Bundesverwaltungsgericht W280 2300936-1

W280 2300936-1Tribunale amministrativo federale16 nov 2024

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Auslandsreise Ausreise Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Kindeswohl Lebensalter Minderjährige rechtmäßiger Aufenthalt Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht W280 2300936-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2300936.1.00

Spruch

W280 2300936-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .2024, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Zif. 3 FPG zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am XXXX .08.2024 vertreten durch Ihren Vater als gesetzlichen Vertreter mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Zif 3 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (§ 45 NAG) gegeben sind.

Mit dem Schreiben vom XXXX .09.2024, der gesetzlichen Vertretung der BF am XXXX .09.2024 zugestellt, wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei Ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und dieser Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu einzubringen. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, die BF sei in Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sie habe nicht angegeben, weshalb sie kein Reisedokument erlangen könne und, dass die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt EU erfüllt werden, habe die BF nicht nachgewiesen. Es sei jedoch bekannt, dass die afghanische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle.

Mit Schreiben vom XXXX .09.2024 brachte die gesetzliche Vertretung der BF dem BFA Salzburg binnen der offenen Frist eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vater verfüge über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und einen Fremdenpass und die Mutter der BF würde über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ sowie einen gültigen afghanischen Reisepass. Die Familie möchte reisen und ihre Verwandtschaft besuchen, was auch für das Kindeswohl der BF wichtig sei. Darüber hinaus sei es unmöglich für die im Jahr 2024 geborene BF die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erfüllen und die gerade sechs Monate alte BF sei angewiesen, ihre Eltern bei Reisen ins Ausland zu begleiten. Der Stellungnahme wurde eine Bekanntmachung der Botschaft und ständigen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistans, dass eine Ausstellung afghanischer Reisepasse derzeit nicht möglich sei, beigelegt.

Mit Bescheid vom XXXX .09.2024, der gesetzlichen Vertretung der BF am XXXX .09.2024 zugestellt, wurde der Antrag der BF abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfülle. Die BF, eine Staatsangehörige von Afghanistan, verfüge über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, verfüge jedoch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die BF habe im Laufe des Verfahrens weder ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können noch sei sie staatenlos oder in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Darüber erfülle die BF nicht die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom XXXX .10.2024, in der sie beantragte, der Beschwerde stattzugeben.

Begründend führte der Vertreter der minderjährigen BF im Wesentlichen aus, die BF sei in Österreich geboren, verfüge über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und für die BF sei es unmöglich einen afghanischen Reisepass zu erlangen. Zudem sei es im Sinne des Kindeswohles und des Rechts auf Ausreisefreiheit geboten, der BF die Möglichkeit einzuräumen ersatzweise einen Fremdenpass zu erlangen, da diese einzige in ihrer Familie sei, die nicht über einen Fremdenpass bzw. afghanischen Reisepass verfüge und somit auch die einzige, die an gemeinsamen Auslandsreisen nicht teilnehmen könne, wonach die gegenständliche Entscheidung der Behörde die BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletze. Zudem sei die BF rechtmäßig im Bundesgebiet und dürfe in ihrem Grundrecht auf Ausreisefreiheit eingeschränkt werden, wonach automatisch auch das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sei.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am XXXX .10.2024 einlangend vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in den, dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorliegenden, Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF, sowie die im Zentralen Melderegister, Fremdenregister und dem Strafregister zur BF gespeicherten Daten erhoben.

1. Feststellungen

Die BF, eine Staatsangehörige von Afghanistan, deren Identität feststeht, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX 2024 in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen bis zum XXXX .05.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Die BF wird gesetzlich durch ihren Vater XXXX , geboren am XXXX 1997, vertreten. Der Vater der BF hat einen bis zum XXXX .10.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und verfügt über einen bis XXXX .02.2027 gültigen Fremdenpass.

Die Mutter der BF, XXXX , geboren am XXXX 1995 verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gültig bis zum XXXX .12.2024 und über einen am ausgestellten XXXX .01.2021 und bis XXXX .01.2026 gültigen afghanischen Reisepass.

Die Eltern der BF halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Ihre Eltern verfügen über einen gültigen afghanischen Reisepass und ist die zwei Jahre alte BF darauf angewiesen, diese bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf ihrem im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung getätigten Angaben sowie ihrem aktenkundigen Aufenthaltstitel.

Die Feststellung, dass sie im Bundesgebiet am XXXX 2024 geboren ist und über einen bis zum XXXX .05.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen Aufenthaltstitel.

Anhand der hinsichtlich ihrer Eltern amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und der von ihnen vorgelegten Aufenthaltstitel war festzustellen, dass der Vater der BF in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ sowie einen Fremdenpass und ihre Mutter über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ und einen afghanischen Reisepass verfügt. Dementsprechend war auch die Feststellung zu treffen, dass sich die Eltern der BF rechtmäßig in Österreich aufhalten (OZ 2).

Dass es der BF nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen, wonach aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet werden und aktuell keine Reisepässe ausgestellt werden.

Da ihr Vater über einen Fremdenpass und die Mutter über einen afghanischen Reisepass verfügen und demnach auch Auslandsreisen vornehmen können und da die BF erst ein halbes Jahr alt ist, ist festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 88 FPG lauten wie folgt:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(…)“

Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:

„Artikel 2 - Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Die BF beantragte am 30.08.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sie im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen habe können und sie die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht erfülle.

Bei der BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am XXXX 2024 in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß § 10 IntG, zu erfüllen.

Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können.

Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1).

Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des VfGH die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF daher als unverhältnismäßig.

Darüber hinaus wurden vom BFA zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Dem Antrag der BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

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