die rigiden Kontrollen und Beschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet halten an (Al 29.3.2022). Die Behörden schikanieren, inhaftieren oder verfolgen zahlreiche Personen aufgrund ihrer regierungskritischen Online-Posts und privaten Chat-Nachrichten und brachten Scheinbelastungen wie "Verbreitung von Gerüchten", "Anzetteln von Streitigkeiten und Provokationen" und "Beleidigung der Staatsführung" vor. Immer mehr Menschen werden für Reden, die als "unpatriotisch" erachtet werden, bestraft. Im März beschloss die Regierung eine Bestimmung, die festlegt, dass die Verleumdung von "Helden und Märtyrern" mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden kann (HRW 13.1.2022).

Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft spürbare Wandlungsprozesse. Das ganz überwiegend per Firewall-Sperren auf China beschränkte und systematischer Zensur unterworfene Internet (de facto eine Art Intra-Net) mit einer extrem hohen Nutzerquote (laut einer offiziellen Statistik vom 27. August 2021 1 Mrd. Nutzer, bei 1,4 Mrd. Einwohnern) und die ebenfalls rein innerchinesischen sozialen Netzwerke sind in manchen Fällen auch zu Sprachrohren von Frustrationswellen und der Aufdeckung von Missständen geworden. Manches wird geduldet, solange es von den allgegenwärtigen Zensurbehörden nicht als substanzieller Angriff auf den Machtanspruch der Partei aufgefasst wird (AA 11.10.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Versammlung, der Vereinigung und der Demonstration (AA 11.10.2021; vgl. BS 23.2.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 11.10.2021).

Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 28.2.2022). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB 12.2021). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden werden (FH 28.2.2022). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 12.2021).

Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 11.10.2021).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 11.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2018 waren rund 1,7 Millionen Verurteilte (ohne Untersuchungshäftlinge) in den 752 Haftanstalten (683 Gefängnisse, 41 Frauengefangenenhäuser und 28 Jugendstrafvollzugsanlagen) inhaftiert. Der Frauenanteil betrug etwa 8,6 Prozent (WPB 2018).

Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 28.2.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB 12.2021). Auch wurden politischen Gefangenen in einigen Fällen die medizinische Versorgung durch die Gefängnisbehörden vorenthalten. Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar, trotz der Beteuerungen, dass Gefangene ein Recht auf medizinische Versorgung haben (USDOS 12.4.2022). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen mussten, weil es keine Betten gab (USDOS 12.4.2022).

Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 28.2.2022). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten von verschiedenen Formen der Folter, physischen und psychischen Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 12.4.2022). Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert (ÖB 12.2021).

Todesstrafe

Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung einer Verminderung der Anwendung der Todesstrafe bewegt (ÖB 12.2021). Die Regierung hat die Zahl der Tatbestände, die mit der Todesstrafe geahndet werden, schrittweise reduziert (FH 28.2.2022). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB 12.2021). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist in China ein Staatsgeheimnis (ÖB 12.2021; vgl. AI 4.2021). Jedoch dürfte China jährlich mehr Menschen hinrichten als alle anderen Länder zusammen (ÖB 12.2021). Amnesty International spricht von „Tausenden Hinrichtungen“ (AI 4.2021). Doch auch NGOs schätzen, dass die Zahl der Vollstreckungen seit mehreren Jahren abnimmt. Die NGO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8.000 im Jahr 2008 auf etwa 2.000 im Jahr 2018 aus (AA 11.10.2021).

Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der Chinesen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB 12.2021). Angesichts der Tatsache, dass etwa 90 Prozent der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, etwa für einige Wirtschaftsdelikte, wie zum Beispiel das Fälschen von Umsatzsteuerbescheinigungen oder das Erschwindeln von Zollrückerstattungen, absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen (AA 11.10.2021). Außerdem wird die Todesstrafe derzeit verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB 12.2021).

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden etwa zehn Prozent dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben (AA 11.10.2021).

Obwohl die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben, übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei weitem jene Parameter, welche von einem im Entstehen begriffenen freiwilligen Spendensystem erfüllt werden können (FH 28.2.2022). Beweise für die Fälschung von Daten im Zusammenhang mit diesem System tauchten 2019 auf (FH 4.3.2020). Im Juni 2021 äußerte eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten ihre Besorgnis über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von Minderheiten, einschließlich Falun-Gong-Praktizierenden, Uiguren, Tibetern, Muslimen und Christen, die in China inhaftiert sind (FH 28.2.2022).

Laut einer Gerichtsmitteilung vom 31. Januar 2020, könnte Menschen, die das COVID-19-Virus absichtlich verbreiten, die Todesstrafe drohen (NTV 4.2.2020). Der chinesische Staatssender CCTV veröffentlichte zu dieser Auslegung auch ein Interview mit einem in Peking ansässigen Rechtsanwalt, in dem er erklärte, dass die Nichtbeachtung der Vorschriften zum Coronavirus eine "gefährliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" darstellen könnte - ein Verbrechen, auf das die Todesstrafe steht (TWP 29.10.2021).

Religionsfreiheit

Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und Hunderten von Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.500 Personen angenommen (USDOS 12.5.2021).

Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch erkennt sie nur fünf offizielle Religionsgemeinschaften an, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus. Nur Religionsgemeinden, die zu den fünf staatlich anerkannten "patriotischen religiösen Vereinigungen" dieser Religionen gehören, ist es erlaubt, sich registrieren zu lassen und damit Gottesdienste abzuhalten (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 11.10.2021).

Alle religiösen Gruppen müssen dabei ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 28.2.2022). Mitgliedern der Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 5.2021).

Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021).

Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen "der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (...) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten" müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021).

Es wird ideologische Konformität innerhalb der religiösen Lehren gefordert. Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden (FH 28.2.2022). So halten die Behörden die Kontrolle über alle Ernennungen des religiösen Personals, Publikationen, Finanzen und die Anmeldung zur Ausbildung von Geistlichen (HRW 13.1.2022). Die Behörden setzen auch weiterhin moderne Überwachungstechnologien ein, um religiöse Gruppen zu überwachen und zu verfolgen. Die Bedingungen für die Religionsfreiheit in China haben sich damit weiter verschlechtert (USCIRF 4.2021). Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit und eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester. In religiösen Einrichtungen werden Sicherheitskameras installiert (FH 28.2.2022). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 11.10.2021). Die Spannungen zwischen religiösen Gruppen und der Regierung und die religiöse Verfolgung haben sich damit in den letzten Jahren verstärkt (BS 23.2.2022).

Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vgl. NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vgl. UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021).

Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche "Hauskirchen", werden besonders rigoros verfolgt (FH 28.2.2022). Auch katholische Gemeinden, die den Papst anerkennen, gehören dazu (BS 23.2.2022). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als "Kult-Organisationen". Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen, parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Auch werden mehrere christliche Gruppen als "böse Kulte" angesehen - unter anderen auch die "Rufer" [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 12.5.2021). Die Regierung hat den Einsatz mobiler "Transformations"-Einheiten ausgeweitet, die Mitglieder illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu "transformieren" und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören (FH 28.2.2022).

Die Behörden berufen sich auf Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China, der die "Organisation und den Einsatz eines Kults zur Untergrabung der Umsetzung des Gesetzes" verbietet, um Mitglieder von spirituellen Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als " Kulte" (xiejiao) gelten, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes, die Zeugen Jehovas und die Association of Disciples (USCECOC 3.2022). Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden die Zeugen Jehovas seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Im vergangenen Jahr haben die Behörden in Henan weiterhin die kleine jüdische Gemeinde in der Stadt Kaifeng einer verstärkten Überwachung, Kontrolle, Zerstörung geschützter Kulturstätten und dem Verbot religiöser Aktivitäten ausgesetzt (USCECOC 3.2022).

Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden gemäß den "Verordnungen zur Entradikalisierung" als "Anzeichen von Extremismus" angesehen wurden (AI 7.4.2021; vgl. FH 28.2.2022).

Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über schwerwiegende gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 12.5.2021). In mindestens 13 Provinzen gingen die Behörden gegen den Druck oder den Besitz religiöser Bücher oder Medien durch buddhistische, muslimische und christliche Gläubige sowie durch Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes vor, verbrannten oder zerstörten Bücher und verurteilten die Verleger zu Haftstrafen (USCECOC 3.2022).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)

Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022).

Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022).

In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b).

Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022).

Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022).

Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou

Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021).

Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022).

Ausweichmöglichkeiten

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Allgemeine Wirtschaftsleistung

Mit der Öffnung Chinas gegenüber dem Westen schaffte das Land, ausgelöst durch wirtschaftliche Reformen, in den letzten vier Jahrzehnten den Aufstieg zur zweitgrößten Volkswirtschaft der Welt (Darimont 2020). Die Wirtschaftsreformen gingen mit jährlichen BIP-Wachstumsraten von etwa 10 % von 1978 bis 2010 und - mit Ausnahme von zwei Höchstständen in den Jahren 1988 und 1989 (18 %) sowie 1994 und 1995 (24 %) - mit einem relativ niedrigen Inflationsniveau einher. Die Wachstumsraten sind nach der globalen Finanzkrise von 2008 bis 2010 und der darauf folgenden globalen Rezession zurückgegangen. Der Lebensstandard hat sich deutlich verbessert, und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 23.2.2022).

Der 14. Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022).

Erreicht werden soll das durch das Modell der „dualen Zirkulation“, welches verstärkt auf Herstellung, Vertrieb und Konsum von Produkten im Inland setzt. Gleichzeitig sollen chinesische Unternehmen durch technologische Innovation in der globalen Wertschöpfungskette aufsteigen. China will in Schlüsselindustrien wie künstliche Intelligenz, Quanteninformatik, Halbleitertechnologie sowie Gen- und Biotechnik künftig eine Vorreiterrolle einnehmen und strebt langfristig einen hohen Grad an technologischer Autarkie an (ÖB 12.2021; vgl. WKO 3.2022). Auch der private Konsum spielt eine zunehmend große Rolle für das Wirtschaftswachstum. In den letzten Jahren wurde der Privatkonsum einerseits durch höhere Ausgaben für Sozialleistungen und Lohnsteigerungen geschürt, andererseits durch Arbeitsplatzschaffungsmaßnahmen und Steuersenkungen (WKO 3.2022).

Das Wachstum der letzten Jahre stützt sich auf die steigende Bedeutung des Dienstleistungssektors, der 2021 54,9 % zum BIP beigetragen hat. Dabei dominieren der Informationstechnologiesektor (+17,2 %), der Transportsektor (+12,1 %) sowie der Einzelhandelssektor (+11,3 %). Aber auch der Hotel- und Cateringsektor erlebt mit einem Wachstum von +14,5 % nach zwei Covid geprägten Jahren wieder einen starken Aufschwung. Trotz vereinzelter lokaler Ausbrüche und den damit verbundenen Reisebeschränkungen konnte sich der chinesische Inlandstourismus 2021 signifikant erholen und erreichte zeitweise bereits das Vorkrisenniveau. Auf die Industrie sind 2021 38,4 % entfallen (WKO 3.2022).

Dank der durch strenge Maßnahmen bewirkten raschen Eindämmung der Covid-19-Pandemie konnte Chinas Wirtschaft 2020 die Produktionseinbrüche überwinden und ein Wachstum von +2,3 % verzeichnen (WKO 3.2022). Dieser Trend konnte sich auch 2021 fortsetzen, sodass China letztes Jahr ein Wachstum von +8,1 % verzeichnen konnte (WKO 3.2022; vgl. WB 12.4.2022). Die Regierung stützte das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen wie breite öffentliche Ausgaben, Eingriffe in die Zinspolitik, Erleichterungen im Eigentumssektor und Steuerreduzierungen (WB 8.6.2022). Für 2022 strebt die chinesische Regierung ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 % an – das niedrigste aller bisher ausgegebenen Wachstumsziele aber gleichzeitig auch ein ehrgeiziges Ziel, zumal die meisten Experten für heuer ein Wachstum von lediglich 5 % und sogar darunter erwarten (WKO 3.2022).

Nach einem starken Start im Frühjahr 2022 unterbrach der größte Covid-19-Ausbruch seit zwei Jahren und die ausgedehnten Lockdowns in Teilen Chinas von März bis Mai die Normalisierung des Wirtschaftswachstums. Allerdings wurden zusätzliche Stimulusmaßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durch die Regierung angekündigt (WB 8.6.2022).

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2019 0.774 Milliarden Menschen. Im Jahr 2020 kamen 11.86 Millionen neue Arbeitsplätze in den Städten hinzu (IOM 2021). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB 12.2021). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 3.2022).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 12.2021). Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 10.5.2022).

Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im 14. Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB 12.2021).

Grundversorgung

Nach offiziellen Angaben ist es China in den letzten 40 Jahren gelungen über 700 Mio. Menschen aus der absoluten Armut zu holen. Umfassende Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas haben erheblich zur Armutsbekämpfung beigetragen (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB 12.2021). Das landesweite verfügbare Pro-Kopf-Einkommen lag 2020 bei 32.189 CNY, was einen realen Anstieg von 1,2 Prozent gegenüber 2019 bedeutet (IOM 2021). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt kontinuierlich an (AA 11.10.2021). Allerdings kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Nahrungsmittelpreise (ÖB 12.2021).

Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung

Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. 2013 verfügten nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz wurde bis Ende 2019 auf 44,4 % erhöht. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 12.2021).

Das chinesische Sozialversicherungssystem deckt folgende Gruppen ab:

Senioren: Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können.

Waisen ohne Verwandtschaft.

Ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind (IOM 2021).

Um Arbeitslosenhilfe zu beantragen, muss man ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und den Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 2021).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch unter 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7% der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem damit an seine Kapazitätsgrenzen stößt (ÖB 12.2021).

Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Dafür ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist, wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR) (ÖB 12.2021).

Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB 12.2021).

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 8.7.2022). In den größeren Städten ist eine medizinische Versorgung durch moderne, gut ausgestattete Kliniken gewährleistet (BMeiA 8.7.2022). Auch in nahezu allen kleineren Städten sind Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, zu finden (IOM 2020). Die Pflege und Verpflegung der Patienten erfolgt in den Kliniken überwiegend durch die Familie (LH 14.08.2020). Die medizinische Infrastruktur auf dem Land ist allerdings weiterhin lückenhaft und leistungsschwach (AA 11.10.2021). Das chinesische Gesundheitssystem hält nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt. Gemäß Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern/-pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar (HB 19.2.2020). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 2020).

China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 Prozent der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB 12.2021). Die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall ist nach wie vor ungenügend. Obwohl 95 % der Bevölkerung über verschiedene Krankenversicherungsregime abgesichert sind, stellen für Bezieherinnen und Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 11.10.2021).

Ärztliche Behandlungskosten müssen von Patienten im Voraus bezahlt werden. Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Bedienstete von Staatsbetrieben erhalten nahezu kompletten Kostenersatz. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich mehr in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren, und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente (ÖB 12.2021).

Grundsätzlich wird es allen chinesischen Staatsbürger ermöglicht, am Ort ihrer Haushaltsregistrierung Leistungen der nationalen Grundkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach erfolgter Registrierung auch für chinesische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Dabei werden von der Krankenversicherung in der Regel eine medizinische Grundversorgung in für den Wohnort designierten Krankenhäusern abgedeckt. Dabei können medizinische Leistungen nur dann bezogen werden, wenn eine Hukou-Registrierung besteht (ÖB 13.8.2020).

Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB 12.2021). Die Systeme der sozialen Sicherheit in China sind Anreize für die Landbewohner, in die städtischen Zentren zu ziehen. Das Haushaltsregistrierungssystem, das die Land-Stadt-Migration einschränken, sowie die nationale Stadtentwicklungsstrategie, die das Wachstum der Städte begrenzen soll, förderten indirekt eine Vorort-Urbanisierung der ländlichen Gebiete (UNDESA 2021).

2014 hat China begonnen das Hukou-System schrittweise zu reformieren. In den meisten Städten in Zentral und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. second-tier und third-tier Städte ihre Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.), welches ein offenes und transparentes Registrierungssystem sicherstellen soll. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Allerdings wird die Zahl der Wanderarbeiter auf 290 Mio. geschätzt. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben, verwenden mitunter gefälschte Hukou-Karten oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021).

Rückkehr

Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021).

Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung

Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021).

Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021).

[...]

Dokumente

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 11.10.2021). Gefälschte Dokumente und die Kriminellen, die sie erstellen, sind äußerst raffiniert (DFAT 22.12.2021).

Gemäß verschiedener Angaben ist es möglich, durch entsprechende Kompensationsleistungen, auf falsche Identitäten bezogene Dokumente, die von autorisierten Stellen hergestellt und ausgestellt werden, zu erhalten (BW 26.10.2019; vgl. NMoFA 1.7.2020). Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente lassen sich viel leichter durch Betrug erstellen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021).

Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Die Regierung weiß, wann Menschen über Luft- und Seehäfen einreisen oder das Land verlassen. Sie verwendet künstliche Intelligenz, Gesichtserkennungssoftware und biometrische Datenbanken, um die Identität von Passagieren zu überprüfen, und Identitätsdokumente auf Betrug zu überprüfen. Verschiedene Regierungsbehörden können Daten in die Datenbanken eingeben, einschließlich von Steuer-, Zoll-, Polizei- und Justizbehörden. Es ist schwierig oder unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten, Technologie und Algorithmen (eher als ein menschlicher Beamter, der für Bestechung anfällig sein könnte) können die Entscheidungen treffen. Selbst wenn ein Mensch das Dokument überprüft, wäre es für einen einfachen Bürger schwierig, Grenzschutzbeamte zu bestechen, aufgrund der Wachsamkeit gegenüber Korruption und der beruflichen und vergleichsweise gut bezahlten Stellung der Beamten der öffentlichen Sicherheit (DFAT 22.12.2021).

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang der vorhergehenden sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage der vorgelegten Akten zu den Vorverfahren, des in Rechtskraft erwachsenen, oben zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 27.04.2017 (GZ: W197 2106916-1) sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde getroffen.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF und zu seinen Freunden in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung (AS 5) und im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA (AS 107, 109, 113).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Dass der BF Mitglied des genannten Vereins ist und als freiwilliger Mitarbeiter im Verein tätig ist, steht aufgrund des vorgelegten Schreibens des Vereins fest (AS 117).

Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er ein bisschen Deutsch spreche (AS 109). Aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass er über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt. Bestätigungen über abgelegte Deutschkurse oder -prüfungen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Der BF verneinte die Frage, ob er Kurse oder Ausbildungen absolviert habe und meinte, er versuche die deutsche Sprache selbst mit Hilfe des Internets zu lernen (AS 109). Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 17.04.20218 konnte der BF keine der ihm auf Deutsch gestellten Fragen beantworten (AS 399 f). Dass sich seine Deutschkenntnisse seither wesentlich verbessert hätten, wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus den in den Akten zu den Verfahren des BF enthaltenen Lohnzetteln des BF und den Beschäftigungsbewilligungen des AMS.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des BF.

Es steht fest, dass der BF seit der mit 15.05.2017 eingetretenen Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung zu keinem Zeitpunkt ausreisewillig war sowie, dass er nicht an deren Durchsetzung mitgewirkt hat, denn bei seiner diesbezüglichen Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2018 gab der BF an, er habe keine Personaldokumente und habe auch nicht versucht, diese zu erlangen. Bisher sei er weder bei der Botschaft gewesen noch habe er sonst etwas unternommen, um das Bundesgebiet zu verlassen. Er werde die chinesische Botschaft auch dann nicht aufsuchen, um ein Personaldokument zu erlangen, wenn er dazu aufgefordert werde (AS 401). Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.04.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der angeführten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 05.11.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der angeführten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Der BF kam dieser Wohnsitzauflage nicht nach und beging damit eine Verwaltungsübertretung. Mit Schreiben vom 24.05.2018 gab die chinesische Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bekannt, nach einer Überprüfung der übermittelten Personaldaten sei nicht bewiesen, dass die genannte Person chinesischer Staatsbürger sei (AS 683). Bei seiner Einvernahme vor dem BFA bezüglich seines ersten Folgeantrags gab der BF an, dass er bisher einen falschen Namen angegeben habe, weil er große Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden (AS 51). Das BFA wies den ersten Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück, woraufhin der BF während des noch laufenden Beschwerdeverfahrens erneut untertauchte und das BVwG das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes mit Beschluss einstellte. Am 25.02.2024 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Zudem wurde die Schubhaft über den BF verhängt. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2024 gab der BF an, dass er erneut einen Antrag stellen würde, wenn der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden würde (AS 111). Aus diesem Verhalten des BF ergibt sich eindeutig, dass der BF nicht gewillt ist, freiwillig auszureisen sowie, dass er versucht, eine Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu vereiteln.

2.2. Die Feststellung, dass sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des vorherigen Antrages ergeben hat, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass er seit dem Jahr 2016 oder 2017 Mitglied eines buddhistischen Vereins sei und diese buddhistische Untergruppe in China verboten wäre. Im Fall einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme und Verurteilung. Hinsichtlich des Unterschiedes dieser buddhistischen Untergruppe zu anderen buddhistischen Gruppen brachte der BF vor, dass es bei seiner Gruppe typisch sei, sich regelmäßig zu treffen und die relevanten Werke gemeinsam zu lesen. In China seien jegliche Treffen, insbesondere religiöse, verboten (AS 111).

Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid darlegt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, die im Kern bereits im Vorverfahren zur Sprache gekommen seien, ist dem zuzustimmen, denn der BF behauptete eine Verfolgungsgefahr aufgrund seines religiösen Bekenntnisses, wobei bereits im Erstverfahren berücksichtigt wurde, dass der BF Buddhist ist. Im Bescheid des BFA vom 21.04.2015 wurde festgestellt, dass der BF Buddhist sei. Die rechtliche Beurteilung ergab, dass die damalige Fluchtgeschichte des BF nicht glaubhaft sei sowie, dass dem BF auch sonst keine Verfolgungsgefahr – etwa aufgrund von persönlichen Merkmalen – drohe. Auch im Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2017 (GZ: W197 2106916-1), mit dem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, wurde festgestellt, dass der BF Buddhist sei und konnte keine Verfolgungsgefahr erkannt werden.

Das BFA führt weiter aus, dass der BF im jetzigen Verfahren lediglich angegeben habe, dass seine buddhistische Glaubensrichtung in China nicht akzeptiert werde, da sie sich treffen und gemeinsam lesen würden und Treffen in China verboten seien. Das neue Vorbringen habe keinen glaubhaften Kern, daher stehe die Rechtskraft des Erstverfahrens einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen. Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der BF konnte nicht erklären, inwiefern sich seine neue buddhistische Glaubensrichtung wesentlich von anderen unterscheidet und seine Behauptung, dass jegliche religiöse Treffen in China verboten seien, ist in Anbetracht der Länderberichte nicht glaubhaft.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass seit dem Vorverfahren eine Verschlechterung der Situation für Angehörige des buddhistischen Glauben eingetreten sei, ist festzuhalten, dass sich aus den Länderberichten zwar ergibt, dass sich unter Xi Jinping die Menschenrechtslage fortlaufend verschlechtert habe und es zu anhaltenden, systematischen und schwerwiegenden Verletzungen der Religionsfreiheit komme, allerdings geht daraus auch hervor, dass viele Gläubige kaum Einschränkungen erfahren, insbesondere, wenn sie dem chinesischen Buddhismus oder dem Taoismus angehören. Beim BF handelt es sich um keinen tibetischen Buddhisten, welche nach den Länderfeststellungen religiöser Verfolgung ausgesetzt sein können. In den Länderfeststellungen wird dargelegt, dass die Behörden im Allgemeinen recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus sind. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören. Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus.

Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der buddhistische Verein, bei dem der BF Mitglied ist, in seinem Schreiben eine aufgrund der Mitgliedschaft im Verein drohende Verfolgungsgefahr in China mit keinem Wort erwähnt oder auch nur andeutet.

Von einem im Kern glaubhaften Vorbringen des BF war demnach nicht auszugehen.

Letztlich ergab sich – entsprechend den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid – auch für das erkennende Gericht, dass keine neuen bzw. glaubhaften Umstände oder Beweismittel vorliegen, die eine neue inhaltliche Entscheidung erforderlich machen würden und kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

2.3. Die zur Lage in China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen der BF nicht konkret und substantiiert entgegengetreten ist. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen stellt sich die aktuelle Sicherheitslage in China nicht derart dar, dass von einer wahrscheinlichen Gefährdung des BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass allenfalls eingetretene Verschlechterungen der Sicherheits- und Versorgungslage, den BF betreffen und eine andere Beurteilung erforderlich machen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

3.1.2. Das buddhistische Glaubensbekenntnis des BF wurde bereits im Erstverfahren berücksichtigt. Es wurde verneint, dass der BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt ist oder ein Refoulementschutz geboten ist. Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevante, wesentliche Änderung des Sachverhalts vor. Dass dem BF in China aufgrund seines Bekenntnisses zu einer anderen buddhistischen Strömung Verfolgungsgefahr droht, war bereits im Kern nicht glaubhaft.

Es liegen keine neuen bzw. glaubhaften Umstände oder Beweismittel vor, die eine neue inhaltliche Entscheidung erforderlich machen würden und es kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21.03.2006, 2006/01/0028 sowie vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

3.1.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass eine Überstellung des BF nach China zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Der BF leidet an den festgestellten Krankheiten. In China ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Hinsichtlich seiner Krankheiten besteht in China kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine maßgebliche und relevante Änderung bezüglich des Gesundheitszustandes des BF besteht sohin nicht. Der BF ist arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der Länderinformationen ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich und zumutbar ist, wie bereits vor der Ausreise für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Der BF verfügt zudem über Familienangehörige in China, welche ihn (anfänglich) unterstützen könnten.

Aus den Länderfeststellungen zu China geht nicht hervor, dass Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es ist daher nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen. Wesentliche Änderungen im Herkunftsstaat, die im konkreten Fall relevant wären, ergeben sich aufgrund der Länderberichte im Vergleich zu den vorhergehenden Entscheidungen in den Asylverfahren des BF nicht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es keine begründeten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der BF hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, bzw. auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz war daher sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

So fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen jedoch nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; vom 26.01.2006, 2002/20/0423 und 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600; vom 29.03.2007, 2005/20/0040-0042).

Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich.

3.3.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13 bis 16, mwN).

Trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/22/0179, Rn. 13).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich bei den Gesichtspunkten – unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung – um solche handelt, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, Rn. 13, mwN).

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit August 2013 im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seine Anträge auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seiner Asylanträge, verfügt hat. Der BF tauchte während seines Aufenthaltes wiederholt unter und wirkte, wie beweiswürdigend ausgeführt, in keinerlei Weise an der Durchsetzung der erlassenen Rückkehrentscheidungen mit. Der BF versucht seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung deren Durchsetzung beharrlich zu vereiteln.

Der BF stellte bereits drei Anträge auf internationalen Schutz und hat bereits angekündigt, einen weiteren Antrag einzubringen, sofern der gegenständliche Antrag zurückgewiesen werden sollte. Der Genannte machte auch unrichtige Identitätsangaben, weshalb die chinesische Botschaft kein HRZ ausstellen konnte. Zudem missachtete der BF melderechtliche Vorschriften und Wohnsitzauflagen. Er verstieß wiederholt gegen Verwaltungsvorschriften. All diese Umstände können nach der Rechtsprechung des VwGH auch bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses sprechen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Der BF war zwar insgesamt etwa zwei Jahre lang rechtmäßig erwerbstätig, allerdings übte er seit mittlerweile mehr als sechs Jahren keine rechtmäßige Erwerbsarbeit mehr aus.

In Österreich ist er Mitglied eines buddhistischen Vereins und verfügt er über Freunde. Eine besonders enge Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht einmal vorgebracht. Der BF verfügt immer noch über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse. Weitere vom BF gesetzte Integrationsmaßnahmen sind weder aufgrund der Aktenlage erkennbar noch wurden diese vorgebracht. Abgesehen von einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeit hat der BF seinen Aufenthalt kaum genützt, um sich zu integrieren.

Es ist auch nach wie vor von einer Bindung des BF zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal sich dort seine Ehefrau, sein Sohn und seine Eltern aufhalten. Zudem hat er in China den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in China sozialisiert und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch die Landessprache.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.

3.3.4. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Abschiebung des BF nach China ist daher zulässig.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.

Es erscheint der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten der vorherigen Anträge auf internationalen Schutz des BF hinreichend geklärt. Die Lebensumstände des BF in Österreich wie im Herkunftsstaat sind den genannten Quellen umfassend zu entnehmen. Auch die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sind dem Akt des BFA zum Folgeantrag des BF aktuell und umfassend zu entnehmen. Zum nunmehrigen Vorbringen wurde der BF durch das BFA einvernommen. Wie oben ausgeführt, wurde kein glaubhaftes neues Vorbringen erstattet. Das herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde dem BF vom BFA zur Kenntnis gebracht; auch wurde ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides zwar bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den BF allenfalls noch günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Das erkennende Gericht teilt zudem, wie beweiswürdigend ausgeführt, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Das BVwG konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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